Abtei lung V
E-523/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-523/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
A._______ – ersuchte mit undatiertem, bei der schweizerischen Bot-
schaft in Bogota am 27. Juli 2008 eingegangenem Schreiben unter
Beilage zahlreicher Dokumente (Kopie des Personalausweises und
einer Strafanzeige, mehrere Bescheinigungen), um Gewährung des
Asyls in der Schweiz.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei aktives Mitglied der Gewerkschaften
B._______ und C._______ sowie der Gewerkschaft der D._______
und habe sich auch für diverse Organisationen, die sich für die
Menschenrechte einsetzen würde, engagiert. Zudem habe er in seiner
Heimatstadt zweimal für den Stadtrat, für die Parteien E._______
beziehungsweise F._______ kandidiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei
er von paramilitärischen Gruppen, namentlich der G._______, bedroht
worden und sei daraufhin nach H._______ umgezogen. Er sei ferner
an der Organisation und Leitung eines nationalen Marsches für die
Opfer staatlicher Verbrechen am 6. März 2008 beteiligt gewesen und
habe deswegen weitere Drohungen durch die Paramilitärs erhalten.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotà forderte den Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 zur schriftlichen Beantwortung
spezifischer Fragen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch und
zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf.
D.
Mit bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotà am 6. August 2008
eingegangener undatierter Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 17. Dezember
durch die schweizerische Botschaft in Bogotà – verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
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Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es handle
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Per-
sönlichkeit, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine inner -
staatliche Fluchtalternative verfüge. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten
in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, namentlich
in den Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru, welche
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK) ratifiziert hätten und sich an die damit verbundenen Ver-
pflichtungen halten würden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer
visumsfreien Einreise in die umliegenden Länder Kolumbiens, welche
auch aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offen-
sichtlich näher liegen würden.
F.
Mit bei der Schweizer Botschaft in Bogotà am 15. Januar 2009 einge-
reichter Eingabe, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2009), beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden ver-
schiedene Dokumente (Gerichtsurteil des Tribunal Administrativo de
I._______ vom 26. November 2008, Bescheinigungen verschiedener
Organisationen) als Beweismittel eingereicht. Zur Begründung führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative,
da es sich bei den Gewerkschaften und Organisationen, für welche er
tätig sei, um nationale Körperschaften handle. Obwohl die kolumbia-
nische Regierung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts dazu ver-
pflichtet worden sei, ihn gegen Übergriffe zu schützen, fürchte er sich
vor Nachstellungen durch jene. Der Präsident Kolumbiens, Alvaro Uri-
be, gehe davon aus, er sei im Besitz von Videoaufnahmen, welche die-
sen belasten würden. Seine Verfolger hätten ihn in H._______ und
J._______, wohin er zunächst geflüchtet sei, ausfindig gemacht. Da er
weiterhin Morddrohungen erhalten habe, sei er nach K._______
ausgereist Dieses Land könne jedoch nicht als sicherer Drittstaat
bezeichnet werden. Denn er befürchte, von den kolumbianischen para-
militärischen Organisationen, welche den Drogenhandel in K._______
beherrschen würden, auch dort verfolgt zu werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit -
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei-
zerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 27. Juli
2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungs-
schreiben vom 13. August 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin
nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; dem Be-
schwerdeführer wurde indessen mittels Schreiben der schweizeri-
schen Vertretung vom 28. Juli 2008 Gelegenheit zur weiteren Konkre-
tisierung seiner Asylgründe gegeben. Die in diesem Schreiben enthal-
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tenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die
genauen Personalien der asylsuchenden Person, deren verwandt-
schaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvor-
bringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit
der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten.
Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom
6. August 2008 ausführlich beantwortet und seine Angaben mit ent -
sprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage ist festzu-
halten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Wei-
se und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerdeführer sei-
ne Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs,
eingegangen am 27. Juli 2008, ausführlich dargelegt und in diesem
Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte.
4.3 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet und es unterlassen,
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Abweisung seines Asylbegehrens zu gewähren, was vor dem Hinter-
grund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des
vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungs-
pflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwie-
gend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers,
die Verfügung vom 17. November 2009 sachgerecht anfechten zu
können, in keiner Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich zu den Gründen für die
Abweisung seines Asylbegehrens durch die Vorinstanz Stellung ge-
nommen, weshalb der Mangel durch die im vorliegenden Beschwerde-
entscheid nachgereichte Begründung ausnahmsweise als geheilt zu
bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bun-
desamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen
und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittel -
bare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat.
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5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament -
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, ins-
besondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Ände-
rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann. Befindet sich die Person, die
im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, nicht oder nicht mehr im
geltend gemachten Verfolger-, sondern in einem Drittstaat, ist im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits
anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23).
5.4 Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
derzeit in K._______ auf. Dieser Staat ist Vertragspartei sowohl der
Flüchtlingskonvention als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967. Zudem hat das (...) Parlament am 10. März 2010 ein
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Gesetz verabschiedet, mit welchem die Rahmenbedingungen für den
Schutz von Flüchtlingen geschaffen und die Umsetzung der sich aus
der Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen gewährleistet
werden sollen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
in K._______ demnach der Schutz von Flüchtlingen gewährleistet und
insbesondere wird das Non-refoulement-Prinzip beachtet (vgl. US
Department of State, 2009 Human Rights Report, K._______, Section
2 d). Insgesamt besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme,
es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, in K._______ um Schutz zu ersuchen (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132).
Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, auch in
K._______ von den ihn bedrohenden Milizen und deren Verbündeten
verfolgt zu werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
da die (...) Sicherheitsbehörden in der Lage sind, adäquaten Schutz
gegen Übergriffe durch Dritte zu gewähren. Zudem lassen die von ihm
vorgebrachten und dokumentierten Aktivitäten nicht auf auf eine derart
weitreichende Bekanntheit des Beschwerdeführers schliessen, dass
eine Verfolgung über die Landsgrenzen hinaus zu befürchten wäre.
Insbesondere handelt es sich bei dem Vorbringen, der kolumbianische
Präsident verdächtige ihn des Besitzes ihn belastenden Materials, um
eine nicht weiter konkretisierte oder dokumentierte Behauptung, wes-
halb sich daraus keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine
Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben.
5.5 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine –
wie auch immer gearteten - Beziehungen zur Schweiz.
5.6 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Drohungen
paramilitärischer Milizen gegen den Beschwerdeführer unter den
Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob er allen-
falls innerhalb seines Heimatlandes über eine valable inländische
Fluchtalternative verfügt.
5.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche, namentlich in K._______, hat. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
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6.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in K._______), die Schweizerische Bot -
schaft in K._______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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