B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5232/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, Berner Rechtsbe-
ratungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der damals (…)jährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen An-
gaben zufolge im August 2013 und gelangte zu Fuss nach Äthiopien, wo
er nach zwei Monaten in ein Flüchtlingslager geschickt worden sei. Im Ja-
nuar 2014 habe er das Lager verlassen, habe sich zuerst zu Fuss und dann
mit einem Fahrzeug nach Khartum (Sudan) und von dort zwei Monate spä-
ter durch die Sahara nach Libyen begeben. Im Juni 2014 sei er per Schiff
nach Italien gelangt. Von dort sei er per Bus und Auto am 18. Juni 2014 in
die Schweiz gereist, wo er am 26. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am
21. Juli 2014 wurde er zur Person befragt und am 18. März 2015 zu den
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er
geltend, er habe in Eritrea nicht weiter die Schule besuchen können, weil
seine Mutter die Miete für ihn nicht mehr habe bezahlen können und be-
dürftig gewesen sei. Er habe oft montags gefehlt und sei deshalb von der
Schule weggewiesen worden. In der Anhörung präzisierte er, er habe nicht
in Eritrea bleiben wollen, nachdem er mit der Schule aufgehört hatte, weil
er ansonsten in den Militärdienst eingezogen worden wäre.
A.b Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und nahm ihn zufolge unzumutbaren Vollzugs vorläufig auf.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
27. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Sache zu weiter-
gehenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Er reichte die Kopie eines Taufscheins vom (…) (gemäss
abendländischem Kalender […]; irrtümlicherweise bezeichnet als Geburts-
urkunde) und eine Fürsorgebestätigung ein.
C.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege am 16. September 2015 wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, welcher
fristgerecht einbezahlt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und
seiner Minderjährigkeit bei den Befragungen nicht Rechnung getragen.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende
Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rech-
nung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 fest-
gestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden
spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der
Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich
des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen,
damit sich das Kind wohl fühlt. Zudem sind speziell bei unbegleiteten Min-
derjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und
an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR for-
mulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung
von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind.
In der Beschwerde wurde moniert, die Befragungen hätten sich in keiner
Weise von solchen erwachsener Personen unterschieden, und aus dem
Protokoll sei nicht erkennbar, dass eine minderjährige Person befragt wor-
den sei. Die gestellten Fragen seien zwar teilweise wiederholt, aber nicht
umformuliert worden, und zur illegalen Ausreise seien lediglich fünfzehn
Fragen gestellt worden. Weite Teile des Protokolls seien nicht gut verständ-
lich und nachvollziehbar.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den Akten bestehen
keine Hinweise darauf, dass die Befragerin der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerde ist aus dem Anhörungsprotokoll erkennbar,
dass die Fragen dem Alter des Beschwerdeführers angepasst waren und
wenn nötig auf Rückfragen ergänzt oder umformuliert wurden. Zudem fand
die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt, welche offenbar kei-
nen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. SEM-
Akte A19). Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertre-
terin auf Fragen oder Bemerkungen, und notierte auf dem Unterschriften-
blatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsab-
klärungen oder Einwände zum Protokoll.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
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Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden An-
haltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt hätte. Seine Minderjährigkeit enthob den Beschwerdeführer nicht sei-
ner Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er wurde
zu Beginn der Befragungen auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
macht (vgl. A4 S. 2; A19 S. 2). Aufgrund seines Alters – 14½-jährig bei der
Befragung und 15-jährig bei der Anhörung – und seiner offensichtlichen
Urteilsfähigkeit ist davon auszugehen, dass er die Bedeutung dieser Pflicht
verstand und unter den seiner Minderjährigkeit angepassten Umständen in
der Lage war, ihr nachzukommen. Im Übrigen scheinen fünfzehn Fragen
zur illegalen Ausreise vorliegend nicht als ungenügend. Nach dem Gesag-
ten liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine beziehungsweise ihre illegale
Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch sein beziehungsweise ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbes.
durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Solche
subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, seine
Schilderungen zur Ausreise seien detailarm, oberflächlich und leblos aus-
gefallen und somit nicht genügend substantiiert. So habe er beispielsweise
zum Zeitpunkt, in dem er seine Heimat verlassen habe, nur ungenaue An-
gaben machen können, und die Organisation seiner Ausreise diffus und
ohne Details geschildert. Auch den Grenzübergang habe er nicht substan-
tiiert bezeichnen können. Es sei nicht logisch, dass seine Mutter und die
Familie den Schulbesuch nicht mehr hätten bezahlen können, ihn jedoch
bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten. Unlogisch sei auch, dass
seine Familie die Reise finanziert habe, aber gemäss seinen Angaben von
der Reise gar nichts gewusst habe, dagegen gewesen wäre und ihn sogar
aufgehalten hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Seine Vorbringen wür-
den daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Weder
seien die konkreten Ausreisegründe noch die Ausreiseumstände bekannt.
Trotz der bekannten Schwierigkeiten, legal aus Eritrea auszureisen, werde
der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es
sei ihm nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu ma-
chen, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszuge-
hen sei. Er könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber darauf beharrt, der Be-
schwerdeführer habe Eritrea im August 2013 illegal verlassen. Eine legale
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Ausreise sei angesichts seines damaligen Alters undenkbar, somit erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft. Mit der Aussage, er sei anderen Kindern "ge-
folgt", habe er nicht gemeint, diesen nachgelaufen zu sein, sondern das-
selbe getan zu haben wie sie. Zum Grenzübergang seien ihm zudem nur
drei allgemeine Fragen gestellt worden. Er habe seiner Familie nichts von
der Ausreise gesagt, sondern sich erst bei ihnen gemeldet, als er bereits in
Äthiopien gewesen sei. Seine Ausreise sei von seiner Tante und nicht von
der Mutter finanziert worden. Bei genauer Betrachtung habe er nicht un-
glaubhaft ausgesagt, sondern sei darum bemüht gewesen, auf die gestell-
ten Fragen zu antworten. Er sei gerne bereits, in einer weiteren Anhörung
konkrete, detailreiche Antworten zu geben.
6.3
6.3.1 Dem Beschwerdeführer gelang es mit diesen Einwänden nicht, die
von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche schlüssig aufzulösen. Die
Beschreibung der Ausreise fiel äusserst unsubstantiiert aus, und es bleibt
unklar, wann und wie der Beschwerdeführer ausgereist ist. Auch in der Be-
schwerde erfolgte keine anschauliche Schilderung der Ausreise und der
entsprechenden Vorbereitung. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer erneuten Befragung konkretere und detailreiche Antworten geben
könnte. Die Widersprüche zu den besuchten Schulen und dem Zeitpunkt
des Schulabbruchs wurden in der Beschwerde nicht aufgelöst, sondern
teilweise durch weitere, mit den bisherigen Aussagen nicht zu vereinba-
rende Angaben ergänzt. So hatte der Beschwerdeführer niemals angege-
ben, erst nach der siebten Klasse nach B._______ gezogen zu sein,
brachte er doch vor, er habe seit der ersten Klasse bei seiner Schwester in
B._______ wohnen können, um dort die Schule zu besuchen (vgl. A4 S. 4),
respektive er wisse nicht genau, seit wann er die Schule in B._______ be-
sucht habe, er sei zuerst bei den Kleineren gewesen, dann in die erste
Klasse gekommen und dann dorthin gegangen (vgl. A19 F32 f.), und nach-
dem seine Schwester geheiratet habe, sei er alleine in B._______ gewe-
sen und niemand habe seine Miete bezahlen können, weshalb er die
Schule unterbrochen habe (vgl. A19 F45). In der Beschwerde wurde weiter
ausgeführt, er sei etwa zwei Monate in Äthiopien gewesen. In der Befra-
gung zur Person hatte er dagegen angegeben, er sei in Äthiopien ab Au-
gust 2013 zwei Monate in C._______ gewesen und danach ins Flüchtlings-
lager D._______ gebracht worden, welches er sechs Monate vor der Be-
fragung (also im Januar 2014) verlassen habe (vgl. A4 S. 6). Auch diesbe-
züglich entstand somit auf Beschwerdeebene ein zusätzlicher Wider-
spruch. Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, die
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Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen und seine Erlebnisse kon-
kreter zu schildern, so dass die geltend gemachte illegale Ausreise nach-
vollzogen werden könnte. Die angeblichen Umstände sowie der Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea wurden daher von der Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft. Es kann auf die
überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Der Taufschein, dessen Echtheit angesichts der Einreichung in Kopie nicht
überprüft werden kann, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
zumal daraus einzig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am (…) (ent-
spricht im abendländischem Kalender dem […], was um zwei Tage von
dem im Asylverfahren angegebenen Geburtsdatum abweicht) geboren und
am (…) (entspricht dem […]) getauft worden sei. Mithin ergibt sich daraus
weder sein Geburtsort noch der Ort der Taufe. Dass er wie vorgebracht im
Jahr 2013 aus Eritrea ausgereist sei, lässt sich aus dem Beweismittel oh-
nehin nicht ableiten.
6.3.2 Trotz der sehr beschränkten Möglichkeiten einer legalen Ausreise
aus Eritrea wird die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen nicht umgekehrt. Der Behauptung in der Be-
schwerde, eine legale Ausreise sei angesichts seines damaligen Alters "un-
denkbar", könnte nur Bedeutung zukommen, wenn die legale Ausreise aus
Eritrea für ein Kind im Alter von (…) Jahren ausgeschlossen wäre. Dies ist
aber, wie sich in anderen Fällen schon gezeigt hat, nicht der Fall. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Aus-
reise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, allein aufgrund der
notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen,
seine Ausreise sei illegal erfolgt. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach
Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit
(nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern auf-
halten. Den Verfahrensakten sind neben der mangelhaften Beschreibung
der Ausreise als solcher auch keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf
eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfol-
gungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
Aufgrund seines Alters und seiner unglaubhaften Aussagen – nicht nur zu
den Umständen, sondern insbesondere auch zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise und den unmittelbar vorangegangenen Ereignissen – kann vorlie-
gend eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden. Da er eine ille-
gale Ausreise nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen vermochte,
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stellte das SEM zu Recht fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte demzufolge sein Asylgesuch ab.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 28. Juli
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufge-
nommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich dem-
nach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub