B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5211/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am (…) und gelangte von B._______ aus auf dem Luftweg über
C._______ gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. August 2014 um
Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass ihr von
Deutschland am (…) ein vom (…) bis (…) gültiges Visum erteilt worden
war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2014
gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Sie gab an, dass sie in Deutschland niemanden hätte; in der Schweiz
würden ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und die Enkel leben.
B.
Am 29. August 2014 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 2. Sep-
tember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) entsprochen.
C.
Mit am 10. September 2014 eröffneter Verfügung vom 2. September 2014
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies
sie nach Deutschland weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt
stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens an Deutschland übergegangen sei. Aus
dem Umstand, dass sie über Familienangehörige in der Schweiz verfüge,
könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Betreffend die gesundheitli-
chen Probleme sei festzustellen, dass Deutschland die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmericht-
linie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
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von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundver-
sorgung – beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
12. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2.
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2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat
der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den
Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts-
ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014
vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3
und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab
dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 13. August 2014. Mithin
ist neues Dublin-Recht anzuwenden.
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder
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im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An-
tragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt
worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO).
3.4 Dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin über ein von den deutschen Behörden aus-
gestelltes, vom (…) bis (…) gültiges Visum verfügte. Aufgrund dieses
Umstandes stimmten die deutschen Behörden dem Gesuch des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführerin zu. Damit ist die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gegeben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau und Kinder in der
Schweiz leben. Das BFM hat zutreffend erwogen, dass es sich bei diesen
nicht um "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
(Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt. Zudem sind den Akten keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Un-
terstützung ihrer Verwandten angewiesen wäre. Dies gilt auch mit Blick
auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (…), welche nicht sub-
stanziiert dargelegt sind. Den Akten sind weder Hinweise auf eine schwe-
re Krankheit noch auf einen Unterstützungsbedarf im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht mit ihrer Beschwerde sinngemäss
um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Sie macht
hierzu geltend, in Pakistan sei sie durch ihren D._______ bedroht worden
und sie leide an (…), weshalb sie in Pakistan zweimal nur knapp dem Tod
entkommen sei. Sie wolle in der Schweiz beziehungsweise in der Nähe
ihres Sohnes bleiben, damit dieser sie im Notfall unterstützen könne. Bei
einem ärztlichen Untersuch am 10. September 2014 sei zudem festge-
stellt worden, dass sie ihr (…) operieren lassen müsse. Auch habe sie
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dauernd Schmerzen im (…) und im (…). Sie bitte um Abklärung ihrer ge-
sundheitlichen Situation wie auch der Fluchtumstände in Pakistan.
4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein
anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzes-
revision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM
mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. E. 2.1).
4.3 Mithin ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, wegen
der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
gungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die
deutschen Behörden würden in ihren Fall ihre staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verwei-
gern.
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4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Fluchtumstände in Pakis-
tan hinweist, ist vorab festzuhalten, dass Fragen der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens bilden. Insofern sie damit eine nach wie vor be-
stehende Bedrohung durch ihren D._______ vorbringt, ist darauf hinzu-
weisen, dass Deutschland über funktionierende staatliche Strukturen ver-
fügt, welche hinreichenden Schutz vor privaten Übergriffen bieten wür-
den. Es gibt sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellerinnen in
Deutschland würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würde.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch darf
davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahme-
richtlinie) ergeben. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan und es sind
den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutsch-
land werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem ihr Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden.
4.3.2. Die gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen
einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Es lassen sich da-
nach nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die ge-
stützt auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen würden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Es kann
deshalb – unbesehen einer der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwir-
kungspflicht zur Einreichung eines allfälligen Arztzeugnisses (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) – darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen zu
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ihrem Gesundheitszustand zu treffen. Zudem verfügt Deutschland über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 nach E._______ gereist
und dort jeweils ein Visum beantragt und erhalten hat, lässt im Übrigen
auf eine gewisse Selbständigkeit schliessen und erwarten, dass sie sich
auch in Deutschland für die ihr zustehenden Rechte einsetzten könnte.
4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde
gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht
verstossen. Sie wird in Deutschland keineswegs in Schwierigkeiten exi-
stenzieller Art geraten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der
Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die
vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht
angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft
werden dürfen, als zutreffend. Deutschland ist zur Übernahme der Be-
schwerdeführerin und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da die Beschwerde-
führerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
E._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: