B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-523/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 30. Juni 2014 in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das SEM (damals noch
Bundesamt für Migration; BFM) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Voll-
zug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdefüh-
rer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin
zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6347/2014 vom 20. November 2014
teilweise gut, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung betreffend der Wegweisung nach Griechenland auf und wies die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Entscheid vom 22. April 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er
müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie-
chenland zurückgeführt werden könne. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2865/2015 vom
19. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2018 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein. Darin führte er aus, er stamme aus der afghani-
schen Provinz B._______ und könne zufolge des Kriegszustandes in sei-
nem Heimatland nicht dorthin zurückkehren. Die Taliban seien dort und es
sei für ihn sehr gefährlich. Eine afghanische Familie, die der Taliban ange-
höre, sei in seiner Jugend gegen ihn vorgegangen, weil sie eine Beziehung
zu ihrer Tochter vermutet habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afgha-
nistan würde diese Familie ihn töten. Nach Griechenland könne er eben-
falls nicht zurück, da er dort ohne Grund inhaftiert gewesen sei.
D.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 ersuchte die Vorin-
stanz am 8. Oktober 2018 die griechischen Behörden um Rückübernahme
des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 25. Oktober
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2018 zu. Am 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach
Griechenland gewährt. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte am 21. De-
zember 2018. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Grie-
chenland inhaftiert worden und habe kein Asylgesuch stellen können. Bei
einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut verhaftet
und nach Afghanistan abgeschoben werden. In Griechenland habe er zu-
dem keinerlei Perspektiven für die Zukunft. Er habe weder eine Wohnmög-
lichkeit noch finde er eine Arbeit. In der Schweiz habe er bereits eine Prak-
tikumsstelle in Aussicht. Er dürfe nicht nach Griechenland zurückgeschickt
werden, da ihm dort kein Schutz geboten werde.
E.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 22. Januar 2019) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Griechenland.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch
sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Februar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht
einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat
bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass
der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz
erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines
Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland
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zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshin-
dernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu
entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden
könne. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen,
wenn ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er verfüge
über einen subsidiären Schutzstatus, weshalb er nach Griechenland
zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips zu befürchten.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwar in Griechenland aufgehalten,
dort aber wie viele andere Asylbewerber unter menschenunwürdigen
Umständen leben müssen. Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus
erteilt. Selbst wenn er über einen solchen verfügen sollte, so habe er
diesen Status bereits verloren, weil er Griechenland illegal verlassen habe.
5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in
die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom
Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Oktober
2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher
gemäss Akten seit dem 16. Juni 2014 in Griechenland über einen
subsidiären Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-Akten B7). Damit sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer verfüge in Griechen-
land über einen subsidiären Schutz, weshalb seine Furcht vor einer
Rückschaffung nach Afghanistan unbegründet sei. Es würden keine
fundierten Hinweise vorliegen, dass Griechenland das Non-Refoulement-
Gebot nicht respektieren würde. Weder die in Griechenland herrschende
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Gemäss Auskunft der
griechischen Behörden vom 21. April 2015 sei er wegen illegaler Einreise
beziehungsweise illegalen Aufenthalts in Haft gewesen. Während der Haft
habe er ein Asylgesuch gestellt. Nach Gewährung des subsidiären
Schutzes sei er aus der Haft entlassen worden. Es bestehe deshalb für die
griechischen Behörden kein Anlass, den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Griechenland wegen illegalen Aufenthalts erneut zu
inhaftieren. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 hätten die griechischen
Behörden sodann explizit zugesichert, dass er bei einer Rückkehr nicht
inhaftiert werde. Das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weise zwar
erhebliche Unzulänglichkeiten auf, der Beschwerdeführer befinde sich
jedoch nicht mehr im Asylverfahren, sondern habe einen Schutzstatus
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erhalten. Er könne sich deshalb legal in Griechenland aufhalten und habe
Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt. Trotz der aktuell schwierigen
Wirtschaftslage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er jung
und gesund sei und nicht als besonders verletzliche Person gelte. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich
und praktisch durchführbar.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Griechenland habe ihm keinen
Schutzstatus erteilt beziehungsweise habe er diesen durch seine illegale
Ausreise verloren. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer Haftstrafe
und einer anschliessenden Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er
an Leib und Leben gefährdet sei. Ferner weist er auf die Bedingungen hin,
unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich
die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss
Art. 3 EMRK ab.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren
Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat
der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem
Beschwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich
keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur
dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen
wäre respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die
griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor
allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem
Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft
der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über einen
subsidiären Schutzstatus, welcher nicht erloschen ist. Der
Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im
Asylverfahren und kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
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für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)
berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen
mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art.
26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30
[medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte
vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter
Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den
zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls
auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
7.5 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in
eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland
zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorbehalte des
Beschwerdeführers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor
dem Hintergrund der erlittenen Haft sind zwar nachvollziehbar; jedoch
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine erneute Inhaftierung
aus administrativen Gründen drohen sollte. Der junge und gesunde
Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög-
lich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: