B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5221/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus Kosovo, reichte am
13. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Mai 2012 wurde
er summarisch befragt und am 5. September 2012 zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2012 (eröffnet am 2. Oktober 2012)
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton B______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel vom 5. Oktober 2012) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und ihm als Folge davon die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 und
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Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind in-
soweit erfüllt.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag, es sei Asyl zu
gewähren, liegt ausserhalb des zulässigen Prozessgegenstandes. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die Vorinstanz die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
2.1. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einge-
treten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das
bedeutet, dass im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Ak-
ten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen
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sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt
werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren
Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Ver-
folgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine
inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende; EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36 und
E. S. 36).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Der Bundes-
rat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country
erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
sind damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht erwogen
hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in
Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 einlässlich
begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich
unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzli-
chen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese
Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der hohen Schulden sei-
nes Bruders bei (…) bedroht worden zu sein. Fünf (…) seien bei ihm zu
Hause aufgetaucht und hätten seine Familie bedroht. Als einer seine Mut-
ter geschlagen habe, habe er diesen mit einem Holzscheit auf den Kopf
geschlagen und sei geflüchtet. Bei der Flucht sei auf ihn geschossen
worden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Vor-
bringen widersprüchlich und realitätsfremd sind. So erachtet es das Ge-
richt beispielsweise als unglaubhaft, dass es ihm gelungen ist, fünf An-
greifern im selben Raum – von denen zwei mit Pistolen bewaffnet gewe-
sen sein sollen – zu entkommen, ohne dass auch nur einer ihn konkret
daran zu hindern versucht hat. Im Übrigen kann auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den.
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3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfol-
gung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Kosovo schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zumutbar.
5.1. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Linda Rindlisbacher
Versand: