Abtei lung V
E-5224/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, alias B._______, Nepal,
vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Mai 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiederer-
wägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 23. Oktober 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 trat das Bundes-
amt auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung reichte die
Beschwerdeführerin am 18. Februar 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein, welche mangels fristgereichter Leistung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. März 2004 auf die Eingabe nicht eintrat.
B. Am 24. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein auf den 22.
August 2005 datiertes Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie durch
ihre damalige Vertreterin, auf das Gesuch sei einzutreten. Die Vollzugsbehörden
seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 56
VwVG anzuweisen, von Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zu
einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzusehen. Es
sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf
weiteres unzumutbar sei. Als Folge davon sei der weitere Aufenthalt in Form der
vorläufigen Aufnahme zu regeln.
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin habe sich seit dem Urteil der ARK vom 22. März 2004 wesentlich
verschlechtert. Insoweit liege eine, im Verhältnis zur ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung des BFM vom 15. Januar 2004 nachträglich wesentlich veränderte Sach-
lage vor, die eine Anpassung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung recht-
fertige. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungs-
störung (ICD-10: F43.1) nach Folterung und Tod zweier Familienangehöriger
(ICD-10: Z63.4) und an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig
schwere Episode (ICD-10: F33.3). Zwischen dem 14. September und 1. Dezember
2004 habe die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in der
psychiatrischen Klinik des Kantons C._______ hospitalisiert werden müssen. Rund
zwei Monate später sei eine weitere psychiatrische Hospitalisation wegen
Suizidalität und wiederholter Selbstverletzung, welche während einer schweren
depressiven Episode im Rahmen der vorbestehenden posttraumatischen
Belastungsstörung aufgetreten seien, erfolgt. Gegenwärtig bis auf weiteres sei die
Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung mit
pharmakologischer Begleitung. Ihr Zustand sei instabil und verschlechtere sich
zwischenzeitlich deutlich. Hinzu komme, dass die leere rechte Augenhöhle die
Beschwerdeführerin schmerze, was hauptsächlich auf ein sehr schlecht sitzendes
Glasauge zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei auf die drei Arztberichte in der
Beilage zum Gesuch zu verweisen.
C. Am 27. Juni 2005 gingen beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______,
E._______, vom 12. November 2004, ein Bericht von Dr. med. F._______,
Augenärztin, vom 3. Juni 2005, und ein Bericht von Dr. med. G._______,
H._______ vom 22. Juni 2005, ein.
3D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 wies das BFM das I._______ an, die
Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen.
E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 - eröffnet am 15. Mai 2006 - wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. Januar 2004
sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2006 an die damals zuständige ARK beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, der Wiedererwägungsentscheid
des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Verfügung vom 15. Januar 2004
in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und
der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres weder zulässig noch zumutbar sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurde ein Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Nepal vom 30. Dezember 2005 sowie ein
Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 8. Juni 2006 (in Kopie) eingereicht.
G. Am 15. Juni 2006 wurde das Original des Arztberichts vom 8. Juni 2006 beim BFM
eingereicht.
H. Am 19. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Zeitungsartikel
aus der „Basler Zeitung“ (BAZ) vom 15. Juni 2006 zum Friedensprozess in Nepal
zu den Akten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK
den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab. Schliess-
lich trat er auf das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, mangels Anfechtungsgegen-
standes nicht ein.
J. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 unterbreitete der In-
struktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die
Replik vom 30. August 2006 sowie mehrere Internetausdrucke und einen Bericht
aus der BAZ vom 24. August 2006 zur allgemeinen Lage in Nepal zu den Akten.
K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen
Bericht der H._______ vom 31. Mai 2007 sowie eine Honorarnote vom 7. Juni
2007 ein und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde und um
Gewährung des nachgesuchten Asyls.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in
casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei
der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungs-
grundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechts-
mittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in die-
sem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abge-
leitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist fest-
zuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die er-
neute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig be-
urteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr.
4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungs-
gesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügen-
den Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.
54.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiederer-
wägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Da bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 auf das Rechtsbegehren, der
Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, nicht eingetreten wurde, und auch die Wegweisung als solche nicht An-
fechtungsgegenstand im Wiedererwägungsverfahren ist, beschränkt sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Vorhandenseins allfälliger
Vollzugshindernisse. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine materielle
Prüfung ihres Asylgesuches, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung eine willkürliche Beweiswürdigung und unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt (vgl. auch Erwägung
6.9), ist hierauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe
6vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Januar 2004 beseitigen könn-
ten. Die geltend gemachten Folterungen seien gemäss der Verfügung des BFM
vom 15. Januar 2004 nicht glaubhaft. Die vorgebrachten psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin müssten somit andere als die geltend gemachten Ur-
sachen haben. Die in den eingereichten Arztberichten indizierte psychotherapeuti-
sche und pharmakologische Behandlung sei in Nepal gewährleistet. Beispiels-
weise biete das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu unter anderem
adäquate medizinische, psychologische und auch rechtliche Hilfe für Folteropfer
an. Daneben würden auch zwei weitere regionale Zentren bestehen. Die Hilfe wür-
de sich insbesondere an Frauen richten. Bezüglich der Zumutbarkeit der Weg-
weisung nach Nepal sei schliesslich festzuhalten, dass weder die dort zwischen-
zeitlich eingetretene und jetzt herrschende politische Situation noch andere Grün-
de gegen die Rückführung dorthin sprechen würden. Im April 2006 sei sowohl die
Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem
hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Ko-
operationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene
verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung
ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zusam-
men mit dem Wiedererwägungsgesuch drei ärztliche Zeugnisse eingereicht: von
Dr. med. G._______, H._______, vom 22. Juni 2005, von Dr. med. D._______,
E._______, vom 12. November 2004 sowie von Dr. med. F._______, Augenärztin,
vom 3. Juni 2005. In den beiden psychiatrischen Gutachten sei bei der
Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden. Im Zeugnis von Dr. med. G._______ werde namentlich festgehalten, dass
bei einer Wegweisung mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen
Zustands zu rechnen sei, welcher mit psychosomatischen Symptomen und akuter
Suizidalität eine psychiatrische Klinikeinweisung erfordern werde. Es sei mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung mit akuter Suizidalität zu
rechnen. Dr. med. D._______ habe sodann in seinem Bericht die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführerin verneint. Das BFM nehme im angefochtenen Entscheid
nicht Stellung zu den ärztlichen Zeugnissen, sondern bringe einzig vor, die
Beschwerdeführerin könne sich auch in Kathmandu adäquat behandeln lassen.
Damit anerkenne das BFM den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, gehe
aber auf die ausgewiesene Reiseunfähigkeit oder die ärztlich indizierte
Unzumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nicht näher ein. Gemäss der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung könne nur beim Vorliegen klarer Anhaltspunkte, die
an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln liessen, von einem klaren medizini-
schen Gutachten abgewichen werden. Vorliegend vermöge das BFM keinen zwin-
genden Grund darzulegen, welcher ein Abweichen von der medizinischen Beur-
teilung durch zwei Ärzte rechtfertige.
6.3 Das BFM stellt in der Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe ein zu-
sätzliches ärztliches Zeugnis vom 8. Juni 2006 ins Recht gelegt. Weiter führt es
mit Verweis auf die Verfügung vom 15. Januar 2004 aus, dass die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Folterungen nicht glaubhaft seien, daher die gel-
7tend gemachten psychischen Probleme andere als die dargelegten Ursachen
haben müssten. Ferner sei die indizierte medizinische Behandlung auch in Nepal
gewährleistet und die bereits in der angefochtenen Verfügung angegebene Institu-
tion richte sich insbesondere an Frauen in Notsituationen. Der Zugang zur medizi-
nischen Behandlung habe sich aufgrund der allgemeinen Beruhigung der Lage in
Nepal normalisiert. Schliesslich würden auch keine Engpässe in der allgemeinen
Versorgungslage bestehen.
6.4 In der Replik wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach
wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie rezidivierenden de-
pressiven Episoden. Ihr physischer wie auch psychischer Zustand sei unverändert
schlecht, so dass von den damaligen medizinischen Angaben weiterhin ausgegan-
gen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig und eine allfällige
Ausweisung aus der Schweiz würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer
Retraumatisierung mit akuter Suizidalität führen. Schliesslich wird im ärztlichen
Zeugnis vom 31. Mai 2007 die gestellte Diagnose nochmals wiederholt.
6.5 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Um-
stände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere
Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzuneh-
men, sind die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wie-
dererwägungsgesuch vorgelegen haben.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2003
in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. November
2003 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt. Die Anhörung durch den
Kanton erfolgte am 1. Dezember 2003. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Bis zu diesem Zeitpunkt machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei zweimal am Bauch operiert worden und habe
sich deshalb krank gefühlt. Konkrete psychische Probleme der Beschwerdefüh-
rerin waren nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage
geltend gemacht und ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemach-
ten psychischen Erkrankung der Vollzug der Wegweisung wiedererwägungsweise
als unzumutbar zu erachten ist.
6.6
6.6.1 Die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten psychiatrischen Zeug-
nisse sowie der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht von Dr. med.
J._______, H._______, führen unter dem Titel "Anamnese" den von der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt auf, legen diesen mithin ihrer Begutachtung und damit ihren Berichten
zu Grunde. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in einem
Gefangenenlager gefoltert worden und habe mit ansehen müssen, wie ihre
Adoptiveltern getötet worden seien. In der Verfügung vom 15. Januar 2004
bewertete das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von
Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten der Asylbegründung als nicht glaubhaft.
Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung hält das
BFM daran fest, dass die geltend gemachten Folterungen nicht glaubhaft seien,
weshalb die psychischen Probleme andere als die geltend gemachten Ursachen
8haben müssten.
6.6.2 Vorliegend diagnostizierten seit November 2004 drei verschiedene Fachärzte bei
der Beschwerdeführerin das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung
verbunden mit rezidivierenden depressiven Episoden und Suizidalität. Gemäss
dem ärztlichem Bericht vom 8. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin denn
auch seit Dezember 2004 psychotherapeutisch und psychopharmakologisch be-
handelt und war im Zeitpunkt des Ausstellens des Arztzeugnisses eine weitere,
engmaschige Behandlung und Betreuung auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Auch
wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylvorbringen offensicht-
liche und wesentliche Punkte betreffende Unstimmigkeiten aufweisen, so besteht
dennoch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssig und überzeu-
gend begründeten Berichte verschiedener Fachärzte kein zwingender Anlass, an
der Seriosität der ärztlichen Untersuchungen und der Richtigkeit der dargelegten -
und im Übrigen übereinstimmenden - Schlussfolgerungen für die Beschwerdefüh-
rerin zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts auch in der Fachliteratur keine Einigkeit in Bezug auf die Zu-
ständigkeit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Zusammen-
hang mit dem Bestehen eines Traumas besteht. Hinzu kommt, dass nicht gänzlich
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich nachhaltig traumati-
sierende Erlebnisse widerfahren sind. Immerhin hat die Beschwerdeführerin eine
Augenprothese (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 3. Juni 2005) und
gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 12. November 2004
eine sehr grosse und unschön verwachsene Narbe am Unterbauch, welche
angeblich auf eine Zwangssterilisation der Beschwerdeführerin zurückzuführen
sei.
6.6.3 Gemäss den vier eingegangenen Berichten der Fachärzte leidet die Beschwerde-
führerin unbestrittenermassen an einer posttraumatischen Belastungsstörung ver-
bunden mit teilweise schweren depressiven Episoden mit psychotischen Sympto-
men, musste aufgrund suizidaler Impulse viermal für eine stationäre Behandlung in
die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden und unternahm bereits einen Suizid-
versuch. Zum Status hielt Dr. med. J._______ im Zeugnis vom 8. Juni 2006 fest,
zusätzlich zur schweren Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung
seien psychotische Symptome sowie eine akute Suizidalität aufgetreten. Des
Weiteren würden Panikattacken und zeitweise autoagressive Durchbrüche
bestehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei instabil, sie sei
nicht reisefähig. Bei einer weiteren regelmässigen psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung könne sich eine Stabilisierung einstellen.
Bei einer Wegweisung sei indes mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer
Retraumatisierung mit akuter Suizidalität zu rechnen. Zu diesen ärztlichen
Ausführungen ist festzustellen, dass diese Diagnosen bereits in den
vorangehenden Zeugnissen von den jeweils zuständigen Ärzten getroffen wurden.
Vor diesem Hintergrund ist mit den Fachärzten nicht auszuschliessen, dass die bei
der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
verbunden mit der Depression und der Suizidalität bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat zu einer Dekompensation und allenfalls einem Suizid führen könnte.
Solche Reaktionen treten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ohne direkte willentliche Beeinflussung auf. Deshalb ist auch nicht
9auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einer Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise einer Bestätigung des
Wegweisungsvollzugs vor der Abreise in den Heimatstaat, spätestens aber bei der
Rückkehr dekompensiert und allenfalls einen erneuten Suizidversuch
unternehmen würde.
Die Frage, ob allenfalls eine gute fachärztliche Vorbereitung auf die Rückkehr die
ernstzunehmende Suizidgefahr bannen könnte, die Inanspruchnahme einer psy-
chotherapeutischen Therapie im Heimatstaat möglich ist und Nepal über genügen-
de und adäquate Behandlungsmöglichkeiten verfügt, was beispielsweise in den
Berichten des Home Office vom 23. März 2007 und der World Health Organization
(WHO) von 2005 verneint wird, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn eine
Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme einer therapeuti-
schen Behandlung setzt voraus, dass die Betroffene auf ein bestehendes soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Be-
handlung hilfreich zur Seite stehen kann. Insoweit muss auch sichergestellt sein,
dass die Betroffene nicht in finanzielle Armut gelangt. Aufgrund der Akten ergibt
sich, dass die Adoptiveltern der Beschwerdeführerin gestorben sind und sie keine
Geschwister hat. Den Akten sind keine Hinweise auf weitere Verwandte der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein
soziales Beziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr in persönlicher und finanziel-
ler Hinsicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
führerin selbst nur gerade während drei Jahren die Schule besucht und keinen
Beruf erlernt hat. Vor diesem Hintergrund fragt sich auch ernsthaft, ob die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung über-
haupt in der Lage wäre, ein wirtschaftliches Auskommen für sich zu finden.
6.7 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins-
gesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, zumal sich aus
den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben.
6.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshin-
dernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs.
1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der zwei anderen Vollzugshindernisse zu ver-
zichten.
6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Rügen, das BFM habe hinsichtlich
10
des angeordneten Wegweisungsvollzugs Beweise willkürlich gewürdigt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, nicht weiter einzugehen, und
sind weitere in der Beschwerde genannte Vollzugshindernisse wie die wirtschaftli-
che, politische und humanitäre Lage in Nepal, die allenfalls unter dem Aspekt der
Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären,
nicht beachtlich.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des Bundes-
amtes vom 10. Mai 2006 vollumfänglich und jene vom 15. Januar 2004 hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufzuheben und die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzu-
erlegen, womit die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 gewährte unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 7. Juni 2007
in der Höhe von Fr. 4'595.50 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung
einen zeitlichen Aufwand von 16,63 Stunden und Barauslagen von Fr. 113.40 aus.
Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als
angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichti-
gung des Stundenansatzes von Fr. 250.-- ist die Parteientschädigung für den Ver-
treter auf Fr. 4'595.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2006 wird vollumfänglich und jene vom 15.
Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise
aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 4'595.50 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters 2 Expl. (einge-
schrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- I._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: