Abtei lung V
E-5228/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5228/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
15. Mai 2008 auf einem Schiff verliess und am 11. Juni 2008 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im A._______ am 3. Juli 2008 summarisch befragt und am
10. Juli 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo
mit verschiedenen Aufenthaltsorten in den Bundesstaaten B._______
und C._______,
dass er sich im Jahre D._______ der E._______ angeschlossen habe
und an Entführungen ausländischer Firmenmitarbeiter beteiligt gewe-
sen sei,
dass er einmal aus Mitleid einem gefangenen weissen Mitarbeiter ei-
ner ausländischen Firma zur Flucht verholfen habe und deswegen von
seinem Chef befragt, geschlagen und eingesperrt worden sei,
dass er um sein Leben gebettelt und in der Folge bei der E._______
habe bleiben dürfen,
dass er sich im Mai 2008 an einer Versammlung der E._______ zu-
sammen mit einem anderen Mitglied für den neuen nigerianischen
Präsidenten eingesetzt und für den Fall, dass diesem keine Zeit ge-
währt würde, die Dinge im Sinne der E._______ zu ändern, mit seinem
Austritt aus der Organisation gedroht habe,
dass er und das andere Mitglied einer Folgeversammlung ferngeblie-
ben seien, weshalb sie von den anderen Aktivisten der E._______ ver-
dächtigt worden seien, ihre Austrittsdrohungen in die Tat umzusetzen,
dass er daraufhin von Mitgliedern der E._______ eines Nachts im
Haus seines Freundes B. aufgespürt worden und mit diesem durch ein
Fenster geflüchtet sei,
dass ihm sein Freund später mitgeteilt habe, das andere Mitglied, das
sich an der Versammlung vom Mai 2008 ebenfalls für den nigeriani-
schen Präsidenten eingesetzt und mit seinem Austritt aus der Organi-
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sation gedroht habe, sei in der gleichen Nacht von Aktivisten der
E._______ ermordet worden,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse entschlossen habe, aus Nige-
ria auszureisen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen nige-
rianischen Führerausweis einreichte und aus Nigeria ein Schreiben
und verschiedene Zeitungsartikel in Kopie ins Recht legen liess,
dass er trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identi-
tätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2008 - eröffnet am
7. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich beim eingereichten Führerausweis nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier handle und davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer sei sich der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität im
Ausland bewusst gewesen,
dass seine Schilderungen zum Ablauf der Reise ohne gültige Reise-
oder Identitätspapiere unglaubhaft seien, zumal die Nachbarländer der
Schweiz verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestim-
mungen mit Passkontrollen durchzusetzen,
dass sein Vorbringen, er wisse nicht, in welchem Land er in Europa an
Land gegangen sei, den Eindruck erwecke, er sei nicht bereit, den
Asylbehörden gegenüber seine Identität offen zu legen,
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dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs in weiten Bereichen unsubstanziiert und vage seien,
dass er Mühe gehabt habe, konkrete Erlebnisse zu schildern und in
seinen Ausführungen wiederholt auf die allgemeine politische Lage in
Nigeria ausgewichen sei,
dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen die Geschichte mit
dem entführten weissen Mann, dem er zu Flucht verholfen habe, mit
keinem Wort erwähnt habe, weshalb am Wahrheitsgehalt dieses Vor-
bringens zu zweifeln sei,
dass sein Vorbringen, er habe sich trotz angeblicher Suche nach ihm
an einem seinen Freunden bekannten Ort (Unterkunft eines Freundes)
aufgehalten, unlogisch und unglaubhaft sei,
dass seine Schilderungen zur Vorgehensweise der Männer, die ihn in
der Unterkunft seines Freundes aufgespürt hätten, realitätsfremd seien
und nicht geglaubt werden könne, er habe besagte Männer in der Dun-
kelheit erkennen können,
dass es sich bei den zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Do-
kumenten lediglich um Kopien respektive ein Gefälligkeitsschreiben
handle, womit sie nicht geeignet seien, eine andere Beurteilung her-
beizuführen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 13. August 2008 (Poststempel) die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des
Asylgesuchs beziehungsweise sinngemäss die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, even-
tualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
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tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführun-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, wel-
che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden
vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
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gen in der sehr knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe ausschliesslich
darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asyl-
gesuchs zu wiederholen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vor-
instanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in sei-
nem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung
im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfü-
gung im Original)
- das BFM, _______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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