B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5224/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Palästinenserin mit jordanischer Staatsange-
hörigkeit. Am 11. November 2013 verliess sie eigenen Angaben zufolge ih-
ren Aufenthaltsstaat Syrien auf dem Flugweg legal in die Vereinigten Ara-
bischen Emirate (Dubai). Von dort sei sie am 16. Februar 2014 in den Li-
banon (nach Beirut) geflogen, wo sie wieder mit ihrer engsten Familie, das
heisst ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren drei Halbgeschwistern zu-
sammengelebt habe. Nach Gewährung eines Visums durch die schweize-
rische Botschaft in Beirut sei sie mit ihrer Familie am 20. Mai 2014 legal in
die Schweiz eingereist. Am 26. Mai 2014 stellte sie hier – wie ihr Vater, ihre
Stiefmutter und ihre Halbgeschwister – ein Asylgesuch. Die Vorinstanz be-
fragte sie am 6. Juni 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein
erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen. Am 27. März 2015 erfolgte
eine ausführliche Anhörung, wobei für diese Anhörung aufgrund der in der
BzP vorgebrachten Asylgründe ein reines Frauenteam zusammengestellt
wurde.
B.
Im Rahmen der Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, sie habe mit ihrer Familie seit ihrer Geburt bis zum 17. Dezember
2012 im B._______ in der syrischen Hauptstadt Damaskus gelebt. Nach
anonymen Drohanrufen und Bombenabwürfen auf das B._______ sei sie
am 11. November 2013 mit ihrer Familie nach C._______ umgezogen. Im
Juni 2013 sei ihr Vater von syrischen Sicherheitskräften festgenommen
worden. Eine Woche später hätten bewaffnete Angehörige der syrischen
Regierung die Wohnung ihrer Familie durchsucht, als sie und ihre Stiefmut-
ter alleine zu Hause gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit sei ihre Mutter
von den Sicherheitskräften in ihrem Beisein vergewaltigt worden. Sie sel-
ber sei einer Vergewaltigung entgangen, weil einer der Männer einen Anruf
erhalten habe. Die Männer seien in der Folge abgezogen. Sie fühle sich in
Syrien nicht mehr sicher und habe dort als Frau keine Möglichkeit, ein nor-
males Leben zu führen. Für sie und ihre Familie sei es keine Option gewe-
sen, nach Jordanien zu gehen, weil sie kaum einen Bezug zu dem Land
hätten. Sie habe in Jordanien lediglich einmal ihren Pass ausstellen lassen,
diese Angelegenheit sei jedoch in der Nähe eines Grenzpostens erledigt
worden. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, das Land selbst zu besuchen.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie infolge
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jordanien die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Juli 2015 anerkannte die Vorinstanz
die Stiefmutter der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr
Asyl. Mit separater Verfügung desselben Tages stellte die Vorinstanz zu-
dem fest, der Vater und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft zwar nicht in eigener Person, würden je-
doch in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter der Be-
schwerdeführerin einbezogen.
D.
Nach gewährter Akteneinsicht focht die Beschwerdeführerin die sie betref-
fende Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 durch ihren Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte beschwerde-
weise die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung ih-
rer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde wa-
ren eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde D._______ vom
19. August 2015 und ein Arztbericht vom 12. August 2015 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Juli 2016
zu und gewährte ihr gleichzeitig die Möglichkeit, eine Replik dazu einzu-
reichen.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. August 2016 auf die
Vernehmlassung der Vorinstanz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Be-
schwerdeführerin verfügt hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylge-
such abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. Soweit in der Be-
schwerde unter Hinweis auf die im Arztbericht vom 12. August 2015 diag-
nostizierte posttraumatische Belastungsstörung die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, ist dies für das vorliegende Verfah-
ren ohne Belang.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder unter Vorbehalt besonderer Umstände als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl. Der Kreis der derivativ anspruchsbe-
rechtigten Personen ist damit klar umschrieben. Zwar wurden der Vater
und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter ein-
bezogen. Eine gesetzliche Grundlage für den Einbezug auch der Be-
schwerdeführerin besteht jedoch angesichts ihrer Volljährigkeit, die schon
zu Beginn des Asylverfahrens bestand, nicht. Für die in der Beschwerde
beantragte derivative Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
besteht daher keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis in der Replik, die
Beschwerdeführerin habe sich gemäss den Traditionen ihres Heimatlan-
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des auch nach Erreichen der Volljährigkeit im engen Familienkreis aufge-
halten und tue dies weiterhin, vermag an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung dabei vom Heimatstaat
ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massge-
bend (vgl. WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, 1987, S. 329 f.). Im Falle der Beschwerdeführerin ist aufgrund
ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht da-
mit nicht entscheidend, ob ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche
bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Jordanien zu befürchten
hätte.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, aus den
Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über die jordanische
Staatsangehörigkeit verfüge und im Besitz eines jordanischen Reisepas-
ses sei. In Jordanien sei sie jedoch lediglich zur Ausstellung ihres Reise-
passes gewesen und habe stets in Syrien gelebt. Die Akten enthielten
keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer Probleme mit Angehörigen
des syrischen Regimes auch in Jordanien Nachteile zu befürchten habe.
Zudem könne sie keine asylrelevante Verfolgung durch die jordanischen
Behörden geltend machen, zumal sie nie dort gelebt habe.
In der Beschwerde wird ausgeführt, aus der Anhörung des Vaters der Be-
schwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Grossvater 1946 aus Palästina
nach Jordanien geflohen sei und im Alter von 16 Jahren den jordanischen
Pass erhalten habe. Ende 1960 habe die Fatah, Fraktion der palästinensi-
schen Befreiungsorganisation (PLO), einen Staat im Staate Jordanien ge-
gründet. Der Grossvater sei Mitglied der PLO geworden. Im Zuge des jor-
danischen Bürgerkriegs der Jahre 1970 und 1971 zwischen jordanischen
Sicherheitskräften einerseits und palästinensischen Guerillas und syri-
schen Truppen anderseits seien gezielt palästinensische Häuser und
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Flüchtlingscamps bombardiert worden. Als Mitglied der PLO seien ihr
Grossvater und später auch ihr Vater ins Visier des jordanischen Geheim-
dienstes gerückt und seien fortwährender Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Aus einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada gehe
hervor, dass im Zusammenhang mit Wegweisungen keine Erfahrungs-
werte hinsichtlich der Sicherheit palästinensisch-stämmiger Jordanier be-
stünden. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass auch die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung nach Jor-
danien aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie in Gefahr wäre.
Eine Wegweisung nach Jordanien verstosse damit gegen Art. 3 EMRK.
In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Anhörungen der
Beschwerdeführerin, in welcher diese keinerlei Gefahr oder Verfolgung
durch die jordanischen Behörden geltend gemacht habe. Vielmehr sei sie
zur Ausstellung ihres jordanischen Reisepasses nach Jordanien gereist
und habe sich somit – wenn auch nur für kurze Zeit – in ihrem Heimatstaat
aufgehalten. Dabei sei sie in direktem Kontakt mit den jordanischen Behör-
den gestanden. Es erscheine in diesem Zusammenhang nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie sich im Bewusstsein einer realen Gefahr nach Jordanien
begeben hätte. Abgesehen davon hätten auch aus diesem Behördenkon-
takt keinerlei Nachteile für sie resultiert, weshalb auch nicht mit zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Eine Wegweisung nach Jorda-
nien würde jedenfalls keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, dass sie ihren Rei-
sepass direkt an einem Grenzposten habe ausstellen lassen und nach
Ausstellung direkt nach Syrien zurückgereist sei. Ihr sei berichtet worden,
dass die Posten in der Regel keine detaillierten Informationen über die je-
weiligen Dossiers hätten, weshalb sich die Gefahr für sie in Gefahr gehal-
ten habe.
5.3 Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG sind asylsuchende Personen verpflich-
tet, bei der Anhörung die Gründe offenzulegen, derentwegen sie um Asyl
nachsuchen. Es ist in diesem Sinne nicht Aufgabe des SEM, bei der Prü-
fung eines Asylgesuchs ohne Hinweise in den Anhörungsprotokollen nach
hypothetischen Asylgründen zu forschen.
In der ausführlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie habe in Jordanien einen Pass beantragt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A14/16, F 10). Die Vorinstanz konnte daher mit guten Gründen davon aus-
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gehen, dass sie freiwillig mit den jordanischen Behörden in Kontakt getre-
ten war, auch wenn sie sich dabei nur kurz auf jordanischem Territorium
aufgehalten hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und
der Vernehmlassung richtig aufzeigt, legt allein dieser Umstand nahe, dass
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jordanien keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. In diesem Sinne
machte die Beschwerdeführerin denn auch keine drohende Verfolgung
durch den jordanischen Geheimdienst geltend, als sie danach gefragt
wurde, ob eine Flucht nach Jordanien für sie in Frage gekommen wäre (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A14/16, F 12), sondern führte an, sie habe kei-
nen familiären Bezugspunkt in Jordanien. In ihrer Replik führt sie zwar aus,
sie habe vor ihrem kurzen Besuch in Jordanien die Information erhalten,
dass die Grenzposten in der Regel keine detaillierten Informationen über
die Geheimdienstdossiers hätten und dass ihr dort deshalb keine grosse
Gefahr drohe. Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht jedoch als
Schutzbehauptung, zumal sie in der Anhörung nicht einmal ansatzweise
vorgebracht wurden.
Auch aus den der Beschwerdeführerin laut der Beschwerdeschrift offenbar
bekannten Anhörungsprotokollen des Vaters (vgl. Asyldossier N 620 777)
ergibt sich nichts anderes: Ihr Vater führt zwar glaubhaft aus, der Grossva-
ter der Beschwerdeführerin sei in Jordanien aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der PLO (beziehungsweise Al Tahrir) zur Verhaftung ausgeschrieben
gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, A32/14, F 12) und er
selbst habe sich deshalb bei seinen Besuchen in Jordanien mehrmals beim
Geheimdienst melden müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters,
a.a.O., F 16), um über seine Verbindungen zu palästinensischen Organi-
sationen Auskunft zu geben. Da der Grossvater jedoch schon verstorben
sei und damit die Verbindungen zur PLO abgebrochen seien, habe er keine
Gefahr für die Jordanier dargestellt und der Geheimdienst habe von ihm
nur Informationen haben wollen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters,
a.a.O., F 17). Wenn schon der Vater der Beschwerdeführerin von den jor-
danischen Behörden offenbar nicht als Bedrohung angesehen wird, muss
dies umso mehr für sie gelten.
Gemäss einem Bericht des Resource Center for Residency and Refugee
Rights (BADIL) sind Palästinenser, denen die jordanische Staatsangehö-
rigkeit gewährt wurde, im Wesentlichen gleichgestellt mit anderen jordani-
schen Staatsangehörigen (vgl. BADIL, Survey of Palestinian Refugees and
Internally Displaced Persons 2013-2015, S. 17 ff., abrufbar unter
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vay/Survey2013-2015-en.pdf>, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2016). In
Anbetracht der grossen Zahl von fast 2‘200‘000 Palästinensern in Jorda-
nien (a.a.O., S. 18) und aufgrund der jordanischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin ist trotz ihrer familiären Verbindungen nicht davon
auszugehen, dass gerade sie aufgrund ihrer Herkunft dort mit asylbeacht-
lichen Nachteilen zu rechnen hätte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwer-
deführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen
werden, ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien wäre zulässig oder zu-
mutbar. Diese Fragen sind aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83
Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrach-
tet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der ausge-
wiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend
verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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