Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5225/2009
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
E5225/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei gemäss eigenen
Angaben am (…) und gelangte am 8. Juni 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte.
A.a. Im Rahmen der Erstbefragung vom 12. Juni 2009 brachte der
Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen vor, seit sein (…) im Jahre
(…) wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan)
festgenommen worden sei, seien er und seine Familienangehörigen als
Terroristen verschrien worden. Während des Gymnasiums habe ihn die
Polizei aufgrund des Verdachtes, die Schüler politisch zu organisieren,
zum ersten Mal festgenommen. Im Jahre (…) habe er Militärdienst in den
kurdischen Regionen E._______ und F._______ geleistet. In der Folge
habe er begonnen, sich für die demokratischen Rechte der Kurden
einzusetzen. Im Jahre (…) sei er örtlicher Funktionär der DEAHP
(Demokratik Halk Partisi) von B._______ gewesen, und am (…)
desselben Jahres sei er zusammen mit seinem (…) festgenommen
worden. Dieser sei zwei Tage später erneut verhaftet und gefoltert
worden, worauf er geflüchtet sei. Nach dem Verbot der DEHAP habe er
das Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) besucht, weswegen
ihm seine Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Bei den Wahlen vom (…)
sei er als Urnenwächter für die DTP tätig gewesen und von den Behörden
massiv unter Druck gesetzt worden. Am (…) sei er nach dem Verlassen
einer Protestkundgebung im Parteilokal der DTP in C._______ von einem
zivilen Fahrzeug angehalten und aufgefordert worden, auf den Posten
mitzukommen. Die Männer hätten ihn gewaltsam ins Fahrzeug gezerrt,
ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Anschliessend
habe er eine Treppe hinuntersteigen müssen. Er sei beschimpft und
schwer geschlagen und nach eineinhalb Stunden einzig deshalb
freigelassen worden, weil er auf die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für
die Polizei eingegangen sei. Am (…) seien zivile Beamte gemeinsam mit
dem (...) zur Wohnung der Familie gekommen und hätten diese
durchsucht. Beim Verlassen hätten sie ihm nahegelegt, "in Zukunft
vorsichtig zu sein".
A.b. In der Bundesanhörung vom 24. Juni 2009 wiederholte der
Beschwerdeführer die von ihm bereits gemachten Vorbringen zu den
E5225/2009
Seite 3
Gesuchsgründen. Zu seiner Festnahme nach der Protestkundgebung
vom (…) führte er aus, er sei von einem Polizeistreifenwagen angehalten
und mitgenommen worden. Nebst den bereits anlässlich der
summarischen Befragung geltend gemachten Schlägen und
Beschimpfungen und der Frage nach dem Aufenthaltsort seines (…) sei
ihm zudem vorgeworfen worden, mit anderen Parteifunktionären eine
neue Partei gründen zu wollen. Er habe aufgrund der Schläge einmal das
Bewusstsein verloren, und als die Männer zurückgekommen seien,
hätten sie ihm die Zusammenarbeit angeboten, welche er aus Angst habe
annehmen müssen. Er sei ins Fahrzeug gesetzt und auf der Strasse
zurückgelassen worden. Nach der Hausdurchsuchung vom (…) sei ihm
klar geworden, dass die Polizei ihn nie in Ruhe lassen werde, weshalb er
zu einem früheren Schulkollegen nach G._______ geflüchtet sei.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte auf erstinstanzlicher Ebene seine
türkische Identitätskarte (Nüfus), eine Wahlbeobachterkarte der DTP und
ein Bestätigungsschreiben des (...) in türkischer Sprache samt
Zustellcouvert aus seinem Heimatland zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 16. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht
beantragte er – unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E5225/2009
Seite 4
In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel ein Schreiben des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom (…) (Gutheissung
des Asylgesuches von H._______, dem […] des Beschwerdeführers),
den Flüchtlingsstatus von I._______ ([…] des Beschwerdeführers)
betreffende Dokumente und verschiedene, die politische Situation in der
Türkei schildernde und aus dem Internet bezogene Berichte sowie eine
Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende J._______ vom 30.
Juli 2009.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung vom 14. Juli 2009 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 30. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichte er einen Newsletter
der Friedrich Ebert Stiftung vom Mai 2009 (Nr. 15) zur Situation in der
Türkei, einen aus dem Internet heruntergeladenen Bericht der WELT
Online mit dem Titel "Folter in türkischen Polizeiwachen nimmt zu" vom
27. Juni 2008 und ein Schreiben der DTP Bezirk K._______ vom (…),
inklusive deutscher Übersetzung und türkischem Zustellcouvert, zu den
Akten.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
einen neuerlichen Schriftenwechsel an.
H.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2011 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und ersuchte um Bestätigung derselben.
I.
Mit Duplik vom 6. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest und reichte eine Übersetzung des
E5225/2009
Seite 5
Bestätigungsschreiben des (...) (vorgenommen durch die J._______) zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E5225/2009
Seite 6
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Problemen mit den Behörden im Jahre (…) seien widersprüchlich und
nicht hinreichend begründet und sie hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann seien die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Behörde vor (…)
nicht asylbeachtlich, da diese im Zeitpunkt der Ausreise zwei Jahre
zurückliegen würden und es folglich sowohl am zeitlichen als auch am
sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
Zur Unglaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahre (…) führte das BFM in der
angefochtenen Verfügung sowie in seinen zwei Stellungsnahmen aus,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt, er
sei am (…) von einem zivilen Fahrzeug angehalten worden, um dann bei
der Anhörung zu Protokoll anzugeben, es sei ein Polizeistreifenwagen
gewesen. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer von einem weissen
Fahrzeug mit getönten hinteren Fenstern geredet, um schliesslich auf
E5225/2009
Seite 7
Nachfragen hin vorzubringen, es sei kein Polizeistreifenwagen, sondern
ein ziviles Fahrzeug gewesen. Der Begriff "polis arabasi" bezeichne
gemäss Angaben einer zugezogenen Dolmetscherin einen
Polizeistreifenwagen mit entsprechender Lackierung und Martinshorn und
nicht ein ziviles Fahrzeug. Die Behauptung in der Beschwerde, die
türkischen Sprache würde den Begriff "Polizeistreifenwagen" nicht
kennen, gehe deshalb fehl.
Weiter würden sich die Angaben des (...) bezüglich des Ablaufs der
Hausdurchsuchung vom (…) nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers
decken. Dieser habe nämlich zu Protokoll gegeben, bei der
Hausdurchsuchung anwesend gewesen zu sein. Hätte aber, wie im
Bestätigungsschreiben angegeben, tatsächlich eine Anzeige gegen den
Beschwerdeführer vorgelegen, wäre er von der Polizei bei dieser
Gelegenheit festgenommen worden. Auch die erneut in Auftrag gegebene
Übersetzung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels würde diese
Einschätzung stützen.
Des weiteren gebe der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wisse nicht und
habe sich nirgends danach erkundigt, ob nach besagter
Hausdurchsuchung nach ihm gefahndet worden sei. Der
Beschwerdeführer hätte aber vier Wochen vor und mehrere Wochen
nach seiner Ausreise Zeit gehabt, um sich diesbezüglich zu informieren.
Ein solches Desinteresse an einer möglichen Verfolgung
beziehungsweise Gefährdung sei nicht nachvollziehbar.
Ferner habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben bezüglich
seines Aufenthaltes (vom […] bis zu seiner Ausreise am […]) bei einem
früheren Schulkameraden in G._______ gemacht. Im Rahmen der
Erstbefragung und anlässlich der Anhörung habe er nämlich angegeben,
nicht zu wissen, wo in G._______ er besagte dreieinhalb Wochen gelebt
habe. Auch die Frage, in welchem Stadtteil sich die Wohnung des
Kollegen befunden habe, habe der Beschwerdeführer nicht beantworten
können, jedoch nach erneutem Nachfragen M._______ zu Protokoll
gegeben.
Die Vorinstanz verweist im weiteren auf die sich seit dem Jahre 2001
verbesserte Menschenrechtslage in der Türkei. Dies gelte seit der
Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005,
insbesondere auch im Bereich der Rechtssicherheit. Dennoch sei es
möglich, dass Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch
E5225/2009
Seite 8
Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Solche würden
jedoch in der Regel in ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass
annehmen. Es bestehe vorliegend kein Grund zu Annahme, der
Beschwerdeführer könnte wegen seines familiären Umfeldes mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden.
Der Bericht aus der Zeitung "Atilim", der Newsletter der Friedrich Ebert
Stiftung und ebenso das Schreiben der DTP hätten keine Beweiskraft,
denn diese seien nicht geeignet, eine persönliche Verfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen. Letzteres habe zudem reinen
Gefälligkeitscharakter, und es sei bekannt, dass solche Schreiben gegen
entsprechende Bezahlung zu erstehen seien.
Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung und die
Stellungsnahmen verwiesen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe und im Rahmen der Schriftenwechsel
machte der Beschwerdeführer – soweit nicht der Sachverhalt wiederholt
oder die Chronologie der Ereignisse dargelegt wird – zunächst zur
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geltend, die unterschiedlichen
Angaben bezüglich des Fahrzeuges bei der Festnahme vom (…) würden
nicht zwingend einen Widerspruch begründen. Er sei nämlich anlässlich
des Vorfalls davon ausgegangen, dass es sich bei den Männern im
Fahrzeug um Polizisten gehandelt habe, weshalb er möglicherweise zu
Beginn der Anhörung allgemein von "polis arabasi" (Polizeiwagen)
gesprochen habe, und an dieser Einschätzung halte er auch heute fest.
Dies sei als "Polizeistreifenwagen" übersetzt worden, obwohl die
türkische Sprache keinen eigenen Begriff für "Polizeistreifenwagen"
kenne. Seine Beschreibung "ein weisses Fahrzeug mit getönten hinteren
Scheiben" mache aber deutlich, dass er stets ein ziviles Fahrzeug
gemeint habe. Ein ziviles Auto, von welchem man aber wisse, dass es
der Polizei gehöre, werde in der türkischen Sprache als "polis arabasi"
bezeichnet.
Des weiteren gebe das zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben
des (...) nur das Gespräch wieder, welches im Vorfeld zwischen diesem
und der Polizei stattgefunden habe, und es äussere sich weder zur
Anwesenheit des Beschwerdeführers während der Hausdurchsuchung
vom (…) noch zu deren Ablauf. Im besagten Schreiben werde einzig
angegeben, dass sich die Polizisten zu diesem Zeitpunkt beim (...) nach
E5225/2009
Seite 9
der Wohnung des Beschwerdeführers erkundigt hätten, weil gegen
diesen angeblich eine Anzeige vorgelegen habe und er von der
Polizeidirektion bezüglich seiner Verbindung zur DTP hätte angehört
werden sollen. Der Polizei sei es einzig darum gegangen, der bei der
Festnahme ergangenen Aufforderung zur Zusammenarbeit Nachdruck zu
verleihen und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise
angenommen – darum, den Beschwerdeführer tatsächlich festzunehmen.
Die vom BFM geltend gemachte Übersetzung, welche überhaupt keinen
Sinn ergebe, sei somit falsch.
Dadurch, dass sich das Bundesamt mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen
würden, nicht auseinandersetze, liege eine Gehörsverletzung vor. Dieser
habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die
kurdischen Parteien mit asylrechtlich relevanten staatlichen
Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Er sei in einer
exponierten Stellung für die DEHAP und die DTP tätig gewesen und es
sei allgemein bekannt, dass Mitglieder beziehungsweise Funktionäre der
prokurdischen Parteien in der Türkei asylrechtlich relevanten staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Es sei auch darauf
hinzuweisen, dass er im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung
angegeben habe, die Polizei habe bei der geltend gemachten Festnahme
nach dem Aufenthaltsort seines (…) gefragt. Der Beschwerdeführer sei
gemeinsam mit seinem (…) für die prokurdischen Parteien aktiv gewesen
und verhaftet worden. Sein (…) sei daraufhin geflüchtet und in
O._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die türkischen Behörden
würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem (…) in Kontakt stehe, weshalb er einer
Reflexverfolgung ausgesetzt sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
5.
5.1. Im Folgenden ist zunächst auf die in der Beschwerde erhobene Rüge
einzugehen, wonach das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verletzt habe, indem es sich in seinem Entscheid nicht mit den
Flüchtlingseigenschaft begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
im Bejahungsfall einer materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde im Wege stehen würde.
E5225/2009
Seite 10
5.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der
vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3).
Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
vorinstanzliche Begründung zwar nicht besonders ausführlich, insgesamt
aber in rechtsgenüglich Weise ausgefallen sind, und eine Verletzung der
Begründungspflicht darin nicht zu erblicken ist. So hat das BFM in seiner
Verfügung die Gründe aufgeführt, welche das Bundesamt zum Schluss
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Ereignisse im
Jahre (…) kommen liessen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), und
bezüglich der geltend gemachten Probleme mit den Behörden vor (…)
festgestellt, dass sowohl der zeitliche als auch der sachliche
Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem hat sich die Vorinstanz
auch mit den eingereichten Beweismitteln und in den beiden
Vernehmlassungen sowohl zur geltend gemachten Reflexverfolgung als
auch zur angeblichen Tätigkeit für die prokurdischen Parteien
auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer war es darüber hinaus auch
möglich, ausführlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen Stellung zu
nehmen und diese gezielt anzufechten, mithin seine Partei und
Verfahrensrechte wahrzunehmen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge
der Gehörsverletzung geht somit fehl und ist ohne weiteren
Begründungsaufwand abzuweisen.
6.
Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ist weiter zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht in Bezug auf die Vorbringen bis zum (…) gestützt auf
E5225/2009
Seite 11
Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint und den geltend
gemachten Ereignissen im Jahre (…) gestützt auf Art. 7 AsylG die
Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
6.1.
6.1.1. Wie in Erwägung 3.1. bereits ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbe
griff unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse
Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen
ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter,
unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität
ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa
Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten
Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation
zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu
setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei
namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da
es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen
muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe
Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie
müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr.
28).
6.1.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem
allgemeinen Hinweis auf seine Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit
für die DEHAP und die DTP bis zu den Wahlen vom (…) keine
persönliche Verfolgung geltend macht. Auch dem nachträglich
eingereichten Schreiben der DTP kann nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dieses bestätigt einzig, dass er für
die DTP aktiv gewesen sei, enthält jedoch keinen Hinweis auf das
Vorliegen einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Weiter
E5225/2009
Seite 12
ist festzustellen, dass der von der Polizei auf den Beschwerdeführer
ausgeübte Druck aufgrund seiner politischen Tätigkeit und die in diesem
Zusammenhang erfolgten Festnahmen keine asylrechtlich relevanten
Eingriffe darzustellen vermögen. So gab der Beschwerdeführer explizit zu
Protokoll, er sei bei beiden Festnahmen jeweils am selben Tag
freigelassen worden (vgl. Akten BFM A 9/12 S. 5). Des weiteren gab er
einzig an, während der ersten Festnahme habe die Polizei ihm
vorgeworfen, die Schüler politisch zu organisieren (vgl. A 1/12 S. 5), und
während der zweiten sei "Druck ausgeübt worden" (vgl. A 9/12 S. 4). Auf
Frage des Hilfswerkvertreters, wie dieser Druck denn ausgesehen habe,
führte er aus, er sei anlässlich der Wahl gewarnt und bedroht worden, er
solle sich nicht für die Partei einsetzen (vgl. A 9/12 S. 9). Vom (…) bis
zum (…) habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A 9/12
S. 5).
6.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffe durch die Polizei zwar zu verurteilen sind, aber die vorstehend
definierte Intensität, welche Voraussetzung für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft bildet, nicht erreichen. Es kann diesbezügliche
ohne weitere Erwägungen geschlossen werden, dass die geltend
gemachten Behelligungen nicht über das hinausgehen, was weite Teile
der kurdischen Bevölkerung zu ertragen haben.
6.2. Im Folgenden bleibt schliesslich zu prüfen, ob die geltend gemachten
Ereignisse im Jahre (…) (Festnahme und Hausdurchsuchung)
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind, denn wie vorstehend
dargelegt (s. vorstehend E. 3.2.), muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.2.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die
Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen.
E5225/2009
Seite 13
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
6.2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Jahre
(…) in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen. Sie erscheinen in
erheblichen Teilen nicht hinreichend begründet, entbehren in
wesentlichen Punkten der inneren Logik, widersprechen der allgemeinen
Erfahrung und fallen durch Unstimmigkeiten auf.
Der Beschwerdeführer macht zwischen dem (…) und dem (…)
(Festnahme) keine Behelligungen seitens der Behörden geltend (vgl. A
9/12 S.5). Er bringt vor, im Jahre (…) als örtlicher Funktionär der DEHAP
tätig gewesen, nach deren Verbot das Parteilokal der DTP besucht zu
haben und im Jahre (…) als deren Urnenwächter eingesetzt worden zu
sein (vgl. A 1/12 S. 6). Von diesem Zeitpunkt an bis zur Teilnahme an der
Protestkundgebung vom (…) machte der Beschwerdeführer keine
politischen Tätigkeiten geltend, und er gab überdies an, nicht Mitglied der
DTP gewesen zu sein, beziehungsweise dies nicht genau zu wissen (vgl.
A 1/12 S.6). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer somit
bei der DEHAP eine vergleichsweise exponiertere Stellung inne als bei
der DTP, war im Zeitpunkt der angeblichen Festnahme nicht mehr
Mitglied einer politischen Partei und blieb seit fast zwei Jahren von den
Behörden unbehelligt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachzuvollziehen,
weshalb er ausgerechnet im besagten Zeitpunkt (erneut) in den Fokus
der polizeilichen Untersuchungen geraten und überdies von der Polizei
zur Spitzeltätigkeit gezwungen worden sein soll. Es ist sehr
unwahrscheinlich, dass er der Polizei wertvolle Informationen bezüglich
der DTP hätte liefern können. Ein solches Vorgehen der Polizei erscheint
nicht plausibel. Auf die Frage nach dem Grund des plötzlichen Interesses
der Behörden, ihn als Spitzel einzusetzen, gab er denn auch einzig an,
"er habe das Parteilokal der DTP besucht und die Region gut gekannt"
(vgl. A 1/12 S. 7), was nicht nur als ausweichende, sondern auch als
gänzlich inhaltslose Antwort zu werten ist.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei
er von den Behörden anlässlich der Festnahme vom (…) zur
Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Mit dieser Feststellung wird der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme einerseits das
E5225/2009
Seite 14
angebliche Motiv und anderseits auch die Begründung der kurzen Dauer
der Inhaftierung (eineinhalb Stunden) entzogen.
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme
vom (…) erweckt auch der Umstand, dass sich die Behörden vom (…)
(Festnahme des Beschwerdeführers und seines […]) bis zur angeblichen
Festnahme im Jahre (…) nicht beim Beschwerdeführer nach dem
Aufenthaltsort seines (…) erkundigten, um diesen dann (…) Jahre später
vom Beschwerdeführer in Erfahrung bringen zu wollen. Ein solches
Vorgehen der Polizei ist in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem gibt der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, er sei von den
Polizisten beschimpft worden, sein (…) sei ein Terrorist (vgl. A 9/12 S. 4).
Gemäss vom Gericht zugezogenen Akten (N […]) steht jedoch fest, dass
besagter (…), welcher im Jahre (…) in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden ist, mit Schreiben vom (…) erklärte, auf die
Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, dies mit der Begründung, er dürfe
aufgrund eines neuen Gesetzes wieder in seinen Heimatstaat einreisen,
weshalb er seinen sichergestellten türkischen Pass benötige.
Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer, wie von der
Vorinstanz zu Recht festgestellt, auch bezüglich des Fahrzeuges welches
ihn am (…) angeblich angehalten hat (vgl. vorstehend E. 4.1.). Der auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand, der Begrif "polis arabasi"
bezeichne auch ein ziviles, von der Polizei benutztes Fahrzeug, und in
der türkischen Sprache würde der Begriff "Polizeistreifenwagen" nicht
existieren, geht fehl. Gemäss Angaben eines zugezogenen Dolmetschers
kennt die türkische Sprache sehr wohl den Unterschied zwischen einem
Polizeistreifenwagen beziehungsweise einem Auto der Polizei und einem
von der Polizei genutzten, aber nicht gekennzeichneten zivilen Fahrzeug.
(Ersteres wird als "polis arabasi" oder alternativ als "polis araci" und
letzteres als "sivil polis araci" bezeichnet.)
Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Ablauf der Festnahme vom (…) während des
freien Berichts durch eine auffallend strukturierte Darstellungsweise
gekennzeichnet sind, was diese konstruiert erscheinen lässt.
Bezüglich der weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten ist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung hinzuweisen.
E5225/2009
Seite 15
6.2.3. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Festnahme vom (…) nicht glaubhaft darzulegen
vermag.
Da der Beschwerdeführer zur Erklärung seiner vom
Bestätigungsschreiben des (...) abweichenden Angaben vorbrachte, die
Hausdurchsuchung sei eine Folge der Festnahme vom (…) gewesen,
und sie habe einzig dem Zweck gedient, ihn einzuschüchtern, damit er
die Spitzeltätigkeit auch tatsächlich aufnehme (vgl. Akten BVGer act. 1
S.6), erübrigt sich vorliegend eine Glaubhaftigkeitsprüfung der auffallend
knappen und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Hausdurchsuchung vom (…).
6.3. In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme vom (…) von den türkischen
Behörden nach dem Aufenthaltsort seines (…) gefragt worden. Dieser sei
in O._______ als Flüchtling anerkannt worden, weshalb er einer
Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Zudem machte er im Rahmen der
Erstbefragung und der Anhörung geltend, er sei bei besagter Festnahme
beschimpft worden, sein (…) sei ein Terrorist, und aufgrund dessen
Festnahme im Jahre (…) habe er schon früh Behelligungen seitens der
Sicherheitskräfte hinnehmen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis der
vormaligen ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt,
die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im
Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der
gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit
erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt
beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK
Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit
E5225/2009
Seite 16
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse
sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer
Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).
Diese Einschätzung wird auch durch verschiedene Berichte zur
Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei, Zur aktuellen Situation
Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c e], Human
Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
Vorweg ist bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund des (…)
des Beschwerdeführers auf die vorstehenden Ausführungen in
Erwägung 6.2.2. hinzuweisen und festzustellen, dass besagter (…)
offenbar keine Verfolgung mehr zu befürchten hat und somit auch nicht
Ursache für eine Reflexverfolgung sein kann.
Der Beschwerdeführer macht vom (…) (Festnahme des
Beschwerdeführers und des […]) bis zum (…) keine Behelligungen
seitens der Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seinem als
anerkannter Flüchtling in O._______ lebenden (…) geltend. Er gibt einzig
an, im Rahmen der angeblichen Festnahme vom (…) nach dessen
Aufenthaltsort gefragt worden zu sein. Ob nach dem (…) tatsächlich
gefahndet wurde, kann vorliegend offenbleiben, denn dieses Verhalten
der türkischen Behörde zeigt, dass kein Anlass zur Vermutung bestand,
der Beschwerdeführer stehe in engem Kontakt mit dem (…). Ein
angeblich enger Kontakt wird vom Beschwerdeführer – abgesehen von
einem allgemeinen Hinweis auf Beschwerdeebene "die türkischen
Behörden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem (…) in Kontakt stehe"
– denn auch nicht geltend macht.
Angesichts dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund der als
nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft qualifizierten
Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs kann eine diesbezügliche
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden
ausgeschlossen werden.
E5225/2009
Seite 17
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der Akten,
Vorbringen und Beweismittel zum Schluss, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E5225/2009
Seite 18
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
E5225/2009
Seite 19
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es sind auch
keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des noch
recht jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers
sprechen würden. Dieser verfügt zudem in seiner Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung, eine Berufslehre
als (…) und über mehrere Jahre Berufspraxis. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
E5225/2009
Seite 20
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 gutgeheissen
worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E5225/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und P._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: