Abtei lung V
E-5219/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Swiss-Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5219/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008
seinen Heimatstaat verliess und am 8. März 2009 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass im Transitzentrum (TZ) Altstätten am 24. März 2009 die summari-
sche Befragung des Beschwerdeführers stattfand,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur
Tatsache gewährt wurde, dass er am (...) in B._______ daktylosko-
pisch registriert worden war, und der Beschwerdeführer dabei bestritt,
sich jemals in diesem Land aufgehalten zu haben,
dass am 29. Juli 2009 in C._______ die Anhörung des Beschwerde-
führers zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei den Befragungen da-
mit begründete, dass er nach dem Tod seines Vaters bei D._______
gewohnt habe,
dass (...) D._______s Kind gestorben sei und D._______ den Be-
schwerdeführer für den Tod verantwortlich gemacht habe, weil er vom
Orakel erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein He-
xer gewesen sei und Ofu in sich getragen und dieses an seinen Sohn
weitergegeben habe,
dass der Beschwerdeführer von der Dorfbevölkerung in der Folge un-
ter Schlägen verjagt worden sei,
dass er sich daraufhin nach E._______ begeben und zwei Monate
später von dort aus ausgereist sei,
dass F._______ mit Verfügung vom (...) die Ausgrenzung des Be-
schwerdeführers aus dem Gebiet G._______ anordnete, nachdem er
wiederholt in der Drogenszene kontrolliert und wegen Wiederhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt worden war,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am
10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
Seite 2
E-5219/2009
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten zu reichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 (Datum der
Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen liess,
dass mit der Beschwerde die Kopie einer Publikation des Amts des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus
der Datenbank REFWOLRD zu den Akten gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 3
E-5219/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kog-
nition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
Seite 4
E-5219/2009
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Er-
gebnis auf die Feststellung beschränkt, er habe niemals irgendwelche
Personalpapiere besessen, zumal Identitätskarten in Nigeria erst seit
einigen Jahren existierten und deren Ausstellung fakultativ sei,
dass diese Einwände nicht überzeugen, sondern als unglaubhafte
Standardvorbringen einzustufen sind,
dass die völlig unsubstanziierte und lebensfremde Schilderung der
Umständen der Reise in die Schweiz in der Tat die Schlussfolgerung
nahe legt, der Beschwerdeführer versuche seinen effektiven Reiseweg
zu verschleiern,
dass diese Feststellung durch die daktyloskopische Registrierung in
B._______ zu einem Zeitpunkt, zu welchen der Beschwerdeführer sich
noch im Heimatland aufgehalten haben will, bestätigt wird, die nun-
mehr – wie aus der Begründung der Beschwerde zu schliessen ist –
immerhin nicht mehr bestritten wird,
dass an diesen Festellungen auch der Bericht des UNHCR zu den ni-
gerianischen Identitätskarten nichts zu ändern vermag,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben
zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaub-
haft qualifiziert werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen ent-
schuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
Seite 5
E-5219/2009
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der überzeugenden Ar-
gumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Asylgründe Stichhaltiges entgegenzuhalten,
dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers äusserst
vage und unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Man-
gel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 6
E-5219/2009
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 7
E-5219/2009
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-5219/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 9