Abtei lung V
E-5224/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, angeblich Äquatorialguinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5224/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Äquatorialgui-
nea stammt, welches Land er im Jahre 2000 beziehungsweise als er
zwölf Jahre alt gewesen sei verliess und mit dem Auto innert 24 Stun-
den von B._______ nach C._______ (Guinea) gelangte,
dass er in Guinea während mehr als sechs Jahren bei einem Freund in
D._______ gewohnt habe,
dass er Guinea Ende 2008 oder Anfang 2009 mit einem kleinen Schiff
verlassen habe und nach sieben Tagen in E._______ angekommen
sei, ohne gesehen zu haben, wo sie gelandet sind,
dass ihm nach einem Aufenthalt in E._______ von weniger als einer
Woche ein Schwarzer Geld für ein Ticket gegeben habe, worauf er mit
einem Schiff, das er wiederum nicht beschreiben könne, nach
F._______ gelangt sei,
dass er sich in F._______ während unbekannter Zeit aufgehalten, aber
nirgends gewohnt habe und am 4. Juli 2009 an einer Tankstelle in ei-
nen Lastkraftwagen gestiegen und so in die Schweiz gelangt sei,
dass er die Reise ohne Papiere zurückgelegt habe und nirgends kon-
trolliert worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 10. Juli 2009 ins
Transitzentrum Altstätten überführt wurde, wo er am 22. Juli 2009 zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen (act. A1) befragt und am 6. Au-
gust 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (act. 8),
dass er geltend machte, nie Identitätspapiere beantragt oder besessen
zu haben, diesbezüglich nichts wisse und in Äquatorialguinea und in
Guinea sowie auf der Reise dorthin auch nie angehalten und aufgefor-
dert worden sei, sich auszuweisen,
dass er auch sonst keinerlei Ausweise besessen habe und weder von
einem Taufschein, einem Geburtsschein oder einem Konfirmations-
schein etwas wisse,
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dass er in Äquatorialguinea niemanden kenne, nachdem seine Mutter
gestorben sei, und in Guinea nur seinen Freund gekannt habe, wel-
cher das Land ebenfalls verlassen habe, weshalb er keine Dokumente
beschaffen könne,
dass er in B._______, Äquatorialguinea von Geburt an und bis zum
Alter von 12 Jahren bei seiner Mutter gelebt, nur sie gekannt, nie eine
Schule besucht und seiner Mutter beim Verkaufen von Speisen
geholfen habe,
dass seine Mutter, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, bei einem Auto-
unfall gestorben sei, was ihm per Telefon mitgeteilt worden sei,
dass er an der Beerdigung seiner Mutter nicht teilgenommen und
Äquatorialguinea Mitte 2000 verlassen habe,
dass er über Äquatorialguinea nichts wisse,
dass er in einem Auto nach D._______, Guinea gereist sei, wo er bei
einem Freund, welchen er früher in Äquatorialguinea kennengelernt
habe, weil er bei seiner Mutter Speisen gekauft habe, untergekommen
sei,
dass er in den folgenden Jahren bei diesem Freund im Zimmer gelebt
habe, wobei weder der Freund, noch er selbst gearbeitet hätten,
dass sie jeweils bei dessen Familie gegessen hätten, er diese aber
nicht kenne und, nachdem auch sein Freund das Land verlassen habe,
auch sonst niemanden in Guinea kenne,
dass er weder in Äquatorialguinea noch in Guinea mit den Behörden
oder anderen Personen je Probleme gehabt habe, sondern die Länder
verlassen habe, weil er dort keine Angehörige habe,
dass für weitere Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfü-
gung vom 12. August 2009 nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass aufgrund seiner unplausiblen und widersprüchlichen Angaben
massive Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerde-
führers bestünden,
dass seine Angaben im Zusammenhang mit seinen Papieren und sei-
en Reise von Guinea nach Europa realitätsfremd seien,
dass seine Vorbringen zu den Asylgründen widersprüchlich und un-
plausibel und deshalb unglaubhaft seien, ganz abgesehen davon,
dass er keine asylrelevante Verfolgung geltend mache,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise und der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob
dem Wegweisungsvollzug in seinem tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den, welchem auch eine Substanziierungslast zufalle, fände,
dass angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
von einem tragfähigen Beziehungsnetz in seinem tatsächlichen Hei-
matland auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, es sei im Asyl zu gewähren,
dass er sich in seiner Eingabe im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der im Rahmen der summarischen Befragung und der Anhörung ge-
machten Aussagen beschränkte und ergänzend geltend machte, er
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habe sich dort nicht an alles erinnern können, weil er in Äquatorialgui-
nea und Guinea viel Stress gehabt habe,
dass er jedenfalls bei einer Rückkehr den Tod zu befürchten habe, er
keine Angehörigen habe und die Behörden der beiden Länder ihm
nicht helfen würden,
dass die Akten des BFM am 19.August 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und auf das entsprechende Begehren dem-
zufolge nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür
keine entschuldbaren Gründe vor,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufenthalten in Bata,
Labé, Las Palmas und Burgos sowie zu den Reiseumständen unglaub-
haft sind und sowohl aus den Anhörungsprotokollen wie der Beschwer-
deschrift der Unwille des Beschwerdeführers zu genaueren Beschrei-
bungen klar erkennbar wird,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen wird, und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe nichts Wesentliches dagegen vorbringt,
dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtete,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen
habe, selbst wenn dies zutreffen würde, offensichtlich flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant ist,
dass der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zu bestätigen ist,
wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prü-
fung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden kann,
dass die erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Befürchtung, er wer-
de bei einer Rückkehr in den Herkunfts- oder Heimatstaat getötet,
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkt, zumal dieses nach-
geschoben, nicht begründet und unglaubhaft ist,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass angesichts der ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des
BFM zur Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine weitere
Auseinandersetzung damit sich erübrigt und diesbezüglich vollumfäng-
lich auf die entsprechenden Punkte in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Ent-
scheidendes dagegen vorbringt, zumal sein Vorbringen, er befürchte
bei einem Vollzug der Wegweisung den Tod, wie zuvor erwähnt, nicht
glaubhaft ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Bescchwerdeverfahren von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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