B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-521/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. November 2019 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 11. November
2019, der Befragung vom 12. Dezember 2019 und der Anhörung vom
10. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus Dêrik (Al-Malikiya) zu stam-
men. Dort habe sie zusammen mit ihren Eltern, drei Brüdern und einer
Schwester gelebt. Ihr ältester Bruder habe Syrien im Jahr 2008 verlassen
und zufolge seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten.
Ungefähr im Jahr 2013 habe ihr zweiter Bruder Syrien verlassen und sei
nach Österreich gelangt, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Ihre
Schwester sei im Jahr 2014 wegen eines familiären Problems ausgereist
und halte sich in die Schweiz auf. Ihr Vater sei Mitglied der Partiya Yekîtiya
Demokrat (PYD) gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Sie
habe im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen, zufolge der schlechten
Sicherheitslage jedoch nicht studieren können. Im Jahr 2018 habe sie im
Archiv der Verwaltungsbehörden in Dêrik zu arbeiten begonnen. Dort sei
sie zuständig für die Archivierung von Dokumenten gewesen. Ihrer Verwal-
tungseinheit seien Informationen zu wirtschaftlichen, politischen und mili-
tärischen Angelegenheiten zugespielt worden, weshalb sie der Verschwie-
genheitspflicht unterstanden habe. Durch ihre Arbeit habe sie Kenntnis von
einer Entführung und Inhaftierung eines Mannes gehabt, der zuvor die PYD
kritisiert habe. Sie habe von zivilen Personen gewusst, die für die Asayesch
tätig gewesen seien. Zudem habe sie Informationen über den Verbleib von
minderjährigen Mädchen gehabt, die sich freiwillig, jedoch ohne Zustim-
mung der Eltern, dem bewaffneten Dienst angeschlossen hätten. Eines Ta-
ges hätten sich Eltern eines minderjährigen Mädchens bei der Behörde
nach dem Aufenthalt ihrer Tochter erkundigt, ohne Auskunft zu erhalten.
Am Abend seien die Eltern zu ihr (Beschwerdeführerin) gekommen und
hätten sie um Auskunft angefleht. Erst habe sie sich geweigert, dann habe
sie den Eltern den Aufenthaltsort der Tochter verraten. Rund eine bis ein-
einhalb Stunden später habe ihr Vorgesetzter sie angerufen und sie als
Verräterin beschimpft. Kurz darauf habe sie einen Anruf ihrer Cousine, die
bei den Asayesch arbeite, erhalten. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die
Asayesch sie zu Hause abholen werde. Ihr Bruder habe sie daraufhin zu
ihrem Onkel gefahren und sie habe sich dort eine Woche versteckt. Ihr Va-
ter sei von den Asayesch für eine Nacht festgenommen und nach ihrem
Aufenthaltsort befragt worden. Sie fürchte sich vor schwerwiegenden Re-
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pressalien von Seiten der PYD, jedoch auch vonseiten der syrischen Be-
hörden, da Namen von Personen, die für die PYD in Dêrik arbeiten würden,
auf einer Liste der Regierung mit roter Farbe vermerkt seien. Zu Fuss sei
sie am 3. September 2019 in die Türkei gelangt und über Griechenland per
Flugzeug am (…) in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte sie das Original ihrer Identitätskarte und eine Fo-
tografie ihres Arbeitsplatzes ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (eröffnet gleichentags) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 zeigte der zugewiesene Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses auf
ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin an.
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 26. Januar 2020 (Poststempel 28. Januar 2020) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung. Sie sei als Flüchtling an-
zuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei sodann die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme von Erwägung 8., einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als
nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf-
grund ihres Fehlverhaltens habe sie die Verschwiegenheitspflicht ihrem Ar-
beitgeber gegenüber verletzt und es könne sein, dass sie zurechtgewie-
sen, ermahnt oder gar entlassen werde. Diese Konsequenzen seien je-
doch nicht als Verfolgungsmassnahmen in Sinne von Art. 3 AsylG zu ver-
stehen. Es sei nicht anzunehmen, die lokalen Behörden beziehungsweise
die PYD würden ihr Fehlverhalten als derart grossen Verrat an deren poli-
tischen Zielen einstufen, als dass dies asylrelevante Massnahmen zur
Folge hätte. Sie habe durch ihre Arbeit im Archiv Einblick in interne Doku-
mente der lokalen Verwaltung erhalten, es handle sich dabei jedoch nicht
um militärische oder politische Informationen, deren Verrat offensichtliche
Nachteile für die Behörden nach sich ziehen würde. Ihr Vater sei sodann
über viele Jahre Mitglied der PYD gewesen und ein Bruder habe bewaff-
neten Dienst für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) geleistet. Die Nähe
ihrer Familie zur PYD sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihr aufgrund ihres
Fehlverhaltens keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen drohen
würden. Ihren Schilderungen würden sich weiter keine Hinweise entneh-
men lassen, wonach sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bei den syrischen
Behörden vermerkt sein sollte; dies habe sie auf Nachfrage sodann auch
selbst verneint. Zufolge der Aktivitäten ihres Bruders nach seiner Einreise
in die Schweiz liege auch keine Reflexverfolgung vor. Sie habe nach des-
sen Ausreise noch mehrere Jahre in Syrien gelebt, davon noch über ein
Jahr unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Gemäss ihren Aussagen
habe sie keinerlei Nachteile gehabt. Auch aus den Asylakten ihrer Schwes-
ter in der Schweiz würden sich keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung
ergeben. Ihr Bruder in Österreich sei im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst ausgereist. Auch dies begründe keine Reflexverfolgung. Die geltend
gemachten Nachteile zufolge der Situation in Syrien und der allgemein ge-
genwärtigen Gewalt würden keine Asylrelevanz entfalten.
5.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ge-
gen die Rekrutierung von Minderjährigen gewesen und habe ihrer vorge-
setzten Kaderperson gesagt, dies würde gegen das Gesetz verstossen
und dem Ruf der PYD schaden. Sie habe dieses Gespräch aufgrund ihrer
politischen Haltung geführt und werde deshalb von der PYD als Oppositio-
nelle eingestuft. Die PYD verweigere Personen, die in Opposition zu ihr
stehen würden, die Einreise nach Syrien. Diejenigen, die sich bereits in
Syrien befänden, würden mit dem Tod oder mit Verhaftung bedroht. Sie
laufe deshalb Gefahr, in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu erleiden.
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Die Vorinstanz habe lediglich pauschale Behauptungen bezüglich der Be-
strafung zufolge Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorgebracht. Ihr
Verhalten werde jedoch aus Sicht der PYD als Verrat angesehen. Dies hät-
ten ihr auch ihr Vorgesetzter und ihre Cousine am Telefon gesagt. Die Be-
strafung der PYD für Verrat sei Mord und es gäbe diesbezüglich keine To-
leranz. Die Vorinstanz habe sodann ihre Erzählung, wonach sie von zwei
Schwestern wisse, die aufgrund eines Streits mit einer Kaderperson getö-
tet worden seien, nicht weiter abgeklärt. Entgegen der Behauptung der
Vorinstanz, habe sie ausgeführt, dass die Verwaltung in Dêrik alle Informa-
tionen über wirtschaftliche, politische und auch militärischen Angelegen-
heiten erhalten habe. Sie habe diese Informationen archiviert. Weiter sei
bekannt, dass, je näher und stärker die Beziehung einer Familie zur PYD
sei, umso grösser die Bestrafung bei Fehlern sei, denn diese würden als
Verrat angesehen werden. Auch die politische Haltung ihres Bruders in der
Schweiz bringe sie in Syrien in Gefahr, er habe in der Schweiz Asyl (recte:
die Flüchtlingseigenschaft) erhalten. Demzufolge stamme sie aus einer Fa-
milie mit asylrelevant verfolgten Mitgliedern.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen
der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt
zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin berichtete zwar anlässlich der
ersten Befragung, die Verwaltung in Dêrik habe alle Informationen über
wirtschaftliche, politische und auch militärische Angelegenheiten erhalten
(vgl. SEM-Akten act. […]). Auf Nachfrage bei der Anhörung präzisierte sie
jedoch, sie selbst habe Informationen über einen Entführungsfall, zu zivilen
Geheimdienstpersonen und zu minderjährigen Mädchen, die sich den mi-
litärischen Kräften angeschlossen hätten, gehabt. Dies seien die "versteck-
ten" Informationen gewesen. Bei den anderen Informationen habe es sich
hingegen um normale Informationen gehandelt (vgl. act. […]). Es ist mithin
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Informationen
verfügte, deren Verrat offensichtliche Nachteile für die PYD nach sich zie-
hen könnte. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin allenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen der
Verletzung der Geheimhaltungspflicht, nicht jedoch asylrelevante Bestra-
fungen gedroht hätten. Offenbleiben kann damit, ob die Ausführungen zur
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angeblichen Preisgabe des Aufenthaltsortes des minderjährigen Mäd-
chens und der damit einhergehenden Probleme überhaupt glaubhaft sind,
wirken sie doch konstruiert, sind teilweise in sich nicht schlüssig und in
wesentlichen Aspekten nicht konkretisiert.
In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe sich
bei ihrem Vorgesetzten über die Rekrutierung von Minderjährigen be-
schwert und werde deshalb als Oppositionelle der PYD betrachtet. Die
Aussagen sind diesbezüglich nicht kongruent. In der Befragung machte sie
zunächst geltend, ihren Vorgesetzten darauf angesprochen zu haben (vgl.
act. […]), später führte sie hingegen aus, sie habe ihren Vorgesetzten nicht
darauf ansprechen dürfen (vgl. act. […].). Es ist jedoch nicht davon auszu-
gehen, dass sie als Oppositionelle der PYD betrachtet wird, selbst wenn
sie tatsächlich ihrem Vorgesetzten gegenüber ihre Meinung zur Rekrutie-
rung von Minderjährigen kundgetan hätte. Gemäss ihren Ausführungen
hatte dieses angebliche Gespräch sodann auch keine Konsequenzen für
sie (vgl. act. […]).
Die geltend gemachte Registrierung auf einer Liste der syrischen Regie-
rung in roter Farbe zufolge ihrer Tätigkeit bei der PYD stellt eine reine Ver-
mutung der Beschwerdeführerin dar, ohne dass sie dazu nähere Angaben
machen kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise der Geschwis-
ter und insbesondere wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
des ältesten Bruders aufgrund seinen Tätigkeiten in der Schweiz liegt nicht
vor. Die Familie – ursprünglich Ajnabi – wurde (mit Ausnahme des ältesten
Bruders) nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eingebür-
gert und hatte bis zur Übernahme der Kontrolle von Dêrik durch die PYD
keine Probleme mit der syrischen Regierung. Die Beschwerdeführerin be-
stätigte dies auch selbst (vgl. act […]). Die Vorinstanz war vor diesem Hin-
tergrund auch nicht gehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der Probleme zweier Frauen mit einer Kaderperson, welche bei
einem allenfalls fingierten Autounfall ums Leben gekommen seien (vgl. act.
[…]; act. […]), genauer abzuklären, da dieser angebliche Vorfall in keinem
Zusammenhang zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin steht.
6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 8
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen eines Verzichts auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungs-
vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung von dessen Un-
zulässigkeit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe-
rin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen
Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast
Versand: