B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5224/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Guinea,
vertreten durch Lamya Hennache, Swiss-Exile,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2013 (E-4453/2013) / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 11. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass der Gesuchsteller gegen jenen Entscheid am 6. August 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom
20. August 2013 (E-4453/2013) abgewiesen wurde,
dass er mit Eingabe vom 17. September 2013 ein Revisionsgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht stellte und die Aufhebung des Urteils vom
20. August 2013 sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges der Weg-
weisung und um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er seinem Gesuch einen Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausferti-
gung der Geburtsurkunde (jugement supplétif tenant lieu d'acte de nais-
sance) des Tribunal de première instance de B._______ II (Guinea) vom
29. August 2013 (in Kopie), das Dispositiv eines Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts Bern (in Kopie), ein Schreiben der Polizei
von B._______ vom 6. Juni 2011 betreffend eines tödlichen Überfalls auf
seinen Vater (in Kopie), ein Papier mit verschiedenen Stempeln und einer
Unterschrift, datiert vom 2. September 2013 (in Kopie), einen Internetarti-
kel vom 25. Oktober 1997 betreffend seinen Onkel (Internetausdruck), ei-
ne Anzeige des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. September 2013
(Internetausdruck) und vier Fotografien, angeblich des durch einen Brand
zerstörten Hauses seiner Eltern, beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. September
2013 die Gesuche um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorgli-
chen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung abwies und den Gesuchsteller zur Leis-
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tung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten aufforderte,
dass dieser den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet und
entsprechend für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urtei-
le zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG; BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen ein Urteil richtet, mit
welchem eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid abge-
wiesen wurde und die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- und Re-
visionsinstanz bei derartigen Fällen auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116 und BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H), weshalb auf
den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung von Asyl nicht eingetreten
werden kann,
dass der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG anruft, wonach die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass er in diesem Zusammenhang ausführt, er habe in seinen Bemühun-
gen, seine Identität zu beweisen, nicht nachgelassen und sei nunmehr im
Besitz zusätzlicher Beweismittel, die eine Revision rechtfertigen würden,
dass er ausserdem die Rechtzeitigkeit seiner Begehren gemäss Art. 124
Abs. 1 BGG aufzeigt und im Übrigen Ausführungen zur Erfüllung der
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Flüchtlingseigenschaft und zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung macht,
dass das Papier mit verschiedenen Stempeln und die Anzeige des
Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. September 2013 datieren und
der Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausfertigung der Geburtsurkunde
auf Gesuch vom 29. August 2013 hin erlassen wurde, womit feststeht,
dass diese Beweismittel erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. August 2013 entstanden sind,
dass es sich demnach um echte Noven handelt, die für eine Revision un-
tauglich sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine), weshalb sie im vor-
liegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können,
dass im Übrigen auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass als nachträglich erfahren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
Tatsachen gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht ha-
ben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon da-
mals vorgebracht wurden (sog. unechte Noven, vgl. HANSJÖRG SEILER/
NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zü-
rich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass vorbestehende neu aufgefundene Beweismittel gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Be-
rücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer
Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und
müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8;
SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
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dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und pro-
zesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis-
pflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der
behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Ver-
fahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturge-
mäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder
Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsa-
chen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der
Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, die seine Verfol-
gung beweisen sollen, vom 25. Oktober 1997 (im Internet verfügbarer Ar-
tikel betreffend seinen Onkel) und vom 6. Juni 2011 (Rapport der Polizei
von B._______) datieren beziehungsweise es sich dabei um undatierte
Fotografien und eine undatierte Seite eines Entscheides über ein nicht
den Gesuchsteller betreffendes Haftentlassungsgesuch handelt, auf das
in der Revisionseingabe keinen Bezug genommen wird,
dass er geltend macht, die eingereichten Dokumente erst am 9. Septem-
ber 2013 dank den risikoreichen Anstrengungen eines Freundes seiner
Familie erhalten zu haben,
dass er indes nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, warum es ihm nicht
hätte möglich sein sollen, sich bereits vor Urteilsfällung am 20. August
2013 um deren Beibringung oder Geltendmachung zu kümmern, zumal
die datierten Beweismittel 16 beziehungsweise über zwei Jahre alt und
teilweise auf dem Internet verfügbar sind und sich der im Asylverfahren
geltend gemachte Brand, welchen die Fotografien belegen sollen, ge-
mäss Aussagen des Gesuchstellers im Juni 2011 ereignete (vgl. die vo-
rinstanzliche Akte A16/12 F31 S. 3),
dass der Gesuchsteller die verspätete Einreichung somit selbst verschul-
det hat,
dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich
ausgeschlossen werden kann, die revisionsrechtlich eingereichten Be-
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weismittel hätten bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer ande-
ren Beurteilung geführt, zumal den Fotografien sowie dem angeblichen
Rapport der Polizei von B._______ vom 6. Juni 2011, bei dem es sich um
eine Faxkopie handelt, nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und
der Gesuchsteller aus dem angeblich seinen Onkel betreffenden Internet-
artikel vom 25. Oktober 1997 keine begründete Furcht vor Verfolgung hät-
te ableiten können,
dass die Vorbringen des Gesuchstellers im Beschwerdeentscheid in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst unsubstanziiert und
teilweise widersprüchlich beziehungsweise offenkundig unglaubhaft beur-
teilt wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern er diese Einschätzung
durch die nun eingereichten Beweismittel hätte relativieren können,
dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft und zum Vollzug der Wegweisung in der vorlie-
genden Revisionseingabe um verspätete Ausführungen beziehungsweise
appellatorische Urteilskritik handelt, auf die nicht näher einzugehen ist,
dass der Vollständigkeit halber einzig festzuhalten ist, dass die vom Ge-
suchsteller verspätet beigebrachten Beweismittel nicht mit dem Argument
berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestim-
mungen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49),
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Re-
visionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Ge-
such um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2013 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.
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2]) und dieser Betrag mit dem am 2. Oktober 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den am 2. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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