B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-521/2017
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
E-521/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak (…)
illegal verliess und am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am
18. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober
2015 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. April 2016 zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf
C._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan
(ARK), wo er zusammen mit (…) gelebt habe,
dass er die Schule abgebrochen und fortan im (...) seiner Familie ge-
arbeitet habe,
dass seine Familie und er im (…) und (…) kurzzeitig in D._______
gewohnt hätten, weil das türkische Militär Stellungen der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) im grenznahen Gebiet sei-
nes Heimatdorfes angegriffen habe,
dass (…) ihn nach der Rückkehr nach C._______ aufgefordert
respektive gezwungen habe, sich den (…) anzuschliessen,
dass er sich deshalb in E._______ habe einschreiben lassen, im (…)
während (…) oder (…) Tagen die militärische Ausbildung absolviert
habe und danach bei einem Kontrollposten in F._______ stationiert
gewesen sei,
dass er jeweils (…) Tage Dienst geleistet und danach (…) Tage Urlaub
gehabt habe,
dass er zudem in der Umgebung von G._______ an Kämpfen gegen
vorrückende Terroristen beteiligt gewesen und im (…) nach seinem
Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, weil er sich nicht
mehr an Kampfhandlungen habe beteiligen wollen und in ständiger
Angst gelebt habe,
dass er ohne seine Familie zu informieren ausgereist sei, weil seine El-
tern sein Verhalten missbilligt hätten und weil er als Dienstverweigerer
E-521/2017
Seite 3
zu drei Jahren Gefängnis sowie zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wor-
den wäre,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seine
Identitätskarte und (…) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such vom 18. September 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbring-
en des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass insbesondere festzuhalten sei, dass für die Sicherheitskräfte der
ARK keine obligatorische Dienstpflicht bestehe und es einer Person frei-
gestellt sei, sich einer Einheit der Peschmerga anzuschliessen oder
diese Organisation wieder zu verlassen,
dass das Verhältnis zwischen Peschmerga-Kämpfern und den Truppen
auf einer freiwilligen Verpflichtung basiere, vergleichbar mit derjenigen
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer,
dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2014 vom
29. Juli 2014 zwar eine Desertion von der Diensteinheit für höher ge-
stellte Personen, aber nicht für Personen mit einem niederen Rang,
ernsthafte Probleme zur Folge haben könne,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Rahmen
seiner Tätigkeiten für die Peschmerga nach einer äusserst kurzen
militärischen Ausbildung bei einem Kontrollpunkt postiert worden sei, wo
er Fahrzeuge habe überprüfen müssen,
dass zudem sein Militärdienst lediglich (…) oder (…) Monate gedauert
habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines
Dienstabbruchs asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe,
E-521/2017
Seite 4
dass eine allfällige Haft- oder Geldstrafe eine staatliche Massnahme zur
Durchsetzung des Dienstes respektive eine Sanktion für ein Fehl-
verhalten im Dienst sei, den er freiwillig angetreten habe, weshalb eine
solche Bestrafung – insbesondere für Dienstleistende in einer niederen
Funktion wie der Beschwerdeführer – nicht asylrelevant sei,
dass des Weiteren festzuhalten sei, dass die geltend gemachten
Meinungsverschiedenheiten mit (…) keine Asylrelevanz zu entfalten
vermöchten, auch wenn dieser Druck auf den Beschwerdeführer
ausgeübt und seinem Wunsch nach einem Dienstabbruch kein Gehör
geschenkt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, allfällige
Repressionen seitens seiner Familie zu konkretisieren, sondern bei der
Anhörung lediglich zu Protokoll gegeben habe, sie sei enttäuscht und
sie könnte bei einer allfälligen Busse in finanzielle Schwierigkeiten gera-
ten,
dass es sich hierbei eher um einen Konflikt mit unterschiedlichen
Wertvorstellungen innerhalb seiner Familie handle, der keine asylrele-
vante Intensität aufzuweisen vermöge und dem der Beschwerdeführer
als erwachsener Mann nicht zwingend mit einer Ausreise hätte begeg-
nen müssen,
dass mangels Asylrelevanz der Vorbringen auf eine Prüfung ihrer
Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, eine spätere Geltendmachung
jedoch ausdrücklich vorbehalten werde,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspra-
xis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil,
E-521/2017
Seite 5
Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer
seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk gelebt habe und dort nach wie vor
über ein dichtes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz,
auch ausserhalb seiner Kernfamilie, verfüge,
dass anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung
dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen
werde,
dass seine Familie zudem einen (...) besitze und auch Landwirtschaft be-
treibe, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuge-
mutet werden und davon ausgegangen werden könne, dass er in der Lage
sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunter-
halt zu finanzieren,
dass es sich beim Beschwerdeführer im Übrigen um einen jungen, allein-
stehenden Mann bei guter Gesundheit handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2017
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft respektive zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragte und das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung
„bei gewährter Frist“ in Aussicht stellte,
dass er als Beilagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Farb-
kopien eines Haftbefehls vom (…) und einer Gerichtsverfügung vom (…)
samt deutschen Übersetzungen einreichte,
E-521/2017
Seite 6
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 76 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen ist, seine Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-521/2017
Seite 7
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-521/2017
Seite 8
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde
offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelan-
gen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit der formellen Rüge des Beschwer-
deführers, das SEM habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und
sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen sowie richtigen
Prüfung der Asylgründe verletzt, erübrigt, zumal sie in den Akten keine
Stütze findet und auch nicht näher begründet wird,
dass festzuhalten ist, dass selbst eine allfällige Bestrafung des Beschwer-
deführers wegen Desertion – was aufgrund des im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 erwähnten Berichts „Re-
port of Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the KRG
Area, May 10-22, 2011“ fraglich erscheint – eine legitime staatliche Mass-
nahme für ein Fehlverhalten im Dienst darstellen würde und deshalb asyl-
rechtlich nicht relevant wäre,
dass zudem, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für ein sol-
ches Vergehen vorgesehene Strafe unverhältnismässig hoch sein könnte,
dass in Bezug auf die eingereichten zwei Dokumente samt deutschen
Übersetzungen festzustellen ist, dass es sich dabei lediglich um Farbko-
pien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmög-
lichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt,
dass zudem auffällt, dass die auf beiden Schriftstücken vermerkte engli-
sche Bezeichnung „JUDLCAL Councll“ offensichtliche Rechtschreibefehler
enthält, und festzustellen ist, dass es sich beim angeblichen Haftbefehl um
ein behördeninternes Dokument handeln soll, das dem Beschwerdeführer
ohnehin nicht zugänglich wäre,
dass weiter auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP als letzten
Wohnort im Heimatstaat das Dorf C._______ angab, während in den bei-
den Dokumenten ein Dorf namens (…) als Wohnort vermerkt ist,
E-521/2017
Seite 9
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine Angaben
dazu macht, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist und weshalb
er sie nicht schon viel früher eingereicht hat, zumal sie vom (…) (angebli-
cher Haftbefehl) und vom (…) (angebliche Gerichtsverfügung) datieren,
dass angesichts dieser Sachlage die eingereichten Dokumenten mangels
Beweiswerts nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer Gefängnisstrafe von (…) und zu einer Geldbusse darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-521/2017
Seite 10
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom
12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7
und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Ge-
burt in der Provinz Dohuk lebt und dort über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration be-
hilflich sein wird,
E-521/2017
Seite 11
dass seine Familie zudem einen (...) besitzt und in der Landwirtschaft tätig
ist, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet
werden kann,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und soweit
aktenkundig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, wo-
mit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-521/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: