B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5218/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 seinen
Heimatstaat verliess und über Mali, Libyen und Italien am 22. Juli 2017 in
die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 5. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
26. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs und zu seiner Person im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 27. Juni 1999 in B._______, Prä-
fektur Lola, Region Nzérékoré, geboren und habe seit der Primarschule bei
seinem Vater, seiner Stiefmutter und den Halbgeschwistern in der Ortschaft
C._______ gewohnt,
dass ihn sein Vater misshandelt habe, da er seinen muslimischen Glauben
nicht nach dessen Vorstellungen ausgeübt habe; auch sei er von seinem
Vater als halber Christ angesehen worden, weil seine zwischenzeitlich ver-
storbene Mutter Christin gewesen sei, was ihm vom Vater ebenfalls vorge-
worfen worden sei,
dass er aus diesen Gründen ausgereist und nach Mali gelangt sei, wo er
sich längere Zeit aufgehalten habe,
dass er, seitdem er sich in der Schweiz aufhalte, christliche Gottesdienste
besuche,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. August 2017 – eröffnet am 24. August 2017 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Prozessführung er-
suchte,
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dass der Eingang der Beschwerde am 19. September 2017 schriftlich be-
stätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers die Minderjährigkeit betreffend unglaubhaft sind, als
zutreffend erweisen,
dass die Vorinstanz zu Recht verschiedene Ungereimtheiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seines Altes – insbesondere hin-
sichtlich des Vorhandenseins von Papieren (Geburtsschein, Identitätspa-
piere, Schulausweis), welche seine Alter bestätigen würden – festgestellt
hat, weshalb erste Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit be-
stehen,
dass der Beschwerdeführer zudem, wie von der Vorinstanz ausgeführt, wi-
dersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der Beendigung sei-
nes Schulbesuchs sowie ungenaue, wirklichkeitsfremde Angaben zum da-
maligen Alter gemacht hat,
dass die Angaben über den Zeitpunkt seines Schulbesuchs nicht mit der
angegebenen Minderjährigkeit zu vereinbaren sind, da die Einschulung in
Guinea in der Regel im Alter von sieben Jahren erfolgt (
/Guinea/Primary_school_starting_age/),
dass an dieser Würdigung der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach
der Übersetzer einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer gespro-
chen und nicht immer exakt übersetzt habe, was auch von der anwesenden
Hilfswerksvertretung bemerkt worden sei, nichts zu ändern vermag,
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dass die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung zwar bemerkt
hat, der Übersetzer habe bei der Übersetzung oft nachgefragt und Sätze
unvollständig und mangelhaft formuliert, weshalb Übersetzungsprobleme
nicht ausgeschlossen werden könnten,
dass indessen aus Sicht des Gerichts der Umstand, wonach die vom Über-
setzer offenbar schlecht formulierten Sätze im Protokoll haben umgestellt
werden müssen, um diesen einen Sinn zu geben, die festgestellten Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erklären lassen,
dass dies insbesondere für die festgestellten Widersprüche und Ungenau-
igkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer sei-
nes Schulbesuchs gilt,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, zwölf Jahre die
Schule besucht zu haben (vgl. Akte A7), und auch anlässlich der Anhörung
von 12 respektive 13 Jahren Schulbesuch sprach (vgl. Akte A20 S. 6,
S. 12),
dass er zudem die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er während seiner
Schulzeit einmal eine Klasse wiederholt habe, verneint hat (vgl. a.a.O.,
S. 11),
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdefüh-
rer während seiner Schulzeit zweimal die Klasse übersprungen habe, mit
den früheren Aussagen bei der BzP und der Anhörung nicht zu vereinbaren
ist und diese nicht auf eine schlecht formulierte Übersetzung anlässlich der
Anhörung zurückzuführen sind,
dass dieser Erklärungsversuch indessen als nachträgliche Anpassung des
Sachverhalts und das zweimalige Widerholen einer Klasse damit als un-
glaubhaft zu bezeichnen ist,
dass unter Berücksichtigung des erwähnten Einschulungsalters in Guinea
(sieben Jahre) und aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdefüh-
rer die Schule während 12 Jahren besucht hat, davon auszugehen ist, dass
er bei Beendigung der Schule (im Jahre […]) mindestens 19 Jahre alt ge-
wesen und somit zirka im Jahr (…) geboren sein dürfte,
dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde zu
keinem anderen Ergebnis führen kann, zumal diese weder Namen noch
Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält,
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dass die Vorinstanz daher zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen ist und keine Vertrauensperson beigezogen
wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt worden ist, bezüglich der Probleme mit seinem Vater keine konkre-
ten Beispiele oder Handlungsabläufe hat schildern können, jedoch ab-
schweifende und allgemeine Antworten gegeben hat, weshalb die Vorbrin-
gen eher unglaubhaft erscheinen,
dass er überdies in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene erst-
mals vorbrachte, sein Halbbruder habe ihn – als ständiger Beobachter für
seinen Vater – ebenfalls geschlagen, weshalb er seitens der Familie seines
Vaters riskiere, bestraft zu werden, was wiederum den Schluss zulässt, er
wolle den angeblichen Übergriffen seitens seiner Angehörigen mehr Ge-
wicht verleihen,
dass indessen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe sei-
tens seines Vaters offenbleiben kann, sind diese doch mangels Intensität
als asylrechtlich irrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen,
dass sich der Beschwerdeführer offenbar auch nicht um Schutz durch die
wohl als schutzwillig und -fähig zu bezeichnenden Behörden bemüht hat,
hat er doch nicht dargetan, diese je angegangen zu sein,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch keine Probleme mit den gui-
neischen Behörden oder anderen Drittpersonen oder Organisationen gel-
tend gemacht hat, weshalb insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für
eine zukünftige Verfolgung in Guinea bestehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Guinea weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. BVGE 2011/25; Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Ja-
nuar 2017 E. 6.3.1; E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1),
dass der junge, alleinstehende und entgegen anderslautender Anhalts-
punkte gesunde Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung
verfügt,
dass angesichts dessen, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in sei-
nem Heimatland verbracht und zwölf Jahre die Schule besucht hat, davon
auszugehen ist, dass er dort auch unabhängig von seiner Familie (Vater,
Stiefmutter und vier Halbgeschwister) über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Einschät-
zung zu führen vermöchte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: