Abtei lung V
E-5215/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5215/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._____
(Anambra State), eignen Angaben zufolge Nigeria am 11. Juni 2010
über Lagos auf dem Luftweg verliess und nach einem Zwischenhalt in
Frankreich nach Hamburg reiste, wo er einen Bus bestieg und am
12. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. Juni 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass er am 28. Juni 2010 im C._____ summarisch befragt und am
8. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs vorbrachte, er sei ein "Aus-
sätziger" und lebe mit 150 anderen "Aussätzigen" in einem Dorf,
dessen übrige Bewohner "Reingeborene" seien,
dass er im Dezember 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen
sei und man an ihm habe Rache üben wollen, weil er einen "Reingebo-
renen" getötet habe,
dass der König des Dorfes den Auftrag erteilt habe, ihn zu suchen,
festzunehmen und als Menschenopfer darzubringen,
dass er deshalb zunächst zu seiner Schwester nach D._____ ge-
gangen sei, aufgrund eines Vorfalles – dort seien Bewaffnete auf-
getaucht, welche ihn hätten festnehmen wollen – jedoch erkannt habe,
dass er auch in D._____ nicht sicher sei und später deshalb das Land
mit Hilfe eines Pastors verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 16. Juli 2010 – eröffnet gleichentags – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Aussage, er habe nie einen Pass- oder eine Identitäts-
karte besessen und die Passbeschaffung sei kein Problem, wogegen
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es schwierig sei, sich ein Visum für die Ausreise zu beschaffen, ein
klares Desinteresse am Erhalt eines amtlichen Ausweisdokuments
darstelle und umso weniger plausibel erscheine, als es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Geschäftsmann handle, der in seiner Hei-
matregion viel unterwegs gewesen sei,
dass auch die Rechtfertigung, er könne niemanden in Nigeria kontak-
tieren, um sich in den Besitz eines rechtsgenüglichen Ausweisdo-
kuments zu bringen, nicht gehört werden könne,
dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch rechtsge-
nügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der
Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Dokumente vorzulegen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
– trotz vorhandener Möglichkeiten dazu – auch zu werten sei, wie der
Beschwerdeführer die Reise nach Europa (gut kontrollierte europä-
ische Flughäfen) habe bewältigen können,
dass die diesbezüglichen Angaben nicht geglaubt werden könnten und
nicht nur darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer beabsich-
tige, die näheren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre
Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass demnach aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweis-
dokumenten auch die Identität nicht feststehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass ernste Zweifel auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer – beispielsweise – nicht habe angeben
können, weshalb er "aussätzig" sei und was genau das bedeute,
dass er auch zu den angeblichen Menschenopfern keine Angaben
habe machen können und erklärt habe, dass man dies erst merke,
wenn man selber betroffen sei,
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dass sich in seinen Aussagen weitere wichtige Widersprüche finden
würden, und die Vorbringen aus diesen Gründen nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest -
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine
Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob,
dass es der Beschwerde zwar an einer substanziierten Auseinander-
setzung mit der vorinstanzlichen Verfügung mangelt, der Eingabe aber
klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung
seiner Situation verlangt und Asyl beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – auf einen gewissen Mangel wird vorstehend hingewie-
sen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent -
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs da-
gegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi -
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl -
suchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi -
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa und die Behauptung,
er habe habe nie einen Pass- oder eine Identitätskarte besessen,
(Akten BFM Anhörungsprotokoll F116 ff.), nicht geglaubt werden kann,
dass er bezeichnenderweise auch auf die Frage nach einem Führer-
schein ausweichend zunächst angab, er habe keinen besessen, dann
auf Nachfrage hin antwortete, er habe ihn nicht hier, nachschob, er sei
mit einem anderen Dokument gereist, das nicht ihm gehöre, und
schliesslich ausführte, der Führerschein sei aktuell in seinem Dorf,
(a.a.O. F119 – F122),
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dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vor
einem Monat möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seine
Schwestern in Nigeria oder über die nigerianische Vertretung in der
Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen oder
bereits existierende Dokumente in die Schweiz senden zu lassen,
dass er aber keinerlei entsprechende Anstrengungen unternommen
hat,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den
schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identi-
tätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Er-
schwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zuges vor,
dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da meh-
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rere Sachverhaltsvorbringen jeder Logik entbehren und er sich anläss-
lich der Befragungen auch in Widersprüche verwickelte,
dass mit dem BFM einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den angeblichen Geschehnissen am Wohnort
(insbesondere auch die Menschenopfer) unglaubhaft sind,
dass etwa seine Vorbringen zur Frage, was einen Menschen zu einem
"Aussätzigen" mache, höchst vage beziehungsweise unsubstanziiert
sind,
dass demnach die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich und
ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind,
dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der ge-
schilderten unglaubhaften Vorbringen erübrigen.
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die schweize-
rischen Behörden nochmals um Asyl zu ersuchen, ohne in überzeu-
gender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer in Nigeria über
ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwester) verfügt,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Nigeria schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge
gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen
ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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