B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5218/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und ihr Sohn C._______, geboren (…), Bosnien und
Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 26. Juli
2012 ihr Heimatland verliessen und am 27. Juli 2012 in die Schweiz
einreisten, wo sie am 30. Juli 2012 um Asyl nachsuchten,
dass sie am 24. August 2012 zur Person befragt und am 30. August 2012
zu ihren Fluchtgründen angehört wurden,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie bekämen seit etwa
zwei Jahren Drohanrufe und Droh-SMS, worin sie aufgefordert würden,
"die Ware" herauszugeben, und ihnen mit dem Tod gedroht werde,
dass diese Drohungen im Zusammenhang mit der Ermordung des
Schwagers des Beschwerdeführers stünden, der als Drogendealer tätig
gewesen und vor drei Jahren vor seinem Haus erschossen worden sei,
dass der Schwager jedoch keine Drogen bei ihnen gelagert habe und sie
deshalb nicht wüssten, welche "Ware" gemeint sei,
dass im Spätsommer 2011 der Heuhaufen auf dem elterlichen Hof, wo
auch sie wohnten, angezündet worden sei und es sich dabei um einen
Brandanschlag gehandelt habe, da es nach Benzin gerochen habe und
der Brand in einem späteren Anruf als Warnung bezeichnet worden sei,
dass die Täter nicht hätten gefasst werden können und die Polizei keinen
Zusammenhang zwischen den Drohungen und dem Brand erkannt habe,
dass der Vater des Beschwerdeführers in der Folge aus Angst vor weite-
ren Anschlägen paranoid geworden sei, eines Tages die eigene Familie
mit einer Pistole bedroht habe und nur mit Hilfe der Polizei in eine psychi-
atrische Klinik habe eingeliefert werden können,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2012 – eröffnet am
19. September 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
um Verfolgung durch Dritte und es gebe keine Hinweise auf eine Verwei-
gerung des staatlichen Schutzes, zumal es nicht zutreffe, dass die Be-
hörden nichts unternommen hätten,
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dass deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe nicht
als asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass auch keine berechtigte Angst vor künftigen Verfolgungen bestehe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei und sie vorläufig aufzuneh-
men seien,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an die-
se zu unterlassen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen ist oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden anbringt, und auch für das Bundes-
verwaltungsgericht keine Gründe dafür vorliegen, an den Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu zweifeln,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht zum
Schluss kommt, bei den geschilderten Vorfällen handle es sich um private
Übergriffe und die bosnisch-herzegowinischen Behörden seien sowohl
grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall schutzbereit und schutzfähig,
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dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass
in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung be-
steht,
dass der Umstand, dass die Polizei den Brand auf dem Hof der Be-
schwerdeführenden untersuchte, und dass sie den Vater des Beschwer-
deführers, als er eines Tages die eigene Familie mit einer Pistole bedroh-
te hatte, in polizeilichen Gewahrsam nahm und in eine psychiatrische Kli-
nik einlieferte, zeigt, dass die bosnisch-herzegowinische Polizei bereit
und in der Lage ist, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen von Privat-
personen zu schützen,
dass – wie das BFM zu Recht ausführt – der Umstand, dass die Polizei
im Unterschied zu den Beschwerdeführenden keinen Zusammenhang
zwischen den Drohungen und dem Brand erkannte, keinen Hinweis auf
einen unzureichenden Schutzwillen der Polizei darstellt,
dass es ihnen zudem – wie das BFM ebenfalls zu Recht ausführt – mög-
lich gewesen wäre, sich an eine höhere Hierarchieebene innerhalb der
Polizei zu wenden, wenn sie mit den Ermittlungen der Polizeibeamten
nicht zufrieden waren,
dass schliesslich die vagen Hinweise der Beschwerdeführenden auf eine
korrumpierte und von kriminellen Elementen unterwanderten Polizei nicht
geeignet sind, eine Schutzunwilligkeit der Behörden im vorliegenden Fall
glaubhaft zu machen,
dass dies auch dadurch belegt wird, dass der Mörder des Schwagers des
Beschwerdeführers offenbar gefasst und verurteilt wurde,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (zwei
Dokumente der Polizei und ein ärztliches Schreiben, alle ohne Überset-
zung) an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen, weshalb in antizi-
pierter Beweiswürdigung auf deren Übersetzung verzichtet werden kann,
dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine Zweifel an der
Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen
Polizei bestehen und diese somit auch keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung glaubhaft machen können,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement hier
keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere in ihrem Heimatland Ver-
wandte und Bekannte haben und die Familie des Beschwerdeführers in
Bosnien und Herzegowina einen Bauernhof besitzt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die übrigen prozessleitenden Anträge der Beschwerdeführenden mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: