Abtei lung V
E-523/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______
und deren Kinder
B._______ und
C._______, Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-523/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ besitzt nach eigenen Angaben die
eritreische Staatsbürgerschaft, ist jedoch als Tochter einer Äthiopierin
und eines Eritreers von Geburt an im Sudan aufgewachsen. Am (...)
verliess sie dieses Land zusammen mit ihren beiden Kindern
B._______ und C._______ und gelangte mit Hilfe eines Schleppers
auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Länder in die
Schweiz, wo sie (...) um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefra-
gung von A._______ fand am 12. September 2005 im D._______ und
die kantonale Anhörung zu ihren Asylgründen am 27. Oktober 2005 in
E._______ statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte A._______ geltend, sie
habe im Jahre (...) mit ihrem ersten Ehemann, den sie im Sudan ken-
nengelernt und welcher sein Heimatland Eritrea wegen des Krieges
vor dessen Unabhängigkeit verlassen habe, ihren Sohn B._______ be-
kommen. Im (...) habe sie ein zweites Mal geheiratet und im Jahr dar-
auf sei ihre Tochter C._______ auf die Welt gekommen. (...) sei sie mit
ihrem zweiten Ehemann und den Kindern nach Eritrea zurückgekehrt.
Kurz nach der Rückkehr sei ihr Ehemann verhaftet worden, worauf sie
sich mit den Kindern wieder in den Sudan begeben habe. Nach dem
Tod ihres Vaters im Jahre (...) habe sie das familieneigene Restaurant
weitergeführt. Aufgrund der Örtlichkeit seien häufig Militärangehörige
ihre Gäste gewesen. Sowohl unter ihrer Führung des Restaurants als
auch schon früher sei es vorgekommen, dass höherrangige Funktionä-
re die Rechnung nicht bezahlt hätten. Um sich Schwierigkeiten zu er-
sparen, habe sie dieses Verhalten jeweils geduldet. Am (...) habe sie
jedoch interveniert, weil sie drei Männer zum ersten Mal gesehen und
nicht als höherrangige Militärangehörige erkannt habe. Als es zum
Streit gekommen sei, hätten die Drei ihre Ausweise gezeigt und das
Restaurant ohne Bezahlung verlassen. Am nächsten Morgen seien in
ihrer Abwesenheit bewaffnete Soldaten ins Restaurant gekommen und
hätten sieben Angestellte unter dem Vorwand, sie würden Spionage
betreiben, festgenommen, gleichzeitig sei das Restaurant geschlossen
worden. Eine Frau, welche auf dem Militärareal Tee verkaufe, habe sie
über den Vorfall informiert. Sofort habe sie sich mit ihren Kindern zu ih-
rem Onkel begeben, worauf ihr Cousin mit Hilfe eines Schleppers die
Ausreise organisiert habe.
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B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006, welche A._______ am 22. De-
zember 2006 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung
wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2007 (Poststempel) beantra-
gen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht - unter Kosten-
und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ab-
klärung des Sachverhaltes, eventualiter die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 liess A._______ dem Gericht ein
Schreiben der Eritrean Liberation Front vom 19. Januar 2007 zukom-
men, welche Organisation das politisches Engagement der Beschwer-
deführerin für Eritrea von der Schweiz aus bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, wobei die Beschwer-
deführerin aufgefordert wurde, eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
chen.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 1. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit
der Gelegenheit, innert angesetzter Frist dazu Stellung nehmen zu
können. Am 11. Mai 2007 ging die Replik der Beschwerdeführenden
beim Gericht ein.
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H.
Bezugnehmend auf die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 16. Juli 2009 erneut auf, innert Frist eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen, ansonsten vorbehalten werde, ihnen bei
allfällig negativem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels eine Vernehmlassung einzureichen und ins-
besondere zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge, auch die Kin-
der B._______ und C._______ hätten angehört werden müssen, Stel-
lung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 (Poststempel) liessen die Beschwerde-
führenden dem Gericht durch die Gemeinde E._______ eine Fürsorge-
bestätigung vom 21. Juli 2009 zukommen.
J.
Am 5. August 2009 ging nach erstreckter Frist die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 4. August 2009 beim Gericht ein. Das BFM beantragt
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Hauptsache
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auf die Ausfüh-
rungen des Bundesamtes betreffend die unterlassene Befragung der
Kinder B._______ und C._______ wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Asylge-
suches aus, die Vorbringen von A._______ seien unlogisch und wider-
sprüchlich ausgefallen, weshalb sie unglaubhaft seien. Im Verlaufe des
Asylverfahrens habe sie ausgeführt, Militärs hätten am (...) in ihrem
Restaurant konsumiert und die Bezahlung verweigert. Am nächsten
Morgen, also am (...), seien erneut Militärangehörige ins Restaurant
gekommen und hätten sieben Angestellte festgenommen. Sie habe
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den Sudan am (...) um vier Uhr morgens verlassen. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin seien somit unlogisch, da es keinen Sinn ma-
che, dass sie den Sudan noch vor Erscheinen des Militärs verlassen
haben wolle. Sie habe sich auch in Widersprüche verstrickt, indem sie
einerseits angegeben habe, nach dem Auftauchen der Militärs am (...)
zu ihren Verwandten gegangen und am nächsten Tag, also am (...)
ausgereist zu sein, anderseits den Sudan bereits am (...) verlassen
haben wolle. Da die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sich nie mit
Politik befasst und mit den sudanesischen Behörden nie irgendwelche
Probleme gehabt zu haben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese
derart heftig hätten reagieren sollen, zumal Militärangehörige zum ers-
ten Mal in ihrem Restaurant gegessen habe. Zudem wäre es ein Leich-
tes gewesen, die Beschwerdeführerin zu Hause oder bei ihrem Er-
scheinen im Restaurant festzunehmen, wäre sie tatsächlich aus ir-
gendeinem Grund verdächtigt worden.
Die Vorbringen von A._______ würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin er-
fülle nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Im vorlie-
genden Fall erachte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in
den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat
jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb
die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder vorläufig aufzunehmen
seien.
3.2 In der Beschwerde wird von A._______ im Hauptpunkt gerügt, die
Vorinstanz habe sie zu den Gründen, weshalb sie nicht nach Eritrea
zurückkehren könne, nur sehr oberflächlich befragt. Sie habe es unter-
lassen, das Vorhandensein einer asylrelevanten Verfolgung auch in
Bezug auf ihr Heimatland Eritrea zu prüfen, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien ihre beiden Kinder nicht an-
gehört worden, obwohl sie beide klar urteilsfähig seien. Sie hätten sich
somit nicht zu ihren eigenen Asylgründen äussern können, was eben-
falls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Sache sei
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zur korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der damit
einhergehenden ungenügenden Sachverhaltsfeststellung sind vorweg
zu prüfen, da das Vorliegen eines formellen Mangels und ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt einer materiellen Behandlung
der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen könnten.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt sondern findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Dieser hat insbesondere bei der Anhörung
vollständig anzugeben, weshalb er um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG).
Den Asylsuchenden trifft jedoch nicht nur eine Mitwirkungspflicht, son-
dern er hat auch ein Recht auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Grund-
sätzlich hat die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör vorgängig,
das heisst vor Erlass ihrer Verfügung, zu gewähren (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Im Asylverfahren wird dem Mitwirkungsrecht des Asylsuchen-
den dadurch Rechnung getragen, dass vor dem Entscheid über das
Asylgesuch eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen durch-
geführt wird. Der Erstbefragung und insbesondere der Anhörung nach
Art. 29 AsylG kommen dabei gleichzeitig die Funktion zu, den rechts-
erheblichen Sachverhalt im Rahmen der behördlichen Untersuchungs-
pflicht abzuklären.
4.3 In der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihre
beiden Kinder trotz gegebener Urteilsfähigkeit nicht angehört worden
sind, wodurch keine Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die
Kinder stattgefunden habe. In der Vernehmlassung vom 2. April 2007
ging die Vorinstanz auf diese Rüge nicht ein, führte jedoch im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels aus, weder B._______ noch
C._______ hätten zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Anhörung
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ihrer Mutter das 14. Altersjahr erreicht, weshalb sie nicht hätten ange-
hört werden müssen.
4.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziel-
len Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu
werden. Gestützt auf diese Norm legte der Bundesrat in Art. 5 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) fest, dass bei Asylgesuchen von Familien jede
urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen
Asylvorbringen hat.
Das Kriterium für das Recht, als Familienangehöriger eigene Asylgrün-
de vorbringen zu können und die Pflicht der Asylbehörden, diese zu
prüfen, ist somit die Urteilsfähigkeit der asylsuchenden Person. Diese
lässt sich nicht abstrakt (z.B. im Sinne einer Altersgrenze) definieren,
sondern hängt von der Reife und Entwicklung einer Person ab. Im Be-
reich Asylverfahren wird für die Bejahung der Urteilsfähigkeit voraus-
gesetzt, dass eine Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asyl-
verfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und
namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a S. 27).
In den Akten findet sich kein ausdrücklicher Hinweis, dass die Vorins-
tanz eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit von B._______ und
C._______ vorgenommen hat und zu welchem Ergebnis sie gelangt
ist. Ersichtlich ist jedoch, dass B._______ ein eigenes Personalienblatt
erhielt und dieses selbständig ausfüllte. Im Gegensatz zu C._______
erhielt er auch eine eigene Asylgesuchs- und eine eigene Ausgangs-
bescheinigung. Die Ausführung der Vorinstanz in der Vernehmlassung,
die Kinder hätten nicht angehört werden müssen, weil sie zum Zeit-
punkt der Befragungen noch nicht 14 Jahre alt gewesen seien, lässt
zudem den Schluss zu, dass für den Entscheid, ob die Kinder selb-
ständig anzuhören sind, einzig auf das Alter abgestellt wurde. Diese
Vorgehensweise widerspricht jedoch sowohl dem Gesetz als auch dem
über das Internet öffentlich zugängigen Handbuch des BFM zum Asyl-
verfahren. In Kapitel F §4, welcher sich mit der Anhörung befasst, wird
unter dem Titel Vorladung nämlich ausgeführt, dass bei Asylgesuchen
von Familien die urteilsfähigen Kinder selbständig anzuhören seien.
Für die Beurteilung, ob ein Kind urteilsfähig sei, könne auf die in der
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Empfangsstelle gemachte Einschätzung abgestellt werden. Die Erfah-
rung zeige, dass die Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf das
Asylverfahren ab etwa 14 Jahren zu vermuten sei.
Während C._______ zum Zeitpunkt der Befragungen das (...). Alters-
jahr noch nicht erreicht hatte, stand B._______ kurz vor seinem (...)
Geburtstag. Wird die Urteilsfähigkeit gemäss den Erfahrungen des
BFM ab dem 14. Altersjahr sogar vermutet, hätte zumindest bei
B._______ die Urteilsfähigkeit geprüft werden müssen. Aufgrund der
Tatsache, dass den Akten keinerlei Anzeichen für eine Urteilsunfähig-
keit zu entnehmen sind und die Vorinstanz C._______ jeweils auf den
Bescheinigungen der Mutter aufführte, B._______ jedoch eigene Be-
scheinigungen ausstellte, kann geschlossen werden, dass sie von sei-
ner Urteilsfähigkeit ausging. Folgerichtig hätte die Vorinstanz
B._______ selbständig anhören und dabei abklären müssen, ob eige-
ne Asylgründe vorliegen. Da dies unterlassen wurde, liegt eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und eine diesbezüglich mangelhafte Ab-
klärung des Sachverhaltes vor.
5.
5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht
darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders
ausgefallen wäre (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Sie kann von
Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die
Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung
in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c
S. 246 f.).
5.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbeschwerdeverfahren (Art. 106 AsylG) kann die Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in bestimmten Schran-
ken geheilt werden (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegen-
den Fall ist die Unterlassung der Befragung von B._______ und die
damit einhergehende fehlende Abklärung des ihn betreffenden Sach-
verhaltes als schwerer Mangel zu bezeichnen. Eine Heilung auf Be-
schwerdeebene fällt damit ausser Betracht.
5.3 Da eine Heilung des aufgezeigten Verfahrensmangels im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist und eine Verfahrens-
splittung aufgrund der engen Verbindung der Beschwerdeführenden
unangemessen wäre, ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und
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die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hier-
bei wird sich das BFM mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen,
insbesondere derjenigen, dass der Sachverhalt in Bezug auf eine
Rückkehr nach Eritrea ungenügend abgeklärt worden sei, auseinan-
derzusetzen haben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2006
aufzuheben und die Sache zur Anhörung von B._______ und zur an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos-
ten zusprechen. Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung
mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die
Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 7
i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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