B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5216/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
E-5216/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 10. September 2012 mit Hilfe eines Schleppers. Sie erreichte
am selben Tag den Flughafen Zürich, wo sie am 11. September 2012 um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde ihr die
Einreise in die Schweiz verweigert und sie wurde dem Transitbereich des
Flughafens zugewiesen.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. September 2012 machte sie im
Wesentlichen geltend, sie gehöre seit Geburt der Religion der Ahmadi an
und habe für diese Gemeinschaft Geld gespendet. Der (hauptsächliche
und unmittelbare) Grund für ihre Ausreise sei der Tod ihrer Mutter, der sie
in ein moralisches Tief versetzt habe. Ausserdem habe es die Gemein-
schaft in Rawalpindi schwer gehabt, da sie ihren Glauben nicht hätten of-
fen ausüben können. Mitglieder der Gemeinschaft würden vereinzelt um-
gebracht. Im letzten Jahr seien in Lahore 200 Anhänger der Gemein-
schaft ums Leben gekommen. Persönlich habe sie nichts erlebt, allge-
mein hätten sie es schwer und die Moscheen seien die Ziele (der Bedro-
hungen). Ihr Ehemann lebe seit ungefähr 20 Jahren in der Schweiz und
habe sie jeweils einmal pro Jahr in Pakistan besucht. Er habe ihr immer
Geld geschickt und so ihr Leben in Pakistan finanziert. Er habe auch den
Schlepper und ihre Ausreise organisiert. Ferner machte die Beschwerde-
führerin gesundheitliche Probleme geltend.
B.
Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin per e-mail vier
Dokumente beziehungsweise Texte zur Situation der Ahmadis in Pakistan
zu den Akten. Am 18. September 2012 leitete die Flughafenpolizei fol-
gende von der Beschwerdeführerin abgegebene Dokumente ans BFM
weiter: Kopien ihres Passes (1. Seite) und ihrer Heiratsurkunde, zwei
englischsprachige Texte zur Situation der Ahmadis, weitere fremdsprachi-
ge Ausdrucke sowie einen handgeschriebenen fremdsprachigen Text.
C.
Anlässlich ihrer Anhörung vom 25. September 2012 brachte die Be-
schwerdeführerin vor, sie habe während der letzten fünf bis sechs Jahre
in ihrem Viertel für die Religionsgemeinde gearbeitet, indem sie (…) ha-
be. Dies habe die Mullahs gestört und sie sei zweimal von bewaffneten
Leuten auf Motorrädern verfolgt worden, als sie einkaufen gegangen sei.
Diese hätten ihr gedroht, sie umzubringen, und sie aufgefordert, ihre Re-
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ligion aufzugeben. Wegen diesen Verfolgungen sei sie auch krank ge-
worden. Diese Gründe für ihre Ausreise habe sie zwar während der Kurz-
befragung nicht erwähnt, da es ihr an diesem Tag nicht gut gegangen sei,
jedoch habe sie alles am Tag darauf schriftlich festgehalten und bei der
Flughafenpolizei eingereicht. Noch während der Anhörung wurde abge-
klärt und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das besagte Dokument
bei der Flughafenpolizei am 15. September 2012 abgegeben hatte.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün-
dete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
28. September 2012, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Be-
weismittel reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: eine Überset-
zung ins Deutsche ihres Schreibens vom 15. September 2012, die zweite
und dritte Seite ihres Reisepasses, ihre Identitätskarte und ihre Heiratsur-
kunde, zwei Überweisungsformulare der ors Service AG betreffend medi-
zinische Behandlung mit Beilagen, medizinische Abklärungen, ein Ge-
such um Familiennachzug von ihrem Mann aus dem Jahr 2004 sowie
zwei Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung desselben aus
den Jahren 2000 und 2002, eine Mitteilung des Ahmadiyya Foreign Mis-
sion Office betreffend Polizeiübergriffe auf Ahmadis vom 15. Juli 2012, ei-
nen News Report betreffend staatliches Religionsverbot gegen Ahmadis
in Rawalpindi vom August 2012, einen undatierten Bericht der Asian Hu-
man Rights Commission betreffend staatliche Tolerierung von Übergriffen
auf Ahmadis sowie eine Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union (EuGH) vom 5. September 2012 (alle in Kopie).
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012
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wurde mangels Prozessgegenstands auf den Antrag, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht eingetreten. Gleichzeitig
wurde aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung (unter Beila-
ge der originalen N-Akten) innert Frist eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesamt an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2012 wurde der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz bewilligt.
K.
Mit Replik vom 19. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und beantragte zusätzlich, ihr sei eventualiter eine Frist von
14 Tagen zur Einreichung von Übersetzungen eingereichter Beweismittel
anzusetzen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung der Ahmadiyya-
Muslim Jamaat Schweiz vom 4. November 2012 zu den Akten, aus wel-
cher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt Ahmadi, für die
Ahmadiyya-Muslim Jamaat tätig und (…) in ihrem Quartier in Rawalpindi
gewesen sei. Ferner reichte sie folgende fremdsprachigen Dokumente zu
den Akten: eine Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah vom 3. November
2012 sowie Kopien einer Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah betreffend
eine finanzielle Zuwendung vom 10. Juni 2012 und einer Bestätigung
vom 28. Juni 2012 betreffend "Vermittlung der Botschaft" der Ahmadiyya
(die Originale dieser zwei Dokumente befinden sich bei den vorinstanzli-
chen Akten).
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Seite 5
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2012 wurde der Antrag auf
Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Übersetzungen abgelehnt.
M.
Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin die angekündig-
ten Übersetzungen zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz, innert Frist eine erneute Vernehmlassung einzureichen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2013 nahm das BFM unter Würdigung
der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel
und in Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Gegebenheiten die
Beschwerdeführerin betreffend Stellung und beantragte erneut die Abwei-
sung der Beschwerde.
P.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde
der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten
Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt an ihren Argumenten in der
Beschwerdesache sowie den Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
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an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. So sei der Wahrheits-
gehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden
und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse
darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbe-
fragung ausgesagt, persönlich nichts erlebt zu haben. Im handschriftli-
chen, bei der Flughafenpolizei eingereichten Dokument, welches am
18. September 2012 ans BFM weitergeleitet worden sei, habe sie dann
jedoch erklärt, sie sei seit fünf bis sechs Jahren in ihrem Viertel für (…) ih-
res Glaubens tätig gewesen und zwei Mal von "Typen" auf Motorrädern
verfolgt worden. Es sei offensichtlich, dass diese Aktivitäten und die an-
gebliche Belästigung und Verfolgung nachträglich vorgebracht worden
seien, obwohl die eigentlichen Ausreisegründe darin liegen würden, dass
ihre Mutter verstorben sei und ihre Kinder mit ihrem eigenen Leben be-
schäftig seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei klar miss-
bräuchlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ahmadis
würden in Pakistan allgemein unterdrückt, vermöge den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht standzuhalten, da die Asylgewährung eine ge-
zielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungs-
massnahme voraussetze. Die Ahmadis seien zwar im Jahre 1974 durch
Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemein-
schaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen
Minderheit erklärt worden und würden auch durch die Strafgesetzgebung
diskriminiert, würden aber nicht ihrer religiösen Identität beraubt, da ihnen
die Religionsausübung im privaten Bereich weiterhin gewährt werde. Da
die Anzahl der gegen sie angestrengten Verfahren in Anbetracht der
Grösse dieser Religionsgemeinschaft als relativ gering bezeichnet wer-
den und die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan ungestört ihren Glauben
ausüben könne, könne nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in
Pakistan gesprochen werden. Die blosse Zughörigkeit zur Ahmadiyya-
Bewegung vermöge deshalb die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten
Verfolgung nicht zu begründen und die Flüchtlingseigenschaft werde nur
dann zuerkannt, wenn eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie
sei Mitglied der Ahmadiyya Gemeinschaft, welche in Pakistan durch Ver-
fassung und Gesetze staatlich verfolgt werde. Übergriffe Dritter auf Ah-
madis würden vom Staat nicht sanktioniert. Selbst wenn nicht von einer
Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan ausgegangen werde, sei die
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Seite 8
Situation der Ahmadis im Sinne einer "Grenzziehung" entsprechend der
neuesten Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Die Beschwer-
deführerin sei aufgrund ihrer exponierten Stellung als (…) speziell ge-
fährdet und erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen seien ausserdem nicht unglaubhaft und könnten von
der Beschwerdeführerin durch Bestätigungsschreiben der Ahmadiyya
Gemeinschaft bewiesen werden. Zwar habe sie bei der ersten Befragung
gewisse Angaben nicht gemacht, jedoch habe sie diesen Mangel unmit-
telbar behoben, indem sie bereits am nächsten Tag schriftlich auf ihre
Asylgründe aufmerksam gemacht habe. Da das Schreiben anlässlich der
Anhörung nicht korrekt übersetzt worden sei, werde mit der Beschwerde
eine Übersetzung durch einen registrierten Gerichtsdolmetscher einge-
reicht. So stehe nämlich im Schreiben nicht, sie habe für ihre Religions-
gemeinde gearbeitet, sondern, sie sei (…) gewesen. Diesbezüglich sei
entweder bei der Übersetzung oder bei der Protokollierung ein Fehler
entstanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (…) war, könne
verbindlich überprüft werden und belege ihre Gefährdung. Der Präsident
der Amadiyya Gemeinschaft in Zürich könne dies bestätigen. Indem die
Vorinstanz diese Aktivität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtige,
gehe sie von einem unrichtig und unvollständig festgestelltem Sachver-
halt aus, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Die fal-
sche Übersetzung oder Protokollierung sei ferner als Verletzung des ver-
fassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu rügen.
4.3 In seiner ersten Vernehmlassung führte das BFM aus, nachdem der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der anlässlich der Anhörung
dolmetschenden Person eine tendenziöse oder schlichtweg falsche
Übersetzung unterstellt habe, sei der Brief der Beschwerdeführerin erneut
übersetzt worden. Die erneute Übersetzung beziehungsweise die Einga-
be der Beschwerdeführerin würden jedoch an den Erwägungen, dass
diese zunächst vorgebracht habe, persönlich nichts erlebt zu haben, und
nach Kontaktnahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vor-
bringe, nichts ändern.
4.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die von ihr einge-
reichten Bestätigungen von verschiedenen Stellen der Ahmadiyya Ge-
meinschaft würden ihre Tätigkeit als (…) der Ahmadiyya beweisen. Den
Behörden sei bekannt, dass die Ahmadi- Organisation keine Gefällig-
keitszeugnisse ausstelle, weshalb diesen Bestätigungen ein hoher Be-
weiswert zukäme. Falls dies bezweifelt werden sollte, werde der Antrag
gestellt, dies auf den zur Verfügung stehenden Kanälen zu überprüfen.
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Seite 9
Ferner wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai
2011 E-4992/2006 hingewiesen, welches die Gefährdungslage der Ah-
madis in Pakistan neu beurteilt habe.
5.
5.1 Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren – wie im übrigen Ver-
waltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die
Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid
von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21
E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Art. 7 (Glaubhaft-
machung) und Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen
des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt
für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaub-
haftigkeit genügen, wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG
verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die
asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt;
Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einer-
seits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuch-
stellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu un-
terlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls
durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende)
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In einem nachfolgen-
den Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte
rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im
Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft
führen kann; im Verneinungsfalle ist der Sachverhalt zusätzlich unter dem
Aspekt der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen zu prüfen.
5.2 Mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich ihrer Tätigkeit bei (…) in ihrem Quartier seien nachgeschoben, ging
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von der Unglaubhaftigkeit
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dieser Vorbringen aus und unterliess es, sie zu überprüfen oder sich zu
deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz an sich zu äussern.
Auch in ihrer ersten Vernehmlassung, nachdem zwar festgestellt wurde,
dass bei der mündlichen Übersetzung des von der Beschwerdeführerin
verfassten Schreibens ein Fehler unterlaufen war, begründete die Vorin-
stanz die fehlende Glaubhaftigkeit einzig damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin besagte Vorbringen nachträglich geltend gemacht habe. Von einer
flüchtlingsrechtlichen Überprüfung der Vorbringen an sich wurde erneut
abgesehen und auch auf die neu eingereichten Beweismittel wurde nicht
eingegangen.
In seiner zweiten Vernehmlassung hat das BFM die wesentlichen einge-
reichten Dokumente gewürdigt und kam zum Schluss, diesen komme
betreffend die vorgebrachte Verfolgung kein Beweiswert zu. Aufgrund der
nachstehenden Erwägungen unter 5.4 kann das Gericht darauf verzich-
ten, diese Würdigung einer Prüfung zu unterziehen. Im Weiteren hat das
BFM in der zweiten Vernehmlassung hervorgehoben, es sei erneut auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung hin-
zuweisen, mit denen sie deutlich gesagt habe, in erster Linie habe der
Tod ihrer Mutter sie zur Ausreise bewegt, und auf die klare Frage, welche
persönliche Bedrohung sie erlebt habe, geantwortet habe, dass sie per-
sönlich nichts erlebt habe. Auch habe sie anlässlich der Anhörung vom
25. September 2012 die Zweifel an den nachträglich vorgebrachten
Gründen bezüglich ihrer Funktion innerhalb der lokalen Ahmadiyya sowie
einer angeblichen Verfolgung durch Unbekannte nicht zu entkräften ver-
mocht. Somit blieb das BFM bei der Einschätzung, die Beschwerdeführe-
rin habe keine über die schwierige Alltagslage der Ahmadia hinausge-
hende, individuelle Gefährdung glaubhaft machen können und prüfte die
unmittelbar nach der Erstbefragung schriftlich geltend gemachten indivi-
duellen Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen bedeu-
tenden Gefährdungslage führen könnten, nicht auf deren flüchtlingsrecht-
liche Relevanz.
5.3 Da die Erstbefragung (Befragung zur Person) in erster Linie dem
Zweck dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, kommt
den Aussagen bei dieser Befragung im Gegensatz zu den Aussagen ei-
ner asylsuchenden Person bei der Anhörung angesichts des summari-
schen Charakters der Kurzbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Es darf nicht davon ausgegan-
gen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung
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Seite 11
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Grün-
de ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Widersprüche sind
aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heran-
zuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei
der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgrün-
de genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befra-
gung zur Person erwähnt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66;
2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243).
5.4 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur
Person weder ihre Tätigkeit als (…) noch die Verfolgung und Drohungen
von Leuten auf Motorrädern erwähnt, sondern gab an, in erster Linie we-
gen des Todes ihrer Mutter ausgereist zu sein. Es ist mit dem BFM in dem
Sinne einig zu gehen, dass solche Vorbringen in der Regel als zentrales
Vorbringen bereits bei Erstbefragungen erwartet werden dürften, gegebe-
nenfalls müssten. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Frage an-
lässlich der Erstbefragung, welche persönliche Bedrohung sie erlebt ha-
be, unmittelbar an Ausführungen anschliesst, wonach in Lahore "letztes
Jahr 200 von unseren Anhängern ums Leben" gekommen seien und aus
diesem Grund "auch unser Prophet nach London immigriert" sei. Es ist
demnach nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Kontext gedanklich in schlimmsten Vorstellungen der Tötung von Anhän-
gern der Ahmadiyya verhaftet war und diese Bedrohungsform in diesem
Moment nicht konkret auf ihre Person fokussiert sah. Diese Einschätzung
lässt sich auch angesichts der unmittelbar darauf folgenden Aussage,
wonach die Moscheen die Ziele (von konkreten Übergriffen) seien, be-
gründeterweise vertreten (vgl. hierzu A9/21, Pt. 7.02). Es ist demnach
auch nicht widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin als hauptsäch-
lichen Grund und nahe liegendensten Anlass der Ausreise den Tod ihrer
Mutter bezeichnet, da dieser Umstand sie auch kurz nach der Ausreise
aus ihrem Heimatland zentral hat beschäftigen müssen. Weiter machte
die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend, ihre Ge-
meinschaft habe es schwer in Rawalpindi und dass vereinzelt Mitglieder
umgebracht würden. Ausserdem gab sie anlässlich der Kurzbefragung
an, vor drei Jahren in Indien an einer religiösen Veranstaltung gewesen
zu sein und sich im Jahr 2005 aus dem gleichen Grund für einen Monat in
London aufgehalten zu haben (A9/21, Pt. 2.05). Aus diesen Aussagen
geht bereits hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv in ihrer Reli-
gionsgemeinschaft betätigt hat. Die weiter geltend gemachten Vorbringen
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Seite 12
weichen somit von den Aussagen anlässlich der Kurzbefragung nicht
diametral ab. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin diese Vorbringen nicht erst anlässlich der zweiten Anhörung gel-
tend machte, sondern diese bereits einen Tag nach der Befragung zur
Person schriftlich bei der Flughafenpolizei einreichte. Es erscheint des-
halb – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in Berücksichtigung der
entsprechenden Aktenlage nicht als offensichtlich, dass die Aktivitäten für
ihre Glaubensgemeinschaft und die Belästigungen nachgeschoben sind.
Die Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin habe nach Kontakt-
nahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vorgebracht, ver-
mag ausserdem nicht gänzlich zu überzeugen, zumal die Beschwerde-
führerin bereits vor der Kurzbefragung und vor ihrer Einreise in Kontakt
mit ihrem Ehemann stand, welcher sie noch kurz vor ihrer Ausreise in Pa-
kistan besucht habe und nur fünf Tage vor ihrer Ausreise in die Schweiz
gereist sei (A9/21, Pt. 7.02). Sie hätte somit auch schon vor der Kurzbe-
fragung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit ihrem Mann abzuspre-
chen. Da das Familiennachzugsgesuch des Ehemannes bereits beinahe
zehn Jahre zurückliegt, und die Beschwerdeführerin von Anfang an dar-
über informierte, ist auch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten ih-
rerseits auszugehen. Insbesondere auch aufgrund der allgemein schwie-
rigen Situation für Ahmadis in Pakistan erscheint die Begründung der Un-
glaubhaftigkeit des BFM als ungenügend und eine vollständige Abklärung
des Sachverhalts als angebracht.
5.5 Indem die Vorinstanz Teile der Vorbringen der Beschwerdeführerin an
sich nicht entsprechend würdigte, sondern lediglich aufgrund des Nach-
reichens deren schriftlichen Erklärung vom 15. September 2013 als
nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtete, hat sie den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und erstellt. Dieser for-
melle Mangel wurde vom BFM nicht nachträglich geheilt. Angesichts die-
ser formellen Mängel besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder
Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen
zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von
Art. 3 AsylG einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. Auch ginge
der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine Beurteilungsinstanz ver-
lustig. Der formelle Mangel der falschen Übersetzung der handschriftli-
chen Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wurde in-
dessen durch die erneute Übersetzung des Textes durch das BFM nach-
träglich geheilt.
E-5216/2012
Seite 13
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellte (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Verfügung vom 28. September
2012 ist demnach aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Ent-
scheidung zurückzuweisen. Dabei hat das BFM insbesondere zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin eine über die schwierige Alltagslage der Ah-
madia hinausgehende, individuelle Gefährdung zukommen könnte und ob
individuelle Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen
bedeutenden Gefährdungslage führen könnten, gemäss der Rechtspre-
chung flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die Beschwerde ist dem-
entsprechend insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuge-
sprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführe-
rin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, werden die zu entschädi-
genden Kosten aufgrund der Akten geschätzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff.
VGKE) wird die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu ent-
richten ist, auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 wird aufgehoben und
die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
E-5216/2012
Seite 14
2.
Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und korrekten Sachverhalts-
feststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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