B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5220/2018
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Wiedererwägung, reichte eine Bestätigung des
Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein und führte im Wesentlichen
aus, dieses Dokument bestätige, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul,
sondern in einem kleinen Dorf in der Provinz B._______ wohnhaft seien.
Eine Wegweisung in diese Provinz würde eine existenzbedrohende Situa-
tion im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, weshalb die Wegweisung
unzumutbar sei.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. No-
vember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6218/2017
vom 20. Dezember 2017 ebenfalls ab.
D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz erneut ein Gesuch um Wiedererwägung und führte im Wesentli-
chen aus, er könne inzwischen neue Beweismittel einreichen (Arztzeugnis
und Schulzeugnis des Bruders, Wohnvertrag, Fotos des Vaters und der
Familie, Landschaftsfotos sowie eine Stellungnahme von Amnesty Interna-
tional), die nachweisen würden, dass seine Familie ihren Wohnsitz von Ka-
bul nach B._______ verlegt habe. Mit dem Wegzug seiner Familie habe er
in Kabul kein Beziehungsnetz mehr.
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E.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 als rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläu-
fig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten
Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwer-
deverfahrens auszusetzen.
G.
Mit Telefax vom 20. September 2018 (nachgereicht per Post am 21. Sep-
tember 2018) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 15. Sep-
tember 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage.
Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014
vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsver-
fahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Be-
schwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver-
passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3
VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen ver-
langt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
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5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet
nachzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Hauptwohn-
sitz tatsächlich verlegt habe und sich permanent in B._______ aufhalte. So
seien den Bildern keine Hinweise zum Alltag in B._______ zu entnehmen.
Die Familienfotos seien anscheinend alle am selben Tag aufgenommen
worden und würden dadurch den Eindruck eines Ausflugs vermitteln. Fer-
ner seien den Fotos keine Hinweise zu entnehmen, dass sie tatsächlich in
B._______ aufgenommen worden seien. Was den Wohnvertrag betreffe,
seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar und weise ein Wohnvertrag
nicht nach, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie verschoben habe.
Aufgrund der Herkunft aus B._______ sei vielmehr naheliegend, dass
seine Familie in ihrer Heimatregion über einen zweiten Wohnsitz verfüge.
Auch den Arztbericht betreffend seien entsprechende Dokumente leicht
fälschbar oder käuflich erwerbbar. Zudem weise ein einmaliger Arztbesuch
keinen permanenten Wohnsitz nach. Schliesslich sei auch das Schulzeug-
nis des Bruders leicht fälschbar. So könne beispielsweise der Provinzname
handschriftlich eingefügt werden. Das Schulfoto belege ferner auch nicht
einen andauernden Schulbesuch des Bruders in B._______.
5.2 In der Rechtmitteleingabe wird hiergegen im Wesentlichen vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe ungefähr eine Woche vor dem ableh-
nenden Entscheid des SEM seine Familie nicht mehr kontaktieren können.
Es stimme nicht, dass die Fotos, die klar den Alltag der Familie abbilden
würden, alle am selben Tag gemacht worden seien. Auf dem Foto der
Schule sei der Name der Schule ersichtlich, was durch das SEM hätte ab-
geklärt werden müssen. Zudem seien die Fotos offensichtlich auf dem
Land entstanden und nicht in Kabul. Was den Wohnvertrag anbelange,
habe es das SEM erneut unterlassen, die eingereichten Beweismittel ge-
nügend zu würdigen und stufe diese mit allgemeinen Hinweisen ab. Weiter
sei festzuhalten, dass es aufgrund der momentanen Lage in Afghanistan
eher unwahrscheinlich sei, dass die ganze Familie einen zweiten Wohnsitz
in B._______ habe und sich für Ausflüge dorthin begebe. Was den Arztbe-
richt anbelange, stimme, dass ein einmaliger Arztbesuch keinen Wohnsitz
nachzuweisen vermöge, er sei indes ein Indiz hierfür. Auch in Bezug auf
das Schulzeugnis habe es das SEM zum wiederholten Male unterlassen,
die Beweismittel zu überprüfen. Der Hinweis, der Name der Provinz sei
handschriftlich eingefügt worden, ändere an der ungenügenden Würdigung
nichts. Der Vorwurf, die Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben, sei
weder überprüft, noch sei das rechtliche Gehör hierzu gewährt worden. Die
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Vorinstanz habe mithin erneut ihre Begründungspflicht und das rechtliche
Gehör verletzt. Auch die Ausführungen zum Bericht von Amnesty Interna-
tional seien fehlerhaft, so habe sich die Lage in Kabul seit dem letzten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts deutlich verschlechtert. Auch der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei einer vieler Faktoren, die
eine Wegweisung nach Kabul unzumutbar machen würden.
Im Schreiben vom 20. September 2018 wird ausgeführt, dem beiliegenden
Bericht sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter der Organisation PARSA die
angegebene Gegend in Kabul besucht und mit Bildmaterial intensiv nach
den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gesucht hätten. Dabei
habe niemand ausfindig gemacht werden können, der die Familie kenne.
Zudem werde festgehalten, dass in der Provinz B._______ aus Sicher-
heitsgründen nicht nach der Familie gesucht werden könne.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die
Vorinstanz stützt sich auf verschiedene Argumente und nicht ausschliess-
lich auf die Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel (im Unterschied
zu der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfügung vom
19. Oktober 2017, Verfügung SEM vom 19. Oktober 2017, S. 2). Das recht-
liche Gehör wurde ebenfalls nicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Fest-
stellung betreffend die Fälschbarkeit oder Erwerbbarkeit entsprechender
Unterlagen im afghanischen Kontext ist – entgegen den Ausführungen auf
Beschwerdeebene – keine Gehörsverletzung ersichtlich. So handelt es
sich vorliegend – im Unterschied zu dem auf Beschwerdeebene zitierten
Urteil – nicht um eine gefälschte Identitätskarte, deren Echtheit überprüft
werden kann, sondern um eine Aufzählung einer Vielzahl unglaubhafter
Elemente. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.
6.2 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den Wegzug der
Familie aus Kabul glaubhaft darzulegen. Die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützte sein
letztes Wiedererwägungsgesuchs auf ein Gerichtsurteil, welches bereits
damals beweisen sollte, dass seine Familie von Kabul weggezogen sein
soll. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus: „Auf dem TNT-Um-
schlag der Sendung, in welcher sich die Bestätigung des Obergerichts be-
fand, ist als Absender C._______, wohnhaft in D._______, Kabul, aufge-
führt. Bei dieser Person handelt es sich um den Vater des Beschwerdefüh-
rers (vgl. SEM-Akten A8, S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener
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vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-
Akten A8, S. 5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch
zum Inhalt des eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in
Kabul wohnhaft seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Be-
stätigung des Obergerichts die Grundlage entzogen“ (Urteil des BVGer E-
6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.4). Ferner hat der Beschwerde-
führer – wie erneut in der Beschwerde vom 13. September 2018 (Be-
schwerde, S. 3) – im Verlauf seines Verfahrens wiederholt auf den Kontakt-
abbruch zu seiner Familie hingewiesen, der sich ebenfalls als unglaubhaft
herausstellte (a.a.O., E. 5.4.4). Mithin sind bereits starke Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Wegzugs der Familie angebracht. Zudem ist es unlo-
gisch, dass die gesamte Familie in einer brisanten Zeit plötzlich aus Kabul
in ein gefährliches Gebiet wegziehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist den
eingereichten Beweismitteln die Grundlage der Glaubhaftigkeit entzogen.
Hinzu kommt, dass nicht in Abrede gestellt werden kann, dass Unterlagen,
die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und käuflich leicht er-
worben werden können, nur geringen Beweiswert haben. Bei den einge-
reichten Beweismitteln trifft beides zu. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Erklärungsver-
suche auf Beschwerdeebene zu den Beweismitteln gehen ins Leere. Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdefüh-
rers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine nachträglich verän-
derte Sachlage vor. Schliesslich ist der mit Schreiben vom 20. beziehungs-
weise 21. September 2018 nachgereichte Bericht – ohne Unterschrift –
ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit des Wegzugs glaubhaft dar-
zulegen. Im Gegenteil; so lässt das Schreiben auf ein Gefälligkeitsschrei-
ben schliessen und es kann nicht sein, dass sich an der Adresse der Fa-
milie in Kabul beziehungsweise in der Nachbarschaft niemand finden lässt,
der die Familie kennt, zumal diese dort viele Jahre gelebt und noch bis
mindestens 2017 Post empfangen hat. Was schliesslich die nicht belegten
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, wird
die vorinstanzliche Schlussfolgerung – die im Bericht von Amnesty Interna-
tional erwähnten psychischen Beschwerden würden an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nichts ändern – auf Beschwerdeebene bestätigt
und es wird auch kein Arztbericht eingereicht („Es ist an dieser Stelle fest-
zuhalten, dass die Gesundheitsbeschwerde des Beschwerdeführers für
sich alleine die Zumutbarkeit der Wegweisung wohl nicht in Frage stellt“,
Beschwerde, S. 12). Auf die übrigen, nicht direkt im Zusammenhang mit
den eingereichten Beweismitten stehenden allgemeinen Beschwerdeaus-
führungen und Verweise auf Gerichtsurteile betreffend den Vollzug der
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Wegweisung, ist nicht weiter einzugehen. So waren diese bereits Gegen-
stand früherer Verfahren und wurde mit Urteil E-6218/2017 vom 20. De-
zember 2017 festgestellt, dass auch unter dem Blickwinkel der aktuellen
Rechtsprechung von besonders begünstigenden Umständen beim Be-
schwerdeführer auszugehen ist (a.a.O., E. 5.4.5). An dieser Rechtspre-
chung hat sich seither nichts geändert.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass,
der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
8.
Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beur-
teilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwä-
gungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: