Abtei lung V
E-5222/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5222/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie aus Mitrovica - eigenen Angaben zufolge am
24. Juni 2010 seinen Heimatstaat verliess und am 26. Juni 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 summarisch und am
5. Juli 2010 ergänzend vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wur-
de,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Jahre 1995 in den Nordteil der Stadt Mitrovica ge-
zogen und habe dort mit seinen Eltern gelebt,
dass er dort im Januar und Februar 2010 Übergriffen durch Serben
ausgesetzt gewesen sei, indem er geschlagen und mit Steinen be-
worfen worden sei, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren könne,
dass er nach dem Tod seines Vaters am 6. April 2010 mit seiner Mutter
zu deren Bruder in den Südteil der Stadt umgezogen sei,
dass er arbeitslos gewesen sei und keine Aussichten auf eine Arbeit
bestanden hätten, weshalb ihn sein Onkel ins Ausland geschickt habe,
um Arbeit zu suchen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 - eröffnet am 14. Juli
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit
der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Ver-
fahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
Seite 2
E-5222/2010
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass angesichts der unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen
des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass es sich bei seinen Vor-
bringen um ein Konstrukt handle,
dass persönlich gefärbte Details gänzlich fehlen würden, die darauf
schliessen lassen könnten, dass er das Geltendgemachte selbst erlebt
hätte,
dass er nicht in der Lage sei, genauere Angaben zum Wohnort im
nördlichen Teil der Stadt Mitrovica zu machen, obwohl er dort die
letzten 15 Jahre gelebt haben wolle,
dass er beispielsweise keine substanziierten Angaben zu den Reise-
modalitäten zwischen den beiden Stadteilen machen könne, obwohl er
- eigenen Angaben zufolge - regelmässig zwischen diesen gependelt
sei,
dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zum Schluss gelangt, aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Ver-
folgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und und in materieller Hinsicht beantragt, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
Seite 3
E-5222/2010
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und die Weiterleitung von Daten
an diese Staaten zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Übermittlung von
Daten mit separater Verfügung in Kenntnis zu setzen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen vorbringt, er könne auf keinen Fall in den Nordteil von
Mitrovica zurückkehren und er habe keine Möglichkeit, irgendwo im
Kosovo zu leben,
dass die Sicherheitskräfte im Kosovo nicht in der Lage seien, ihm oder
auch anderen Albanern im Nordteil der Stadt zu helfen,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwer-
Seite 4
E-5222/2010
de legitimiert und somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das gestellte Rechtsbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei zu gewähren, mangels Beschwer nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
E-5222/2010
dass auf die Anträge bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34
Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zu-
gänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Be-
stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
Seite 6
E-5222/2010
SR 142.20; [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er -
füllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung fest-
gestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen ins-
gesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüg-
lichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augen-
fällig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Ver-
folgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass auch der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach es dem
Beschwerdeführer unbenommen ist, sich ausser im Nordteil Mitrovicas
irgendwo im Kosovo niederzulassen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise er-
kennen lässt, da er nicht geeignet ist, die in den Aussagen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aspekte und
Ungereimtheiten auszuräumen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten und der Beschwerdeeingabe zur Ansicht gelangt, dass im Ver-
fahren des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung vor-
liegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären,
Seite 7
E-5222/2010
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 8
E-5222/2010
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine
Gewalt vorliegt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staats-
bürger handelt, welcher der Mehrheitsethnie angehört,
dass er als (...) über einen soliden Handwerksberuf verfügt,
dass daher nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz
bedrohende Situation geraten könnte,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird
und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich
Seite 9
E-5222/2010
die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als
gegenstandslos erweisen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er -
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-5222/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 11