B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5223/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland, Familienzusammenführung
und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. August 2007 suchten die Mutter (…) und eine Halbschwester
der Beschwerdeführerin (…) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 27. März 2008 stellte das BFM fest, die Mutter der Beschwerdeführe-
rin und ihre Halbschwester erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Am (…) brachte die Mutter in der Schweiz eine weitere Halbschwester der
Beschwerdeführerin (…) zur Welt.
A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 2011 (recte: 28. Juli 2011)
suchte die damalige Rechtsvertreterin (…) beim BFM im Auftrag der Mutter
als gesetzliche Vertreterin für die in Somalia zurückgebliebene Beschwer-
deführerin und weitere sich in Somalia aufhaltende Verwandte um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach.
Die Vollmacht werde nachgereicht. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei
mit Verfügung des BFM vom 27. März 2008 vorläufig aufgenommen worden,
die dagegen eingereichte Beschwerde sei zurzeit noch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängig.
Zur Begründung führte sie an, die Tochter (Anmerkung des Gerichts: die Be-
schwerdeführerin), die (…) ihrer Mandantin würden in C._______ in Somalia
leben. Dieses Gebiet werde von den Al-Shabaab-Milizen kontrolliert, inter-
nationalen Organisationen werde der Zugang verweigert. Aus diesem Grund
seien die Bewohnerinnen und Bewohner von C._______ stark von Dürre
und Hungersnot betroffen. Die Al-Shabaab-Milizen hätten (…) ihrer Mandan-
tin, (…), der zum Glück habe flüchten können und sich nun versteckt halte,
(…)mal entführt, ihm (…) und versucht, ihn zu rekrutieren. Eine ihrer (…),
(…), sei (…) Jahre alt und unverheiratet, weshalb sie Gefahr laufe, gegen
ihren Willen mit einem Al-Shabaab-Milizionär verheiratet zu werden. Die (…)
und die Beschwerdeführerin seien Kinder, die dem Bürgerkrieg und dem Ter-
ror durch die Al-Shabaab schutzlos ausgesetzt seien. Die (…) ihrer Mandan-
tin sei nicht in der Lage, die (…) und die Beschwerdeführerin zu betreuen.
Die Kinder seien weitgehend sich selbst überlassen, es gebe niemanden,
der sie vor Übergriffen schützen und für ihre Sicherheit sorgen könne. Die
Familienmitglieder ihrer Mandantin seien von der Hungersnot besonders be-
troffen, zumal ihnen niemand helfe und die internationalen Organisationen
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sie in C._______ nicht erreichen könnten. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass die im Rubrum genannten Personen ein berechtigtes Schutzbe-
dürfnis hätten. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch ihre Mandantin,
die als vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz lebe, ohne weiteres
gegeben.
Es sei technisch unmöglich, die Beschwerdeführerin, die (…), (…) und die
(…) ihrer Mandantin in ihrem Heimatland oder auf der Schweizer Botschaft
in Addis Abeba zu ihren Asylgründen anzuhören. Zudem sei ihre Mandantin
heute seit mehr als (…) Jahren von ihren Angehörigen getrennt und sie habe
nur telefonischen Kontakt mit ihnen. Es sei ihr nicht möglich, die konkrete
Situation ihrer Angehörigen hinlänglich genau zu umschreiben. Deren recht-
liches Gehör könne nur gewahrt werden, wenn ihnen die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt werde. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008) entschieden,
dass minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil ihre Anhörung auf einer Schwei-
zerischen Vertretung nicht möglich sei. Deshalb sei den Angehörigen ihrer
Mandantin in Analogie zum Urteil vom 31. Oktober 2008 die Einreisebewilli-
gung, die ihnen über die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthio-
pien) zuzustellen sei, zu erteilen.
Als Beilage reichte sie Fotos der im Rubrum genannten Personen zu den
Akten.
A.c Am 17. August 2011 reichte die vormalige Rechtsvertreterin die in Aus-
sicht gestellte Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. August
2011 ein und ersuchte um rasche Gutheissung des Gesuchs.
B.
B.a Am 28. Februar 2012 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin den
in der Schweiz am 5. August 2010 als Flüchtling anerkannten und über den
Asylstatus verfügenden äthiopischen Staatsangehörigen D._______.
B.b Mit Entscheid vom 3. August 2012 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Halbschwestern
der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs der Beschwerde vom 28. April
2008 als gegenstandslos geworden ab.
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B.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 anerkannte das BFM der Mutter
der Beschwerdeführerin, ihren Töchtern (…) und (…) sowie ihren gemein-
samen Kindern mit D._______ (…) die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen Asyl.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 ersuchte das BFM die
Rechtsvertretung um Zustellung einer Vollmacht ihrer Mandanten, weil
eine solche bisher nicht eingereicht worden sei. In Somalia gebe es keine
Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörungen
durchzuführen sei. Das eingereichte Asylgesuch lasse noch einige für den
Entscheid relevante Fragen offen, die von ihren Mandanten innert Frist je
in einem separaten Schreiben vollständig und präzise schriftlich zu beant-
worten seien. Gleichzeitig führte es unter Verweis auf BVGE 2011/39 aus,
das Einreichen eines Asylgesuches sei ein relativ höchstpersönliches
Recht, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne die Hilfe eines
Vertreters, ausüben müssten. Das Einreichen eines Asylgesuchs durch
eine Vertretung sei unzulässig. Der Mangel könne geheilt werden, wenn
der Inhalt des über eine Vertretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich
einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste und zu-
mindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundes-
amtes bestätigt werde. Dieser Mangel müsse jedoch in jedem Fall vor Er-
gehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden.
Eine Durchsicht der Akten ergebe, dass eine klar den Mandanten der
Rechtsvertretung zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erken-
nen gäben, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung
um Schutz ersuchten, fehle. Bisher liege somit kein zulässig gestelltes
Asylgesuch vor.
Gleichzeitig räumte es der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich zu
einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuchs respektive Nichtbewilligung
der Einreise zu äussern, und forderte sie unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht auf, bis zum 25. Februar 2013 ihre Stellungnahmen einzu-
reichen. Für den Fall, dass ihre Mandanten nicht bereits ein eigenes, von
ihnen verfasstes und unterzeichnetes Schreiben zusammen mit ihrem Er-
suchen eingereicht hätten, sei es notwendig, dass sie die Antwortschreiben
selber schreiben oder zumindest unterschreiben müssten, um persönlich
in Erscheinung zu treten. Es verband diese Aufforderung mit der Andro-
hung, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, sollten die Verfahrensvoraus-
setzungen mangels Höchstpersönlichkeit (weiterhin) nicht erfüllt oder die
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Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt sein. Bei ungenutzter Frist werde auf-
grund der Akten entschieden und das Gesuch gegebenenfalls als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
C.b Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertre-
terin mit, aufgrund ihrer Angaben könne die Einreise der Tochter ihrer Man-
dantin zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Sie werde gebeten,
Fotos der Beschwerdeführerin und einen Taufschein im Original respektive
sonstige für den Nachweis ihrer Identität taugliche Dokumente einzu-
reichen, zudem seien Angaben zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu ma-
chen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte die Rechtsvertreterin ein
Foto und einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, die sich nach wie
vor bei ihrer (…) in C._______ aufhalte, ein. Sie gehe somit davon aus,
dass die Einreisebewilligung für die Tochter ihrer Mandantin erteilt werden
könne. Gleichzeitig reiche sie Geburtsscheine der anderen Angehörigen
ihrer Mandantin ein. Hinsichtlich der Vollmachten und der Beantwortung
des Fragenkatalogs ersuche sie um Fristverlängerung bis zum 25. März
2013.
D.b Mit Eingabe vom 19. März 2013 reichte sie nebst der E-Mail-Kopie der
Vollmacht mit den Fingerabdrücken der Gesuchstellenden (sie seien Anal-
phabetinnen und Analphabeten) sowie der Geburtsurkunden im Original
den ausgefüllten Fragenkatalog zu den Akten.
D.c Am 2. Mai 2013 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim BFM per E-
Mail nach dem Verfahrensstand. Sie habe für die Tochter ihrer Mandantin
kein Gesuch um Familienzusammenführung, sondern ein Asylgesuch aus
dem Ausland eingereicht. Es sei ihr bekannt, dass die derivativ erworbene
Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin nicht das Recht
auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) zur Folge habe. Auch
wenn sie wisse, dass die Behandlung von Auslandsgesuchen im Bundes-
amt keine Priorität habe, wäre sie für eine Behandlung der Fälle innert an-
gemessener Zeit dankbar.
D.d Am 7. August 2013 beantwortete das BFM eine weitere Anfrage der
Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 nach dem Verfahrensstand.
E.
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Seite 6
E.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 fragte das Amt die Rechtsvertre-
terin an, ob sie am Gesuch festhalte und ob sie die rubrizierten Personen
(…) noch immer vertrete. Für den Fall, dass sie noch keine Vollmachten
eingereicht habe, werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch
eine von den gesuchstellenden Personen unterschriebene Vollmacht im
Original einzureichen. Darüber hinaus werde sie ersucht, deren aktuellen
Aufenthaltsort bekannt zu geben; zusätzliche konkrete Informationen zur
derzeitigen Situation ihrer Mandanten seien für die Gesuchsbehandlung
ebenfalls nützlich.
E.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie
habe zusammen mit ihrer Eingabe vom 19. März 2013 die Vollmacht ihrer
Mandantinnen und Mandanten, die alle Analphabeten seien, mit ihren Fin-
gerabdrücken eingereicht. Es handle sich um eine elektronisch übertra-
gene Vollmacht, weil es ihnen nicht möglich sei, ihr das Original zukommen
zu lassen. Sie ersuche aufgrund der Situation in Somalia, das Vertretungs-
verhältnis trotz Fehlens des Originals als bestehend zu erachten.
Ihre Mandantinnen und Mandanten würden nach wie vor in sehr prekären
Verhältnissen in C._______ leben. An den Ausführungen in der Eingabe
vom 19. März 2013 werde festgehalten und um Bewilligung der Einreise
ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM an-
gesichts der aus ihrer Sicht „überlangen“ Verfahrensdauer, so rasch als
möglich über das Asylgesuch der Tochter und der weiteren Angehörigen
ihrer Mandantin, die sehr in Sorge um ihre Tochter sei, zu entscheiden. Sie
habe sich bisher dafür einsetzen können, dass die Beschwerdeführerin
nicht beschnitten werde. Angesichts des heranrückenden Heiratsalters be-
fürchte sie jedoch, ihre Tochter aus der Ferne nicht mehr schützen zu kön-
nen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 teilte das BFM der Rechts-
vertreterin mit, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass sie trotz Auf-
forderungen vom 24. Januar 2013 und vom 17. Oktober 2013 keine Voll-
macht im Original ihrer Mandanten eingereicht habe, weshalb sie ersucht
werde, eine solche nachzureichen. Des Weiteren sei festzustellen, dass
eine klar den Gesuchstellenden zurechenbare Willensäusserung, in der
Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, fehle. Sie werde deshalb gebeten,
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eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
ihrer Mandanten in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch im Ori-
ginal einzureichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig
gestelltes Asylgesuch vorliege, weshalb das BFM beabsichtige, mangels
Höchstpersönlichkeit darauf nicht einzutreten. Gleichzeitig räumte es der
Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 18. Juli 2014 zu
äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch ihrer Mandanten
nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten.
G.b Mit Eingaben vom 1. Juli 2014 und vom 25. Juli 2014 ersuchte die
Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis zum 25. Juli 2014 respektive 18.
August 2014.
G.c Mit vom 25. Juli 2014 datierter und am 18. August 2014 beim BFM
eingelangter Eingabe reichte die Rechtsvertreterin eine persönliche Erklä-
rung der Beschwerdeführerin und der anderen Gesuchstellenden ein, mit
der sie zum Ausdruck brächten, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu
wollen. Damit sei die Voraussetzung der Höchstpersönlichkeit der Erklä-
rung, bei der es sich lediglich um eine per E-Mail übermittelte Kopie handle,
erfüllt. Die Vollmacht sei bereits am 24. Oktober 2013 zu den Akten gereicht
worden. Den Gesuchstellenden sei es aufgrund der Situation in Somalia
nicht möglich, die Originale per Post in die Schweiz zu senden. Auf das
Asylgesuch aus dem Ausland wegen dieses formellen Mangels nicht ein-
zutreten, wäre überspitzter Formalismus und würde das rechtliche Gehör
verletzen.
Sie ersuche das Amt, die Asylgesuche aus dem Ausland umgehend zu be-
handeln, und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerde-
führerin die leibliche Tochter von B._______ sei, die die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl nur derivativ erworben habe, weshalb sie ihre Tochter
nicht gestützt auf Art. 51 AsylG einbeziehen könne. Ihre in der Schweiz
lebenden Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters
D._______ miteinbezogen worden. Vor diesem Hintergrund wäre es stos-
send, wenn A._______ die Einreise in die Schweiz und somit die Familien-
vereinigung mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Stiefgeschwistern
nicht bewilligt würde. Hinzu komme, dass gerade die Beschwerdeführerin
stark gefährdet sei, zwangsverheiratet und gegen ihren Willen ein Opfer
von FGM (Female Genital Mutilation) zu werden.
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H.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 bewilligte das Bundesamt die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch
sowie den Antrag auf Familienzusammenführung ab.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2014 gelangte die Beschwer-
deführerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gemäss Art. 111a
AsylG die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Des Weiteren stellte sie eine Fürsor-
gebestätigung betreffend ihre Mutter in Aussicht und reichte nebst der an-
gefochtenen Verfügung im Original eine Honorarnote ihrer Rechtsvertrete-
rin vom 16. September 2014 zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Am 18. September 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den
Eingang ihrer Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin die in Aus-
sicht gestellte Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Mutter sowie
ihres Stiefvaters (ausgestellt am 23. September 2014 vom […]) einreichen.
L.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertre-
terin nach dem Verfahrensstand und ersuchte das Gericht angesichts die-
ser sehr heiklen Angelegenheit, rasch ein wohlwollendes Urteil zu fällen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin sorge sich sehr um das Schicksal ihrer
Tochter und befürchte, dass sie sie aus der Distanz nicht mehr länger vor
der drohenden Beschneidung und der drohenden Zwangsverheiratung
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werde schützen können. Zudem sei es nicht sachgerecht, dass der Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft nur für Kinder möglich sein solle, die sich
bereits in der Schweiz aufhalten würden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Den (sinngemässen) Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie mit entspre-
chender Begründung ab und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 23. Januar
2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
N.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2015, die
der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde,
unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin (lic. iur.
Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not) eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin gleichen Datums
ein und teilte mit, sie habe das Mandat von ihrer Kollegin (…) übernommen.
Ihre Mandantin habe sie darüber informiert, dass sich die Situation der Be-
schwerdeführerin in Somalia verändert respektive verschlechtert habe.
Ihre (…) (…) sei verstorben und ihr (…) (…) sei aus Somalia geflüchtet, er
halte sich zurzeit in (…) auf. Eine ihrer (…) (…) habe Somalia ebenfalls
verlassen, ihren Aufenthaltsort kenne sie nicht. Die in Somalia verblei-
bende (…) wolle so rasch als möglich aus Somalia flüchten. Sie habe ihrer
Mandantin (…) Zeit gegeben, um einen neuen Aufenthaltsort für die Be-
schwerdeführerin zu organisieren, die Gefahr laufe, ab (…) auf sich alleine
gestellt in Somalia leben zu müssen. Die Mutter sei sehr besorgt und es
wäre für sie äusserst wichtig, baldmöglichst einen Entscheid des Gerichts
zu erhalten.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt
das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Be-
schwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmun-
gen zu beurteilen.
4.
E-5223/2014
Seite 11
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus or-
ganisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine
Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzu-
fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
5.2 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
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Seite 12
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzuneh-
men ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die vo-
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Seite 13
raussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.5 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt
es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels
Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich
kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit
vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 5.3).
Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbar-
keit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52
Abs. AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich überprüfen kann Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2014 an, vorlie-
gend könne keine Einreisebewilligung erteilt werden, weil nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwer-
deführerin bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden
müsse. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei dem
BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwi-
schen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betrof-
fen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge die-
ses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe aber die
gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse.
Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Ver-
folgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
drohten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Drohungen
und Entführungen der Al-Shabaab gegenüber der Familie der Beschwer-
deführerin gekommen sei, aber es sei andererseits nicht glaubhaft, dass
die Verfolgung gezielt respektive die Beschwerdeführerin einreiserelevan-
ten Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei. Sie könne jedenfalls aus der
E-5223/2014
Seite 14
versuchten Zwangsrekrutierung (…) sowie der Entführung und anschlies-
senden Zwangsheirat (…) vor etwa (…) Jahren für ihre Person keine Ein-
reiserelevanz ableiten.
Die Al-Shabaab sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen in
den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gebieten Somalias – unter
anderem im Herbst 2012 auch aus C._______, wo sich die Beschwerde-
führerin aufhalten solle – vertrieben worden. Die Gefahr einer unmittelba-
ren Bedrohung dürfte sich somit für den Fall, dass eine solche je bestanden
habe, weiter verringert haben.
Hinsichtlich der Furcht vor einer möglichen Zwangsheirat oder Beschnei-
dung der Beschwerdeführerin genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicher-
weise ereignen könnten, zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden
der betroffenen Person beruhten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil
die Beschwerdeführerin keinen konkreten Vorfall habe geltend machen
können.
Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab oder anderer kri-
mineller Gruppierungen nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen-
über der Beschwerdeführerin bestanden habe. Zudem lebe sie seit der (…)
erfolgten Ausreise ihrer Mutter zusammen mit (…). Den Akten sei zu ent-
nehmen, dass auch die Familie des (…) der Beschwerdeführerin in
C._______ lebe. Selbst wenn zurzeit kein Kontakt bestehen sollte, sei es
ihr und ihrer Mutter zuzumuten, von diesen Personen oder den im Ausland
lebenden Familienangehörigen Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte dies
notwendig sein. Der Begriff der Familie umfasse in Somalia wie in anderen
afrikanischen Staaten auch mehr als nur die in Europa übliche Kernfamilie.
Zur Familie gehörten auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grossel-
tern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Clanangehörige.
Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in einer schwierigen Situation befinde, diese stelle aber keinen Grund
für eine Einreisebewilligung dar. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Aus-
führungen noch irgendwelche Beweismittel vor, die die behaupteten Ereig-
nisse plausibel machen würden. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass die
E-5223/2014
Seite 15
Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung
betroffen werde.
Zu prüfen bleibe, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz leben-
den Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Famili-
ennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sein
könnten. Damit Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelange, müsse die in
der Schweiz lebende Person, die Familienangehörige in ihren Rechtssta-
tus einbeziehen lassen wolle, die Flüchtlingseigenschaft besitzen und in
der Schweiz Asyl erhalten haben. Bei Flüchtlingen, die bereits aufgrund
eines Einbezugs als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich
keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt.
Aus den Akten gehe hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfülle. Sie sei mit Verfügung vom 18.
Oktober 2012 in die Flüchtlingseigenschaft ihres jetzigen Ehemannes ein-
bezogen worden. Somit komme die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Aus-
nahmebestimmung, wonach bei "besonderen Umständen" keine Übertra-
gung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, zur Anwendung. Die genannte
Bestimmung bezwecke ausserdem im Grundsatz und im Kern die Wieder-
vereinigung einer durch Flucht getrennten Familie. Vorliegend werde je-
doch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen
Sinne, sondern die Zusammenführung der Mutter mit der aus einer frühe-
ren Beziehung entsprossenen Tochter respektive Beschwerdeführerin be-
antragt. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihr Vater (…) verstorben sei,
ihre Mutter Somalia (…) verlassen habe und die Beschwerdeführerin sich
seither bei (…) in C._______ aufhalte, wo auch die Familie ihres verstor-
benen Vaters lebe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren nicht mehr in der Obhut ihrer
Mutter befinde. In Würdigung dieser besonderen Umstände und in Berück-
sichtigung der bundesgerichtlichen Praxis in ähnlich gelagerten Fällen des
Ausländerrechts sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzu-
lehnen. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei den kantonalen Migrations-
behörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
6.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Prozessgeschichte an-
geführt, die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, die aus
(...) in der Region von (…) in Südsomalia stamme und der Ethnie der (…)
angehöre. Anfang (…) sei ihre Familie von Banditen (hauptsächlich aus
E-5223/2014
Seite 16
dem Clan […]) überfallen, ihr Vater getötet und ihre Mutter vergewaltigt
worden. In den darauffolgenden Wochen sei (…) bei einem weiteren Über-
fall getötet und ihre Mutter entführt, (…) festgehalten und (…) worden.
Nach ihrer Flucht habe sie längere Zeit in ihrem Dorf versteckt bei einer
Familie und getrennt von ihren Familienangehörigen gelebt. Im (…) habe
die Mutter als Folge der erlittenen Vergewaltigungen ein weiteres Kind zu
Welt gebracht. Im (…) sei sie dank der Unterstützung von Verwandten aus
(…) und (…) in die Schweiz gereist, die (…)jährige Beschwerdeführerin
habe sie bei Angehörigen zurückgelassen.
Nach der Ausreise ihrer Mutter habe sich ihre (…) um die Beschwerdefüh-
rerin und um (…) der Mutter gekümmert. Sie lebe seither als intern Vertrie-
bene in C._______, Somalia. Dieses Gebiet, zu dem internationale Orga-
nisationen keinen Zugang hätten, werde von der Al-Shabaab-Miliz kontrol-
liert, weshalb die Einwohner stark von Dürre und Hungersnot betroffen
seien. (…) der Beschwerdeführerin, (…), sei mehrmals von der Miliz ent-
führt worden, ihm sei (…) worden und sie hätten versucht, ihn für ihre
Dienste zu rekrutieren.
Es sei technisch unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen in ihrem Heimatland oder über die Schweizer Botschaft in Ad-
dis Abeba anzuhören. Die Mutter sei heute seit (…) Jahren von ihrer Toch-
ter getrennt und sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihr. Es sei ihr des-
halb nicht möglich, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin hinläng-
lich genau zu umschreiben. Das rechtliche Gehör könne nur gewahrt wer-
den, wenn sie zur Durchführung des Asylverfahrens in die Schweiz einrei-
sen könne. Das Gericht habe im Urteil D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008
entschieden, dass in einem gleich gelagerten Fall die Einreise zur Durch-
führung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil die Anhörung der min-
derjährigen Kinder nicht habe stattfinden können. Deshalb müsse auch der
Beschwerdeführerin die Einreise in Schweiz bewilligt werden.
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe mit (…) zusammen, sie kön-
nen keinen Schutz durch einen männlichen Angehörigen erhalten, weil ihr
(…) als einziger männlicher Verwandter ständig auf der Flucht vor der Al-
Shabaab sei. Zudem drohe ihr eine Genitalbeschneidung und sie habe kei-
nen Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur.
Des Weiteren laufe sie bereits heute als (…)jähriges Mädchen Gefahr,
ohne männlichen Verwandten und ohne den Schutz ihrer Mutter durch die
Al-Shabaab zwangsverheiratet und zu Dienstzwecken entführt zu werden.
E-5223/2014
Seite 17
Überdies werde auf BVGE 2014/27 verwiesen, wonach intern vertriebene
Frauen ohne männlichen Schutz ein erhöhtes Risiko eingingen, Opfer von
asylrelevanter Verfolgung zu werden. Im Urteil werde festgehalten, dass
die mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung sich nicht nur aus
dem Umstand begründe, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, son-
dern es seien noch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen, die dazu
führten, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet sei. Sie gehöre zur
Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen
Schutz, die einem Minderheitenclan angehören würden. Das Risiko einer
drohenden Verfolgung für Angehörige dieser Personengruppe sei ungleich
höher und konkreter als für den Rest der Bevölkerung. Sie seien besonders
gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden und könnten auf kei-
nen staatlichen Schutz zählen. Vorliegend entspreche die Beschwerdefüh-
rerin als (…)jähriges Mädchen diesem Risikoprofil. Sie sei minderjährig,
Angehörige eines Minderheitenclans und sie lebe ohne männlichen Schutz
als intern Vertriebene in C._______. Als Angehörige der im Urteil genann-
ten Personengruppe laufe sie Gefahr, Opfer von zielgerichteter Verfolgung
zu werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ohne weiteres zu bejahen sei.
Die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben, weil ihre Mutter
seit (…) Jahren in der Schweiz lebe und anerkannte Flüchtlingsfrau sei.
Die Mutter-Kind-Beziehung sei intakt, ein Zusammenleben sei bisher nur
aufgrund fehlender Bewilligungen nicht möglich gewesen. Zudem lebten
auch ihre Halbgeschwister in der Schweiz. Es sei ihr nicht zuzumuten, ei-
nen anderen Staat um Schutz zu ersuchen.
Hinsichtlich des Familiennachzugs gestützt auf Art. 51 AsylG werde das
Gericht gebeten, die Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen
der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 22 in dem Sinne weiter zu entwickeln, als auch Stiefkindern, die unfrei-
willig nicht mit ihrem leiblichen Elternteil und ihrem Stiefelternteil zusam-
men leben könnten, die Einreise zwecks flüchtlingsrechtlicher Familienzu-
sammenführung zu bewilligen sei.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Kindeswohl von gewichtiger
Bedeutung sei, wenn Kinder von einem Einreiseantrag betroffen seien.
Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von aArt. 20 AsylG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Vorliegend
E-5223/2014
Seite 18
habe die Vorinstanz das Kindeswohl nicht in ihre Überlegungen einbezo-
gen und somit völkerrechtliche Vorgaben verletzt.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend in Übereinstimmung
mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch um Einreisebewilligung
zur Durchführung des Asylverfahrens vom 28. August 2011 und auf Be-
schwerdeebene nicht zuletzt auch angesichts der langen Verfahrensdauer
zum Schluss, dass das rechtliche Gehör der minderjährigen Beschwerde-
führerin nur gewahrt werden kann, wenn ihr die Einreise in die Schweiz
zwecks richtiger und vollständiger Abklärung des Sachverhalts im Rahmen
eines Asylverfahrens im Inland bewilligt wird.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht daran zweifelt, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter von B._______ und Halb-
schwester der mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 in die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes ihrer Mutter (D._______) einbezogenen Kinder
handelt. Zudem ist sie, ohne sich in der angefochtenen Verfügung explizit
dazu zu äussern, auch aus der Sicht des Gerichts zu Recht davon ausge-
gangen, es handle sich bei der Eingabe vom 28. August 2011 um ein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch respektive die Sachurteilsvoraussetzungen für
das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vormaligen
Rechtsvertreterin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereich-
ten Dokumenten nachträglich hergestellt worden.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführe-
rin, bei der es sich gemäss Angaben der ersten Rechtsvertreterin um eine
Analphabetin handelt, bisher nicht zu ihren Asylgründen angehört werden
konnte. Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche
Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 24.
Januar 2013 mit entsprechendem Verweis in der angefochtenen Verfügung
vom 25. August 2014 damit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Ver-
tretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen sei. In der
Beschwerde wird vorgebracht, da die Schweiz in Somalia keine Botschaft
unterhalte, müsse der minderjährigen Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den. Zwar kann aus dem Umstand, dass keine persönliche Befragung
durchgeführt wurde, nicht zwingend geschlossen werden, dass der ge-
suchstellenden Person zu deren Anhörung die Einreise in die Schweiz be-
willigt werden muss (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371).
E-5223/2014
Seite 19
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober
2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung
der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum Schluss, dass
den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schriftlichen Auskünfte
der Beschwerde führenden Mutter über die Situation ihrer Kinder, von de-
nen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt werden konnten,
zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichten. Auch vorlie-
gend präsentiert sich die Sachlage so, dass die Mutter von ihrer minder-
jährigen Tochter, die bisher nicht befragt werden konnte, seit Jahren ge-
trennt ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Mutter über ihre
Rechtsvertretung die Gelegenheit erhielt, in ihrer Eingabe vom 19. März
2013 zu den in der Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2013 ent-
haltenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin
führt diesbezüglich zutreffend aus, es sei nicht möglich, die konkrete Situ-
ation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia hinlänglich genau
zu umschreiben. Sie ist seit der Ausreise ihrer Mutter (seit […]) von ihrer
leiblichen Mutter getrennt und der telefonische Kontakt mit ihr vermag für
sich alleine ihr rechtliches Gehör nicht zu wahren. Der rechtserhebliche
Sachverhalt kann mangels Vorhandenseins einer Schweizerischen Vertre-
tung auch nicht mit entsprechenden Abklärungen in Somalia richtig und
vollständig festgestellt werden.
Zudem kann aufgrund der in BVGE 2014/27 vorgenommenen Analyse der
Situation von intern vertriebenen Frauen in Somalia nicht ausgeschlossen
werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in objektiv begründe-
ter Weise befürchten muss, als (…)jähriges Mädchen Opfer zielgerichteter
Verfolgung zu werden. Insbesondere auch aufgrund der Ausführungen in
der Eingabe der neuen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2015, wonach die
(…) der Beschwerdeführerin (…) verstorben sei und ihr (…) (…) aus So-
malia geflüchtet und sich zurzeit in (…) aufhalte, eine (…) (…) habe Soma-
lia ebenfalls verlassen und die in Somalia verbliebene (…) (…) wolle so
rasch als möglich aus Somalia flüchten, weshalb sie der Mutter (…) Zeit
gegeben habe, um einen neuen Aufenthaltsort für die Beschwerdeführerin
zu organisieren, weshalb sie Gefahr laufe, ab (…) auf sich alleine gestellt
in Somalia leben zu müssen, ist davon auszugehen, dass sie als minder-
jähriges Mädchen in Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist. Auch
das Erfordernis der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz ist als erfüllt
zu betrachten, zumal die Mutter und die Halbgeschwister der Beschwerde-
führerin als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus in der Schweiz wohnen.
Es ist ihr nicht zuzumuten, einen anderen Staat um Schutz zu ersuchen.
E-5223/2014
Seite 20
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 16. Sep-
tember 2014 gutzuheissen und die Verfügung vom 25. August 2014 aufzu-
heben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustel-
len und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls entge-
gen den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
auch die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG erfüllt sein könnten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015
gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote vom 16. September 2014 wird ein Arbeitsaufwand von (…) Stun-
den zu einem Stundenansatz von (…) ausgewiesen, der unter Berücksich-
tigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ange-
messen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Be-
schwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerde-
führerin somit eine vom SEM für beide Rechtsvertretungen zu entrichtende
Parteientschädigung im Betrag von pauschal (…) (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5223/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. August 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von (…) für beide Rechtsvertretungen auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: