B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5223/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(angeblich Afghanistan),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge im Jahr
2011 und gelangte über den Iran in die Türkei, wo er sich für längere Zeit
aufhielt. Anschliessend reiste er über verschiedene europäische Länder
am 13. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um
Asyl nach. Am 29. September fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, am 7. Oktober
2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und habe seit sei-
ner Geburt in C._______ (Pakistan) gelebt. Aufgrund seiner Glaubenszu-
gehörigkeit sei er häufig beleidigt worden. Die Enkel seiner Cousins müt-
terlicherseits sowie sein Vater, welcher Dorfältester und damit Oberhaupt
des Quartiers D._______ in C._______ gewesen sei, seien von der sunni-
tischen Terrororganisation Lashkar-E-Jangawi getötet worden. Nach dem
Tod des Vaters seien sie in das Quartier E._______ in C._______ umge-
zogen, wo es jedoch auch nicht sicher gewesen sei. Deshalb habe sein
Schwager im Jahr 2011 seine illegale Ausreise in den Iran organisiert. Er
sei jedoch an der Grenze aufgegriffen und für 15 Tage festgehalten wor-
den, bevor er den pakistanischen Beamten übergeben worden und an-
schliessend durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen sei. Nach
einiger Zeit sei er erneut – diesmal erfolgreich – in den Iran ausgereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren seine afghanische Identitätskarte im Original zu
den Akten. Weiter reichte er einen Zeitungsartikel, eine Spitalurkunde, ei-
nen Zeitungsausschnitt in Kopie, einen Polizeirapport in Urdu, die Mitglie-
derkarte seines Vaters beim F._______ und die afghanische Identitätskarte
seines Vaters in Kopie sowie die seines Bruders im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 – eröffnet am 17. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2017 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde, ver-
zichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober – dem Beschwerdeführer am
12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht – hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 14. September 2017 nicht
angefochten wurden, bildet – entsprechend der Beschwerdebegründung –
einzig die Frage, ob infolge Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit
an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur
Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfas-
sen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwer-
deführer sei – was von diesem bestritten wird – pakistanischer Staatsan-
gehöriger. Dabei sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu
berücksichtigen.
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4.2 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich
geltend, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine eigene
Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Eltern sowie betreffend den Auf-
enthalt seiner Familie seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar aus-
gefallen. So habe er zunächst angegeben, er sei der einzige in der Familie,
der die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Später habe er zu
Protokoll gegeben, seine Familie habe die Staatsbürgerschaft von Afgha-
nistan und die ganze Familie habe keine Aufenthaltsbewilligung in Pakis-
tan. Ihre pakistanischen Aufenthaltsdokumente seien gefälscht. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er habe den Behörden – wenn er ange-
halten worden sei – jeweils gesagt, wer sein Vater sei, dann sei er freige-
lassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater des Beschwer-
deführers derart exponiert im Quartier tätig gewesen sein könne, ohne von
den pakistanischen Behörden überprüft worden zu sein. Der Beschwerde-
führer habe aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen und weil es nicht
nachvollziehbar sei, dass seine Familie trotz des Bekanntheitsgrades des
Vaters illegal in Pakistan gelebt habe, nicht glaubhaft machen können,
dass seine Eltern nicht die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen wür-
den. Auch die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte des Va-
ters vermöge daran nichts zu ändern, zumal es sich um eine Kopie handle,
welche kaum Beweiswert habe, und es sich überdies um eine alte Identi-
tätskarte handle. Sein Vater habe in der Zwischenzeit auch die pakistani-
sche Staatsbürgerschaft erlangen können. Die pakistanische Staatsange-
hörigkeit der Eltern sei entsprechend ein starkes Indiz für die pakistanische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe zudem angege-
ben, er habe die pakistanische Staatsangehörigkeit beantragt, diese sei
ihm jedoch mit der Begründung seiner Minderjährigkeit verweigert worden.
Dies widerspreche jedoch eigenen Erkenntnissen, wonach Minderjährige
die pakistanische Staatsangehörigkeit eben doch erwerben könnten.
Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern ver-
mögen, so habe der Beschwerdeführer an der BzP noch angegeben, nie
eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) besessen zu haben, anlässlich
der Anhörung habe er jedoch seine afghanische Identitätskarte im Original
eingereicht. Durch seine widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche
Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. Weiter seien Tazkaras
leicht käuflich erwerbbar und fälschbar, womit sie einen herabgesetzten
Beweiswert hätten. Gemäss Kenntnis des SEM sei es zudem nicht mög-
lich, sich eine Tazkara ausserhalb von Afghanistan ausstellen zu lassen
und es sei überdies fraglich, wie die Mutter des Beschwerdeführers eine
Tazkara habe organisieren können, wo Frauen doch – gemäss Aussagen
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Seite 6
des Beschwerdeführers – in Pakistan keine diesbezüglichen Rechte hätten
und ihm seine Mutter, nach dem Tod des Vaters, deswegen auch keinen
pakistanischen Pass habe organisieren können. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht
besitze, seien entsprechend unglaubhaft.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe anlässlich der Be-
fragungen die Begriffe Aufenthaltsbewilligung (anscheinend Shenak-
tikhart), Nationalität und Einbürgerung verwechselt. Damit würden sich
auch die vom SEM vorgebrachten Widersprüche erklären lassen. Seine
Eltern beziehungsweise sein Vater habe eine Shenaktikhart besessen und
seine Mutter auch, er wisse jedoch nicht, ob diese noch gültig oder erneuert
worden sei. Er selber habe nie eine solche besessen. Er sei damals – als
sein Vater eine solche habe organisieren wollen – zu jung gewesen und
seine Mutter könne, als verwitwete Frau, für ihn keine solche besorgen.
Bezüglich der Tätigkeit seines Vaters im Quartier habe er sich nicht wider-
sprochen. Zum einen hätten er und seine Familie es einfacher gehabt, weil
sie – aufgrund seines Vaters – schon viele Leute gekannt hätten. Zum an-
deren hätten sie immer wieder Leute bestochen, damit sie nicht kontrolliert
würden. Nach dem Tod des Vaters hätten er und seine Familie in ein ande-
res Quartier umziehen müssen, da sein Vater die Familie nicht mehr habe
beschützen können.
Was seine angebliche pakistanische Staatsbürgerschaft betreffe, so habe
er bereits anlässlich der BzP gesagt, er habe das Personalienblatt nicht
selber ausgefüllt. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass alle nicht re-
gistrierten afghanischen Flüchtlinge als Illegale eingestuft und seit dem
Jahr 2001 für solche Personen auch keine Proof or Registration-Karten
(PoR) mehr ausgestellt würden. Er besitze weder die pakistanische Staats-
bürgerschaft noch eine pakistanische Aufenthaltsbewilligung, weshalb der
Vollzug in den Drittstaat Pakistan unmöglich sei. Auch könne er nicht nach
Afghanistan zurück, weil er dort niemanden kenne, selber nie dort gewesen
sei und im ganzen Land eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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Seite 7
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich im Sommer 2017 nach Angaben des
UNHCR ungefähr 1.4 Millionen registrierte und zwischen 600‘000 und ei-
ner Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan aufhielten
(vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR welcomes
registration of a million undocumented Afghans in Pakistan , 21 July 2017,
, abgerufen am 22 Novem-
ber 2017). Afghanischen Staatsangehörigen die bis zum Jahr 2005 in Pa-
kistan von den Behörden registriert worden sind, wurde eine PoR-Karte
ausgestellt. Die Inhaber dieser Karten stehen unter dem UNHCR-Mandat
und haben in Pakistan Bewegungsfreiheit beziehungsweise einen vorüber-
gehend legalen Aufenthaltsstatus (vgl. European Asylum Support Office
[EASO], EASO Herkunftsländerinformationen [COI], Pakistan Länderüber-
blick, August 2015, Art. 3.3.4,
tion/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Am
20. Juli 2017 hat die pakistanische Regierung ein Projekt zur Erfassung
nicht registrierter Afghanen und Afghaninnen gestartet. Dieses sieht die
Registrierung von sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen
Staatsbürgern und die Ausstellung einer sogenannten ACC (Afghan Citizen
Card) vor (vgl. The Nation, Govt to issue Afghan Citizen cards to illegal
refugees, July 19, 2017,
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Seite 8
ghan-citizen-cards-to-illegal-refugees, abgerufen am 22.11.2017). Vorge-
sehen ist dabei auch die (erneute) Verlängerung der PoR-Card der bereits
registrierten Personen bis Ende 2017 (UNHCR, UNHCR welcomes regist-
ration of a million undocumented Afghans in Pakistan,
/news/briefing /2017/7/5971 c 22 84/unhcr-welcomes-registration-
million-undocumented-afghans-pakistan. html, abgerufen am 22.11.2017).
Gemäss dem pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (vgl.
Pakistan Citizenship Act 1951, 13.04.1951,
bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=3ae6b4ffa&skip=0&query=1951
&coi=PAK, abgerufen am 27.11.2017) ist die Erlangung der pakistanischen
Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zwar möglich, der (legale) Zugang
ist jedoch sehr begrenzt und steht vor allem Familien aus den oberen mitt-
leren Einkommensgruppen offen, welche die Gunst politischer Akteure in
Pakistan geniessen (vgl. Sanaa Alimia, Vom Ende der Geduld, Studie der
Friedrich Ebert Stiftung, September 2016, S. 4,
les/iez/12934.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Bezüglich der Kinder afgha-
nischer Staatsbürger in Pakistan scheint der gesetzliche Grundsatz, wo-
nach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, überdies
nicht zu gelten. So gab der pakistanische Innenminister im August 2016
an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan
keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privileg der pakis-
tanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht, wenn ihre
Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees‘ children
can’t get CNICs: Nisar, 11.08.2016, ,
abgerufen am 27.11.2017; The Nation, No Leave to Remain, 12.08.2016,
, abgerufen am
27.11.2017). Sodann ist es – entgegen der Auffassung des SEM – auch
nicht erlaubt, sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staats-
bürgerschaft gleichzeitig zu besitzen (vgl.
migration.aspx, abgerufen am 27.11.2017). Diese Ausführungen legen den
Schluss nahe, dass afghanische Staatsbürger in Pakistan nur unter er-
schwerten Bedingungen die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangen
können. Die überwiegende Mehrheit der – sich in Pakistan befindlichen af-
ghanischen Bevölkerung – dürfte sich nach dem Gesagten entweder legal
aufgrund eines geregelten Aufenthaltsstatus (PoR/ACC) oder illegal (da
nicht registriert) in Pakistan aufhalten.
5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war auf dem ausgefüllten Per-
sonalienblatt des Beschwerdeführers angegeben, er sei pakistanischer
Staatsbürger. Bereits anlässlich der BzP gab er jedoch an, dass er das
Formular nicht selber ausgefüllt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
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Seite 9
A6/15, S. 3). Sodann ist auf dem besagten Dokument auch nicht vermerkt,
ob er dieses selber ausgefüllt hat oder durch Dritte hat ausfüllen lassen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/2). Der Beschwerdeführer gab überdies
bereits zu Beginn der BzP zu Protokoll, dass seine Eltern aus Afghanistan
stammen und eine Tazkara besitzen würden (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A6/15, S. 3 und 7). Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdefüh-
rer betreffend die Staatsangehörigkeit beziehungsweise Aufenthaltsbewil-
ligung (seiner Eltern und auch seiner eigenen) mehrfach widersprüchlich
äusserte, offensichtlich ist aber – wie auch in der Rechtsmitteleingabe vor-
gebracht wird –, dass er die diesbezüglichen Begriffe verwechselte. So gab
er anlässlich der BzP einerseits an, er sei von Geburt an pakistanischer
Staatsbürger. Andererseits führte er aus, er sei – im Gegensatz zu seinen
Eltern – in Pakistan nicht eingebürgert, die Einbürgerung erhalte man erst,
wenn man volljährig sei. Im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführun-
gen gab er schliesslich an, seine Eltern hätten keinen pakistanischen Pass
sondern nur die unbefristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A6/15, S. 3). Auf die Frage, ob er denn selber einen Pass be-
kommen habe, gab er sodann an, dass ihm der pakistanische Pass auf-
grund seiner Minderjährigkeit verwehrt worden sei (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A6/15, S.7). Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater sei
als Dorfältester Oberhaupt des Quartiers D._______ und Präsident der
F._______ in C._______ gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
stellte, war der Vater des Beschwerdeführers exponiert tätig und entspre-
chend im Quartier bekannt, was auch der Beschwerdeführer bestätigte
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7). Die Vorinstanz schliesst dar-
aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers pakistanische Staatsbürger
sind, weil es nicht nachvollziehbar sei, wie die Familie – trotz ihrer Bekannt-
heit – illegal habe in Pakistan leben können. Die exponierte Tätigkeit des
Vaters mag zwar auf einen legalen Aufenthaltsstatus hindeuten, dies lässt
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – indes nicht zwingend auf eine
erfolgte Einbürgerung in Pakistan schliessen, zumal eine solche nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor). Sodann gab der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erneut an, dass seine El-
tern über eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eine PoR verfügt
hätten, wozu sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess.
5.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afgha-
nischen Staatsangehörigkeit eine auf ihn ausgestellte Tazkara im Original
ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt,
so ist die Tazkara doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans.
Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck
E-5223/2017
Seite 10
des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die
Tazkara ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter
Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung
als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend
mass die Vorinstanz der eingereichte Tazkara einen äusserst geringen Be-
weiswert zu, ohne zu prüfen, ob es sich dabei um ein gefälschtes Doku-
ment handelt. Ohne Prüfung der eingereichten Tazkara kann indes – wie
gesagt – nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich
der BzP geltend machte, sein Vater habe eine Tazkara und auch er könne
sich eine ausstellen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7),
stellt sie immerhin ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür dar, dass
der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sein könnte. Dass
der Beschwerdeführer hingegen sowohl die afghanische als auch die pa-
kistanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausgeschlossen, da Afghanistan
nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei welchen eine dop-
pelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor).
5.5 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers be-
treffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass die einzelnen
Widersprüche betreffend Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit zwar
gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit sprechen
und auch die Beschaffung der afghanischen Dokumente durchaus gewisse
Zweifel daran aufkommen lässt. Ebenso wenig sind sie jedoch zum Beweis
geeignet, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger
ist. Insbesondere ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie das SEM
aufgrund der vom Beschwerdeführer offensichtlich verwechselten Begriffe
(Staatsangehörigkeit, Pass und Aufenthaltsbewilligung) – was sehr wahr-
scheinlich auf seine mangelhafte Schulbildung zurückzuführen sein dürfte
– sowie aufgrund der exponierten Tätigkeit seines Vaters, direkt auf seine
pakistanische Staatsbürgerschaft schliessen konnte und eine anderweitige
Aufenthaltsalternative gar nicht in Betracht zog. Ohne weitere Abklärungen
lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghani-
scher oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er allenfalls le-
diglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was wiederum
zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen müsste
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4). Diese
Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefochtene Ent-
scheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklä-
rung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkara, bei der es sich
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Seite 11
immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der
Vorinstanz nicht entkräftet wurde.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine Rückwei-
sung an die Vorinstanz beantragt. Das Gericht kann allerdings nicht sach-
gerecht entscheiden, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist. Da die
Anträge des Beschwerdeführers nicht bindend sind, insbesondere wenn es
sich um einen Laien handelt, und dem Gericht bezüglich der Frage der
ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs volle
Kognition zukommt (wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine materielle
Prüfung vorgenommen hat), ist eine Rückweisung an die Vorinstanz mög-
lich und vorliegend auch angezeigt. Daher ist der von der Vorinstanz ange-
ordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Sache zur rechts-
genüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben sowie die Sache zur korrekten
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Begehren um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls ge-
genstandslos wird.
7.3 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwer-
deführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon
auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. August 2017 wird betreffend die Disposi-
tivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi