Abtei lung V
E-5218/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Hirsig-Vouilloz,
Richterin Regula Schenker-Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, alias B._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommssion (ARK) vom 26. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5218/2006
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 28. Oktober 2003 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 29. Oktober 2003 wurde er in der Empfangsstelle Ba-
sel und am 9. Januar 2004 beim Kanton zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus
der Schweiz an. Dabei beurteilte es den Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2004 beantragte der Gesuchsteller
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
den Dispositivpunkten 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme.
D.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wies die ARK die Beschwerde vollum-
fänglich ab und bestätigte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach dem damals in
Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(aAsylG, SR 142.31) wurde im festgehalten, dass sich die Prüfung ei-
nes entsprechenden Verfahrens mangels Erfüllung der zeitlichen Vor-
aussetzungen erübrige.
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller ein ge-
gen das Beschwerdeurteil vom 26. Oktober 2006 gerichtetes Revisi-
onsgesuch bei der ARK ein. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der III. Kammer der ARK sei vollumfänglich aufzuheben;
2. das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und ihm sei we-
gen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen; 3. dem Revisionsbegehren sei die aufschiebenden Wirkung zu
erteilen; 4. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das
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C._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen; 5. es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der
Gesuchsteller zwei Fotografien, einen Briefumschlag und einen
Wikipedia-Internetausdruck zu den Akten.
Auf die Gesuchsbegründung sowie die eingerichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 18. Dezember 2006 setzte der da-
mals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund der Aktenlage für die Dauer des Gesuchsverfahrens
aus. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller Foto-
grafien zweier Onkel, welche Afghanistan im Jahre 2005 verlassen
hätten, eine D._______ Zeitung, welche diese Onkel auf den
Fotografien in Händen halten würden, die Kopie des Briefumschlages,
in dem die erwähnten Dokumente geschickt worden seien, und die
Kopie des DHL-Belegs zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde dem Gesuchsteller
mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Revisionsverfah-
ren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden sei.
I.
Mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2007 reichte die E._______
den am 19. November 2007 in der Schweiz ausgestellten af-
ghanischen Reisepass des Gesuchstellers zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es ent-
scheidet auch über Gesuche um Revision von Urteilen seiner Vorgän-
gerorganisationen, darunter – wie vorliegend – solche der ARK (vgl.
BVGE 2007/11 E. 3). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; ). Gemäss Art. 45 VGG
sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
die Art. 121 bis 128 BGG anwendbar. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezem-
ber 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsge-
richts anhängig gemacht wurden, jedoch auch weiterhin nach den
Massstäben des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (vgl. BVGE
2007/11 E. 4).
1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Ände-
rung des Urteils vom 26. Oktober 2006 und ist daher zur Einreichung
des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in ana-
logiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
2.
2.1
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wer-
den (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erheb-
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liche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder ge-
wisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
Solche Gründe gelten jedoch nicht als Revisionsgründe, wenn die Par-
tei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid vor-
anging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Be-
schwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbe-
stand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substan-
ziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf über-
haupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich be-
stehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen
behauptet (vgl. BGE 96 I 279, BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
2.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) an und führt an, er habe diese erst jetzt vorbringen können.
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu-
treten.
3.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.
Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wur-
den, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen ge-
blieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisi-
onsverfahren – jedenfalls bei Beachtung der revisonsrechtlichen Be-
stimmungen des VwVG – auch mit Beweismitteln geführt werden, wel-
che erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
"Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu
entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf
Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan-
den haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). Erheblich im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn
im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche
Würdigung voraussichtlich anders ausfallen würde als im früheren Ent-
scheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Rich-
tigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen
(GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen res-
pektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
4.
4.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller
zunächst geltend, er habe die neuen Beweismittel aus verschiedenen
entschuldbaren Gründen nicht bereits im Beschwerdeverfahren bei-
bringen können. Er sei eine junge und rechtsunkundige Person und
habe bis zum 6. Oktober 2006 keinen Rechtsvertreter gehabt. Erst
sein Vertreter habe ihn auf die Bedeutung des Nachweises eines
fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs hingewiesen. Zudem
habe er zuvor nur in sehr unregelmässigen Abständen und jeweils
sehr kurz mit seinen im D._______ lebenden Verwandten telefoniert,
weshalb sich nie die Gelegenheit ergeben habe, die familiäre Situation
im Heimatstaat anzusprechen. Die neuen Beweismittel seien
revisionsrechtlich erheblich, weil das Urteil vom 26. Oktober 2006 sich
wesentlich auf das angeblich existierende soziale Netz in F._______
abgestützt und deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar
erachtet habe (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.). Aus den in G._______ vor
dem H._______ aufgenommenen Fotografien, welche einerseits seine
männlichen und andererseits seine weiblichen Verwandten zeigten,
gehe klar hervor, dass die anlässlich der Anhörungen erwähnten Ver-
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wandten (fünf Onkel und zwei Tanten) nicht mehr in F._______ wohnen
würden, sondern sich zusammen mit seinen Eltern im D._______
aufhielten (vgl. Revisionsgesuch S. 4 f.). Weitere aktuelle Fotografien
sowie die Ausweise der im letzten Jahr ausgereisten Onkel würden
nachgereicht, um zu belegen, dass es sich tatsächlich um die gleichen
Personen handle.
4.2 Zusammenfassend macht der Gesuchsteller geltend, er verfüge
nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz in F._______. Seine
Wohnsituation dort und die Sicherung seines Existenzminimums
könnten daher keineswegs als gesichert gelten. Im Gegenteil würde
ihn die Wegweisung nach Afghanistan wegen des nicht mehr
vorhandenen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes konkret
gefährden. Mit Blick auf die Praxis der ARK erweise sich seine
Wegweisung folglich als unzumutbar und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Revisionsgesuch S. 5).
5.
5.1
Im Urteil vom 26. Oktober 2006 wurde die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des damaligen Beschwerdeführers nach Afghanistan
geprüft und bejaht (vgl. Urteil S. 10 ff.). Die ARK wies in ihren Erwä-
gungen auf ihre konstante diesbezügliche Rechtsprechung hin (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30) und stellte fest, dass
es dem aus F._______ stammenden I._______ zuzumuten sei, wieder
in seine Heimatstadt zurückzukehren. Dabei wurde festgehalten, dass
der Gesuchsteller nicht nur jung, gesund und ledig sei, sondern auch
in F._______ über ein tragfähiges verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfüge und dort seine Wohnsituation sowie sein Existenz-
minimum als gesichert gelten dürfe; zudem verfüge er auch über be-
rufliche Erfahrung als Schneider und selbständigerwerbender Schuh-
macher in F._______ und über inzwischen in der Schweiz erworbene
weitere Berufserfahrung im Gastgewerbe; er gehöre auch keiner so
genannten "vulnerable group" an und aus den Akten ergäben sich
auch sonst keine (glaubhafte) Hinweise auf andere spezifische
Schutzbedürfnisse. Deshalb sei es ihm zuzumuten, sich wieder bei
seinen Verwandten väterlicherseits in F._______ niederzulassen.
5.2 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass es dem Gesuchsteller entgegen des-
sen Angaben unter Wahrung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt
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durchaus möglich gewesen wäre, das in F._______ angeblich nicht
mehr existente verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Sinne von Art.
66 Abs. 3 VwVG bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
vorzubringen: Bereits in der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung
des BFM vom 5. November 2004 wurde darauf hingewiesen, dass der
Gesuchsteller als I._______ in F._______ nicht nur zur
Bevölkerungsmehrheit gehöre, sondern dort auch verwandtschaftlich
gut verwurzelt sei (vgl. Verfügung vom 5. November 2004 Ziff. 4 S. 4).
Selbst ein juristischer Laie – angeblich ohne jeden Rechtsbeistand,
wiewohl die Beschwerde vom 6. Dezember 2004 von einer Person
verfasst worden ist, die nicht nur der deutschen Sprache mächtig war
(vgl. Revisionsgesuch S. 3), sondern offensichtlich auch über vertiefte
Kenntnisse vom Ablauf eines Asyl-Beschwerdeverfahrens verfügte –
konnte und musste unter diesen Umständen die vollzugsrechtliche
Relevanz dieser Tatsache erkennen. In der Beschwerde vom 6.
Dezember 2004 gegen die genannte Verfügung blieb die erwähnte
Feststellung des BFM unwidersprochen; der Gesuchsteller machte da-
mals bloss ein fehlendes Beziehungsnetz in der Region J._______
geltend. Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass er während der
fast zweijährigen Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens trotz der
objektiven Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten
keinerlei Schritte unternommen hat, um bis zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung durch die ARK (am 26. Oktober 2006) allfällige
Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse im Heimatstaat
geltend machen zu können. Diese Feststellung ist umso
unverständlicher, als die beiden angeblich letzten in Afghanistan
verbliebenen Onkel ihr Land bereits im Laufe des Jahres 2005
verlassen hätten (vgl. Revisionsgesuch S. 2) und der Gesuchsteller
seinen Rechtsanwalt gemäss Vollmacht bereits am 6. Oktober 2006
mit seiner Vertretung beauftragt hat.
Die im Gesuch angeführten Einwände des jugendlichen Alters, der
fehlenden Rechtskenntnisse sowie der bloss sporadischen und kurzen
Telefonate mit den Verwandten im D._______ (vgl. Revisionsgesuch S.
3 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Dass während der gelegentlichen
Telefongespräche die familiäre Situation respektive das Schicksal der
in F._______ verbliebenen Verwandten überhaupt nie angesprochen
worden sei, muss unter den gegebenen Umständen als lebensfremd
und unglaubhaft qualifiziert werden. Die Behauptung, der
Gesuchsteller habe zufälligerweise erst "Ende Oktober 2006" (vgl.
Revisionsgesuch S. 3) – mithin direkt unmittelbar vor Eröffnung des
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Urteils der ARK vom 26. Oktober 2006 – davon erfahren, dass seine
letzten Verwandten F._______ verlassen hätten, erweckt unter den
gegebenen Umständen einen konstruierten Eindruck.
Es ist deshalb bereits das verspätete Vorbringen der neuen Tatsachen
im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG festzustellen.
5.3 Die Frage der Erheblichkeit der angeblich neuen Tatsache braucht
unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im-
merhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die we-
nig überzeugend aufgemachte fotografische Dokumentation über die
angeblich im D._______ lebenden Verwandten einen zweifelhaften
Eindruck hinterlässt.
Die angeblichen Fotografien zeigen zwar die geltend gemachte Anzahl
von Personen, bei denen es sich um Verwandte handle, und sind mög-
licherweise tatsächlich in G._______ vor dem H._______
aufgenommen worden. Die Identität der abgebildeten Personen ist
indessen nicht mit Sicherheit dokumentiert und lässt sich anhand der
Fotografien jedenfalls nicht belegen. Die reale Möglichkeit von
Manipulationen ist vorliegend umso weniger auszuschliessen, als im
ordentlichen Asylverfahren die Vorbringen des Gesuchstellers in erster
und in zweiter Instanz als unglaubhaft qualifiziert werden mussten.
Den angeblich neuen Beweismitteln wäre demnach auch die revisions-
rechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelingt, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs.. 2 Bst. a
VwVG darzutun. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.
7.
Nachdem die Revisionsbegehren des Gesuchsteller als aussichtslos
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden müssen, ist das
Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Prozessführung schon aus
diesem Grund abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- sind
deshalb dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG;
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______), zur Weiterleitung an AFA2/VEN
gemäss Dossierbestellung
- das C._______ ad _______ (Einschreiben; Beilage: afghanischer
Reisepass No. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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