B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5216/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Chiasso um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juli 2016
und der Anhörung vom 9. August 2016 gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er habe im Jahr 2012 die Schule abgebrochen, um als
Schafhüter seine Familie finanziell zu unterstützen. Nachdem er im Jahr
2015 einer Vorladung zum Militärdienst nicht Folge geleistet habe, sei er
verhaftet worden. Nach vier Monaten Haft sei ihm die Flucht gelungen und
er sei zu Fuss in den Sudan geflüchtet.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern
zu den Akten.
B.
Mit Nachtrag vom 10. August 2016 machte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers darauf aufmerksam, dass die Übersetzung des Dolmet-
schers bei der Anhörung teilweise mangelhaft gewesen sei. Durch Nach-
fragen und entsprechende Umformulierungen seien die protokollierten Ant-
worten verständlich und wohl sinngemäss korrekt. Dies müsse bei der Be-
urteilung der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
C.
Am 17. August 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte er eine
Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde.
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwer-
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deführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 gewährte der Instrukti-
onsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung.
G.
Am 24. November 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. unten, E. 9), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Übersetzung durch den
Dolmetscher. Es handelt sich dabei um eine formelle Rüge, welche vorab
zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien. Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mit-
wirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Be-
hörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31
E. 2c; vgl. etwa ANDERAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/ MICHEL HOTTELIER,
a.a.O., S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige An-
hörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung
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eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Anhörung sei die Über-
setzung des Dolmetschers mangelhaft gewesen. Der Dolmetscher habe
seine Aussagen verfälscht, was die von der Vorinstanz geltend gemachten
Widersprüche erkläre. Bei der Rückübersetzung habe der Dolmetscher bei
problematischen Stellen gesagt, dies sei bereits an einer anderen Stelle
korrigiert worden. Im Nachhinein habe er festgestellt, dass teilweise keine
Korrektur der widersprüchlichen Angaben erfolgt sei.
3.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte zwar bereits mit
Nachtrag vom 10. August 2016 darauf aufmerksam, die Übersetzung des
Dolmetschers bei der Anhörung sei teilweise mangelhaft gewesen, fügte
aber zugleich an, die protokollierten Angaben seien – durch teilweises Um-
formulieren - verständlich und wohl sinngemäss korrekt. Dementsprechend
führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Beispiel
einer falschen Übersetzung auf, sondern verweist pauschal auf die von der
Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche. Damit zeigt er nicht auf, wo
eine fehlerhafte Übersetzung zu einer unkorrekten Widergabe seiner Vor-
bringen geführt haben soll. Zudem wurde ihm das Anhörungsprotokoll voll-
ständig rückübersetzt und er hat jede Seite des Anhörungsprotokolls un-
terschrieben. Hätte er tatsächlich Einwände gehabt, wäre es an ihm gewe-
sen, sich zu vergewissern, dass angebliche Fehler bei der Übersetzung
tatsächlich korrigiert werden, bevor er die Seiten unterschreibt.
3.5 Die formelle Rüge erweist sich mithin als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegeh-
ren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar.
Er habe unterschiedliche Angaben zum Erhalt der Vorladung für den Mili-
tärdienst und zum Verlauf der folgenden Tage bis zu seiner Verhaftung ge-
macht. Seine Angaben zur Verhaftung, er habe bei den Tieren geschlafen
und die anderen Familienmitglieder hätten die Verhaftung nicht mitbekom-
men, seien nicht nachvollziehbar. Die Schilderung seines Gefängnisaufent-
haltes sei – auch in Berücksichtigung seines Alters – vage, unpersönlich
und teils widersprüchlich ausgefallen. Ein tatsächlicher Kontakt mit den
eritreischen Behörden sei daher nicht glaubhaft gemacht worden. Die ille-
gale Ausreise aus Eritrea sei asylrechtlich nicht relevant. Es würden auch
keine konkreten Indizien vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine illegale Ausreise aus Eritrea
werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts liege damit ein subjektiver Nachfluchtgrund
vor, womit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Es würden keine zuverläs-
sigen Informationen darüber vorliegen, dass Minderjährige, die Eritrea ille-
gal verlassen hätten, bei einer Rückkehr nicht mehr bestraft würden. Die
vorinstanzliche Praxisänderung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea
für sich genommen nicht mehr als Asylgrund gelte, sei unzulässig.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwei-
sen. So sind die Angaben an der Befragung und der Anhörung betreffend
Erhalt der Vorladung und Verlauf der nächsten Tage widersprüchlich. An
der Befragung gab er zu Protokoll, er sei fünf Tage nach Erhalt der Vorla-
dung verhaftet worden. Anlässlich der Anhörung gab er an, nach Erhalt der
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Vorladung habe er sich aus Angst versteckt. Nach fünf Tagen sei er wegen
seines kranken Bruders nach Hause zurückgekehrt. Wiederum fünf Tage
später sei er zu Hause verhaftet worden. Zudem ist es nicht nachvollzieh-
bar, wieso der Beschwerdeführer nach seiner Weigerung, in den Militär-
dienst einzutreten, freiwillig nach Hause zurückgekehrt und sich dem Ri-
siko einer Verhaftung ausgesetzt haben soll, zumal er selbst angab, er
habe sich vor seiner Verhaftung beobachtet gefühlt. Es wäre auch unter
Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zu erwarten gewesen, dass er
den viermonatigen Gefängnisaufenthalt anschaulich und mit konkreten Re-
alkennzeichen hätte schildern können. Stattdessen blieben die Angaben
zu diesem Ereignis vage und substanzarm, wodurch der Eindruck entsteht,
dass er nicht auf persönlich Erlebtes zurückgreift. Zudem ist auf die wider-
sprüchliche Schilderung seiner Flucht hinzuweisen. An der Befragung gab
er an, er habe den Weg zur Grenze gekannt, da er aus dem Grenzgebiet
stamme. Er sei nach seiner Flucht zur sudanesischen Grenze gelaufen. An
der Anhörung sagte er hingegen, er habe sich nach der Flucht drei Tage
bei Leuten versteckt. Diese hätten ihm den Fluchtweg gezeigt. Er habe den
Weg aber nicht gefunden, stattdessen sei er durch Zufall auf seine Schafe
gestossen. In Anbetracht dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsverfahren
mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt
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das Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise
keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden kann (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015, E. 4.6-5.1
[vgl. oben, E. 3.3]). Aufgrund des oben Gesagten kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er wegen Verweigerung des Militär-
dienstes inhaftiert worden sein soll. Weitere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht erkennbar. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich be-
achtlichen Verfolgung auszugehen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. August
2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
23. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5216/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner