B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-521/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger ,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mauretanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 3. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asyl-
gründen befragt wurde,
dass man ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährte, da der Beschwerdeführer – wie sich aus einem Ab-
gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
rodac) ergab – am 6. Mai 2017 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er im Rahmen der Befragung ausführte, er habe (...) und (…), wes-
halb er sich in der Schweiz in medizinische Behandlung begeben habe,
ihm hingegen in Italien keine medizinische Behandlung gewährt worden
sei,
dass er sich in der Schweiz bereits zwei Mal ins Spital begeben habe und
untersucht worden sei, man jedoch bisher nichts gefunden habe, seine Be-
schwerden aber nach wie vor bestünden,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis die italienischen
Behörden am 10. November 2017 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO
festgelegten Frist – um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. Januar
2018 innerhalb der festgelegten Frist guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2018 – eröffnet am 19. Ja-
nuar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in wel-
cher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an das SEM zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der
Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
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Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird,
gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2017 in Italien daktyloskopisch er-
fasst wurde und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der
Schweiz vom 10. November 2017 am 10. Januar 2018 innerhalb der fest-
gelegten Frist guthiessen,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben
ist,
dass vorliegend keine Gründe zu bejahen sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 zu keiner wesentlich anderen
Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahren gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Überstellung nach Ita-
lien geltend machte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, da die
Schweiz sein Zielland gewesen sei, und er an gesundheitlichen Beschwer-
den leide, jedoch in Italien keine medizinische Behandlung erhalten habe,
dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, er befinde sich aktuell weiterhin
in medizinischer Behandlung bei Dr. med. C._______, Ärztezentrum
D._______, und in diesem Zusammenhang zwei Bestätigungen vom 22.
und 23. Januar 2018 einreichte, aus welchen sich ergibt, dass der Be-
schwerdeführer zur weiteren medizinischen Untersuchung in der (…) an-
gemeldet ist,
dass er mit seinen Vorbringen implizit um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
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AsylV1 ersucht, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar zu prüfen haben, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, dass Italien im
konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren,
das Völkerrecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz verweigern oder
ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen würde (vgl. EGMR:
Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten An-
haltspunkte für eine entsprechende Annahme entnehmen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, in Italien – dem für die Prüfung
eines allfälligen Gesuchs um internationalen Schutz zuständigen Staates
– ein entsprechendes Asylgesuch einzureichen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren
verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte darlegte, die darauf hin-
deuten würden, Italien würde ihm im konkreten Fall dauerhaft die Rechte,
die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthal-
ten,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf ernsthafte medizinische Prob-
leme schliessen lassen, welche einer Wegweisung nach Italien entgegen-
stehen,
dass gemäss dem in den Akten befindlichen letzten ärztlichen Bericht vom
3. Januar 2018 (act. 19) das Vorliegen einer (…) ausgeschlossen werden
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konnte und auch eine Computertomographie des (...) ohne grössere Auf-
fälligkeiten geblieben sei, man aber aufgrund der vom Beschwerdeführer
geschilderten Symptomatik eine (...) bei einem (...) anrege,
dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigun-
gen des Ärztezentrums D._______ belegen, dass der Beschwerdeführer
„wegen Krankheit“ zu medizinischen Untersuchungen in der (...) und für
eine (...) angemeldet sei, ohne weitere Ausführungen zur Anamnese zu
treffen,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten war, weitere Abklä-
rungen zu treffen oder gar individuelle Garantien von den italienischen Be-
hörden einzuholen, da die im bereits zitierten Urteil des EGMR Tarakhel
betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grunds-
ätze in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in de-
nen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt werden sollen,
dass eine zwingende Verpflichtung, diese Grundsätze auch auf andere Ka-
tegorien von besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asyl-
suchenden auszudehnen, hingegen nicht besteht (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]),
dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten
den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antrag-
stellenden mit besonderen Bedürfnissen eine erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön-
nen, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj