B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5222/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus F._______ / Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden
lebten ihren eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2008 in G._______.
Sie hätten Russland am (…) Dezember 2014 illegal verlassen und seien
via Weissrussland am 14. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie
um Asyl nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung zur Person (BzP) vom
8. Januar 2015 zu Protokoll, sie habe persönlich keine Probleme gehabt,
weder mit den Behörden noch mit Dritten, sie sei einzig wegen ihrem zwei-
ten Ehemann (dem Beschwerdeführer) aus ihrem Heimatstaat geflohen.
Ihr erster Ehemann sei im Jahr 2003 bei einem Armeeeinsatz getötet wor-
den. Im Jahr 2011 habe sie ein Kind verloren und erwarte nun ihr eigentlich
drittes Kind.
C.
Der Beschwerdeführer führte an seiner BzP vom 8. Januar 2015 aus, er
habe bis im Jahr 2009 in einem Unternehmen für (...) gearbeitet. Nach der
Entführung seines Bruders habe er gemeinsam mit seinen Eltern einen La-
den mit (...) geführt. Anfang Dezember 2014 sei schliesslich der Krieg aus-
gebrochen, weshalb sie G._______ verlassen hätten. Seine Probleme hät-
ten mit der Entführung seines Bruders H._______ angefangen. Dieser
habe für das Komitee für (…) gearbeitet und sei am (…) 2009 nicht mehr
von der Arbeit zurückgekehrt. Gleichzeitig sei auch dessen Freund
I._______ entführt worden. Er habe seinen Bruder in ganz Tschetschenien
gesucht, und sie hätten auch die Polizei über das Verschwinden des Ange-
hörigen informiert, die eine Untersuchung des Vorfalls eingeleitet habe. Ei-
nen Monat später sei ein Cousin (…) mit demselben Familiennamen eben-
falls entführt worden, dessen Familie inzwischen nach Deutschland geflo-
hen sei. Es gebe auch Zeugen der Entführung, die gesehen hätten, dass
sein Bruder an besagtem Tag unter Bedrohung durch Militärangehörige
weggefahren sei. In der Folge seien die J._______ unter Druck gesetzt
worden und hätten Drohbriefe erhalten, unter anderem weil sie sich zwecks
Ausfindigmachens des Aufenthaltsorts seines Bruders an Hilfsorganisatio-
nen gewandt hätten. Die Regierung habe zudem alle J._______ aus höhe-
ren Positionen entlassen lassen. Seither seien sie einer Gefährdung aus-
gesetzt, da bei Anschlägen jeweils die Angehörigen von Entführten ver-
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dächtigt würden. Vor diesem Hintergrund seien Familienangehörige stän-
dig von den Behörden vorgeladen und bedroht sowie ihre Häuser durch-
sucht worden. Am (…) 2014 sei ein Polizist getötet worden, weshalb viele
als Verdächtige mitgenommen worden seien. Auch er sei wegen dieses
Vorfalls von Personen in Uniform angehalten und zur Identitätsprüfung mit-
genommen worden. In einem Büro sei er zu seinem Bruder sowie anderen
Namen befragt und dabei gefoltert worden. Ein Augenzeuge seiner Mit-
nahme habe seine Familie darüber informiert, die ihn auf allen Kanälen
habe suchen lassen. Nach zwei Tagen hätten sie ihn durch die Hilfe eines
entfernten Verwandten gefunden und mittels Schmiergeldleistung freikau-
fen können. Er sei mit einer Hirnerschütterung und anderen Verletzungen
ins Spital gebracht worden und leide noch heute gesundheitlich unter den
Folgen dieser Misshandlungen. Ein Verwandter, der für die Behörden ar-
beite, habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, weil er auf einer Liste
stehe. Zudem habe er nach den Geschehnissen vom (…) 2014 befürchtet,
erneut entführt und misshandelt oder diesmal getötet zu werden.
D.
Am 8. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis be-
treffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2014 sowie
eine Bescheinigung betreffend das Untersuchungsverfahren betreffend
das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten.
E.
Gemäss Meldung des Zivilstandsamts der Stadt K._______ vom 3. Feb-
ruar 2015 kam am (…) das zweite (respektive dritte) Kind der Beschwer-
deführenden zur Welt.
F.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2015 führte
die Beschwerdeführerin an, sie bestätige ihre Ausführungen von der BzP,
an welcher sie ausgesagt habe, sie sei wegen der Probleme ihres Ehe-
mannes ausgereist. Sie habe aber schon ihren ersten Ehemann im Jahr
2003 verloren und möchte das nicht noch einmal erleben. Ihr Ehemann sei
wegen seines Bruders entführt worden. Sie habe grosse Angst um ihren
Ehemann sowie ihre Kinder und auch für sie selbst seien der ganze Stress
und die Geschehnisse vom (…) 2014 schrecklich gewesen.
G.
An der Anhörung vom 17. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer als per-
sönliche Ausreisegründe an, er sei am (…) 2014 auf der Strasse von der
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Militärpolizei angehalten und mitgenommen worden, weil er sich nicht habe
ausweisen können. Sie hätten ihn in ein Zimmer in einem Gebäude ge-
bracht und ihn dort zum Namen seines entführten Bruder sowie anderen
Namen befragt. Als er sie darüber informiert habe, dass er der Bruder von
H._______ sei, hätten kurze Zeit später maskierte und bewaffnete Perso-
nen den Raum betreten und ihm die Hände zusammengebunden sowie
ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Nach einem Schlag auf den Kopf
habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei,
hätten sie ihn am ganzen Körper mit Schlägen malträtiert. Sie hätten ihn
jeweils mit kaltem Wasser übergossen, sobald er sein Bewusstsein wieder
verloren habe, und ihm ausserdem süsses Wasser verabreicht, damit die
blauen Flecken weniger gut sichtbar bleiben würden. Die ihm gestellten
Fragen hätten die Tätigkeiten seines Bruders betroffen. Schliesslich sei
ihm angedroht worden, sie würden ihn so lange festhalten, bis er einen
langen Bart und lange Haare habe, und dann seine Leiche ihm Wald plat-
zieren, damit er als Partisan gelte. Glücklicherweise habe er bereits nach
zwei Tagen wieder freikommen können, zumal seine Familie durch einen
Bekannten, der seine Entführung mitangesehen habe, informiert worden
sei, und ihn habe freikaufen können. Vor diesen Vorfall sei sowohl seine
Wohnung wie auch die seiner Eltern mehrmals durchsucht, es seien jeweils
ihre Pässe kontrolliert und sie seien zu einem Gespräch mit den Behörden
vorgeladen worden. Im Oktober 2011 sei er mit vielen anderen Männern
vor einer Moschee mitgenommen und bis spät in die Nacht befragt worden.
Seine schwangere Frau habe sich deswegen grosse Sorgen gemacht und
sogar ins Spital gebracht werden müssen. Ausschlaggebend für das Ver-
lassen ihres Heimatstaates seien die Auseinandersetzungen ab dem (…)
2014 gewesen, nachdem die Partisanen in einem (…) eine Schiesserei mit
Kadyrovs Leuten angezettelt hätten. Sie hätten sich während diesem Vor-
fall im Keller verschanzt und seien zu den Eltern geflohen, sobald sich die
Lage etwas beruhigt habe. Daraufhin seien sie am (…) Dezember zu einem
Bekannten nach L._______ gefahren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am
(…) Dezember 2014 versteckt gehalten hätten.
H.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 29. Juli 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asyl-
gewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
ordnete den Beschwerdeführenden einen amtlichen Rechtsbeistand in der
Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei. Die Beschwerdeführen-
den wurden zudem aufgefordert, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte so-
wie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
einzureichen.
K.
Am 22. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungs-
gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Einreichung ärztlicher Be-
richte vom 20. September 2016 (unter Hinweis auf die Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 VwVG) ab.
L.
Der Instruktionsrichter lud das SEM am 28. September 2016 zur Vernehm-
lassung ein.
M.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden am 13. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 legten die Beschwerdeführenden ei-
nen Bericht der (…) Psychiatrie ins Recht.
O.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr jüngstes Kind zur Welt.
P.
Mit Mitteilungen vom 8. November 2016 sowie 19. Januar 2017 stellten die
Beschwerdeführenden ein Dokument aus Tschetschenien samt Überset-
zung sowie weitere ärztliche Berichte der (…) Psychiatrie in Aussicht.
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Seite 6
Gleichzeitig ersuchten sie um Information betreffend Vornahme weiterer
Abklärungen oder, ob mit einem baldigen Urteil zu rechnen sei.
Q.
Am 9. November 2016 wurde der Rechtsbeistand der Beschwerdeführen-
den durch den vormals zuständigen Gerichtsschreiber telefonisch darüber
informiert, dass aktuell keine Abklärungen im Gange seien und die Einrei-
chung seiner angekündigten Dokumente abgewartet werde.
R.
Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Januar 2017 bat der Rechtsbeistand
der Beschwerdeführenden wegen weiterer psychiatrischer Abklärungen
um Zuwarten mit Ausfällung eines Urteils, bis Ende Februar 2017.
S.
Am 31. Januar 2017 legten die Beschwerdeführenden eine Sterbeurkunde
des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein Schreiben der ehe-
maligen Schwägerin der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben eines
Bekannten der Beschwerdeführenden und einen Bericht der (…) Psychiat-
rie vom 9. Dezember 2016 ins Recht.
T.
Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden gab am 3. Februar 2017
eine Kostennote zu den Akten.
U.
Mit Eingaben vom 6., 8., 15. März 2017 informierte der Rechtsbeistand der
Beschwerdeführenden über die Geburt deren dritten Kindes und bat um
Information zum Verfahrensstand.
V.
Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 22. März 2017 darüber, dass derzeit keine Instruktionsmassnahmen
durchgeführt würden und unter anderem aufgrund der hohen Geschäftslast
nicht mit einer baldigen Verfahrenserledigung zu rechnen sei. Es könnten
somit weitere in Aussicht gestellte Zeugnisse abgewartet werden. Es
könne zudem mitgeteilt werden, dass keine den Beschwerdeführenden
nicht bekannten Akten eingegangen seien.
W.
Schliesslich liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 24. März
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2017 sowie vom 9. Mai 2017 und 10. Oktober 2017 weitere ärztliche Un-
terlagen sowie eine aktualisierte Honorarnote ihres Rechtsbeistandes ein-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Abgesehen vom jüngs-
ten, während dem Beschwerdeverfahren geborenen Kind, das praxisge-
mäss in das Verfahren seiner Kernfamilie eingezogen wird, haben alle
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; sie
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die
Darstellungen des Beschwerdeführers an den Befragungen seien unglaub-
haft, da sie nicht nachvollziehbar seien. Gemäss einem von ihnen einge-
reichten Beweismittel sei nämlich das Verschwinden seines Bruders be-
hördlich untersucht worden, indes ohne Erfolg. Zumal auch er selbst zu
diesem Vorfall befragt worden sei, erscheine es als unplausibel, dass er in
der Folge Massnahmen durch die russischen Behörden ausgesetzt gewe-
sen sei. Die Darstellungen betreffend die behördliche Suche nach ihm,
nachdem sein Bruder verschwunden sei, könnten ebenfalls nicht geglaubt
werden, da sie zu wenig konkret ausgefallen seien. Es entspreche weiter
nicht dem dezidierten Vorgehen der russischen Behörden, eine Person jah-
relang zu Hause aufzusuchen, bevor sie eigentliche Massnahmen einleiten
würden. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdefüh-
rer noch an seinem Wohnsitz oder bei seiner Tante festgenommen worden
wäre, hätten die Behörden ihn tatsächlich gesucht. Die Umstände seiner
angeblichen Entführung habe er ausserdem an den beiden Befragungen
unterschiedlich dargestellt. Die eingereichte handschriftliche Arztbestäti-
gung lasse keinen anderen Schluss zu, insbesondere da die Authentizität
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Seite 9
dieses Dokuments offen bleiben müsse. Die Beschwerdeführerin habe er-
klärt, sie habe keine Probleme gehabt in Russland und sei lediglich wegen
ihrem Ehemann ausgereist.
4.2 Die Beschwerdeführenden liessen ihre Beschwerdeanträge damit be-
gründen, dass die Rückübersetzung teilweise nicht korrekt erfolgt sei und
die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht gewissenhaft geprüft habe. Das wider-
sprüchliche und teilweise unlogisch wirkende Verhalten der russischen Be-
hörden in Tschetschenien sei notorisch und dürfe ihnen nicht entgegenge-
halten werden. Dass die Schilderung der Verfolgungsmassnahmen wider-
sprüchlich sei, könne den protokollierten Aussagen nicht entnommen wer-
den; der Beschwerdeführer sei tatsächlich in unterschiedlicher Weise ge-
sucht worden, manchmal öfter, manchmal weniger oft. Diesbezüglich
werde beantragt, durch die Schweizer Botschaft vor Ort eine diskrete Be-
fragung seiner Mutter durchführen zu lassen. Auch in Bezug auf seine Ver-
haftung vom (…) 2014 bestehe kein Widerspruch, zumal er an beiden Be-
fragungen ausgesagt habe, er sei als einer von vielen verhaftet worden.
Seine Verhaftung im Oktober 2011 habe er anlässlich der BzP schlicht ver-
gessen zu erwähnen, weil er seit seiner Verfolgung psychisch angeschla-
gen sei und Gedächtnislücken habe. Es sei sodann nicht nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz der eingereichten ärztlichen Bestätigung die Authenti-
zität abspreche, ohne dies zu substanziieren. Der Befrager an der Anhö-
rung des Beschwerdeführers habe ihn bei der Schilderung der mit seinen
Problemen in Zusammenhang stehenden Situation seines Bruders und
seines Cousins unterbrochen, was durch die Hilfswerksvertretung bestätigt
werden könne. Der diesbezügliche Mangel (die verunmöglichte Schilde-
rung der Gesamtsituation) könne nur behoben werden durch eine Befra-
gung der Hilfswerksvertretung sowie eine ergänzende Befragung des Be-
schwerdeführers.
Nach dem Gesagten werde deutlich, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Asylgewährung erfülle. Es seien Angehörige ver-
schwunden und er sei von den Kadyrovski entführt worden, weshalb er
grosse Gefahr laufe, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wiederum kon-
trolliert, entführt und diesmal getötet zu werden. Die russischen Behörden
könnten ihm keinen Schutz gewähren, zumal davon ausgegangen werden
müsse, sie würden solche Übergriffe unterstützen. In Bezug auf die Be-
schwerdeführerin seien Behandlungsberichte des Psychiatrischen Ambu-
latoriums K._______ zu edieren. Sie sei seit der Tötung ihres ersten Man-
nes traumatisiert und wolle ihren zweiten Mann nicht auch noch verlieren.
E-5222/2016
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4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 an
seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte aus,
es könne aus den Anhörungsprotokollen nicht ersehen werden, inwiefern
die Rückübersetzung falsch erfolgt sei. Weiter könne auf die Vorbringen,
die Beschwerdeführenden seien traumatisiert und deswegen in psychiatri-
scher Behandlung, nicht weiter eingegangen werden, weil weiterhin keine
Arztzeugnisse vorliegen würden.
5.
5.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Unrecht abgelehnt
hat. Die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung ver-
mag, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht zu überzeugen;
zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die
Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden.
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen auffällig viele Realitäts-
kennzeichen auf und sind konsistent ausgefallen. Seine Darstellungen sind
frei von Übertreibungen und wirken lebensecht (vgl. etwa SEM-Akten, A15,
F8, F10, F18 oder F22). Andererseits stimmen seine Angaben an der BzP
überein mit den rund einen Monat später gemachten Angaben an der An-
hörung, wobei die Schilderungen in unterschiedlicher Reihenfolge erfolg-
ten, was gegen eine frei erfundene Geschichte spricht (vgl. SEM-Akten,
A15, F4 ff.; A3, S. 8 f.). Als Glaubhaftigkeitsindiz wertet das Gericht auch
die Aussage des Beschwerdeführers, die damals schwangere Beschwer-
deführerin habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht, als er im Oktober
2011 bis spät in der Nacht befragt worden sei, weshalb sie in ein Spital
gebracht worden sei (vgl. SEM-Akten, A15, F22); die Beschwerdeführerin
hatte in ihrer BzP angegeben, sie habe im Jahr 2011 ihr zweites Kind ver-
loren (vgl. SEM-Akten, A4, S.5).
5.3 Schliesslich muss die Argumentation des SEM in der angefochtenen
Verfügung als unhaltbar bezeichnet werden, das eingereichte Arztzeugnis
vermöge nichts Relevantes zu belegen, zumal die Authentizität dieses Be-
weismittels offen bleiben müsse. In diesem Originaldokument vom (…)
2014 werden gemäss der summarischen Übersetzung beschrieben:
"schlechte(r) Allgemeinzustand, Blutergüsse (auch Gesicht), erschwerter
Atem, Puls erhöht, Verletzung am Kopf, Hämatom linkes Bein, Prellung an
Hüfte, Verschiebung Sonnengeflecht". Diese Feststellungen lassen sich
zeitlich und inhaltlich perfekt mit den vom Beschwerdeführer beschriebe-
nen Misshandlungen vereinbaren. Das prozessuale Verhalten des SEM
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Seite 11
stellt im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf Abnahme von Beweis-
mitteln, des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes dar.
Das Gericht sieht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung, diesem
Arztbericht die Beweiskraft abzusprechen.
5.4 Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nachvollziehbar und sie werden durch die eingereichten Beweismittel un-
termauert. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts ist die Vorge-
hensweise der heimatlichen Behörden im Länderkontext durchaus nicht als
unplausibel zu bezeichnen. Im Übrigen ergeben sich bereits nach einer
kurzen Internet-Recherche zahlreiche Hinweise auf die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Schwelle der An-
nahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen war und ist im vorliegenden Ver-
fahren offensichtlich klar überschritten.
5.5 Die flüchtlingsrechtliche Würdigung der glaubhaften Asylvorbringen ge-
staltet sich einfach: Dem Beschwerdeführer wurden gezielt und mit rele-
vanter Motivation erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu-
gefügt. Die Verfolgung war im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell und es
stand und steht offensichtlich auch keine innerstaatliche Flucht- oder
Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer war beim Verlas-
sen seines Heimatstaates ein Flüchtling gemäss AsylG und hat auch im
Urteilszeitpunkt weiterhin begründete Furcht, bei einer Rückkehr verfolgt
zu werden. Es ist somit die Flüchtlingseigenschaft – und unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ausführungen in E. 6 – auch seine Asylberechtigung
festzustellen.
5.6 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen in der Vergangen-
heit zweifelsohne Schwieriges erlebt. Sie hat an ihren Befragungen aber
keine persönlichen Verfolgungsgründe geltend gemacht, und die (offen-
sichtlich traumatische) Tötung ihres ersten Ehemannes liegt bereits elf
Jahre zurück. Sie und die Kinder wurden auch in den fünfeinhalb Jahren
zwischen der Entführung ihres Schwagers respektive Onkels und der Aus-
reise nicht Opfer einer relevanten Reflexverfolgung. Diese Beschwerdefüh-
renden erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht. Sie sind
aber gemäss Akten offensichtlich in die Flüchtlingseigenschaft und – unter
gleichem Vorbehalt wie bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater – in
dessen Asyl einzubeziehen, zumal keine hiergegen sprechende Gründe
ersichtlich sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E-5222/2016
Seite 12
5.7
5.7.1 Grundsätzlich wäre das SEM nach den vorangegangenen Erwägun-
gen anzuweisen, den Beschwerdeführenden gemäss Art. 49 respektive
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
5.7.2 Die Asylgewährung setzt jedoch die vorgängige Feststellung des
Fehlens von Asylausschlussgründen voraus. Zwar kann das Bundesver-
waltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG entnehmen. Die Aktenlage ist
diesbezüglich aber insofern nicht ganz vollständig, als das SEM bisher
beim Nachrichtendienst des Bundes keine Stellungnahme zur Frage der
Asylunwürdigkeit eingeholt hat.
5.7.3 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die entsprechenden Abklä-
rung zügig nachzuholen und den Beschwerdeführenden nach dem zu er-
wartenden Ergebnis so rasch als möglich im Sinn der Erwägungen Asyl zu
gewähren.
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und die Beschwerdeführerin
und die gemeinsamen Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
Abs. 1 AsylG erfüllen. Für die Asylgewährung ist die Sache zur Vornahme
der Abklärungen betreffend Asylausschlussgründe an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den
weiteren Anträgen der Beschwerdeführenden auf ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers sowie der Hilfswerksvertretung, auf Durchführung
einer Befragung der Mutter des Beschwerdeführers via die zuständige
Schweizer Botschaft sowie Einholen weiterer Arztberichte.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der zuletzt eingereichten Honorarnote des Rechtsbeistands der Beschwer-
deführenden vom 10. Oktober 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand erscheint angesichts des überdurchschnittlichen Umfang des Ver-
fahrens als angemessen; der Honoraransatz liegt im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist damit auf Fr. 2746.45 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem SEM zur Ver-
gütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Akten
werden zum raschen Abschluss des Asylverfahrens im Sinn der Erwägun-
gen an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
von insgesamt Fr. 2746.45 als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: