Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5227/2011
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Igbo angehörend, eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland am 27. oder 28. Mai 2011 auf dem
Luftweg mit einem nicht auf seine Identität lautenden Reisepass verliess
und nach einem viertägigen Aufenthalt in Frankreich auf dem Landweg
am 4. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Juni 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) vom 16. Juni 2011 sowie der Anhörung vom
31. August 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach den Wahlen vom 16. April 2011
hätten Angehörige der Haussa die Kirche, in der sein Vater als Pastor
tätig gewesen sei, und (nebst anderen Häusern des Dorfes) das Haus
seiner Familie abgebrannt und seine Eltern sowie seine ältere Schwester
getötet,
dass er sich mit Hilfe eines Freundes seines Vaters aus den örtlichen
Tumulten habe befreien können, nach Lagos zu einem weiteren Freund
gebracht worden und in dessen Begleitung nach einem Monat Aufenthalt
in Lagos auf dem Luftweg nach Europa gelangt sei,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2011 – eröffnet am
16. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Nigeria nie einen
Identitätsausweis besessen zu haben, bezweifelt werden müsse, da er
angeblich einen Pass beantragt und ausgestellt erhalten habe, in einem
Internat zur Schule gegangen sei und in den Bücherläden seines Vaters
gearbeitet habe,
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dass ferner erfahrungswidrig sei, nicht gewusst zu haben, auf welchen
Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, mit dem er aus Nigeria
ausgereist sei,
dass auch unerklärlich bleibe, warum er in Anbetracht des Umstandes,
dass eine Schwester im Heimatland lebe, nicht in der Lage sein sollte,
gültige Ausweise zu beschaffen,
dass in diesem Zusammenhang völlig haltlos sei, wenn er nicht wisse,
wie der Mann geheissen habe, bei dem er rund einen Monat lang in
Lagos gewohnt habe,
dass somit der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer
Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner
Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen auf die
angefochtene Verfügung und soweit entscheidwesentlich auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und weiter beantragt, es sei
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
der Wegweisung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund des Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
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Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
überzeugend − dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe als blosse
Gegenbehauptungen zu bezeichnen sind und nicht stichhaltig
erscheinen,
dass etwa der Einwand des Beschwerdeführers, als nigerianischer
Staatsangehöriger habe er einen Pass beantragen können, ohne eine
Identitätskarte zu besitzen, aufgrund der Aktenlage unbehelflich ist, einen
entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen von Reise oder
Identitätspapieren darzulegen,
dass auch das Vorbingen in der Rechtsmitteleingabe, er könne sich nicht
an den Namen erinnern auf den der Pass ausgestellt gewesen sei mit
dem er sein Heimatland verlassen habe, in Berücksichtigung der
Bedeutung der Sache nicht nachvollziehbar wäre, entspräche die illegale
Ausreise wahren Gegebenheiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht überzeugenden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Ausreise aus seinem Heimatland
authentische Identitäts und Reisepapiere besessen, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörde nicht aushändigte,
dass im Weiteren das BFM aufgrund der Aktenlage die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass auch diesbezüglich die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen
Einwände offensichtlich nicht durchzudringen vermögen,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der
Beschwerdeführer habe in der Befragung im EVZ vorgebracht, nach der
Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 17. April 2011 hätten die Haussa
sogleich angefangen, Leute zu töten und Gebäude niederzubrennen und
er habe am Tag nach den Ereignissen in den Nachrichten vernommen,
dass die Kirche abgebrannt sei und seine Familienangehörigen getötet
worden seien, wobei er präzisiert habe, bis zum 19. April 2011 im Dorf
verblieben zu sein,
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung hingegen versichert
habe, er habe von der Zerstörung der Kirche und dem Tod seiner
Familienangehörigen am 18. April 2011, am Tag der
Auseinandersetzungen, vom Freund seines Vaters erfahren und sei noch
am selben Tag in Lagos angekommen,
dass wesentliche widersprüchliche Angaben in dieser deutlichen Art zu
zentralen Aspekten des Sachverhaltes nicht nachvollziehbar erscheinen
lassen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse
tatsächlich in der von ihm vorgebrachten Form erlebt hat,
dass die Vorbringen demnach unglaubhaft erscheinen,
dass in der Rechtsmitteleingabe diesen widersprüchlichen Angaben auch
nichts entgegen gehalten wird,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf
die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sich
in wesentlichen Teilen wiederum als blosse Gegenbehauptungen
ausnehmen und nicht zu überzeugen vermögen,
dass somit im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass bei dieser Sachlage der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei dieser Sachlage die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht
in Betracht kommt (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: