B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5215/2019
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Polen,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2019 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. August
2019 und der Anhörung vom 23. September 2019 an, polnische Staatsan-
gehörige zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Im Jahr 2014
habe sie ihr Magisterdiplom in Politikwissenschaften erhalten und danach
zwischen November 2014 und September 2017 jeweils einige Monate in
England als Pflegerin gearbeitet. Danach sei sie nach Polen zu ihren Eltern
zurückgekehrt und habe versucht, eine Arbeit zu finden. Als sie 20 Jahre
alt gewesen sei, habe sie während des Studiums bei einem ehemaligen
Funktionär des Sicherheitsdienstes gearbeitet. Jener habe ihr Gewalt an-
getan und sie sexuell belästigt. Sie vermute, ihr sei ein Chip implantiert
worden. Der Sicherheitsdienst habe davon gewusst, jedoch nichts unter-
nommen. Mit diesem ehemaligen Funktionär habe sie zuletzt im Jahr 2010
Kontakt gehabt. Bereits im Jahr 2009 habe sie bemerkt, dass ihr Computer
und ihr Mobiltelefon von Familien, die am politischen und gesellschaftlichen
Leben in Polen beteiligt seien, manipuliert worden seien. Mitglieder dieser
Familien hätten ihre Magisterarbeit so umgeschrieben, dass sie nun nicht
mehr mit dieser Arbeit in Verbindung gebracht werden wolle. Sie habe ihren
damaligen Professor kontaktiert, dieser habe sie jedoch ignoriert. Zwei
Tage vor ihrer Ausreise aus Polen sei sie zu Hause vergewaltigt worden.
Sie sei mit Drogen betäubt worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht
bewusst erlebt habe. Sie habe ihrer Mutter, die im Haus anwesend gewe-
sen sei, davon berichtet. Diese habe ihr jedoch gesagt, es sei unmöglich,
dass sie (Beschwerdeführerin) vergewaltigt worden sei. Am 23. August
2018 sei sie über Tschechien ausgereist und tags darauf in der Schweiz
angekommen.
Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten
im Original, einen Führerschein im Original, einen Arztbericht des Stadtspi-
tals C._______ vom 11. September 2019 und einen ärztlichen Kurzbericht
des D._______ vom 21. September 2019.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug.
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C.
Die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zeigte mit
Schreiben vom 30. September 2019 die Beendigung des Mandatsverhält-
nisses an.
D.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 zeigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte der Beschwerde-
führerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
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Seite 5
keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin befand die Vorinstanz als nicht
asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihre
Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Polen würden sich auf die wirt-
schaftlichen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat beziehen. Die Ver-
mutung, ihre Magisterarbeit sei durch fremde Menschen umgeschrieben
worden, beziehe sich ebenfalls nicht auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien durch
Dritte erfolgt und würden vom polnischen Staat weder unterstützt noch ge-
billigt. Die polnischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, und sie
könne sich bezüglich der Übergriffe an die heimatlichen Behörden wenden.
Gemäss ihren Angaben habe sie seit 2010 keinen Kontakt mehr zum Funk-
tionär, welcher sie sexuell belästigt haben solle. Sie mache keine weiter-
führenden Konsequenzen geltend, so dass nicht davon auszugehen sei, in
absehbarer Zukunft werde sich eine Verfolgung verwirklichen.
5.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde
in Polen wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt. Als sie starke Schmer-
zen gehabt habe und krank gewesen sei, sei sie nicht korrekt behandelt
worden. Eines Tages sei in ihr Haus eingebrochen worden. Die physische
Kopie sowie auch alle digitalen Exemplare ihrer Abschlussarbeit seien ver-
fälscht worden und sie sei vergewaltigt worden. Bei all diesen Vorfällen
habe sie keine Hilfe erhalten und die heimatlichen Behörden hätten ihr
keine Informationen über allfällige Abklärungen oder den Verfahrensstand
gegeben. Ihre Anfragen seien komplett ignoriert worden. Die Vorinstanz
habe es unterlassen, ihre psychische Verfassung den Umständen entspre-
chend zu würdigen. Sie habe sich damit begnügt in zwei Sätzen darauf
hinzuweisen, dass (...) in Polen behandelbar sei. Es fehle an einer Ausei-
nandersetzung mit dem genauen Umstand ihrer psychischen und physi-
schen Leiden. Die Vorinstanz verkenne, dass die (...) nicht direkt auf die
Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lasse. Es sei eine umfas-
sende Abklärung zu deren Hintergrund nötig. Die Vorinstanz sei deshalb
anzuweisen, ihre gesundheitliche Verfassung abklären zu lassen und auf-
grund dieses vollumfänglichen Sachverhalts einen angemessenen Ent-
scheid zu treffen.
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Seite 6
5.4 Dem Arztbericht des Stadtspitals C._______ lässt sich entnehmen,
dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf (...) diag-
nostiziert wurde. Die Ursache für die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Unterleibsschmerzen blieben hingegen unklar. Weiter leide die
Beschwerdeführerin an einem schweren Eisenmangel und Vitamin B12-
Mangel. Gemäss dem Kurzbericht des D._______ sei die (...) immer noch
aktiv. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der geltend gemachten
Bauchschmerzen einverstanden erklärt, eine laxative Therapie mit Magne-
sium durchzuführen. Bezüglich der Psyche habe sie geäussert, es gehe ihr
gut und sie benötige kein Therapeutikum.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen
der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt
zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde
den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Verfälschung ihrer Ma-
gisterarbeit und der angeblichen Vergewaltigung. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin schloss die Vorinstanz nicht zufolge ihrer psychischen
Erkrankung auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern befand
diese zutreffend als nicht asylrelevant. Bei Polen handelt es sich um einen
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl.
dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe
country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund
konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestos-
sen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar
2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung vermochte
die Beschwerdeführerin nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus ihren
Darstellungen hervor, dass sie sich bezüglich der behaupteten Vergewalti-
gung nicht an die polnischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht
hat (vgl. act. A16 F37).
E-5215/2019
Seite 7
6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsu-
chende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die
Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asyl-
suchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu
bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Ja-
nuar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.2 Als Staatsangehörige Polens ist die Beschwerdeführerin zwar Bürgerin
der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA
steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich die
Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen ge-
nannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern alleine zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-
1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 8
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über ein familiä-
res Beziehungsnetz, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich
sein wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
den gesundheitlichen Sachverhalt genügend abgeklärt und sich damit aus-
einandergesetzt. Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist
die Behandlung und Medikation von (...) auch in Polen durchführbar und
die Beschwerdeführerin hat Zugang zu den dafür vorgesehenen Institutio-
nen (vgl. CHRISTOPH SOWADA/ANNA SAGAN/IWONA KOWALSKA-BOBKO,
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Seite 9
Health Systems in Transition, Poland Health System Review 2019). Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5215/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: