B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5223/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
27. Juli 2016 / N (…).
E-5223/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______.
Am 25. Dezember 2014 sei er als Minderjähriger illegal aus seinem Hei-
matland nach Äthiopien ausgereist. Über verschiedene afrikanische Län-
der und das Mittelmeer sei er im Juni 2015 nach Italien gelangt. Am
22. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um
Asyl nachsuchte (A10 S. 5 f.).
B.
Das Spital C._______ ging nach einer radiologischen Untersuchung
(Hand-knochenanalyse) vom 1. Juli 2015 von einem Skelettalter von
15 Jahren und 6 Monaten aus, wobei mit einer Standardabweichung von
ungefähr 25 Monaten zu rechnen sei (A9).
C.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der eingehenden Anhörung
vom 3. Februar 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass er im September beziehungsweise Oktober 2014 (A20 F83 und
120 ff.) – damals sei er 14 Jahre alt gewesen (A10 S. 7) – eine Vorladung
erhalten habe. Als er drei Tage später den Termin bei der Verwaltung wahr-
genommen habe, habe man ihm erklärt, er müsse für seine militärische
Grundausbildung nach E._______ einrücken (A10 S. 7; A20 F85, 118 und
123 ff.). Zehn Tage später seien Personen in Zivilkleidung zu seiner Familie
nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen. Er sei jedoch noch in der
Schule gewesen. Weil ihn die ganze Sache derart gestresst habe, habe er
die Schule abgebrochen und sei zunächst zu seinen Grosseltern (ins Hei-
matdorf seiner Eltern) gegangen, bevor er zwei Wochen später aus Eritrea
ausgereist sei (A20 F118, 136 ff., 145 ff. und 161 ff.).
An der Anhörung gab er eine Taufurkunde der (…), ausgestellt am (…), und
eine Kopie einer solchen Urkunde, ausgestellt am (…), zu den Akten (A20
F44 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Aufgrund von Vollzugshindernissen schob es der Vollzug der Weg-
weisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete die-
E-5223/2016
Seite 3
sen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich dessen Verweigerung des Nationaldienstes
nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Insbesondere sei die Dar-
legung, als 15-Jähriger zum Militärdienst aufgeboten zu werden, mit be-
kannten Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zehn Tage nach seiner Vorsprache
bei der Verwaltung zu Hause gesucht hätten, zumal zuvor kein Einrü-
ckungsdatum genannt worden sei. Schliesslich seien auch zeitliche Anga-
ben widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren seien die Vorbringen zur
illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich (Art. 3 AsylG).
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
den negativen Asylentscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach
Aufhebung der Verfügung unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wurde zunächst vorgebracht,
dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht jugendgerecht erfolgt und
der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen sei, was
auch zu Widersprüchen geführt habe. Andere Einschätzungen der Vorin-
stanz – beispielsweise dass Minderjährige in der Regel nicht in den Militär-
dienst eingezogen würden – würden aufgrund der Quellenlage erstaunen.
Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente sei des Weiteren auf die
massive Willkür in diesem Land hinzuweisen. Vielmehr sei auch von
schlüssigen, nachvollziehbaren, detailreichen und von Realkennzeichen
geprägten Aussagen auszugehen. Die Asylrelevanz ergebe sich schliess-
lich aus der drakonischen und unverhältnismässigen Strafe wegen Militär-
dienstverweigerung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer illegal aus Erit-
rea ausgereist. Der Beschwerde lagen verschiedene Menschenrechtsbe-
richte bei.
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E-5223/2016
Seite 4
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt das SEM an sei-
ner Einschätzung fest, dass in Eritrea ein 15-jähriger Achtklässler nicht von
der Verwaltung in den Nationaldienst eingezogen werde. Aus Berichten sei
der Schluss zu ziehen, dass Minderjährige, welche rekrutiert würden, zuvor
die Schule abgebrochen hätten. Ausserdem könne sich der Beschwerde-
führer nicht an Details der schriftlichen Vorladung erinnern. Folglich sei da-
ran festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer ge-
zielt für den Nationaldienst aufgeboten oder gesucht worden sei, weshalb
bei einer Rückkehr nicht mit Sanktionen seitens der eritreischen Behörden
zu rechnen sei. Demzufolge seien gemäss dem Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auch keine Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Regie-
rung als missliebige Person erscheinen lasse. Schliesslich vermöge der
Einwand, die Anhörung sei wenig kindgerecht durchgeführt worden, an die-
sen Ausführungen nichts zu ändern.
H.
Demgegenüber wurde in der Replik vom 7. Juni 2017 an der Rekrutierung
von Minderjährigen, welche nicht die Schule abgebrochen hätten, festge-
halten. Des Weiteren wurde auf die offensichtliche Willkürherrschaft in Erit-
rea verwiesen, in welcher es unwahrscheinlich sei, dass ein Schüler sich
von einer Militärrekrutierung hätte dispensieren lassen können. Aufgrund
der glaubhaften Militärdienstverweigerung sei ferner ein Anknüpfungs-
punkt gegeben, welcher das Profil des Beschwerdeführers schärfe und ihn
als missliebige Person erscheinen lasse (vgl. Referenzurteil D-7898/2015,
a.a.O.). Hinsichtlich der formellen Rügen mute es ausserdem aus verschie-
denen Gründen seltsam an, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt
stelle, eine wenig kindgerechte Anhörung vermöge an ihren Ausführungen
nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer unter anderem gemäss dem
Protokoll die Fragen „im Wesentlichen“ verstanden und adäquat darauf
habe antworten können (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30).
E-5223/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde zunächst gerügt und in
der Replik wiederholt, dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht ju-
gendgerecht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2014/30) er-
folgt und der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen
sei. Er sei ständig unterbrochen worden. Der anwesenden Vertrauensper-
son sei es – mit der Begründung, diese seien irrelevant – nicht erlaubt ge-
wesen, Zusatzfragen zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu stellen (vgl. die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aktennotiz
der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016). Aufgrund der Überforderung
E-5223/2016
Seite 6
des Beschwerdeführers an der Anhörung sei es zu Missverständnissen ge-
kommen. Die Aussage des SEM, der Beschwerdeführer habe die Fragen
im Wesentlichen verstanden, sei nicht nachvollziehbar.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird
in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst unter anderem das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30
VwVG), welches vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfü-
gung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfü-
gung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis
führen konnte.
Im Allgemeinen müssen die Modalitäten der Anhörung so ausgestaltet
sein, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte angemessen, wirksam und
effizient wahrnehmen und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
können (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 30 N. 30). Bei Anhörungen
von Minderjährigen müssen spezifische Faktoren wie Alter, Reifegrad so-
wie Komplexität der Vorbringen berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/30
E. 2.3.2)
3.3 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 war neben einer Hilfswerksver-
treterin eine Vertrauensperson des zuständigen Kantons zugegen. Die
Hilfswerksvertretenden sind gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG (Art. 26 AsylV 1
[Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999,
SR 142.311]) unabhängig und beobachten das Verfahren aus einer neut-
ralen Position; sie haben keine Parteirechte. Während der Anhörung steht
es ihnen offen, die asylsuchende Person zu bestimmten Aspekten befra-
gen zu lassen beziehungsweise selber Fragen zu stellen, Einwände zu
äussern oder weitere Abklärungen anzuregen. Zum Schluss der Anhörung
bestätigt die Hilfswerksvertretung unterschriftlich ihre Mitwirkung auf einem
separaten Blatt, auf dem sie auch ihre Bemerkungen und Beobachtungen
anbringen kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch
zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 90).
E-5223/2016
Seite 7
Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asylver-
fahren dadurch Rechnung getragen, dass für sie – solange keine vormund-
schaftlichen Massnahmen in Form einer Vertretung (Art. 327 f. ZGB
[Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210]) oder
einer Beistandschaft (Art. 306 ff. ZGB) ergriffen wurden – für die Dauer des
Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen
ist (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Dabei handelt es sich
um eine gesetzliche Vertretung (im Gegensatz zu einer vertraglichen Ver-
tretung, welche von der asylsuchenden Person mandatiert wird; vgl. SEM,
Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgrün-
den, S. 12 f.). Die primäre Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für den zu-
folge seines Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen si-
cherzustellen, dass seine Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die
Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es
demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der
unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu
vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte und -pflichten zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1; vgl. auch
EMARK 2003 Nr. 1 E. 3.e). Damit soll auch der Anspruch auf rechtliches
Gehör durch die minderjährige asylsuchende Person wahrgenommen wer-
den können (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] i.V.m. Art. 29 AsylG; zum
Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3).
Das SEM muss während der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des
Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjähri-
gen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Die für
die Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen zuständige befragende
Person muss ausserdem über eine Ausbildung verfügen, welche es er-
laubt, den kognitiven Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise Jugendli-
chen Rechnung zu tragen. Diese Ausbildung der befragenden Person soll
dazu dienen, den Wahrheitsgehalt des Gesagten besser abzuschätzen, in-
dem sie das Alter der asylsuchenden Person berücksichtigt und die non-
verbale Kommunikation während der Anhörung erkennen kann (Art. 7
Abs. 5 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3).
3.4 In der Aktennotiz der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016 wurde
vermerkt, dass die Anhörung im Grossen und Ganzen nicht kindgerecht
durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer teilweise nicht verstan-
den habe, auf welche Antworten die befragende Person abziele. Die Bitte
E-5223/2016
Seite 8
der Vertrauensperson, die entsprechende Frage jeweils anders zu formu-
lieren, habe die befragende Person abgewiesen. Ferner sei es der Vertrau-
ensperson nicht gestattet gewesen, während der Anhörung Fragen zu stel-
len (z.B. warum die Schilderung der Ausreise den Beschwerdeführer offen-
bar sehr mitnehme), weil eine solche Frage irrelevant sei. Als die Dolmet-
scherin den Inhalt der Identitätskarten der Eltern habe übersetzen wollen,
habe die befragende Person die Übersetzungen nur auf den Ausstellungs-
ort und das -datum beschränken lassen. Ausserdem habe der Beschwer-
deführer jeweils nicht zu Ende sprechen können, weil die Dolmetscherin
mit den Übersetzungen schon begonnen habe, als dieser noch gesprochen
habe, was diesen schliesslich aus dem Konzept gebracht habe. Als die
Vertrauensperson die beteiligten Personen gebeten habe, den Beschwer-
deführer aussprechen zu lassen, habe die befragende Person dieses An-
liegen mit der Erklärung abgewiesen, „dies sei nun wirklich kein Problem“.
Die Vertrauensperson habe während der Anhörung den Eindruck erhalten,
dass der Beschwerdeführer sehr gestresst gewesen sei; schon einfache
Fragen hätten ihm Mühe bereitet.
3.5 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 wurden dem Beschwerdeführer
zunächst die teilnehmenden Personen und ihre Aufgaben sowie der Ablauf
des Interviews erklärt. Im Allgemeinen wurden einfache Fragen gestellt.
Aber die Antworten deuten teilweise – wie beispielsweise die Antworten
seine Geschwister betreffend (A20 F19 ff.) – auf eine für den Beschwerde-
führer unangenehme Situation hin. Andere Fragen, welche teilweise in
Kombination mit anderen Sachverhaltselementen standen (z.B. die Frage
nach seinem Alter als er nach B._______ umgezogen sei), konnten nicht
auf Anhieb sinnvoll beantwortet werden (z.B. A20 F63, 66, 69, 79, 106 f.,
145 und 150 f.). Erst mit einer Umformulierung der Fragen konnten nützli-
che Reaktionen des Jugendlichen erzeugt werden (z.B. A20 F61, 70, 73,
79, 84, 89, 91 und 106 ff.). Gewisse Wiederholungen von Fragen wirken
teilweise angespannt (z.B. A20 F66 und 93), teilweise auf das Alter einge-
hend (z.B. A20 F59, 61, 72, 112, 114 ff., 127, 160 und 175).
Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht
habe aussprechen können beziehungsweise die Vertrauensperson keine
Fragen habe stellen können, was aber auch nicht belegt, dass dem nicht
so gewesen sei. Auffällig ist auch, dass keine Gefühlsregungen seitens des
Beschwerdeführers protokolliert wurden. Die Hilfswerksvertretung hat an
der Anhörung weder Fragen gestellt, noch Beobachtungen am Ende fest-
gehalten.
E-5223/2016
Seite 9
3.6 Um eine minderjährige Person an der Anhörung angemessen unter-
stützen zu können (vgl. E. 3.3), muss die Vertrauensperson gegebenen-
falls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände aufmerksam
machen können. Sie muss in der Lage sein, dazu beizutragen, dass sich
die minderjährige Person an der Anhörung – ein Kernelement des Asylver-
fahrens – frei äussern kann (vgl. Urteil BVGer D-7700/2015 vom 22. Au-
gust 2016 E. 6.2.3). Der Umstand, dass es ihr nicht gestattet gewesen sein
würde, Fragen zu stellen, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer
nicht habe ausreden dürfen, würde als Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu bezeichnen sein. Eine derartige Einschränkung würde nicht dazu bei-
tragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Auch wenn gewisse Fragen
nicht zum elementaren Sachverhalt beitragen, können sie doch ein besse-
res Ambiente schaffen, um allenfalls sogar eine mögliche Scheu seitens
des Minderjährigen abzubauen und eine Offenheit seinerseits zu fördern.
Die Vertrauensperson hat ihre Aktennotiz am 8. Februar 2016 – fünf Tage
nach der Anhörung – geschrieben, was für ihre Aussagen spricht. Indes ist
den Akten weder zu entnehmen, dass sie ihre Interventionen und die dies-
bezüglichen Ablehnungen von der befragenden Person während der An-
hörung protokollieren lassen noch nach der Anhörung eine entsprechende
Mitteilung an das SEM gemacht habe, was zur Stützung späterer Rügen
von äusserster Bedeutung hätte sein können.
3.7 Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich –
das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung aus prozess-
ökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 und 2014/22 E. 5.3, jeweils
m.w.H.).
Auch wenn die Heilung eine Ausnahme bleiben soll, käme das Bundesver-
waltungsgericht bei Annahme eines Mangels, sich an den oben erwähnten
Kriterien orientierend, im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine Heilung
die sachgerechte Lösung wäre, auch wenn der Mangel als nicht belanglos
bezeichnet würde. Dies wäre insbesondere vertretbar, weil – wie sich im
Folgenden (vgl. E. 5) zeigen wird – die vom SEM in seiner Verfügung vom
E-5223/2016
Seite 10
27. Juli 2016 festgestellten Widersprüche nicht ausschlaggebend sind. Un-
ter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsicht-
lich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kog-
nition verfügt, würde der vorliegend mögliche Verfahrensmangel als geheilt
betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und so-
mit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
3.8 In Anbetracht dessen, dass ein möglicher Verfahrensmangel im vorlie-
genden Verfahren hätte geheilt werden können, kann die Frage nach der
Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden. Eine Kassation
der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich daher nicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In materieller Hinsicht gilt es die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu
untersuchen. Normalerweise erhalten eritreische Schüler im 11. Schuljahr
von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schul-
jahr. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie bei-
spielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Aus-
bildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als
Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in
Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den National-dienst über (vgl. UN-
General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings
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Seite 11
of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015
[A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3).
Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebro-
chen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müs-
sen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1), können sie direkt ab dem 18. Le-
bensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden
(vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2; ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Rekrutie-
rung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General As-
sembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the
situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43).
Minderjährige „Übeltäter“, welche die Schule schwänzen oder angeblich
kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager
geschickt werden (vgl. GEISER, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Raz-
zien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob
die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor,
dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Ju-
gendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht
die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber
auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme
gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3;
GEISER, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des
Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine er-
höhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly,
Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission
of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189).
Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokal-
verwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezo-
gen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager wie beispiels-
weise E._______ (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016,
N. 2.6.3; GEISER, a.a.O.).
5.2 Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkei-
ten, gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten wer-
den können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Bezüglich
des vorliegenden Falles muss indes gesagt werden, dass die Wahrschein-
lichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers gemäss seinen Schilde-
rungen klein ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen
E-5223/2016
Seite 12
Schulabbrecher, der überwiegend die Schule geschwänzt hat oder aus-
schliesslich in der Landwirtschaft tätig war, um die Familie zu unterstützen.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er die Schule im
8. Schuljahr erst abgebrochen, nachdem er von der lokalen Verwaltung
eine – zunächst in schriftlicher Form (im September 2014, A20 F120) –
persönliche Einberufungseinladung für E._______ erhalten habe und
dadurch zum Schulabbruch aufgefordert worden sei (A20 F82 ff., 94 ff.,
118 und 138). Ausserdem habe er nur am Wochenende im Dorf seiner El-
tern in der Landwirtschaft ausgeholfen (A20 F71, 77 und 99 ff.). Aus seinen
Schilderungen kann von daher gesehen nicht auf eine Vernachlässigung
seiner Schulpflicht geschlossen werden. Aus seiner Beschreibung lässt
sich ebenfalls nicht herleiten, dass er aufgrund einer Razzia aufgegriffen
wurde, um ihn – weil man ihn allenfalls älter eingeschätzt hätte – für das
Ausbildungslager in E._______ zu rekrutieren. Eine Vergeltungsmass-
nahme lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer Dargelegten auch nicht
ableiten; immerhin sei der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt sei-
nes Schulab-
bruchs ein „Kämpfer“ beziehungsweise ein Soldat im Dienst gewesen, wel-
cher dementsprechend seiner Militärpflicht nachgekommen ist (A20 F76
und 105). Andere Gründe für eine behördliche Repressalie oder ein man-
gelhaftes Register sind den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu ent-
nehmen.
Es bleibt demzufolge einzig die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
aus reiner Willkür aufgefordert worden wäre, sich zum Dienst zu melden
(vgl. in dieser Hinsicht auch UN-General Assembly, Human Rights Council,
Report of detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights
in Eritrea, a.a.O., N. 1190). Diese Möglichkeit kann indes vorliegend man-
gels entsprechender Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen
werden. Demzufolge sind die Schilderungen der Vorfluchtgründe als un-
glaubhaft zu werten. Auf weitere vom SEM vorgebrachte Unglaubhaftig-
keitselemente ist somit nicht einzugehen.
5.3 Als Weiteres ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer
wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
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müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 ff.) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.3.2 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende,
asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.
Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu
erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – unbesehen von
deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene
Verfügung zu bestätigen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
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des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen
Urteil formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundes-
verwaltungsgericht sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Ver-
fügung vom 13. September 2016 gutgeheissen hat und nicht von einer Ver-
änderung seiner finanziellen Lage auszugehen ist, sind indes keine Kosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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