Abtei lung V
E-5228/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Monica Capelli,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5228/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am
29. Oktober 2003 und gelangte per Auto und Boot über Mazedonien,
Bulgarien sowie unbekannte Länder am 9. November 2003 in die
Schweiz, wo er am 10. November 2003 um Asyl nachsuchte. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B_______ zu-
gewiesen. Am 13. November 2003 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [...], am 10. Dezember 2003 vom zuständigen Kanton
sowie am 2. April 2004 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen
befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei erstmals im Jahre 1997 in Kontakt mit der Jugendorganisation
der HADEP gekommen und im April 1999 [...] dieser Organisation in
der Provinz C_______ sowie Parteimitglied des Bezirks D_______
geworden. Ende 1999 sei er nach E_______ gegangen, um eine
Zweigsektion zu gründen; bei seiner Rückkehr nach C_______ im
Januar 2000 sei er deshalb festgenommen und der Polizei in
E_______ übergeben worden, welche ihn misshandelt und nach ein
paar Stunden wieder frei gelassen habe. Er habe sich in der Folge
zwar bei der Staatsanwaltschaft in C_______ beschwert, allerdings
habe man nichts unternommen. Am [...] Januar 2001 oder 2002 sei er
nach der [Feier] von der Polizei festgenommen und zuerst auf einen
Polizeiposten gebracht worden; dann sei er ins Krankenhaus gefahren
worden, wo den Polizisten seine Unversehrtheit attestiert worden sei;
anschliessend sei er auf einen anderen Polizeiposten gebracht
worden, wo er misshandelt worden sei. Im Februar 2001 oder 2002 sei
er auf dem Weg zu einer Veranstaltung auf dem Universitätsgelände
von einem Polizisten angehalten und in einen Raum geführt worden, in
welchem er von mehreren Rechtsradikalen zusammengeschlagen
worden sei. Hierzu habe er mit zwei Kollegen, welchen das Gleiche
erlebt hätten, eine Pressekonferenz gegeben. Der Beschwerdeführer
sei in der Folge erneut von der Polizei festgenommen worden, diesmal
im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2001 und 2002. Im April
2002 sei er schliesslich von der Polizei in einen Wald gebracht und
massiv bedroht und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert
worden. In der Folge habe er sich – in Rücksprache mit der HADEP –
gezwungen gesehen, nach Istanbul zu gehen, um sich dort unter
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falschen Personalien aufzuhalten. Einige Monate habe er auch in
F_______ verbracht. In dieser Zeit habe man ihn ein paar Mal zuhause
gesucht, weil der Parteikollege G_______ belastende Aussagen gegen
den Beschwerdeführer gemacht habe. Am [...] Oktober 2003 sei der
Beschwerdeführer mit auf seine Personalien lautenden, allerdings
nicht türkischen Ausweispapieren illegal per Auto aus der Türkei aus-
gereist. Sein eigener Pass sei ihm nach der Ausstellung vom
Schlepper abgenommen worden; dieser Schlepper sei später inhaftiert
und vor Gericht gestellt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Polizeibefragungsprotokoll des Parteikollegen G_______, einen Haft-
kalender von einem anderen Parteikollegen, ein Begleitschreiben zu
einer Anklageschrift betreffend einen weiteren Parteikollegen, Bei-
tragsquittungen, ein Aufnahmeantragsformular, ein Bestätigungs-
schreiben der HADEP sowie eine Wahlbeobachterkarte der DEHAP zu
den Akten.
B.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ersuchte am 21. April
2004 die Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Ab-
klärungen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 14. Februar 2005
werde der Beschwerdeführer seit 2002 wegen seines ausstehenden
Militärdienstes von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei
nicht verlassen. Er unterliege zudem einem Passverbot. Des Weiteren
erscheine der Beschwerdeführer nicht auf der Mitgliederliste der
DEHAP; sein Name sei aber im alten Register der HADEP verzeichnet.
Es existiere ferner kein Datenblatt über den Beschwerdeführer.
C.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben
vom 12. Mai 2004 an das BFF drei Gerichtsakten betreffend H_______
– der ebenfalls von G_______ in Aussagen belastet und danach an-
geklagt worden sei – ein.
Mit Schreiben des BFF vom 17. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer
ersucht, sowohl die Originale als auch eine Übersetzung der drei ein -
gereichten Dokumente dem Bundesamt zu zuschicken.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 setzte die Rechtsvertreterin das BFF
darüber in Kenntnis, die Originaldokumente würden sich bei den [aus-
ländischen] Asylbehörden, welche das Asylgesuch von H_______ be-
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arbeiten würden, befinden. Des Weiteren wurden mit Hilfe eines
Dolmetschers die wichtigsten Teile der Dokumente markiert und über-
setzt.
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2004 wurde dem BFF ein Referenz-
schreiben von einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, welcher
den Beschwerdeführer bereits in der Türkei näher kennengelernt habe
und der eine führende Funktion in der HADEP gehabt habe, zugestellt.
E.
Anlässlich einer Polizeikontrolle wurden beim Beschwerdeführer in
Kopie vier Seiten eines auf seine Personalien lautenden türkischen
Passes, in welchem sich ein türkischer Ausreisestempel des Flug-
hafens [...] vom [...] Oktober 2003 befindet, gefunden. Dem Be-
schwerdeführer wurde am 21. September 2004 von der kantonalen
Fremdenpolizei hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Aus-
führungen des Beschwerdeführers handle es sich dabei um Kopien
desjenigen Passes, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden
sei. Der Schlepper habe die Passkopien bei den Eltern des Be-
schwerdeführers in der Türkei in den Briefkasten geworfen, um ihn
unter Druck zu setzen. Auf den Umstand hingewiesen, dass er bei den
Befragungen angegeben habe, ihm sei im Jahre 2001 der Pass vom
Schlepper abgenommen worden, die aufgefunden kopierten Seiten
aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten Pass stammen würden,
erläuterte der Beschwerdeführer, dass er auch 2001 schon einen Pass
ausgestellt erhalten habe, welchen er jedoch im Dorf verloren habe.
Seine Eltern hätten ihm diese Passseiten in die Schweiz geschickt,
nachdem der Schlepper diese bei den Eltern in den Briefkasten ge-
worfen habe, um Druck auf ihn auszuüben. Er habe die Passseiten
den Behörden vorenthalten, weil er gedacht habe, er würde sie einmal
brauchen. Betreffend den Ausreisestempel vom [...] Oktober 2003 gab
der Beschwerdeführer an, er wisse nichts von diesem Stempel.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2005 forderte das Bundesamt den
Beschwerdeführer auf, zu den Ungereimtheiten betreffend den Ver-
bleib seines Reisepasses beziehungsweise zur Herkunft der Kopien
sowie zu den Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 20. April 2005 wurde erklärt, dass dem Be-
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schwerdeführer im Jahre 2002 der im selben Jahr ausgestellte Pass
vom Schlepper abgenommen worden sei. Trotz des sich im Pass be-
findlichen Ausreisestempels vom [...] Oktober 2003 sei nicht der Be-
schwerdeführer selber mit diesem Pass ausgereist, zumal er einem
Ausreiseverbot unterstehe. Seine Eltern hätten ihm die Passkopien am
[...] Dezember 2003 in die Schweiz geschickt. Er habe bereits im Jahre
2001 einen Pass besessen, den er allerdings verloren habe. Die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung betreffend die Suche durch die
Gendarmerie wegen des Militärdienstes würden stimmen; jedoch
werde er nicht erst seit 2002, sondern bereits seit 1999 gesucht.
Betreffend seine Mitgliedschaft in der HADEP und die damit ver-
bundenen Aktivitäten verweise man auf das mit Eingabe vom
5. August 2004 eingereichte Referenzschreiben. Dass offenbar kein
Datenblatt über den Beschwerdeführer existiere, könne sich dieser
schlecht vorstellen; er erkläre sich diesen Umstand allerdings damit,
dass die Schweizer Botschaft anscheinend nicht zu allen
Informationen Zugang habe.
G.
Der Beschwerdeführer heiratete am [...] 2005 eine Schweizerin und
erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B.
H.
Mit Bericht vom 6. September 2005 äusserte sich die Schweizer Bot-
schaft in Ankara zu dem weiteren Ersuchen des BFM vom 6. April
2005, nähere Abklärungen im Zusammenhang mit den aufgefundenen
Kopien von vier Seiten aus dem im Jahre 2002 ausgestellten Reise-
pass des Beschwerdeführers zu treffen. Gemäss den Ausführungen
der Schweizer Vertretung gebe es verschiedene Erklärungen, wie eine
gesuchte Person die Türkei auch legal mit ihrem eigenen Pass ver-
lassen könne. Man könne einerseits – eventuell mit der Hilfe eines
Schleppers – den Zollbeamten bestechen; andererseits könnten auch
elektronische Datenübertragungsprobleme auftreten. Der Be-
schwerdeführer habe ferner seine Wehrpflicht nicht geleistet be-
ziehungsweise habe der Einberufung keine Folge gleistet. Der er-
wähnte Pass sei am [...] November 2002 von den zuständigen Be-
hörden ausgestellt worden und sei zwei Jahre lang gültig gewesen. Es
sei möglich, dass die Suche aufgrund des ausstehenden Militär-
dienstes erst nach der Passausstellung erfolgt sei.
Mit Stellungnahme vom 4. April 2006 wurde wiederholt, der Be-
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schwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist, sondern
dieser sei ihm vom Schlepper, welcher wegen seiner Machenschaften
verurteilt worden sei, im Jahre 2002 abgenommen worden. Den Aus-
führungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte Person die
Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne, stimme der
Beschwerdeführer grundsätzlich zu; dies habe aber keinen Bezug zu
seinem individuellen Asylgesuch. Er sei erstmals im Jahre 1999 wegen
des Militärdienstes gesucht worden. Dieser sei aufgrund seines Uni -
versitätsstudiums bis ins Jahr 2002 aufgeschoben worden, weshalb er
im Jahr 2002 noch problemlos einen Pass habe beschaffen können.
Das Passverbot sei erst später ausgesprochen worden.
I.
Am 30. März 2006 (Eingang beim BFM am 3. April 2006) erhielt das
BFM einen anonymen Brief, welchem ein Pass, auf die Personalien
des Beschwerdeführer lautend und passend – allerdings ohne diese –
zu den bereits bekannten vier kopierten Seiten, beilag. Im Pass be-
finden sich ein [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003, welches
zwecks Studienbewerbung ausgestellt worden war, sowie ein Ein-
reisestempel des Flughafens [...] vom [...] Oktober 2003. Dem
anonymen Schreiben ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in
der Türkei nicht verfolgt worden. Im Übrigen sei er mit seiner der-
zeitigen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, um in der Schweiz
bleiben zu können; seit Monaten lebe das Ehepaar zudem getrennt.
Das BFM brachte dem Beschwerdeführer diese Fakten zur Kenntnis.
In der Stellungnahme vom 8. Mai 2006 verwies die Rechtsvertreterin
betreffend die Zustellung des Reisepasses auf die Stellungnahme vom
4. April 2006 respektive vom 20. April 2005. Das Hochzeitsfest des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe am [...] 2006 statt-
gefunden, zu welchem die Eltern des Beschwerdeführers eigens aus
der Türkei eingereist seien. Sie hätten während der gesamten Zeit
ihrer Ehe in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Eheleute hätten
jeweils zeitgleich den Wohnsitz/Wohnkanton gewechselt, was be-
stätige, dass sie zusammenleben würden. Oft würden anonyme
Schreiben aufgrund emotionaler Gründe verfasst und deshalb über
einen geringen Beweiswert verfügen. Das Einsenden des Passes
könne auch auf einen Zusammenhang mit dem in Haft befindlichen
Schlepper hindeuten, was das Motiv der Rache nahelegen würde.
Seite 6
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Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie der Einladung zum
Hochzeitfest des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom [...] 2006
eingereicht.
J.
Das BFM gewährte mit Schreiben vom 14. Juni 2006 der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers – auf ihr Gesuch vom 8. Januar 2004
hin – Akteneinsicht.
K.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 – eröffnet am 20. Juni 2006 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten ver-
möchten, teils nicht asylrelevant seien. Auf die detaillierte Begründung
wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Zudem falle der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine all -
fällige Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeits-
bereich der kantonalen Migrationsbehörde.
L.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
7. Juli 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechts-
pflege ersucht.
M.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Be-
schwerdeführer insbesondere aufgefordert, das in der Beschwerde-
eingabe offerierte Beweismittel betreffend den Schlepper im Original
nachzureichen. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
N.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. August 2006 an die ARK
wurde eine Faxkopie des türkischen Urteils betreffend den Schlepper
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zu den Akten gereicht und um eine Übersetzung von Amtes wegen
ersucht. Dieses Urteil sei aus dem zweiten Prozess gegen den
Schlepper erwachsen, bei welchem der Beschwerdeführer nicht an-
wesend gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der
Schweiz aufgehalten habe.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006 wurde fest-
gehalten, dass das in Aussicht gestellte Originalurteil noch immer
nicht vorliege und eine Übersetzung des Urteils erst bei Einreichung
des Originaldokuments vorzunehmen sei. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass einer Faxkopie nur
ein sehr beschränkter Beweiswert zukomme. Nach einer
summarischen Prüfung gelangte die ARK zur Feststellung, dass
sowohl Stempel als auch Unterschriften am Ende des Urteils fehlen
würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, hierzu
Stellung zu nehmen.
Die Rechtsvertreterin führte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 aus,
dass man versucht habe, das Originalurteil aus der Türkei zu erhalten,
dies jedoch nicht gelungen sei. Die Kopie des Originalurteils sei
unterwegs in die Schweiz und werde bei Eintreffen der Beschwerde-
instanz zugestellt. Zudem wurde ausgeführt, dass es zutreffe, dass
das Urteil weder mit einem Stempel noch mit einer Unterschrift ver-
sehen sei. Der Beschwerdeführer vermute, dies habe damit zu tun, wie
er die Kopie erhalten habe; er würde aber dieser Frage über seine
Verwandten in der Türkei noch genauer nachgehen.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. November 2006 wurde die
Originalvorlage der bereits eingereichten Faxkopie (ebenfalls ohne
Stempel und Unterschrift) zu den Akten gereicht. Zudem führte die
Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer habe bis jetzt nicht in
Erfahrung bringen können, weshalb Stempel und Unterschriften auf
dem Urteil fehlen würden. Die ARK liess das Dokument von Amtes
wegen summarisch übersetzen.
O.
Im Rahmen seiner ausführlichen Vernehmlassung führte das BFM am
4. Dezember 2006 aus, dass das eingereichte Strafurteil betreffend
den Schlepper des Beschwerdeführers weder die Unterschrift des
Richters noch die erforderlichen Stempel aufweise und es deshalb
nicht möglich sei, eine Echtheitsprüfung durchzuführen, zumal es sich
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namentlich um eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln
könnte. Ferner sei für das vorliegende Verfahren die Frage der
Authentizität des Urteils überhaupt nicht wesentlich. Von der Hypo-
these ausgehend, das Dokument sei authentisch, würden sich
allerdings folgende Überlegungen aufdrängen: Der Beschwerdeführer
sei im eingereichten Urteil nicht als einer der 15 Geschädigten ge-
nannt worden, obwohl im Schreiben vom 17. August 2006 von der
Rechtsvertretung behauptet wurde, er sei als Ankläger im Urteil auf-
geführt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nur mit anderen Personen
als Augenzeuge erwähnt, welche die Angaben der Geschädigten be-
stätigt hätten. Es stelle sich sodann die Frage, ob und gegebenenfalls
wann der Beschwerdeführer bei einer ersten Gerichtsverhandlung des
Schleppers anwesend gewesen sei, zumal sich der Schlepper erst seit
März 2003 in Haft befinde, der Beschwerdeführer aber eigenen An-
gaben zufolge seit April 2002 illegal unter falschen Personalien in der
Türkei gelebt habe. Des Weiteren gehe das BFM nicht deshalb von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, weil der Pass zum Vorschein
gekommen sei, sondern weil aus dem Pass Informationen ersichtlich
geworden seien, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
vereinbar seien und seine angebliche Gefährdungslage widerlegten.
So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, ihm
sei 2001 ein Pass ausgestellt worden, welcher ein Jahr gültig gewesen
sei und ihm nur einen Monat nach Ausstellung vom Schlepper ge-
stohlen worden sei. Er habe den Verlust den Behörden gemeldet.
Einen anderen Pass habe er jedoch nicht erwähnt (vgl. A 1/9, S. 3).
Anlässlich der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer das
Gleiche, nur noch etwas ausführlicher gesagt (vgl. A 7/31, S. 9 f.);
allerdings habe er auch hier keinen zweiten Pass erwähnt. Als der
Beschwerdeführer – nachdem vier Seiten eines aus dem Jahre 2002
stammenden Passes aufgetaucht seien – das rechtliche Gehör hierzu
erhielt, habe er erstmals angegeben, dass er zwei Pässe besessen
habe: Den Pass, welcher 2001 ausgestellt worden sei, welchen er im
Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass, der
ihm vom Schlepper gestohlen worden sei. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, dass er dies von Anfang an so gesagt habe, sei
aktenwidrig, da er zuvor nie einen zweiten Pass erwähnt habe. In der
Beschwerdeschrift sei neu auch erwähnt worden, der zweite Reise-
pass sei Ende 2001 oder Anfang 2002 ausgestellt und anschliessend
vom Schlepper abgenommen worden. Der Pass, mit welchem die
Ausreise erfolgt sei, und der nun beim Bundesamt vorliege, sei jedoch
am [...] November 2002 ausgestellt worden. Diese Ungereimtheit habe
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der Beschwerdeführer damit erklärt, dass dieser Pass bei der
Ausstellung mit einem falschen Datum versehen worden sei, denn zum
Ausstellungszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits illegal
in der Türkei aufgehalten. Durch diese Erklärung zeige sich jedoch der
Argumentationsnotstand des Beschwerdeführers, zumal es keinen
Grund zur Annahme gäbe, den türkischen Behörden sei bei der
Passausstellung, bei der mehrere verschiedene Ämter involviert
gewesen seien, ein derartiger Fehler unterlaufen. Mit dem
eingereichten Urteil stehe somit weder fest, dass der vorliegende Pass
derjenige sei, der vom Schlepper abgenommen worden sei, oder dass
mit jenem Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei,
noch dass überhaupt ein Konflikt mit dem Schlepper bestehe. Des
Weiteren hielt das BFM fest, wenn ein Schlepper eine Person unter
Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten
Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen würde, sei nicht nur das
Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu
einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu
werden, sondern es würde dadurch, dass die ganze Angelegenheit
zusätzlich eine politisch-regimefeindliche Dimension bekomme, auch
noch die Gefahr zunehmen, dass in der Sache unter dem staats-
schützerischen Aspekt ermittelt würde, die entsprechenden Be-
hörenden eingeschaltet würden und der Druck auf den gescheiterten
Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers erhöht würde. Das
Einschalten eines Schleppers bedeute jedoch nicht automatisch, dass
die ausreisewillige Person Schwierigkeiten in der Türkei habe und sie
deshalb Hilfe bei der Ausreise benötige; vielmehr werde ein Schlepper
häufig für die Umgehung der strengen Einreisevorschriften in Europa
beigezogen. Im Übrigen sei im Bestätigungsschreiben eines in der
Schweiz anerkannten Flüchtlings (vgl. A 20) vom Verfasser eine
Funktion geltend gemacht worden, in welcher er den Beschwerde-
führer kennen gelernt habe, die der Verfasser aufgrund eines ander-
weitigen Einsatzes nicht gehabt haben könne; deshalb sei der Inhalt
dieses Bestätigungsschreibens nicht zutreffend.
P.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Stellung zur Vernehmlassung
des BFM zu nehmen. Ferner wurde ihm eine Kopie der von der ARK in
Auftrag gegebenen summarischen Übersetzung des vom Beschwerde-
führer eingereichten türkischen Urteils zugestellt.
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Q.
Mit Replikeingabe vom 22. Januar 2007 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, dass das eingereichte Urteil wesentlich für
das vorliegende Asylverfahren sei, da es in gewisser Weise zu be-
legen vermöge, weshalb der Pass des Beschwerdeführers verspätet
und mit einem Schengen-Visum aufgetaucht sei. Die mehrseitige Ab-
handlung des BFM in seiner Vernehmlassung lasse ebenfalls auf die
Wichtigkeit des Dokumentes schliessen. Der Beschwerdeführer habe
Ende 2001/Anfang 2002 Anzeigen gegen den Schlepper erstattet, weil
dieser trotz Bezahlung nichts betreffend die illegale Ausreise unter-
nommen und den Pass des Beschwerdeführers nicht zurückgegeben
habe. Der Beschwerdeführer sei nur in einem ersten Prozess gegen
den Schlepper anwesend gewesen; im zweiten Prozess, um welchen
es sich bei dem eingereichten Urteil handle, habe er nicht mehr zu -
gegen sein können, da er sich bereits als Asylsuchender in der
Schweiz aufgehalten habe. Deshalb werde er auch nicht mehr als
Kläger, sondern als Augenzeuge aufgeführt (dort allerdings mit dem
Hinweis auf die "vorherige Verhandlung" und der Ausführung, dass die
Augenzeugen "ebenfalls mit dem gleichen Versprechen dem An-
geschuldigten Geld gegeben haben"). Die Ausführungen des BFM
über den Verbleib des Passes seien rein hypothetischer Natur und
könnten nicht zu einer einzigen möglichen Wahrheit führen. Mit den
Ausführungen betreffend möglicher Szenarien im Zusammenhang mit
der Ausreise einer Drittperson mit dem Pass des Beschwerdeführers
und den damit verbundenen Gefahren sowohl für die Person selbst als
auch für den Schlepper, bewege sich die Vorinstanz ebenfalls auf
spekulativem Terrain. Das Risiko habe sich nämlich für den Schlepper
gelohnt, da die Ausreise möglich gewesen sei. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer nicht mit seinem Pass nach [...] ausgereist; er habe
aber keine Beweise dafür, wie genau sein Pass anderweitig verwendet
worden sei. Zudem habe er die politischen Tätigkeiten, welche in den
beiden Bestätigungsschreiben aufgeführt seien, tatsächlich inne-
gehabt.
R.
Mit Verfügung [der kantonalen Behörde] vom [...] Dezember 2007
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom [...] Oktober 2006 um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Ein gegen
diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde [von der kantonalen
Beschwerdeinstanz] am [...] Juli 2008 abgewiesen. Das Ver-
waltungsgericht des Kantons I_______ bestätigte den Entscheid mit
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Urteil vom [...] Oktober 2008.
Mit Schreiben des BFM vom 13. Januar 2009 wurde mitgeteilt, dass
das Verfahren betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl-
verfahrens sistiert werde.
S.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Rechtsvertreterin eine Anklageschrift vom 11. Oktober
2000 gegen den Beschwerdeführer und 26 weitere Angeklagte der
Staatsanwaltschaft C_______ ein. Erwähnt werde die Festnahme vom
[...] September 2000. Ferner werde auch ein naher Freund des Be-
schwerdeführers angeführt, welcher, wie aus dem beigelegten in
türkischer Sprache verfassten Internetausdruck ersichtlich sei, in der
Türkei umgekommen sei. In der Anklageschrift seien ferner zahlreiche
Personen erwähnt, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörungen genannt habe. Eine dieser Personen habe in der Schweiz
Asyl erhalten. Ferner wurde die eventuelle Beschaffung eines Haft-
befehls in Aussicht gestellt, da die Familie des Beschwerdeführers
regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht werde. Ausserdem
wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau ge-
schieden worden sei und wieder über den Ausweis N des Kantons
B_______ verfüge.
T.
Am 6. Oktober 2010 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung B gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AslyG durch den Kanton
B_______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2006 die
Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils als
unglaubhaft, teils als nicht asylerheblich zu erachten. Zur Begründung
führte sie aus, die Ereignisse und Stellungnahmen würden aufzeigen,
dass der Beschwerdeführer zum Pass und zur Ausreise widersprüch-
liche und tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe. Während er vor
dem Auftauchen des Passes beim Bundesamt angegeben habe, ihm
sei im Jahre 2001 der Pass vom Schlepper abgenommen worden,
habe er später – mit dem Umstand konfrontiert, die aufgefunden
kopierten Seiten würden aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten
Pass stammen – geltend gemacht, dass es dieser aus dem Jahre
2002 stammende Reisepass gewesen sei, den ihm der Schlepper ge-
stohlen habe, während er den im Jahre 2001 ausgestellten Pass ver-
loren habe; diesen Umstand habe er bereits zuvor angesprochen. Dies
entspreche aber gemäss der Ansicht der Vorinstanz nicht der Wahr-
heit, denn zuvor habe der Beschwerdeführer nie einen Reisepass er-
wähnt, welchen er verloren habe. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, er sei mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist, da
er einem Ausreiseverbot unterstanden sei, vermöge deshalb nicht zu
überzeugen; denn die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf
die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei und
jemand mit diesem Pass die türkische Grenzkontrolle habe passieren
können, vermöge zu beweisen, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen die
im Pass erwähnte Person – und damit gegen den Beschwerdeführer –
nichts vorgelegen habe. Es würde niemand, der die Türkei unter
falschen Personalien verlasse, ausgerechnet die Papiere einer Person
mit Ausreiseverbot dazu verwenden. Auch ein Schlepper, der den Pass
gestohlen hätte, würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen,
sondern auf die Identität einer unbescholtenen Person ausweichen. Im
Übrigen sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit
einem Pass ausgereist, welcher auf seine Personalien gelautet habe,
aber kein türkischer gewesen sei (vgl. A 12/20, S. 2), ein Hinweis
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dafür, dass er sich nicht mit den Anforderungen an eine illegale
Ausreise befasst habe. Dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
den Pass vorenthalten habe, könne damit erklärt werden, dass ihm bei
einer Abgabe des Passes die Glaubwürdigkeit seiner Asylvorbringen
gefährdet erschienen sei.
Da sich ferner auf dem ebenfalls zu den Akten gereichten hand-
geschriebenen Zettel (vgl. Dokument Nr. 2) nur die Gerichtsver-
fahrensnummer gegen den Schlepper, welcher ihm seinen Pass ab-
genommen haben soll, befinde, jedoch eine Angabe des mit dem Fall
betrauten Gerichts fehle, könne der Sache nicht weiter nachgegangen
werden; und weil es sich im Übrigen nicht um Verfolgungsmass-
nahmen, welche den Beschwerdeführer betreffen, handle, erübrige
sich dies auch.
Des Weiteren würde der Umstand, dass die türkischen Behörden dem
Beschwerdeführer am [...] November 2002 einen Pass, welcher dem
BFM von anonymer Seite ausgehändigt worden sei, ausgestellt hätten
sowie dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit
diesem am [...] Oktober 2003 aus der Türkei nach [...] ausgereist sei,
dem angeblichen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, um
weiteren polizeilichen Massnahmen zu entgehen, jegliche Grundlage
entziehen, da es für einen solchen Aufenthalt keinen Grund gegeben
habe.
Von April 2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 seien auch keine
wesentlichen politischen Aktivitäten geltend und keine Verfolgungs-
massnahmen glaubhaft gemacht worden. Zum Ausreisezeitpunkt seien
demzufolge die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen
bereits rund anderthalb Jahre zurückgelegen. Der Grund, den der Be-
schwerdeführer für diese relative Ruhe angegeben habe, nämlich den
illegalen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, habe sich
als nicht glaubhaft erwiesen, da dem Beschwerdeführer damals viel-
mehr ein Pass ausgestellt worden sei.
Auch spreche der eingereichte Wahlbeobachterausweis, bei welchem
es sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. A 7/31,
S. 11) um einen Ausweis für die Parlamentswahlen vom 3. November
2002 handeln müsse, als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP
und weiteren kleineren Parteien ein Wahlbündnis eingegangen sei,
gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungs-
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situation. Die Wahlbeobachterkarte zeige auf, dass er sich in seinem
Heimatwahlkreis ganz normal für die DEHAP als Wahlbeobachter
habe betätigen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers,
wonach er damals illegal in Istanbul gelebt habe, werde durch diese
Wahlbeobachterkarte ebenfalls widerlegt. Auch der Umstand, dass die
HADEP den Entscheid getroffen habe, der Beschwerdeführer solle
nach Istanbul gehen und dort unter falschen Personalien leben
(vgl. A 1/9, S. 4), sowie dass die Partei seine Ausreise organisiert und
finanziert habe (vgl. A 1/9, S. 6 sowie A 7/31, S. 5), entspreche nicht
dem, wie die HADEP mit ihren Mitgliedern umgehe; denn vielmehr sei
sie dagegen, dass ihre Mitglieder die Türkei verlassen und ihr mit
ihrem Engagement nicht mehr zur Verfügung stehen würden.
Der Beschwerdeführer habe sodann auf die Frage, weshalb er erst im
Oktober 2003, somit anderthalb Jahre nachdem die Verfolgungs-
massnahmen aufgehört hätten, sein Heimatland verlassen habe, keine
Antwort geben können. Das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober
2003 sei allerdings eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt.
Überdies habe der Beschwerdeführer, auf den Umstand hingewiesen,
er habe in der Empfangsstelle angegeben, der Transfer nach Istanbul
sei im Dezember 2002 (vgl. A 1/9, S. 5) erfolgt, keine Erklärung
abgeben können (vgl. A 7/31, S. 3). Es sei deshalb davon auszugehen,
dass er sich in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in einer
Verfolgungssituation befunden habe. Ein Kausalzusammenhang der
bis April 2002 geltend gemachten Verfolgung mit der Ausreise im
Oktober 2003 sei somit als abgebrochen zu bezeichnen. Es seien
auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden in
der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse entwickelt haben sollten.
Bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die
Türkei würde seine Situation so aussehen, dass seine Ausreise aus
der Türkei legal erfolgt sei, er sich in der Zwischenzeit legal in der
Schweiz aufgehalten habe und über ihn kein Datenblatt existiere.
Dass der Beschwerdeführer zwar HADEP-Mitglied gewesen sei und
als solches gewisse Parteiaktivitäten wahrgenommen habe, werde
nicht in Abrede gestellt. Jedoch seien der Umfang und die Dauer
dieses Engagements nicht genau bekannt. Im Schreiben der DEHAP
(vgl. Dokument Nr. 6) werde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer
ungefähr zwei Jahre für die HADEP eingesetzt habe. Ausgehend von
dem Beitrittsantragsformular vom [...] April 1999 (vgl. Dokument Nr. 5)
würde dies ein Engagement bis Mitte 2001 bedeuten. Die Beitrags-
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zahlungen seien jedoch gemäss Spendenquittungen (vgl. Dokument
Nr. 9) vom [...] September 1999 bis zum [...] Mai 2000 erfolgt. Von
einer Tätigkeit als [...] im Vorstand des Jugendflügels stehe im
Schreiben der DEHAP zudem nichts. Das eingereichte Bestätigungs-
schreiben vom 4. August 2004 (vgl. A 20) sei sodann nicht geeignet,
dem Beschwerdeführer besondere Aktivitäten für die HADEP zu
attestieren, zumal der Verfasser in einer ganz anderen Provinz
politisch aktiv gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer schliesslich
– als er nach Publikationen der HADEP gefragt worden sei – die von
der PKK herausgebrachte Zeitung "Serxwebun" (vgl. A 7/31, S. 14)
genannt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die HADEP und ihre
Nachfolgepartei DEHAP so viele Anstrengungen unternommen hätten,
um die Partei vom Vorwurf der Zusammenarbeit mit der PKK fernzu-
halten.
Im Weiteren führte das BFM an, gegen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die im Zusammenhang mit seinen
politischen Aktivitäten für die HADEP stehenden Festnahmen und
Misshandlungen spreche namentlich der Umstand, dass er in der
Erstbefragung einen anderen zeitlichen Rahmen als in der kantonalen
Anhörung genannt habe (Widerspruch von einem Jahr, vgl. A 1/9, S. 4
und A7/31, S. 22). Auf die Diskrepanz hingewiesen, habe er aus-
geführt, er sei in der Empfangsstelle zur Nennung von Daten gedrängt
worden, obwohl er sich nicht gut habe erinnern können. Er habe bei
der Rückübersetzung den Fehler wohl nicht bemerkt (vgl. A 7/31, S. 22
f.). Gemäss der Vorinstanz sei es jedoch nicht ersichtlich, dass er zur
Jahresangabe gedrängt worden sei oder dass er zu verstehen
gegeben habe, er könne sich nicht erinnern; vielmehr würden die
Daten mehrmals und ohne Relativierung im Protokoll stehen.
Angesichts dessen, dass der Wechsel der Zeitangabe von 2002 zu
2001 eine beträchtliche Verschiebung im Ablauf der geltend
gemachten Ereignisse (insbesondere Weggang nach Istanbul) be-
deute, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die unterschied-
lichen Datierungen nachvollziehbar zu erklären. Er mache geltend, er
habe aufgrund der erfolgten Misshandlungen und der Vergewaltigung
mit dem Gummiknüppel einen psychischer Schaden erlitten
(vgl. A 7/31, S. 25). Bekanntlich würden Betroffene ein derart ein-
schneidendes Erlebnis als allgegenwärtigen Bruch auf allen Ebenen
ihrer eigenen Biografie wahrnehmen; deshalb sei umso weniger
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Festnahme einmal
auf das Jahr 2001 und einmal auf das Jahr 2002 datiert habe, zumal
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alle anderen Verfolgungsvorbringen und Ereignisse im normalen
Leben, welche für diesen Zeitrahmen geltend gemacht worden seien,
unter anderen Vorzeichen wahrgenommen worden wären.
Auch sei es nicht ersichtlich, dass von einer nicht ordnungsgemässen
Festnahme am [nach der Feier] ausgegangen werden müsste, so dass
der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage sein sollte, sie anhand
von Dokumenten zu beweisen. Bei einer illegitimen Festnahme und
schweren Misshandlungen würde die Polizei kaum zusätzliche Stellen
einschalten und ein Arztattest einfordern. Die Vorführung Fest-
genommener bei medizinischem Fachpersonal werde insbesondere in
anderen Fällen angewandt, als sie der Beschwerdeführer genannt
habe (namentlich wenn anschliessend an die Polizeihaft die Unter-
suchungshaft beantragt werde). Dass im Fall des Beschwerdeführers –
wie von ihm behauptet worden sei (vgl. A 7/31, S. 19) – gleich bei allen
Festnahmen auf diese Art vorgegangen worden sei, sei sehr un-
wahrscheinlich. Ferner habe der Beschwerdeführer betreffend die
Festnahme an der Newroz-Feier 2001 unterschiedliche Zeitangabe
(vgl. A 7/31, S. 24 sowie A12/20, S. 13) und betreffend die Festnahme
an der Newroz-Feier 2002 verschiedene Festnahmegründe
angegeben. Dazu komme noch, dass über die Verhaftungen des
Beschwerdeführers – im Gegensatz zu den Festnahmen seiner Partei-
kollegen – nie von Menschenrechtsorganisationen berichtet worden
sei, wie dies allerdings zu erwarten gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer – wie behauptet – zusammen mit
J_______ und K_______ von faschistischen Studenten verprügelt
worden sei und im Anschluss eine Presseerklärung abgegeben habe,
sei nicht ersichtlich, weshalb er hierzu keine Beweismittel eingereicht
habe und in öffentlich zugänglichen Quellen lediglich bezüglich
K_______ ein Artikel vom Februar 2001 zu finden gewesen sei.
Sodann sei nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer offiziell eine
Zweigsektion habe eröffnen sollen, ohne dass sich die Partei an die
formellen Vorschriften gehalten hätte. Genau dies habe der Be-
schwerdeführer jedoch bei der Bundesanhörung als Grund für seine
Festnahme angegeben, nämlich dass er der Polizei gegenüber die
Gründung der Sektion abgestritten habe, die Sicherheitsbehörden
jedoch seine Telefonate mit der Parteizentrale abgehört und ihn damit
konfrontiert hätten (vgl. A 7/31, S. 17). Ausserdem habe er angegeben,
dass er das entsprechende Befragungsprotokoll nicht habe unter-
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scheiben müssen. Dieses Prozedere der Polizei entspreche aber nicht
den in der Türkei üblichen Vorgehensweisen und ergebe keinen Sinn,
so dass die Festnahme im Zusammenhang mit der Gründung der
Jugendsektion der HADEP realitätsfremd sei.
Für die geltend gemachten Festnahmen von März und April 2002
seien keine Beweise vorhanden, obschon solche zu erwarten gewesen
seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Polizei, wenn sie gegen
den Jugendflügel der HADEP eine grössere Operation durchgeführt
und mehrere Mitglieder festgenommen habe, den Beschwerdeführer,
immerhin ein Vorstandsmitglied, zwei Mal nur kurz festgenommen,
jedoch im Unterschied zu seinen Parteikollegen nicht dem Staats-
anwalt oder Haftrichter vorgeführt habe.
Die weiteren eingereichten Beweismittel (ein Haftkalender, ein Be-
gleitschreiben zu einer Anklageschrift) hätten im Übrigen keinen un-
mittelbaren Zusammenhang zum Beschwerdeführer; deshalb könne
nichts Asylrelevantes aus den Unterlagen abgeleitet werden. Der Be-
schwerdeführer habe zwar zu jeder der geltend gemachten sechs
Festnahmen einen Anlass nennen können, den Ablauf habe er
allerdings lediglich in oberflächlicher Weise und ohne wirkliches Real-
kennzeichen geschildert.
Ferner führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe zudem
geltend gemacht, dass im Rahmen des polizeilichen Vorgehens gegen
die HADEP unter anderem G_______ verhaftet worden sei (vgl.
Dokument Nr. 3), welcher am [...] April 2002 bei der Polizei ausgesagt
habe, der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Gefangene der PKK
besucht und in deren Auftrag Propaganda-Wandschmierereien
durchgeführt (vgl. Dokument Nr. 4). Sodann habe er anlässlich der
ergänzenden Bundesanhörung darauf hingewiesen, dass H_______,
gegen welchen G_______ am [...] April 2002 ähnliche Aussagen bei
der Polizei gemacht habe wie gegen den Beschwerdeführer, in einem
Gerichtsverfahren angeklagt worden sei (vgl. Dokumente 11 bis 13),
jedoch in der Zwischenzeit die Türkei habe verlassen können (vgl. A
12/20, S. 11). Dass das Gerichtsverfahren – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – damals noch hängig gewesen sei,
könne mit den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht bewiesen
werden, zumal es im Juli 2003 eine Abschwächung des hier in Frage
kommenden Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches gegeben habe.
Der Fall des H_______ bedeute deshalb – auf die Lage des
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Beschwerdeführers übertragen – nicht automatisch, dass dieser ge-
fährdet sei. Zwar sei festzustellen, dass dem eingereichten Be-
fragungsprotokoll vom April 2002 zu entnehmen sei, dass G_______
tatsächlich den Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht
habe; derartige Aussagen könnten durchaus asylbeachtliche
Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen. Im Falle des
Beschwerdeführers seien aber offenbar keine Verfolgungsmass-
nahmen die Konsequenz gewesen, sondern er habe ein halbes Jahr
später mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion sogar einen Pass
ausgestellt erhalten. Mangels einer der Wirklichkeit entsprechenden
Erklärung seitens des Beschwerdeführers sei deshalb davon auszu-
gehen, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit das Ver-
folgungsinteresse aus nicht näher bekannten Gründen verloren oder
gar nicht erst entwickelt hätten. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Artikel des türkischen Strafgesetzbuches nicht
gekannt habe, aufgrund derer normalerweise die Anklage wegen
Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation wie
der PKK erfolge (vgl. A 12/20, S. 9) weise gemäss dem BFM darauf
hin, dass sein Kenntnisstand nicht dem geltend gemachten
Engagement sowie der Verfolgung entspreche. Für eine Person,
welche politische Gefangene besuche und sich jahrelang im Umfeld
von Politaktivisten aufgehalten habe und sogar selbst festgenommen
worden sei, sei dies erstaunlich.
Was schliesslich die gemäss Botschaftsauskunft vom 14. Februar
2005 festgestellte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund des
ausstehenden Militärdienstes mit dem darauf zurückzuführenden
Passverbotes anbelange (vgl. A 24 und A 27), so sei darauf hinzu-
weisen, dass behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem
nicht geleisteten Wehrdienst gemäss ständiger Praxis grundsätzlich
nicht asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seien.
4.2 In der Rechmitteleingabe wurde demgegenüber ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe betreffend die bei einer Polizeikontrolle im
September 2004 aufgefundenen, kopierten vier Seiten eines Passes
angegeben, dass diese Seiten aus demjenigen Reisepass stammen
würden, welchen der Schlepper ihm abgenommen habe. Der Be-
schwerdeführer habe den Schlepper in der Folge angeklagt, weshalb
es möglich sei, dass die Schlepperbande die vier Seiten bei der
Familie des Beschwerdeführers in der Türkei eingeworfen habe, um
Druck auszuüben und einen Rückzug der Anzeige zu erwirken. Der
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Schlepper sei mittlerweile verurteilt worden und sitze im Gefängnis.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – trotz Ausreiseverbot aus der
Türkei – mit dem besagten Reisepass legal nach [...] gereist wäre,
wäre sein Interesse gross gewesen, diesen Pass verschwinden zu
lassen, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen
beziehungsweise gestellt habe, und nicht zwei Teile des Passes an
unterschiedlichen Orten aufzubewahren. Dass nur vier kopierte Seiten
des Reisepasses gefunden worden seien, stütze die Möglichkeit, dass
der Pass vom Schlepper für viel Geld an jemand anderen für dessen
Ausreise ausgehändigt, später wieder abgenommen und als Druck-
oder Rachemittel gegen den Beschwerdeführer für die eingereichte
Anzeige verwendet worden sei. Dem Schlepper gehe es in erster Linie
darum, mit dem Pass möglichst viel Geld zu machen. Er persönlich
gehe bei der Ausreise kein Risiko ein und die Person, welche mit dem
Pass ausgereist sei, habe mit Sicherheit nicht gewusst, dass die im
Reisepass erwähnte Person einem Ausreiseverbot unterlegen sei.
Zudem gebe es gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in
Ankara verschiedene Erklärungen dafür, dass eine gesuchte Person
die Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne; beispiels-
weise mit Hilfe eines Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund
von Datenübertragungsproblemen. Dies würde somit hinreichend er-
klären, wie es für eine Person möglich gewesen sei, mit dem vom
Schlepper ausgehändigten und auf den Namen des Beschwerde-
führers lautenden Pass aus der Türkei auszureisen. Das BFM sei der
Überzeugung, der Beschwerdeführer sei selbst nach [...] ausgereist,
obwohl dies nur aufgrund des vorliegenden Reisepasses nicht
bewiesen sei und die vom Beschwerdeführer erläuterten Umstände
mindestens so nahe an der Realität liegen würden wie die
Ausführungen der Vorinstanz. Dass der zweite Pass das Aus-
stellungsdatum vom [...] November 2002 aufweise, könne sich der Be-
schwerdeführer nicht erklären, da er sich zu diesem Zeitpunkt in
Istanbul unter falschen Personalien aufgehalten habe und keinen Pass
habe beantragen können; offenbar handle es sich dabei um einen
Fehler der türkischen Behörden, da der Beschwerdeführer mit Be-
zahlung von Schmiergeldern Ende 2001/Anfang 2002 den Pass er-
halten habe. Er sei jedoch mit einem Ausweis, der zwar wie ein Pass
ausgesehen, jedoch kein türkischer gewesen sei, ausgereist. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der ersten Anhörung in der
Empfangsstelle zwar ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach
Istanbul verlegt worden; dabei handle es sich offenbar um einen
Fehler, vielmehr habe er seit April 2002 bis zu seiner Ausreise in
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Istanbul unter falscher Identität gelebt. Er habe seit April 2002 keine
Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten. Sein Verbleib in der Türkei
weise darauf hin, dass es sich bei ihm um einen engagierten, politisch
aktiven Menschen handle, weil er ernsthaft etwas gegen die
Missstände in der Türkei habe unternehmen wollen und solange als
möglich in seinem Heimatland ausgeharrt habe. Als er nach
anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identität festgestellt habe,
dass er nichts mehr habe bewirken können, absolut keine Perspektive
mehr gehabt habe, der psychische Druck und die Angst vor einer
Festnahme stetig zugenommen hätten, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Im Übrigen würde die HADEP beziehungsweise DEHAP
Ausreisen von Personen unterstützen, die wirklich gefährdet seien.
Des Weiteren anerkenne die Vorinstanz zwar teilweise gewisse
Verfolgungsmomente, politische Aktivitäten und erlittene Nachteile,
unterlasse es jedoch, diese entsprechend zu werten und als
asylrelevant zu würdigen. Es seien nur die Umstände, die gegen den
Beschwerdeführer sprechen würden, gewertet worden. Zwar würden
die bei seinen Festnahmen geltend gemachten Misshandlungen, die
Vergewaltigung und die Drohungen im Einzelnen von der Vorinstanz
nicht als unglaubhaft eingestuft; jedoch würde das BFM aufgrund der
Umstände mit dem Pass praktisch das gesamte Asylgesuch als
unglaubhaft abtun. Zudem sei das Trauma, welches aus den erlittenen
Nachteilen erwachsen könne, mitzuberücksichtigen, wenn sich der
Beschwerdeführer nicht an genaue Daten zu erinnern vermöge.
Was die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers anbelange, könnten Dauer und Umfang der Parteitätigkeit
durch die zwei eingereichten Schreiben, die von exponierten Persön-
lichkeiten der HADEP verfasst worden seien, belegt werden. Da auch
der Beschwerdeführer innerhalb der HADEP eine exponierte Stellung
inne gehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch Personen aus
anderen Regionen gekannt habe, sei doch die HADEP in der ganzen
Türkei vernetzt. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wer sonst als diese
Exponenten der HADEP die Arbeit des Beschwerdeführers für die
Partei hätten bestätigen können.
Bei den im Zusammengang mit seiner politischen Tätigkeit erfolgten
Verhaftungen seien die geschilderten ärztlichen Untersuchungen
üblich; weshalb jeweils keine Verfahren eingeleitet worden seien, ent-
ziehe sich allerdings der Kenntnis des Beschwerdeführers. Er sei im
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Jahre 2001 vor der Newroz-Feier festgenommen worden. Er sei aber
nicht – wie andere Parteimitglieder – unmittelbar beim Aufhängen von
Propaganda-Plakaten erwischt worden; dies könnte der Grund sein,
weshalb gegen ihn – anders als bei den anderen Partei-Leuten – kein
Gerichtsverfahren eröffnet worden sei respektive die
Menschenrechtsorganisationen nicht über ihn berichtet hätten.
Sodann müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aussagen des G_______ über
ihn in der Datenbank der türkischen Behörden registriert worden seien
und er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen rechnen
müsse. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Behörden äusserst
konsequent und restriktiv gegenüber Personen verhielten, die im
Rahmen von Strafprozessen genannt würden; der Name des
Beschwerdeführers sei in mindestens zwei Strafprozessen genannt
worden. Ferner wurde eingewendet, der Beschwerdeführer würde zwar
verschiedene Strafnormen kennen, welche für politisch aktive
Menschen relevant sein könnten; er habe lediglich ausgesagt, er sei
sich nicht sicher, aufgrund welcher Artikel seine Bekannten angeklagt
worden seien. Unter diesem Aspekt könne seine Aussage nicht als
Unglaubwürdigkeitselement gewertet werden. Im Übrigen habe er eine
Zeitung genannt, welche zwar PKK-nahe sei, jedoch auch von
HADEP/DEHAP-Mitgliedern gelesen werde.
Schliesslich unterliege der Beschwerdeführer aufgrund des aus-
stehenden Militärdienstes einem Passverbot und werde von der
Gendarmerie gesucht.
4.3 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden eine Kopie
des Urteils des Schleppers (vgl. oben Bst. N), welches von Amtes
wegen summarisch übersetzt wurde, sowie eine Anklageschrift im
Original betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers am [...]
September 2000 (vgl. oben Bst. S) zu den Akten gereicht.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, sind Vorbringen widersprüchlich, wenn im Verlauf des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
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werden.
Fraglich ist zunächst, wie die Aussagen betreffend den Reisepass zu
werten sind. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung
als auch in der Anhörung an, ihm sei im Jahre 2001 sein Reisepass
vom Schlepper abgenommen worden; einen anderen Pass habe er
ausserdem nicht besessen (vgl. A1/9, S. 3 sowie A7/31, S. 9 f.). Als er
aber damit konfrontiert wurde, die anlässlich einer Polizeikontrolle bei
ihm aufgefunden kopierten vier Seiten würden aus dem im Jahre 2002
ausgestellten und beim Bundesamt anonym hinterlegten Reisepass,
welcher mit einem Schengen-Visum versehen ist, stammen, gab er
hingegen erstmals an, dass er zwei Pässe besessen habe: Einen
Reisepass, der im Jahr 2001 ausgestellt worden sei und den er im
Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass,
welcher ihm vom Schlepper gestohlen worden sei; dies habe er von
Anfang an so angegeben (vgl. A 21/2 S. 1 f.). In der Beschwerdeschrift
wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zirka im Juli 2001
einen Pass verloren; ungefähr Ende 2001/anfangs 2002 habe er durch
die Bezahlung von Schmiergeldern einen neuen Pass erhalten,
welcher ihm anschliessend vom Schlepper abgenommen und offenbar
weiter verwendet worden sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass die
Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz der Aktenlage in
weiten Teilen gerecht wird; aus den Befragungsprotokollen (vgl. oben
zitierte Aktenstellen) geht deutlich hervor, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe bereits in den ersten beiden Befragungen
angegeben, zwei Pässe besessen zu haben, schlicht aktenwidrig ist.
Somit wurden im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht. Dass zudem den türkischen Be-
hörden, wie in der Beschwerdeeingabe gemutmasst wird, ein Fehler
beim Ausstellungsdatum unterlaufen sei, da sich der Beschwerde-
führer zum Ausstellungszeitpunkt bereits unter falschen Personalien in
Istanbul aufgehalten habe und mit Sicherheit keinen Pass beantragt
hätte, kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden; wie das
Bundesamt aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte,
sind meist mehrere Ämter bei einer Passausstellung involviert, so dass
ein derartiger Fehler mit hoher Wahrscheinlich auffallen würde. In
Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die Richtigkeit der vorgebrachten
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers.
Die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf die Personalien
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des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und jemand mit diesem
Pass, wie dies dem Einreisestempel zu entnehmen ist, die türkische
Grenzkontrolle im Oktober 2003 passieren und in [...] einreisen konnte,
indiziert, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen den Beschwerdeführer
kein Ausreiseverbot vorgelegen hat. Dass er angab, er sei mit
Ausweispapieren ausgereist, welche auf seine Personalien gelautet
hätten, aber keine türkische gewesen seien (vgl. A7/31, S.5 sowie
A12/20, S. 2), ist ebenfalls als Hinweis zu werten, dass zum damaligen
Zeitpunkt kein Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag.
Gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in Ankara seien
jedoch verschiedene Erklärungen möglich, wie eine gesuchte Person
die Türkei mit ihrem Pass verlassen könnte (namentlich mit Hilfe eines
Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund von
Datenübertragungsproblemen). Wie die Rechtsvertretung in der
Beschwerdeeingabe richtig ausführte (vgl. S. 5 der Beschwerde-
schrift), ist nicht glaubhaft, was zu keinen Einwänden Anlass gibt;
Glaubhaftmachung lässt Einwände und Zweifel durchaus zu, sie
müssen bloss weniger gewichtig erscheinen als die Gründe, welche für
die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprechen. Die Behörde hat sich
nicht zu fragen, ob sie überzeugt sei, dass der Gesuchsteller die
Wahrheit sagt. Es genügt also, dass bei verständiger Würdigung die
Gründe für die Annahme, der Gesuchsteller sage die Wahrheit, stärker
sind als die Gründe dagegen. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). In Würdigung der gesamten
Aspekte sind die Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen erheblicher,
als die Gründe, welche für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Ausführungen der Vorinstanz,
es würde niemand, der die Türkei unter falschen Personalien verlasse,
ausgerechnet die Papiere einer Person mit Ausreiseverbot dazu
verwenden, und auch ein Schlepper, der den Pass gestohlen hätte,
würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen, sondern auf die
Identität einer unbescholtenen Person ausweichen, sind als richtiger
Einwand zu erachten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dem
Schlepper gehe es in erster Linie darum, mit einem Pass möglichst
viel Geld zu machen, und er persönlich gehe bei der Ausreise kein
Risiko ein beziehungsweise das Risiko lohne sich für den Schlepper,
überzeugt nicht. Die Erwägungen des Bundesamtes sind für das
Gericht überzeugend: Würde ein Schlepper jemanden unter
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Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten
Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen, wäre nicht nur das
Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu
einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu
werden, sondern es würde auch noch die Gefahr zunehmen, dass die
entsprechenden Behörden eingeschaltet würden und der Druck auf
den gescheiterten Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers
erhöht würde. Schliesslich ist das im Pass enthaltene Schengen-Visum
als weiterer Anhaltspunkt für die legale Ausreise des Be-
schwerdeführers aus der Türkei zu werten. Der Beschwerdeführer
führte ausserdem aus, er sei mit Ausweispapieren ausgereist, welche
zwar keine türkischen gewesen seien, jedoch auf seinen Namen ge-
lautet hätten. Wenn er tatsächlich trotz Ausreiseverbot legal mit dem
besagten Reisepass nach [...] gereist wäre, wäre sein Interesse gross
gewesen, diesen Pass verschwinden zu lassen, zumal er in der
Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen beziehungsweise gestellt
habe, und nicht zwei Teile des Passes an unterschiedlichen Orten
aufzubewahren. Dass nur Teile des Passes gefunden worden seien,
stütze die Möglichkeit, dass der Reisepass vom Schlepper für viel
Geld an jemand anderen für eine Ausreise ausgehändigt, später
wieder abgenommen und als Druck- oder Rachemittel für die
eingereichte Anzeige verwendet worden sei. Diese Ausführungen
vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es als nahe-
liegender, dass der Beschwerdeführer mit seinem aus dem Jahre 2002
stammenden sowie auf seine Personalien lautenden Reisepass,
welcher ein Schengen-Visum enthält, legal nach [...] ausgereist ist.
Durch wen und weshalb der Reisepass des Beschwerdeführers
anonym dem BFM aushändigt wurde, ist nicht belegbar, aber für den
vorliegenden Fall auch nicht ausschlaggebend.
Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft, der Beschwerde-
führer werde seit 2002 wegen seines ausstehenden Militärdienstes
von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei nicht verlassen,
stehen obigen Erwägungen nicht entgegen; zumal auch der Be-
schwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. April 2006 erklärte,
dass er den Ausführungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte
Person die Türkei dennoch legal mit ihrem eigenen Pass verlassen
könne, grundsätzlich zustimme. Somit schliesst das geltend gemachte
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei aufgrund
seines ausstehenden Militärdienstes gesucht, nicht die Möglichkeit
aus, dass er mit seinem eigenen Pass das türkische Territorium ver-
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lassen hat.
Nach dem Gesagten schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen
Feststellung an, wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2003 mit
seinem am [...] November 2002 ausgestellten, auf seine Personalien
lautenden und mit einem Schengen-Visum versehenen türkischen
Reisepass sein Heimatland verlassen hat.
5.3 Da das eingereichte Strafurteil betreffend den Schlepper – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – weder die Unterschrift des Richters
noch die erforderlichen Stempel aufweist und es sich namentlich um
eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln könnte, führte das
Bundesamt zu Recht keine Echtheitsprüfung durch. Selbst wenn es
sich bei dem Urteil um ein echtes handeln sollte, geht aus diesem
lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Zeuge wäre, dass dem
Angeklagten Geld gegeben wurde, um Leute ins Ausland zu befördern.
Der Beschwerdeführer figurierte jedoch nicht als Kläger im Prozess.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Schlepper im Urteil wegen
Betrugs verurteilt, wegen Urkundenfälschung aber freigesprochen
wurde. Wie das BFM im Übrigen in seiner Vernehmlassung zutreffend
ausführte, ist, ungeachtet der nicht überprüfbaren Echtheit, das Urteil
aber nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
zu untermauern.
5.4 Die Frage, ob und in welcher Art und Weise die gelten gemachten
politischen Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise DEHAP und
die in diesem Zusammenhang stehenden Festnahmen stattgefunden
haben, kann aus folgenden Gründen offen gelassen werde:
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, sind für die Zeitspanne von April
2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 keine wesentlichen politischen
Aktivitäten und keine Verfolgungsmassnahmen des Beschwerde-
führers geltend gemacht worden. Die Erklärung des Beschwerde-
führers hierfür, er habe sich illegal in Istanbul unter falschen
Personalien aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen, da ihm einer-
seits am [...] November 2002 ein Reisepass ausgestellt wurde und er
sich andererseits bei den Parlamentswahlen vom 3. November 2002,
als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP und weiteren kleineren
Parteien ein Wahlbündnis eingegangen ist, als Wahlhelfer betätigen
konnte (vgl. Wahlbeobachterkarte). Festzuhalten gilt es an dieser
Stelle, dass in der Beschwerdeeingabe explizit ausgeführt wurde, der
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Beschwerdeführer habe sich seit April 2002 bis zur Ausreise in
Istanbul aufgehalten; zwar habe er im Rahmen der ersten Anhörung in
der Empfangsstelle ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach Istanbul
verlegt worden (vgl. A 1/9, S. 5); dabei handle es sich aber offenbar
um einen Fehler.
Wie das Bundesamt ferner richtig ausführte, hat der Beschwerdeführer
auf die Frage, weshalb er erst im Oktober 2003, somit anderthalb
Jahre nachdem die Verfolgungsmassnahmen aufgehört hätten, sein
Heimatland verlassen habe, keine Antwort geben können. In der Be-
schwerdeeingabe wurde indes ausgeführt, dass der Verbleib des Be-
schwerdeführers in der Türkei darauf hinweise, dass es sich bei ihm
um einen engagierten, politisch aktiven Menschen handle, der ernst -
haft etwas gegen die Missstände in der Türkei habe unternehmen
wollen und solange als möglich in seinem Heimatland ausgeharrt
habe. Als er nach anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identi-
tät festgestellt habe, dass er nichts mehr habe bewirken können, ab-
solut keine Perspektive mehr gehabt habe sowie der psychische Druck
und die Angst vor einer Festnahme stetig zugenommen hätten, habe
er sich zur Ausreise entschlossen. Auch diese Ausführungen ver-
mögen kaum zu überzeugen, und das Gericht erachtet die vorinstanz-
liche Erwägung, das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003 sei
eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt, als zutreffend.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in
einer Verfolgungssituation befunden hat beziehungsweise zum Aus-
reisezeitpunkt die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen
bereits rund anderthalb Jahre zurücklagen und ein Kausal-
zusammenhang somit fehlt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die
türkischen Behörden in der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse
entwickelt hätten, zumal auch kein politisches Datenblatt über den Be-
schwerdeführer existiert. Die Glaubhaftigkeit der früheren, geltend
gemachten Verfolgungserlebnisse braucht daher nicht abschliessend
beurteilt zu werden, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise eine
weiterhin andauernde Furcht vor Verfolgung mangels eines Kausal-
zusammenhangs nicht mehr zu bejahen war. Immerhin kann fest-
gehalten werden, dass auch betreffend die widersprüchliche, jeweils
um ein Jahr verschobene Datierung der angeführten Ereignisse die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserordentlich einläss-
liche und überzeugende Erwägungen angeführt hat, weshalb die
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Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorfälle zweifelhaft erscheine. Was
schliesslich die im Beschwerdeverfahren eingereichte Anklageschrift
gegen den Beschwerdeführer vom [...] Oktober 2000 betrifft, ist
festzuhalten, dass die Frage nach der Echtheit des Dokuments offen
bleiben kann; der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nie eine
Massenanklage aus dem Jahr 2000 erwähnt; deshalb erachtet das
Gericht die Einreichung der Anklageschrift als nachgeschobenes
Vorbringen, welchem keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
5.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und gemäss
Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2005 bestätigte Suche nach dem
Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes mit dem
darauf zurückzuführenden Passverbot anbelangt (vgl. A 24 und A 27),
ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis der ARK
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3) und setzt diese fort (vgl. Urteil E-6209/2006
vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung
im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb straf-
rechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen –
vorbehältlich insbesondere diskriminierender oder malus-behafteter
Handhabung des Militärstrafrechts im betreffenden Land – grundsätz-
lich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Ver-
folgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der
Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts eine asylrechtlich relevante Verfolgungs-
absicht zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische
Soldaten während ihres obligatorischen Militärdienstes gegen An-
gehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist dabei gering. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl
der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen
Armee und Aufständischen (insbesondere Angehörigen der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich zur Situation der 1990er-
Jahre sehr stark zurückgegangen und der Ausnahmezustand in den
letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben worden ist.
Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und
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Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell
strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie.
Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes,
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und
damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6209/2006, a.a.O., E. 5.4).
Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mit einer Strafe wegen des Nichtleistens des Militär -
dienstes zu rechnen hat, welche im Sinne eines Malus entweder dis-
kriminierend höher ausfallen würde, an sich unverhältnismässig hoch
wäre oder darauf abzielen würde, dem Beschwerdeführer aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen
oder ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken
(vgl. EMARK 2004 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich die
von ihm allenfalls zu erwartenden (strafrechtlichen) Konsequenzen als
nicht relevant im Sinn des Asylgesetzes erweisen, liegt in dieser Hin-
sicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergeben sich somit keine
Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aus begründeter
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausserhalb seines
Herkunftslandes aufhält oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einer
derartigen Verfolgung rechnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt demnach zum Schluss, dass – im Sinne einer Gesamt-
würdigung – die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht aufgrund sorgfältiger und ausführlicher Erwägungen und mit
zutreffender Begründung teils als unglaubhaft aufgrund überwiegender
Widersprüche und Ungereimtheiten, teils als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant erachtete und sich auch aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Er-
kenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung führen würden.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
In der angefochtenen Verfügung wurde demgegenüber zu Recht keine
Wegweisung angeordnet, da der Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt (vgl. zur heutigen Situation Bst. T) im Besitz einer B- Be-
willigung war.
Entsprechende Ausführungen zur Wegweisung und zum Weg-
weisungsvollzug erübrigen sich daher an dieser Stelle. Soweit in der
Beschwerde beantragt wurde, es sei von einer Wegweisung abzu-
sehen (Rechtsbegehren 3), ist hierauf nicht einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Ver-
fügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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