B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5222/2015
Ur t e i l vom 5 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Septem-
ber 2013 illegal auf dem Landweg in die Türkei, wo sie festgenommen
wurde und dann für sieben Monate blieb. Am 10. April 2014 reiste sie von
Istanbul legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 29. April 2014
um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2014 fand in Basel die Befragung zur Per-
son (BzP; vgl. Akten SEM A4/9) statt. Durch das SEM (früher: Bundesamt
für Migration [BFM]) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014
angehört (vgl. A10/11).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zur
Ausreise gewohnt. Sie sei von ihrem Ehemann getrennt. Eine Scheidung
sei wegen Nichtfunktionierens der Behörden bisher nicht möglich gewe-
sen. Die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne würden beim Vater
in Syrien leben. Sie habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürger-
krieges verlassen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen und zur
zweimaligen Verhaftung ihres Bruders gekommen. Bei der letzten Haus-
durchsuchung am 17. September 2013 habe man ihr und ihrer Schwägerin
die Teilnahme an Demonstrationen unterstellt und sie habe danach eine
Verhaftung befürchtet. Aufgrund dessen sei sie zusammen mit ihrem Vater,
ihrem Bruder und dessen Familie am 19. September 2013 illegal in die Tür-
kei gereist. Am Flughafen in Istanbul sei es erst zu Schwierigkeiten mit den
türkischen Behörden gekommen. Einen Tag später habe sie jedoch ohne
Weiteres in die Schweiz ausreisen können.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 3
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt amtlicher Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gut. Frau Livia Kunz wurde der Beschwerdeführerin als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
F.
Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am
30. September 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem
Entscheid festhielt. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
am 6. Oktober 2015 zugestellt mit gleichzeitiger Einladung zur Replik.
G.
Am 20. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin ergänzend
ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Syrischen Partei (Europa
Vertretung) vom 28. Dezember 2015 (inklusive der deutschen Übersetzung
vom 26. Februar 2016) vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus,
die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen
Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Bei den von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen – die unsichere Lage, die
allgemeine Gewalt, Hausdurchsuchungen – handle es sich um bedauerli-
che Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sy-
rien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Auch
ihren Angaben zu der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013, bei
welcher es zu den vorgebrachten Unterstellungen bezüglich der Teilnahme
an Demonstrationen gekommen sei, in Folge derer sie sich zur Flucht ent-
schlossen habe, seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Ver-
folgung ihrer Person zu entnehmen. Ebenso seien die vorgebrachten
Schwierigkeiten bei der Ausreise aus der Türkei nicht asylbeachtlich im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vor, das SEM habe ihren Bruder C._______, welcher mit ihr geflüchtet sei,
im Beschwerdeverfahren D-2501/2015 mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wie-
dererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Ihr
Bruder habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei fest-
genommen, inhaftiert sowie gefoltert worden. Die Familie sei deshalb im-
mer wieder von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Die Gefahr,
dass auch die Beschwerdeführerin verhaftet werden könnte, habe sich zu
manifestieren begonnen, als die Behörden der Beschwerdeführerin im
Rahmen einer Hausdurchsuchung unterstellt hätten, dass sie und ihre
Schwägerin an Demonstrationen teilgenommen hätten. Mit dieser Unter-
stellung sei bereits ersichtlich gewesen, dass sie von den syrischen Behör-
den als Regimegegnerin betrachtet werde. Selbst wenn die Behörden
keine Indizien für die Teilnahme an Demonstrationen gefunden hätten,
habe die Gefahr bestanden, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des
Verdachts einer Demonstrationsteilnahme festnehmen würden. Die enge
Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, die Tat-
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sache, dass die beiden zusammen lebten, und der Umstand, dass sie ge-
meinsam ausgereist seien, würden Elemente darstellen, die neben der er-
littenen Vorverfolgung eine objektive Furcht der Beschwerdeführerin vor
Verfolgung bei einer Rückkehr begründen würden. Die Anhaltung und Be-
fragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in Istanbul sei als weiteres
Indiz für eine asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Identifikation als tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegnerin stelle gemäss bundesver-
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine asylrelevante Verfolgung dar.
Ferner sei die Befragung der Beschwerdeführerin durch das SEM verhält-
nismässig kurz ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei nicht zu ihren
politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) befragt worden.
Gegenüber ihrer Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin die Teil-
nahme an Demonstrationen bestätigt.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung entgegen, die Asylrelevanz
sei mangels gezielter Vorgehensweise bei den geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen zu verneinen. Das allfällig politische Profil des Bruders
erweise sich für das Verfahren der Beschwerdeführerin nur dann als mass-
geblich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen seien. Die Be-
schwerdeführerin habe sich in der Anhörung aber dahingehend geäussert,
dass es zu den beiden Verhaftungen des Bruders nicht durch eine gezielte
Personensuche, sondern durch Razzien unter Jugendlichen gekommen
sei (A10 S. 7 F 53 und 55). Ebenso habe die Beschwerdeführerin bezüg-
lich der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung am 17. September 2013
und der dabei gemachten Anschuldigung der Teilnahme an Demonstratio-
nen geantwortet, es sei ein Sturm gegen die Jugendlichen gewesen und
sie hätten gewisse Jugendliche verhaftet. Die Behörden hätten auch an-
dere Leute in der Strasse aufgesucht. Bezüglich einer mutmasslichen Teil-
nahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen verwies das SEM auf
die Aussage: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine Demonstrationen,
sie [die Behörden] wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es
am Freitag Demonstrationen…" (A10 S. 6 F 48). Aus den Äusserungen der
Beschwerdeführerin hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine ge-
zielte individuelle Verfolgung ergeben.
5.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin nochmals fest, dass auf-
grund der Verfolgung ihres Bruders eine objektiv begründete Furcht einer
asylrelevanten Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies auch,
wenn ihr bisher noch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen seien. So-
weit die Vorinstanz ausführe, es entstehe aufgrund der Schilderungen der
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Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, sie habe persönlich und gezielt im
Fokus der syrischen Behörden gestanden, sei darauf hinzuweisen, dass
die Situation als Ganzes betrachtet werden müsse. Die Familie der Be-
schwerdeführerin habe unbestrittenermassen im Fokus der Behörden ge-
standen. Hinzu komme die Verfolgung des Bruders, welche die Vorinstanz
mit Bejahung der Flüchtlingseigenschaft explizit anerkenne. Bei der von
der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen
zitierten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. hiervor E. 5.3) sei die Fra-
gestellung missverständlich gewesen. Es sei nicht klar, auf welche De-
monstration sie sich beziehe. Die Antwort der Beschwerdeführerin sei
ebenfalls nicht klar verständlich. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlas-
sen nachzufragen. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, die Be-
schwerdeführerin explizit danach zu fragen, ob sie jemals an Demonstrati-
onen teilgenommen habe. Von der zitierten Aussage könne nicht auf eine
fehlende Verfolgung geschlossen werden. Ein weiteres Indiz für ihre Ver-
folgung stelle der sie betreffende Vorfall am Flughafen in der Türkei dar. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass jener etwas mit der Verfolgung
durch die syrischen Behörden zu tun habe. Die Beschwerdeführerin und
ihr Bruder hätten gegenüber der Rechtsbeiständin ausgeführt, dass, auch
wenn die beiden Länder verfeindet seien, die Zusammenarbeit Syriens mit
korrupten türkischen Beamten bekannt sei. Wie in der Verfügung vom
24. Juli 2015 habe es die Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Stellungnahme
vom 30. September 2015 unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der Vorkommnisse im türkischen Flughafen zu prüfen.
6.
6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt unvollständig festge-
stellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe es ins-
besondere unterlassen, sowohl die Beschwerdeführerin zu den Teilnah-
men an den Demonstrationen ausführlich zu befragen als auch die Vor-
kommnisse im türkischen Flughafen zu überprüfen. Sodann habe das SEM
es unterlassen, im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfol-
gung die Asylverfahrensakten ihres Bruders beizuziehen.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes
verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
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Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr
Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführe-
rin betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen
und die sie besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erhoben werden
können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese
Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen
Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem
ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 12 N. 28 und 63 ff. S. 258 und 266).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
6.3 Ein falsch beziehungsweise unvollständig erhobener Sachverhalt ist
vorliegend nicht erkennbar. Dass die Anhörung zu kurz ausgefallen sei, um
den Sachverhalt vollständig erfassen zu können, lässt sich den Akten
schliesslich ebenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat am
Ende der Anhörung allfällige Ergänzungen anbringen können, wovon sie
aber nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. A10/11 F64). Die Beschwerdefüh-
rerin hat auch an keiner Stelle angedeutet, dass sie selbst an Demonstra-
tionen teilgenommen habe. Sie hat hingegen lediglich mehrmals zu Proto-
koll gegeben, dass ihr Bruder in der Öffentlichkeit tätig gewesen sei. Es hat
für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin bezüg-
lich der Demonstrationen weiter zu befragen (vgl. A10/11 F34). Weiter hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einlässlich Gelegenheit gegeben,
sich zu den Vorfällen am Flughafen in der Türkei zu äussern (vgl. A10/11
F56 ff. und F65 ff.). Es obliegt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht, alle für den Entscheid relevanten Vorbringen und Be-
weise darzutun. So hätte es in ihrer Pflicht gelegen darzutun, inwiefern sie
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an Demonstrationen teilgenommen habe, sowie jenes Papier, welches sie
vom Richter in der Türkei erhalten habe, als Beweis zu den Akten zu rei-
chen (vgl. A10/11 F68). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im
Übrigen werden die asylsuchenden Personen und so auch die Beschwer-
deführerin jeweils zu Beginn der Anhörung ausdrücklich darauf hingewie-
sen, das Ziel der Anhörung sei es, die Fakten zu sammeln, die für die Be-
urteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich seien (vgl.
A10/11 S. 1).
Ferner ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM für
den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders der
Beschwerdeführerin tatsächlich beigezogen hat. Daneben stellt sich aber
die Frage, ob ein solcher Beizug im konkreten Fall indiziert ist. Wie bereits
die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, er-
weist sich das allfällig politische Profil des Bruders nur dann als massgeb-
lich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Es haben
sich aus der Anhörung aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr auf-
grund der Tätigkeiten des Bruders Nachteile entstanden sind. Die Be-
schwerdeführerin hat mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die Durchsu-
chungen von ihrem Haus immer zur gleichen Zeit stattgefunden hätten, als
auch die übrigen Gebäude in der Strasse aufgesucht worden seien (vgl.
A10/11 F39 und F44 ff.).
6.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet und es
besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren,
weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 4) abzuweisen ist.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
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Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch während des erst-
instanzlichen Verfahrens mit dem Umstand, dass die Behörden ihr und ih-
rer Schwägerin bei einer Hausdurchsuchung die Teilnahme an Demonst-
rationen vorgeworfen hätten. Während der weiteren Befragung des SEM
zu den Demonstrationen hat die Beschwerdeführerin kein einziges Mal
ausgesagt, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl.
A10/11 F47 ff.). Erst auf Beschwerdeebene hat sie die Teilnahme an De-
monstrationen in ihrem Heimatland vorgebracht und insbesondere mit Ein-
gabe vom 3. Juni 2016 ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Par-
tei Syrien vom 28. Dezember 2015 inklusive einer deutschen Übersetzung
vom 26. Februar 2016 zu den Akten gereicht. Gemäss bundesverwaltungs-
gerichtlicher Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Es drängt sich
indes die Frage auf, ob das nachgereichte Vorbringen der tatsächlichen
Teilnahme an Demonstrationen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG standhält.
7.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewissen Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
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eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.5 Die Kurdische Demokratische Syrische Partei (P.D.K.S) hat in dem vor-
genannten Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem
Jahre 2000 aktives Mitglied in der Organisation der Frauen in der kurdi-
schen demokratischen syrischen Partei in B._______. Wegen der fortlau-
fenden Ereignisse in Syrien und ihrer [jener der Beschwerdeführerin] loka-
len Aktivitäten sowie der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen sowohl
gegen das Regime als auch gegen die islamischen extremistischen Grup-
pen sei sie sowohl durch das Regime als auch durch jene Gruppen gefähr-
det. Aus Angst um ihre Sicherheit und vor einer Festnahme durch die Si-
cherheitskräfte habe sie Syrien gezwungenermassen verlassen müssen.
Sie sei zurzeit in der Schweiz wohnhaft.
7.6 Die effektive Teilnahme an Demonstrationen hat die Beschwerdeführe-
rin erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Während des vorinstanz-
lichen Verfahrens hat sie lediglich vorgebracht, die Behörden hätten sie der
Teilnahme an Demonstrationen verdächtigt (vgl. A4/9 Rz. 7.01; A10/11
F20, F21 und F34). Auf die Frage hin, wann die Demonstrationen stattge-
funden hätten beziehungsweise ob laufend demonstriert worden sei oder
ob diese in der Vergangenheit stattgefunden hätten, antwortete die Be-
schwerdeführerin wie folgt: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine De-
monstrationen, sie wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es
am Freitag Demonstrationen. Aber als sie mit Verhaftungen angefangen
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Seite 12
haben, haben die Familien ihre Kinder nicht an Demonstrationen teilneh-
men lassen, weil sie sich Sorgen um sie gemacht haben." (vgl. A10/11
F48). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Teil-
nahme an Demonstrationen erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht
hat, lässt dieses als nachgeschoben, mithin unglaubhaft erscheinen. Dies
umso mehr, als selbst in der Beschwerde keine substanziierten Vorbringen
hierzu geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat es abermals
unterlassen, genaue Angaben – wie beispielsweise Zeitpunkt, Regelmäs-
sigkeit und ihre Funktion an den Demonstrationen – zu machen. Selbst das
nachgereichte Schreiben der P.D.K.S enthält keine spezifischen Informati-
onen zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen, sondern ist sehr all-
gemein abgefasst. Vor diesem Hintergrund muss dieses Schreiben als
blosses Gefälligkeitsschreiben angesehen werden. Überdies hat die Be-
schwerdeführerin keine weiteren Beweise zu den angeblichen Demonstra-
tionsteilnahmen zu den Akten gereicht. Somit genügt dieses Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht.
8.
8.1 Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Bru-
ders das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend macht,
ist dies nachfolgend zu prüfen.
8.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftier-
ten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom
31. Mai 2016 E. 5.3.1).
8.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders herleiten.
Zwar vermögen die Umstände, dass der Bruder von den syrischen Behör-
den mehrmals verhaftet worden ist und dass mehrmals Hausdurchsuchun-
gen stattgefunden haben, eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin
vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objek-
tiver Sicht sind aber keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Auf die
Frage, ob die Soldaten von Haus zu Haus gegangen oder nur zur Familie
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der Beschwerdeführerin gekommen seien, gab diese zu Protokoll: "Sie ha-
ben alle Häuser durchsucht, sie haben die ganze Strasse durchsucht und
kontrolliert und darunter war unser Haus." (vgl. A10/11 F44). Auch auf die
repetierende Frage, ob die Behörden am 17. September 2013 auch zu an-
deren Leuten, die in derselben Strasse wohnten, gegangen seien, antwor-
tete sie wiederum mit "Ja" (vgl. A10/11 F46). Gezielte gegen die Beschwer-
deführerin gerichtete Verfolgungshandlungen sind keine geltend gemacht
worden. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass der Bruder
der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme
einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermöchten.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach
zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da die Be-
schwerdeführerin wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden an-
deren Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist
eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar –
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hin-
weisen).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in-
des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
3. September 2015 auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt
wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote für
ihren Aufwand bis und mit Einreichung der Replik mit 10 Stunden (zu
Fr. 250.–) und einer Spesenpauschale von Fr. 50.– beigelegt. Auf das
Nachfordern einer aktualisierten Kostennote kann indes verzichtet werden,
da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Für das Schreiben vom 3. Juni 2016
wird der Rechtsbeiständin ein Aufwand von 0.5 Stunden verrechnet. In der
vorerwähnten Zwischenverfügung wurde bereits kommuniziert, dass das
Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen
Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit vorliegend von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– aus. Es ist der amtlichen Rechtsbeiständin
somit eine Entschädigung von Fr. 1 755.– (10.5 Stunden à Fr. 150.– zu-
züglich der Spesenpauschale von Fr. 50.– und des Mehrwertsteuerzu-
schlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten.
Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie
verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Staatskasse zurück-
zuvergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine Entschä-
digung von Fr. 1 755.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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