B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-521/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
E-521/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tamile aus B._______
(Jaffna-Distrikt) – ersuchte erstmals am 2. März 2009 in der Schweiz um
Asyl. Die Befragung zur Person fand am 9. März 2009 statt und die erste
Anhörung zu den Asylgründen am 27. März 2009.
A.b Im ersten Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er werde
von Soldaten der sri-lankischen Armee verdächtigt, einen Mord begangen
zu haben. Armeeangehörige eines nahegelegenen Camps hätten seit dem
Jahre 2006 mehrmals sein leistungsstarkes Motorrad ausgeliehen. Das
Motorrad habe er am 1. Dezember 2008 an einen ihm nicht bekannten
Mann verkauft, unter der Vereinbarung, dieser würde die Umschreibung
der Papiere auf sich veranlassen und innert zweier Tage wieder bei ihm
vorbeikommen. Am 2. Dezember 2008 – er selber sei zu diesem Zeitpunkt
auswärts am Arbeiten gewesen – seien Armeeangehörige bei ihnen zu-
hause vorbeigekommen und hätten sich zwecks seiner Festnahme bei den
Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, da selbentags von dem auf
ihn eingelösten Motorrad auf einen Soldaten geschossen worden sei und
er nun der Tat verdächtigt werde. Am 22. Dezember 2008 habe er das Land
schliesslich verlassen.
A.c Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2013 wurde dieses erste
Asylgesuch abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3818/2013 vom 25. Juli 2013 abge-
wiesen. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht.
B.
Am 9. September 2013 ging bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsge-
such ein, welches mit Eingabe vom 25. September 2013 ergänzt wurde.
Diese Eingaben wurden von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch ange-
nommen. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 wurde eine entsprechende Ge-
suchsergänzung eingereicht. Am 24. November 2014 wurde der Be-
schwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zum zweiten Mal
zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte nun gel-
tend, in einem Restaurant habe er ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) kennengelernt. Während der Friedensphase habe er an-
gefangen, die Bewegung zu unterstützen. Er habe für die LTTE Informati-
onen gesammelt und Waffen transportiert. LTTE-Anhänger hätten auch
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sein Motorrad benutzt. Als die Armee dies bemerkt habe, habe sie eben-
falls angefangen, sein Motorrad auszuleihen. Deswegen habe er das Mo-
torrad mit Hilfe eines Maklers verkauft. Danach sei von seinem Motorrad
aus auf einen Soldaten geschossen worden und er sei verdächtigt worden,
der Täter zu sein. Zudem sei er in Sri Lanka festgenommen, zwei oder drei
Tage in einem Militärcamp festgehalten und nach dem Aufenthaltsort von
LTTE-Mitgliedern gefragt worden. Dabei sei er auch geschlagen worden.
Seine Angehörigen hätten geweint und lautstark gegen seine Inhaftierung
protestiert, weshalb er freigelassen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Zudem wurden die Wegweisung und deren Voll-
zug angeordnet.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2015
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter unter Aufhebung der
Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter den Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums gut, wies
den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel zu den Akten: Medienmitteilungen der Vorinstanz vom 26. Ja-
nuar 2011, 4. September 2013, 3. Oktober 2013 und 26. Mai 2014, BVGE
2011/24, verschiedene Dokumentationen, verschiedene Printscreens, eine
Zusammenfassung des Gutachtens von Professor Kälin, eine Evaluation
des UNHCR von November 2013, einen Artikel des Tagesanzeigers vom
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27. Mai 2014, eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl.
CD) sowie Kopien von elf Entscheiden der Vorinstanz.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung
zu und setzte ihm Frist für das Einreichen einer Replik an.
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik
sowie einen Schriftenwechsel zwischen seinem Rechtsvertreter und sei-
nem Arzt zu den Akten.
J.
Mit zwei Eingaben jeweils vom 16. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer
eine Tabelle betreffend Rechtsungleichheit sowie wiederum ein Schreiben
seines Arztes ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung der Be-
gründungspflicht (E. 5), Verletzung der Rechtsgleichheit (E. 6) sowie ver-
schiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 7 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte seine feh-
lenden kognitiven Fähigkeiten und sein intellektuelles Defizit feststellen
müssen. Da die Vorinstanz trotz verschiedener Hinweise keine medizini-
schen Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Auch bezüglich seiner
exilpolitischen Tätigkeiten sei der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wor-
den.
4.3 Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht an-
gezeigt. Desweiteren ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Be-
schwerdeführers hinzuweisen. Würden beim Beschwerdeführer tatsächlich
intellektuelle Defizite und kognitive Probleme vorliegen, wäre er gehalten
gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel
einzureichen, was er vorliegend nicht getan hat, obwohl seine Rechtsver-
tretung an der Anhörung vom 24. November 2014 anwesend gewesen ist.
Weder den Befragungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfs-
werkvertretung sind Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Prob-
leme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A7/14 und
B10/14). Vielmehr ergibt sich aus den Antworten des Beschwerdeführers,
dass dieser in der Lage gewesen ist, auch kompliziertere Fragen der Vor-
instanz adäquat zu beantworten. Auch aus den Beschwerdeakten geht
nichts anderes hervor. Dem eingereichten Schreiben des Arztes des Be-
schwerdeführers vom 15. Juni 2015 ist lediglich zu entnehmen, dass der
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Beschwerdeführer Schmerzen, Konzentrationsprobleme sowie ein
schlechtes Gedächtnis habe. Er empfehle einen Facharzt aufzusuchen.
Mittlerweile ist seit diesem Schreiben mehr als ein Jahr vergangen und der
Beschwerdeführer hat keine weiteren ärztlichen Unterlagen eingereicht,
welche seine unsubstantiierte Behauptung beweisen könnte. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass er für sich keine Veranlassung sah, seine
angeblich fehlenden intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten ärztlich ab-
zuklären und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Schliesslich liegen we-
der vom Dolmetscher der Rechtsvertretung noch aus dem Umfeld des Be-
schwerdeführers Dokumente vor, welche die auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Probleme belegen würden.
Bezüglich seines exilpolitischen Engagements führt der Beschwerdeführer
in der Anhörung aus, er gehe an Versammlungen, Demonstrationen und
helfe im Laden seines Onkels, welcher (…) verkaufe. Andere Aktivitäten
habe er nicht (SEM-Akten, B10/14 F85 ff.). Inwiefern diesbezüglich der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt sein soll,
substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu sei-
nen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige
Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren
ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag,
es sei ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und zur Bei-
bringung von weiteren Beweismitteln (bzgl. seines exilpolitischen Engage-
ments) anzusetzen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er
habe offensichtlich ein kognitives Problem, welches der Grund für seine
Widersprüchlichkeiten sei. Die Vorinstanz habe deswegen die Sache we-
der sorgfältig noch ernsthaft geprüft.
5.3 Der Beschwerdeführer substantiiert auf Beschwerdeebene nicht weiter,
inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben sollte. Wie
bereits in Erwägung 4 festgehalten, gab es für die Vorinstanz keinen An-
lass, am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu zweifeln und
diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Es erstaunt darum auch,
dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er
habe Probleme mit seinen kognitiven Fähigkeiten. Dieses Vorbringen war
in den bisherigen zahlreichen Eingaben des durch einen erfahrenen
Asylanwalt vertretenen Beschwerdeführers nie ein Thema. Weder anläss-
lich seines ersten Asylgesuches und des darauffolgenden Beschwerdever-
fahrens, noch im Wiedererwägungsgesuch oder im zweiten Asylgesuch fin-
den sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer über intellektuelle Prob-
leme verfügt. Schliesslich war die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers an der Anhörung vom 24. November 2014 anwesend und hat diesbe-
züglich weder anlässlich der Anhörung noch im Nachgang dazu auf etwa-
ige Probleme aufmerksam gemacht (vgl. SEM-Akten, B10/14). Der Vor-
instanz kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sache des Be-
schwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Dies zeigt
auch die ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Be-
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schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung. Eine sachgerechte An-
fechtung der Verfügung war problemlos möglich. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht liegt nicht vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge-
bots. Er beantragt die Beiziehung von zahlreichen weiteren Asyldossiers
und Asylentscheiden der Vorinstanz.
6.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der
Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). In-
des besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung,
der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/ KÄLIN,
Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verwaltungsbehörde Einzel-
fälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund
neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige
rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der
Entscheidtätigkeit in Sri Lanka Fällen hat sie auch keine Verwaltungspraxis
begründet, wonach alle Tamilen als Flüchtling anerkannt oder vorläufig auf-
genommen würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlings-
eigenschaft oder die vorläufige Aufnahme womöglich ohne rechtlichen
Grund zuerkannt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Un-
recht gibt. Der Antrag, positive Verfügungen sowie die dazugehörenden
Dossiers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen, zumal solche Verfügun-
gen in der Regel nicht begründet werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe
das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die neuen Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden über zahlreiche Widersprüche zu den
Aussagen im ersten Asylgesuch, als auch Nachschübe aufweisen. Zudem
würden sich die Vorbringen in den Eingaben vom 9. September 2013 und
17. September 2013 nicht mit den Schilderungen in der Bundesanhörung
vom 24. November 2014 decken. Die Gesamtwürdigung führe zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht oder nicht im
geltend gemachten Kontext und Umfang erlebt haben könne. Es müsse
deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich auf eine konstruierte
oder zumindest grösstenteils konstruierte Asylbegründung abstütze.
8.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Der
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Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Viel-
mehr bestätigt er auf Beschwerdeebene die Widersprüchlichkeit seiner
Vorbringen und erklärt diese mit einem angeblichen Intelligenzdefizit und
einer mangelhaften Erinnerungsfähigkeit.
8.3 Für dieses Beschwerdevorbringen liegen jedoch weder in den vor-
instanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten Anzeichen vor. Aus dem
kurzen Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015
geht weder eine Diagnose hervor, noch kann der Arzt die Vermutung der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass dieser über einge-
schränkte intellektuelle und kognitive Fähigkeiten verfüge, bestätigen. Wei-
tere Beweismittel hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Eine Veran-
lassung zur Einholung eines ärztlichen Berichtes besteht, wie in Erwägung
4.3 dargelegt, keine. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, geht aus den Befra-
gungsprotokollen keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervor.
Auf die Erwägungen 4 und 5 ist deshalb zu verweisen. Ausserdem ist da-
rauf hinzuweisen, dass allfällige Erinnerungs- und Gedächtnisprobleme die
massiven Widersprüche des Beschwerdeführers in seinen Aussagen auch
nicht erklären könnten, hätte er doch jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine
gestellte Frage mit „Ich weiss es nicht mehr“ zu beantworten. Von dieser
Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im Übrigen einige Male Gebrauch
gemacht. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist somit unbeacht-
lich.
8.4 Bezüglich der zahlreichen Widersprüche in den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
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7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
9.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, er sei in der Schweiz
exilpolitisch aktiv. Er habe an Versammlungen und Demonstrationen teil-
genommen. Zudem helfe er seinem Onkel an einem Stand, an dem (…)
verkauft werden. Faktoren wie die längere Landesabwesenheit, seine ta-
milische Ethnie sowie sein exilpolitisches Engagement würden zu einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führen.
9.3 Der Beschwerdeführer reicht zur behaupteten exilpolitischen Tätigkeit
keinerlei Beweismittel zu den Akten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens ist festzustellen, dass das Engagement des Beschwer-
deführers als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss. Weder in
der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich
durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.5 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vor-
gebrachte Verbindung zu LTTE-Mitgliedern – unglaubhaft ausgefallen ist
und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig bezeichnet werden muss, erfüllt er keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und
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Seite 12
der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine
Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern
ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen
und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
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Seite 13
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______, Jaffna-Dis-
trikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen
gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. So-
dann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in
Sri Lanka. Aus den eingereichten Dokumenten, Berichten, Länderinforma-
tionen und Verfügungen der Vorinstanz (vgl. hierzu E. 6) kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
12.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Iden-
titätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für
eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An diesem
Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel sowie der auf der
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CD zusammengefasste Länderbericht nichts zu ändern. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Versand: