Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5219/2008
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2006 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. November 2007 stellte das BFM seine
Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihm Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14. März 2008 beim
BFM ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung für seine in
Eritrea bei der Mutter und geschiedenen Ehefrau lebenden vier Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), F._______, geboren
(…), und G._______, geboren (…), sowie für seine 1984 geborene
Freundin H._______, die er nach der Ankunft in der Schweiz heiraten
wolle. Zur Stützung des Gesuchs wurden Kopien einer vom 18. Februar
2008 datierten Erklärung der geschiedenen Ehefrau (vorbehaltsloses
Einverständnis, die vier minderjährigen Kinder definitiv in die Schweiz
wegziehen zu lassen), eines Identitätsausweises der Freundin, der vier
Geburtsurkunden der Kinder und einer in Eritrea am (…) 2008
abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung eingereicht. Gemäss der
Scheidungsvereinbarung hat die Anhörung beider Parteien gezeigt, dass
die Ehe offensichtlich zerrüttet sei, ist die Ehe per (…) 2008 geschieden
worden und hat der Beschwerdeführer für die vier Kinder monatliche
Unterhaltsbeträge zu bezahlen, an die geschiedene Ehefrau eine
Abgangsentschädigung zu leisten und eines der (…) Zimmer und die
Küche an die Ex-Frau abzutreten.
B.a. Das Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 28. März 2008,
eröffnet am 1. April 2008, abgewiesen. Die Verfügung trat unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Mit Gesuch vom 12. Juni 2008 suchte der Beschwerdeführer für seine
geschiedene Ehefrau I._______, und die bei ihr in Eritrea lebenden vier
Kinder um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach. Er reichte eine
Fotokopie der Identitätskarte seiner (…) geborenen Ehefrau und
Fotokopien der bereits als Kopie bei den Akten liegenden Geburtsscheine
der Kinder ein.
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D.
Auch dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2008
abgewiesen.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die BFM-Verfügung mit Eingabe vom
8. August 2008 Beschwerde und reichte diese beim BFM ein, welches sie
in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
überwies. Darin wurde beantragt, das Gesuch um
Familienzusammenführung sei unter Berücksichtigung des eingereichten
Dokumentes erneut zu prüfen (und sinngemäss gutzuheissen); der
Beschwerde lag ein in tigrinischer Sprache abgefasstes und nicht
übersetztes Dokument bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das oben erwähnte fremdsprachige
Beweismittel in einer Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen
und einen Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde fristgerecht
bezahlt und die vom Instruktionsrichter geforderte Übersetzung des
fremdsprachigen Dokumentes (ins Deutsche) wurde innert Frist
eingereicht.
G.
Am 9. September 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zur
Vernehmlassung ein.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. September
2008 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Der Beschwerdeführer
machte indessen davon keinen Gebrauch.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 und mit Telefonat vom 21. Juni 2010
legitimierte sich der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter und
beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten.
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Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Ersuchen um Einsicht in die Aktenverzeichnisse und Aktenstücke,
auch in diejenigen der Vorverfahren, im gesetzlich zulässigen Umfang
gut, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 9. Juli 2010
eine allfällige Stellungnahme und Beweismittel einzureichen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, er wirke im
vorliegenden Verfahren "in erster Linie als juristischer Vermittler" für den
Beschwerdeführer. Er liess einen Bericht eines behandelnden Arztes,
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2010
und das Referenzschreiben eines Sozialarbeiters vom 5. Juli 2010
einreichen. Weiter machte er geltend, sein Mandant sei prozessual
bedürftig, weshalb um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
respektive Rückerstattung des Kostenvorschusses mit dem Endentscheid
ersucht werde. Ferner ersuchte er um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung durch seine Person ab Beginn der Rechtsvertretung.
I.
Am 13. Juli 2010 traf die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Mit Schreiben vom 2. September 2010 erkundigte sich der
Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Entscheiddatum. Die
Antwort des Gerichts datiert vom 9. September 2010.
K.
Am 9. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer einen vom 8. Februar
2011 datierten Arztbericht nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staats,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2008
lediglich als Gesuch um Familienzusammenführung behandelt und mit
Verfügung vom 17. Juli 2008 abgewiesen.
Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht als vorab zu
prüfendes (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3) Asylgesuch aus dem Ausland der
fünf in Eritrea lebenden Angehörigen interpretiert, zumal diese keine
eigene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Gefährdung geltend
gemacht haben und der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass ihm
– und nicht der Mutter der vier Kinder – das elterliche Sorgerecht zusteht,
womit eine Asylgesuchstellung im Sinne von Art. 20 AsylG im Namen und
zu Gunsten der Kinder ausgeschlossen ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
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besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines
anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben
Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf
Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten
und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Massgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise
Beschwerdeentscheides.
4.2.
4.2.1. Das BFM begründete seinen ersten ablehnenden Entscheid vom
28. März 2008 damit, dass aus der eingereichten
Scheidungsvereinbarung vom (…) 2008 implizit hervorgeht, dass die vier
minderjährigen, zum in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Personenkreis
gehörenden Kinder unter der elterlichen Gewalt der geschiedenen
Ehefrau stehen und diese sich nicht einfach ihrer Verantwortung über die
gemeinsamen Kinder durch eine schriftliche Erklärung mit dem Verweis
auf ihre Gesundheit entziehen könne. Mangels gerichtlicher Dokumente
sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Zudem sei
nicht erkennbar, dass der Status der Freundin H._______ demjenigen
einer Ehefrau entspreche. Es lasse sich nicht ableiten, dass sie mit dem
Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Beziehung gelebt hätte und die
Beziehung durch die Flucht aus Eritrea unterbrochen worden wäre.
4.2.2. Am 12. Juni 2008 wurde das zweite Gesuch um
Familienzusammenführung damit begründet, der Gesundheitszustand
seiner geschiedenen Ehefrau habe sich nun soweit gebessert habe, dass
sie mit den Kindern in die Schweiz reisen könne. Sie und die Kinder seien
damit einverstanden, den Flüchtlingsstatus anzunehmen und sie seien
sich der Konsequenzen daraus bewusst.
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4.2.3. Mit der seiner Verfügung vom 17. Juli 2008 verwies das BFM
wiederum auf die nicht genügend aussagekräftige
Scheidungsvereinbarung und die fehlenden konkreten gerichtlichen
Dokumente in Bezug auf eine dem Beschwerdeführer zugesprochene
elterliche Gewalt. Zudem gelte der Beschwerdeführer gemäss
Scheidungsvereinbarung vom (…) 2008 als von seiner Frau geschieden.
Die vormalige Ehefrau sei nicht von dem in Art. 51 Abs. 1 AsylG
genannten Personenkreis erfasst.
4.2.4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich mit seiner Ex-Frau wieder versöhnt und sie seien wieder Eheleute.
4.2.5. Der Übersetzung des am 28. August 2008 eingereichten
fremdsprachigen, als Versöhnungsvereinbarung bezeichneten
Dokuments ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-
Frau vor der selben Instanz, die sie ursprünglich geschieden hat, um
Annullierung ihrer Scheidungsvereinbarung ersucht hätten. Am (…) 2008
habe das paritätisch zusammengesetzte Gremium aus Verwandten
beider Parteien die am seinerzeitige Scheidungsvereinbarung annulliert
und dabei festgesetzt, dass die beiden "wie früher als Ehepaar
zusammenleben".
4.2.6. In der Vernehmlassung vom 12. September 2008 stellte sich das
BFM auf den Standpunkt, das taktische Vorgehen des
Beschwerdeführers – sich erst von der Ehefrau scheiden zu lassen, damit
er für eine andere Frau ein Familienzusammenführungsgesuch stellen
könne, und, nach Ablehnung dieses Gesuchs, die Scheidung umgehend
annullieren zu lassen, um nun doch die einstige Ehefrau in die Schweiz
nachkommen zu lassen – grenze an mutwillige Irreführung der Behörden.
Eine Korrektur des ablehnenden Entscheides sei nicht gerechtfertigt.
4.3. Im Schreiben vom 8. Juli 2010 und dem beigelegten Arztbericht
wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um Familienvereinigung über die Situation
seiner im abgelegenen Heimatdorf lebenden und nicht kontaktierbaren
Ehefrau nicht zutreffend informiert gewesen. Er habe sich ausschliesslich
auf die für ihn nicht erkennbaren falschen Angaben der J._______
gestützt. Namentlich falle ins Gewicht, dass er somit aus entschuldbaren
Gründen nicht zutreffend über die eigene Familiensituation habe
berichten können. Dem eingereichten Bericht des behandelnden Arztes
vom 6. Juli 2010 – der Arzt machte bezüglich Eritrea eigene starke
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Affinitäten und eigene persönliche Erfahrungen geltend – ist weiter zu
entnehmen, dass der intelligente und ansonsten gut orientierte
Beschwerdeführer seit 24. Februar 2010 in psychiatrischer Behandlung
stehe wegen hartnäckiger Schlafstörungen, Gedankenkreisen,
Einengung, Erschöpfung, Sorgen um die Familie und
Perspektivenlosigkeit. Namentlich die zwei Verfahren betreffend
Familienzusammenführung hätten sich bei ihm zum Albtraum mit den
angegebenen Folgen entwickelt. Er leide an einer typischen
Anpassungsstörung (F43.2 gemäss ICD-10), reaktiv auf eine praktisch
das Leben verwirkende Lügengeschichte, der er – zunächst völlig
unverständlich erscheinend – zum Opfer gefallen sei. Im ersten
Familienzusammenführungsgesuch habe er anstelle seiner Frau deren
etwa (…) Jahre jüngere (…) im Gesuch als Freundin vermerkt und mit
den vier Kindern aus angeblich geschiedener Ehe in die Schweiz
nachkommen lassen wollen. Ein zweites Gesuch habe er für die noch als
geschieden definierte Ehefrau und die Kindern gestellt. Gegen den –
verständlicherweise – negativen Entscheid der Vorinstanz habe er
Beschwerde erhoben unter Beilage einer Versöhnungs- und
Wiederverheiratungsurkunde. Daraufhin habe das BFM in seiner
Vernehmlassung von einer mutwilligen Irreführung der Behörden
gesprochen. Eineinhalb Jahre später habe die J._______, die ledig sei
und in (...) alleinstehend lebe, dem Beschwerdeführer gestanden, dass
sie ihn betreffend die Ehefrau angelogen habe. Sie hätte die perfide Idee
gehabt, die Scheidungs- und Versöhnungsurkunde selber zu fabrizieren
und I._______ als behandlungsunwillige und jeden Kontakt verweigernde
psychische Kranke gegenüber dem Beschwerdeführer zu definieren, sich
selber als Retterin für die Kinder zu präsentieren und – selber unglücklich
über den eigenen Status – die Chance und Möglichkeit gesehen, auf
diese Weise nach Europa zu gelangen. Erst im Januar 2010 sei es zum
ersten direkten Kontakt mit seiner abgelegen auf dem Lande lebenden
Ehefrau und Mutter der vier Kinder gekommen. In der Folge habe der
verzweifelte Beschwerdeführer um ärztlichen Rat und Hilfe gebeten. Der
Arzt gab aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen mit Leuten aus
Eritrea an, trotz anfänglicher Skepsis dem Beschwerdeführer die
Geschichte voll und ganz zu glauben.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus folgenden Gründen zur
Abweisung der Beschwerde:
4.4.1. Seit dem am 8. Juli 2010 eingereichten Bericht des Arztes vom
gleichen Datum (act. 13) ist aktenkundig, dass der bislang bekannte
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Sachverhalt des (ersten und des) zweiten
Familienzusammenführungsgesuchs hinfällig geworden ist, da die ganze
Basis des Gesuchs gefälscht respektive konstruiert ist. Wegen der
betrügerischen Absichten und Aktivitäten der J._______ ist denn auch in
den Akten kein einziger Hinweis auf den tatsächlichen Willen der Ehefrau
und der Kinder, von denen eines volljährig ist, zu finden. Sogar die
Unterschrift auf dem Familienzusammenführungsgesuch (Vorakten Y1 S.
2) stammt ja, wenn die J._______ alles inszeniert hat, von dieser und
nicht von der geschiedenen Ehefrau.
4.4.2. Weiter macht es sich der Beschwerdeführer zu leicht, die alleinige
Verantwortung für seine aktuelle Situation auf die angeblich arglistig
agierende J._______ in (...) abzuschieben. Er hat – allenfalls im Irrtum
über die Meinung seiner Ex-Frau – bei der Begründung der beiden
Gesuche sowie bei der Einreichung gefälschter Beweismittel mitgewirkt
und namentlich J._______ fälschlicherweise als seine Freundin
bezeichnet. So ist beispielsweise ausgeschlossen, dass er selbst das
Versöhnungsdokument von (…) 2008 – welches gemäss der dem Gericht
vom behandelnden Arzt vermittelten, angeblich wahren Geschichte
gleichermassen gefälscht sein muss wie die Scheidungsvereinbarung –
als echt betrachtet haben könnte, da er gemäss diesem Dokument ja
selber zwei Verwandte bezeichnet hat, welche er wohl auch kontaktiert
und instruiert haben müsste. Im Übrigen hätte er auch die Unterschriften
seiner (Ex-)Frau auf der Einverständniserklärung vom 18. Februar 2008
(Vorakten Z2 Dokument 3) und dem Familienzusammenführungsgesuch
vom 12. Juni 2008 (Vorakten Y1 S. 2) als Fälschung erkennen müssen.
Auch die eingereichten Taufurkunden der Kinder, die nur in Form von
leicht veränderbaren Fotokopien vorliegen, hinterlassen einen sehr
zweifelhaften Eindruck. Abgesehen davon, dass es sich nicht um
staatliche Geburtsurkunden, sondern lediglich um kirchliche
Taufzertifikate handelt, fällt auf, dass sie offensichtlich alle gleichzeitig
ausgefüllt worden sind, wobei der tigrinische Teil von mehr als einer
Person geschrieben worden ist, und dass bei allen Dokumenten die
Register- und Seriennummern fehlen. Wenn die J._______ schon ohne
Wissen I._______ ihre eigenen Interessen verfolgt hat, ist es sehr
wahrscheinlich, dass sie auch diese Dokumente gefälscht
beziehungsweise sich die Fälschungen beschafft hat. Immerhin ist
aktenkundig, dass das auf dem Taufschein (des ältesten Kindes)
angegebene Geburtsdatum (…) sich nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers in der Empfangsstellenbefragung (Vorakten A1 S. 3)
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und der kantonalen Anhörung (Vorakten A10 S. 2) deckt, wo er beide
Male angab, sie sei im (…) geboren. Diese Verjüngung um fünf Jahre
dürfte ihre Erklärung darin finden, dass C._______ bereits im Zeitpunkt
der Einreichung des ersten Familienzusammenführungsgesuchs
volljährig war. Ob in der Eritreischen Orthodoxen (...) Kirche, von welcher
die Taufurkunden stammen, die Taufzeremonien an beliebigen
Wochentagen stattfinden – der angebliche Tauftag (des ältesten Kindes)
war ein Mittwoch, die mittleren Kinder sind an einem Freitag und das
jüngste an einem Samstag getauft worden – muss ebenso bezweifelt
werden wie der Umstand, dass über einen Zeitraum von 16 Jahren
hinweg stets der gleiche Priester die Taufe vollzogen hat. Die
Identitätskarte von H._______, die ebenfalls nur als Fotokopie vorliegt,
stellt selbstredend keinen Beweis dafür dar, dass es sich bei ihr
tatsächlich um (…) des Beschwerdeführers handelt. Somit sind auch
diese Dokumente als Beweis für die neuen Behauptungen untauglich.
4.4.3. An dieser Einschätzung vermögen die ärztlich belegten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die vom Gericht
nicht in Frage gestellt werden, nichts zu ändern.
4.4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst wenn man als
erstellt annehmen würde, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie
durch die Flucht getrennt worden war (vgl. seine Aussagen bei der
kantonalen Anhörung, Vorakten A10 S. 2), es angesichts der gefälschten
Unterschrift der (Ex-)Ehefrau auf dem
Familienzusammenführungsgesuch (Vorakten Y1 S. 2), der gefälschten
Scheidungsurkunde, dem gefälschten Versöhnungsdokument und den
wohl auch gefälschten Taufurkunden nicht möglich ist festzustellen, ob
weiterhin eine zu schützende Familiengemeinschaft vorhanden ist und ob
es dem Willen der (Ex-)Ehefrau und der drei noch minderjährigen, aber
urteilsfähigen Kinder entspricht, zu ihrem seit fünf Jahren abwesenden
Vater in die Schweiz zu ziehen. Auch mit dem nachträglichen
Eingeständnis des Beschwerdeführers, dass die Basis der beiden
Zusammenführungsgesuche nicht stimmt, bleibt zudem der Eindruck
bestehen, dass er seine Angaben je nach Verfahrensstand situativ
angepasst hat.
5.
Gesamthaft gesehen vermögen die Behauptungen des
Beschwerdeführers die vom BFM getroffene Entscheidung und ihre
Begründung, soweit diese nicht durch das Eingeständnis der Irreführung
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der Behörden obsolet geworden ist, nicht umzustossen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung und die Erteilung entsprechender
Einreisebewilligungen nicht gegeben sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
des BFM vom 17. Juli 2008 ist im Ergebnis aufgrund der aktuellen
Aktenlage zu bestätigen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
7.
Die in den beiden Verfahren um Familienzusammenführung
eingereichten und gefälschten Beweismitteln sowie die Kopie der
Identitätskarte der angeblichen Fälscherin sind zur Vermeidung weiteren
Missbrauchs einzuziehen und bleiben im Dossier des BFM (vgl. Art. 10
Abs. 4 AsylG).
8.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, die Rückerstattung des Kostenvorschusses und die
unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ab
Aufnahme dessen Rechtsvertretung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt.
Die Beschwerdebegehren waren bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit
der Beschwerde aussichtslos, weil sie auf einem Machwerk basierten und
weil die Interessen und der Wille der im Heimatland befindlichen
Personen nicht aktenkundig gemacht worden sind. Die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG sind folglich nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
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sind, zusammen mit dem Gesuch um Rückerstattung des
Kostenvorschusses, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten
sind durch den am 25. August 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr.
600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die in beiden Verfahren um Familienzusammenführung beim BFM und
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel (…) werden
eingezogen. Die Dokumente verbleiben im Dossier des BFM verwahrt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird, zusammen mit dem Antrag auf Rückerstattung des
geleisteten Kostenvorschusses, abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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