B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5231/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Sabine Salemink, Rotes Kreuz (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten für B._______ geboren am
(…) (nachfolgend: die Ehefrau des Beschwerdeführers),
C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am
(…) (nachfolgend: die Kinder des Beschwerdeführers); Ver-
fügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2011 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014
anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) (...) eingereichter Ein-
gabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Äthiopien
verbliebenen Ehefrau und seiner zwei Kinder.
B.b Am 7. April 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers und seinen zwei Kindern zwecks Familienvereinigung die Einreise in
die Schweiz.
C.
Am 18. Juni 2015 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine
zwei Kinder in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Das Verfahren der
Ehefrau und der zwei Kinder des Beschwerdeführers ist derzeit noch beim
SEM hängig.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM über
das SRK (...) um die Übernahme der Einreisekosten für seine Ehefrau und
seine beiden Kinder ersuchen. Unter Beilage eines Belegs der Qatar
Airways liess er vortragen, dass er die Flugtickets zu insgesamt rund Fr.
1'100. respektive Birr 24'412. gekauft habe. Da er selbst mittellos sei,
habe er sich das Geld von seinen Freunden leihen müssen.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das SEM das Gesuch um Über-
nahme der Einreisekosten ab. Aus der bereits erfolgten Einreise und der
Ausführung in der Eingabe vom 24. Juni 2015, der Beschwerdeführer ver-
füge über keine eigenen finanziellen Mittel und habe das Geld daher von
Freunden leihen müssen, sei zu schliessen, dass dieser einen Weg gefun-
den habe, um die Einreise seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz zu
finanzieren. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einrei-
sekosten durch den Bund nicht erfüllt.
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F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des SRK
(...) vom 26. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom
4. August 2015 sei aufzuheben und die Kosten für die Einreise seiner Ehe-
frau und Kinder in die Schweiz seien vom Bund zu übernehmen. Zur Be-
gründung dieser Anträge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sei, weshalb er nicht in der
Lage gewesen sei, die Einreise seiner Angehörigen in die Schweiz selbst
zu finanzieren. Auch seine Familie und Freunde in Äthiopien hätten nicht
für die Einreisekosten aufkommen können. Folglich habe der Beschwerde-
führer das Geld von Freunden in der Schweiz organisieren müssen. Diese
Leute lebten in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer und
seien auf die Rückzahlung des Geldes angewiesen. Müsste der Beschwer-
deführer zwecks Rückzahlung der Schulden innert Frist einen Kredit auf-
nehmen, würde er sich noch weiter verschulden.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 1. September 2015 den Eingang der frist- und formgerech-
ten Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
(AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten
übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Perso-
nen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusam-
menführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifi-
kation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Er-
messensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im er-
wähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wo-
nach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich
um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürf-
tiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte
dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus,
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dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstüt-
zungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in
der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzu-
schiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträg-
liche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten ab-
gewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht
werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylge-
setz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen
1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wird – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche
um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einrei-
sekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
statt vieler Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H.
sowie D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3).
4.
4.1 Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind am 18. Juni 2015
in die Schweiz eingereist. Am 24. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer das SEM um Übernahme der Einreisekosten im Umfang von Fr.
1'100.. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der Be-
schwerdeführer mittellos, weshalb er das Geld zur Begleichung der Kosten
für die Einreise seiner Ehefrau und Kinder bei Dritten mit der Pflicht zur
Rückzahlung habe ausleihen müssen. Ohne abzuklären, ob der Beschwer-
deführer tatsächlich mittellos ist und wer ihm unter welchen Bedingungen
Geld geliehen hat, wies das SEM das Gesuch mit der Begründung ab, dass
die Einreise bereits erfolgt sei, weshalb wohl schon irgendjemand für deren
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Finanzierung aufgekommen sei. Diese Umstände alleine rechtfertigen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht, dass ein
Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abgewiesen
wird. Vielmehr muss das SEM im Rahmen des ihm bei der Beurteilung der
Übernahme der Einreisekosten obliegenden Ermessens eine einzelfallbe-
zogene Prüfung im Sinne von E. 3.3 durchführen. Da das SEM dies, wie
zuvor ausgeführt, unterlassen hat, hat es das ihm zukommende Ermessen
unterschritten.
4.2 Ferner hat das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es unterlassen hat, genauer ab-
zuklären, von wem und zu welchen Bedingungen dieser das Geld für die
Einreise seiner Angehörigen auftreiben konnte, und ihm Gelegenheit zu
geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2015 vom
11. Juni 2015 E. 4.2 und 4.3). Da der Entscheid über die Übernahme von
Einreisekosten einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundes-
verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung
der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl.
BVGE 2014/22).
4.3 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und zur
rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens um
Übernahme der Einreisekosten ist abzuklären, von wem der Beschwerde-
führer das Geld zur Finanzierung der Einreise seiner Angehörigen erhält-
lich machen konnte und welcher Art die getroffenen Vereinbarungen be-
züglich dieses Geldes sind. Danach wird zu prüfen sein, ob der Beschwer-
deführer tatsächlich mittellos ist, das heisst, ob es ihm möglich und zumut-
bar ist, das ihm allenfalls vorgeschossene Geld zurückzuzahlen respektive
ob er dabei auf die Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihm anderweitig
nahe stehende Personen zählen kann. Nach Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
des Beschwerdeführers wird eine neue Verfügung zu erlassen sein, aus
der im Fall eines erneut negativen Entscheids eine den abgeklärten Sach-
verhalt berücksichtigende Begründung hervorzugehen hat (vgl. zum Gan-
zen Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015; zu einem anderen
Ergebnis kam das BVGer im Urteil D-4544/2015 vom 25. August 2015, da
das SEM den dortigen Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
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Verfahrens dazu aufforderte, einen Bericht über seine persönliche finanzi-
elle Situation und diejenige der einreisenden Person und anderer naher
Verwandter [in der Schweiz und im Ausland] sowie seine Bank- und Sozi-
alkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen, der Beschwerdefüh-
rer dieser Aufforderung indes nicht nachgekommen ist).
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4.
August 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der vorangehenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem im vorinstanzlichen Ver-
fahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK vertretenen Beschwerde-
führer sind durch die Beschwerdeführung angesichts des geringen Um-
fangs der Rechtsmitteleingabe keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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