Abtei lung V
E-5216/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5216/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea etwa am 10. Mai 2010 verliess und am 13. Juni 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei angab, ein am (...) geborener guineischer
Staatsangehöriger zu sein, jedoch keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten reichte,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010 ein wahrscheinliches Alter von
19 oder mehr Jahren ergab (vgl. vorinstanzliche Akten A 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im
B._______ vom 23. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
BFM vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen angab, er habe diese Al-
tersangabe nicht gemacht, damit man ihn als Minderjährigen behand-
le, sondern weil er so alt sei,
dass er nichts dagegen tun könne, wenn seine Angaben von der Vor-
instanz nicht akzeptiert würden (vgl. A 1 S. 11),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sein Bruder habe an einem Donnerstag,
anfangs Mai 2010, einen Mitschüler, welcher Sohn eines Sol-
daten gewesen sei, bei einem Streit erstochen und sei geflohen,
worauf er (der Beschwerdeführer) von Soldaten und Verwandten des
Opfers von der Schule abgeholt, an einen ihm unbekannten Ort ge-
bracht und dort zwei Tage lang festgehalten worden sei,
dass er aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines flüchtigen
Bruders ausfindig zu machen, ansonsten er nicht mehr freigelassen
und anstelle seines Bruders getötet werde,
dass er nach zwei Tagen in ein Gefängnis von Conakry verlegt worden
und nach einer Woche beziehungsweise nach zwei Wochen
zusammen mit drei Mitinsassen von deren Eltern freigekauft worden
sei,
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dass er sich tags darauf mit Hilfe dieser Eltern nach Senegal zu einem
Freund seines Vaters begeben habe, wo er aber nach einiger Zeit von
einer ehemaligen Nachbarin aus Guinea erfahren habe, dass das
guineische Militär wisse, wo er sich aufhalte,
dass der Freund seines Vaters daraufhin seine Ausreise aus Senegal
organisiert habe,
dass er auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort in Italien und
von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, ohne jemals
kontrolliert worden zu sein,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern ledig-
lich einen Schülerausweis besessen habe, und es ihm bisher nicht
möglich gewesen sei, jemanden in Guinea zu kontaktieren,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei -
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Anhörungsprotokolle
verwiesen wird (vgl. A 1 und A 12),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuchs inner-
halb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er geltend gemacht habe, nur einen Schülerausweis besessen zu
haben, den er zu Hause gelassen habe, weil er nach seiner Flucht
nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei,
dass er erfolglos versucht habe, einen Freund aus der Nachbarschaft
zu kontaktieren, aber alle gewählten Telefonnummern falsch gewesen
seien,
dass er über keine Kontakte im Heimatland verfüge, so dass er nicht in
der Lage sei, Papiere nachzureichen,
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dass die Vorinstanz dazu ausführte, dass das Fehlen jeglicher
nachvollziehbarer Bemühungen, die Identität durch rechtsgenügliche,
authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass der
Beschwerdeführer nicht bereit sei, Ausweisdokumente vorzulegen,
zumal er immer in der Hauptstadt Conakry gelebt habe und in Guinea
eine ID-Tragpflicht bestehe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Reisewegs
und der Reiseumstände realitätsfremd seien und der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen würden,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubwürdig einzustufen
seien und zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer anders als
in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müsse,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten seine Identität nicht feststehe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er angegeben habe, am (...) geboren zu sein, sein Alter gemäss
Knochenaltersbestimmung jedoch 19 oder mehr Jahre betrage,
dass davon auszugehen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer
um eine volljährige Person, die ihre wahre Identität sowie den
tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden verheim-
liche,
dass seine Aussagen bei der Anhörung vom 23. Juni 2010 diese Er-
kenntnis nicht umzustossen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer überdies die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass seine Asylgründe aufgrund stereotyper, widersprüchlicher sowie
plakativer Vorbringen nicht glaubhaft seien und davon auszugehen sei,
es handle sich um einen konstruierten und nicht tatsächlich erlebten
Sachverhalt,
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dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass er mit Eingabe vom 19. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei -
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden
und bis zum Vorliegen dieses Urteils keine entsprechenden Dokumen-
te eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis
zu führen vermögen,
dass das in der Beschwerde – und bereits anlässlich der Anhörung
vom 30. Juni 2010 – vorgetragene Vorbringen, wonach er keine Identi-
tätsdokumente beziehungsweise seinen Schülerausweis nicht beschaf-
fen könne, weil er mit niemandem im Heimatland einen telefonischen
Kontakt habe herstellen können, vor dem Hintergrund der vorinstanz-
lichen Erwägungen als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizie-
ren ist,
dass in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers die Ausführungen
des BFM zu stützen sind und von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers gegen die behördliche An-
nahme seiner Volljährigkeit, wonach das von ihm angegebene Alter
seinem exakten Alter entspreche und er im Übrigen zum Ergebnis der
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Knochenaltersbestimmung grundsätzlich nichts zu sagen habe, nicht
geeignet ist, die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM umzustossen,
dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemach-
te Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen noch entschuldbare Gründe
für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente
einzureichen, vorzubringen vermag,
dass überdies das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg und den Reisemodalitäten aufgrund seiner den
allgemeinen Erfahrungen widersprechenden Angaben zutreffend als
unglaubhaft qualifiziert hat,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannt hat,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit
zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und wider-
sprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu bestätigen und diesbezüglich zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer
konkreten Stellungnahme zu den zutreffenden Vorhalten des BFM
enthält und sich mit einer Wiederholung des zur Begründung seines
Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts und der Behauptung
begnügt, seine Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen,
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148)
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, der junge,
alleinstehende sowie gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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