B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5232/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
B.a Mit Eingaben vom 15. und 30. November 2017 ans SEM stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz
zwecks Familienzusammenführung mit B._______. Dazu reichte er eine
angebliche Heiratsurkunde, in fremder Sprache (im Original), sowie ein
Foto eines B._______ betreffenden sudanesischen Flüchtlingsausweises
ein.
B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwer-
deführer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu
B._______ zu konkretisieren.
B.c Am 17. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des
SEM Stellung. Dabei reichte er eine Übersetzung der Heiratsurkunde so-
wie des Flüchtlingsausweises in deutscher Sprache ein.
B.d Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai
und 21. Juni 2018 weitere Fragen zustellte und ihn aufforderte, seine Be-
ziehung mit weiteren Beweismitteln zu belegen, reichte er mit Eingaben
vom 11. Juni 2018 (Poststempel) und vom 2. Juli 2018 eine Stellungnahme,
drei Fotografien von B._______ sowie Kopien aus einem Schulzeugnis ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM die Bewilligung um
Einreise von B._______ in die Schweiz und das Gesuch um Familienzu-
sammenführung ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerde-
führer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und seine Frau sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr
sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei das Verfahren
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer
den Erlass der Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
F.
Am 19. Dezember 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 12. De-
zember 2018.
G.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer
darüber, dass B._______ von C._______ nach D._______ gelangt sei, da
sie in C._______ über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und deswegen
mehrfach inhaftiert worden sei.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen.
Gleichzeitig verzichtete es vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H.b Am 12. März 2019 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der
Sozialberatung Gemeinde E._______ vom 11. März 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem
Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden
und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl
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dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor ab-
gebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im
Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbe-
standenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe
für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember
2018 E. 5.2).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Fami-
liennachzug insbesondere geltend, er sei direkt nach der Hochzeit mit
B._______ zusammengezogen und habe einen Monat lang mit ihr zusam-
men bei seiner Familie im Dorf gelebt. Es sei in seiner Situation sicherer
gewesen, alleine auszureisen, da die Gefahr, erwischt zu werden, zu zweit
erhöht gewesen wäre. Er und B._______ hätten sich deshalb geeinigt,
dass er zuerst ausreise und sich dann um den Nachzug kümmere.
B._______ lebe aktuell in C._______ und sie würden über Telefon und
Chat-Nachrichten Kontakt halten. Sie selbst besitze kein Telefon, könne
aber sporadisch jenes ihrer Freunde benützen. Fotografien von der Hoch-
zeit oder von ihrem gemeinsamen Eheleben würden keine bestehen. We-
der er noch sie hätten zu jenem Zeitpunkt über einen Fotoapparat oder ein
Mobiltelefon verfügt, da sie aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammten.
Auch keiner der Hochzeitsgäste habe Aufnahmen machen können, da
auch ihre Freunde sehr arm seien und aus einer ländlichen Gegend seien.
Er und seine Partnerin hätten geplant gehabt, die Aufnahme später in ei-
nem Studio in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Aufgrund der Flucht
sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen.
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5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine eheliche Gemein-
schaft noch eine Eheschliessung mit B._______ glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum einmonatigen Zusammenleben
mit seiner angeblichen Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht
mit den später im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung
eingereichten Stellungnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Widersprü-
che hätten sich unter anderem bei den Aussagen zum letzten Zusammen-
treffen des Paares, der Frage, ob er seine angebliche Ehefrau über seine
Ausreise informiert habe, sowie betreffend die spätere Kontaktaufnahme
ergeben. Namentlich stimme die Aussage des Beschwerdeführers in der
Anhörung (Anmerkung des Gerichts: vom 27. Februar 2017), wonach er
seine Familie nicht über seine Fluchtpläne informiert habe, nicht mit der
späteren Darstellung im Rahmen des Verfahrens betreffend Familiennach-
zug überein, dass er und seine Frau von Anfang an abgemacht hätten,
dass zunächst er ausreise und sie dann nachkomme. Aufgrund der diver-
sen Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel am Zusammenleben und
einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und B._______ bestehen.
Darüber hinaus sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit mit B._______ über-
haupt stattgefunden habe. Gegen eine solche – aber auch gegen eine ge-
lebte Beziehung – spreche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sei, Fotografien des gemeinsamen Ehelebens einzureichen. Ins-
besondere erstaune es, dass keine Fotografien der Hochzeitszeremonie
existieren würden, obwohl bei der Feier beide Familien und viele Freunde
zugegen gewesen seien. Die diesbezügliche Erklärung, sie beide sowie
auch ihr Freundeskreis würden aus ärmlichen Verhältnissen und einer
ländlichen Region stammen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei
selbst in einem solchen Kontext unwahrscheinlich, dass bei einem derartig
wichtigen gesellschaftlichen Anlass keine Fotografien gemacht würden.
Diese Einschätzung werde zudem durch seinen Erklärungsversuch im
Rahmen einer seiner Stellungnahmen erhärtet, wonach er angegeben
habe, sie hätten vorgehabt, die Hochzeitsfotos während eines Militärur-
laubs in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Er habe aber bereits zum
Zeitpunkt seiner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden gehabt und des-
halb grössere Städte aus Angst gemieden. Diese Aussagen wirkten jedoch
konstruiert, zumal es wenig Sinn mache, dass er genau zum Zeitpunkt sei-
ner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden hätte haben sollen. Es handle
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sich nämlich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn seines bewilligten Ur-
laubs. Seine Aussagen bei der Anhörung, er sei zwar im Zuge von Razzien
kontrolliert und festgehalten, aber nach Rücksprache mit seiner Einheit
wieder freigelassen worden, unterstreiche diese Einschätzung. Ausserdem
stünden seine Aussagen im Kontrast mit seinen Angaben zu den geäus-
serten Fluchtabsichten. Bei der Anhörung habe er darauf hingewiesen, nur
auf den Urlaub gewartet zu haben, um dann nie mehr zu seiner Einheit
zurückzukehren. Mit anderen Worten habe seine Absicht, Eritrea zu ver-
lassen, schon vor seiner Hochzeit bestanden. Dass er mit seiner Frau ge-
plant habe, während einem seiner späteren Diensturlaube die Hochzeitfo-
tos nachzuholen, könne damit ebenfalls nicht in Übereinstimmung ge-
bracht werden.
Angesichts der Vielzahl an Ungereimtheiten und der sehr dünnen Beweis-
lage reiche der Ehevertrag als einziges Beweismittel nicht, um die Ehe zu
beweisen, zumal er keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht
fälschbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers stelle sich
im Übrigen grundsätzlich die Frage, was für ein schützenswertes Interesse
er an einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner Partnerin habe, da er bereits
vor seinem Urlaub fest entschlossen gewesen sei, Eritrea zu verlassen und
nur Urlaub erhalten habe, weil sein Vater eine Hochzeit organisiert habe.
Mit anderen Worten hätte er Eritrea gleichwohl verlassen, wenn er zum
gleichen Zeitpunkt aus einem anderen Grund Urlaub erhalten hätte.
5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere
entgegen, die vom SEM dargelegten Widersprüche liessen sich erklären.
Bei der Aussage, seine Frau und er hätten sich bezüglich dem Vorgehen
bei der Ausreise – nämlich zuerst er, dann sie – geeinigt, habe es sich um
eine generelle Abmachung gehandelt, welche er mit ihr aufgrund der an-
haltenden Probleme mit dem Militär und der daraus resultierenden Flucht-
wünsche getroffen habe. In Eritrea sei es sodann nicht unüblich, Hochzeits-
fotografien – wie er dies geplant habe – nachzuholen, so dass der Einwand
des SEM, es sei unwahrscheinlich, dass keine Fotografien existieren wür-
den, zurückzuweisen sei. Der Vorwurf, wonach seine Angst während des
Hochzeitsurlaubes konstruiert wirke, sei schliesslich nicht nachvollziehbar.
Vielmehr sei diese aufgrund der erhöhten Überwachung seitens der Mili-
tärbehörden während des Urlaubes naheliegend und passe in das von ihm
geschilderte Bild der häufigen Militärrazzien zu jener Zeit.
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6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz insbesondere darin einig, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelang, eine bestehende tatsächlich gelebte Be-
ziehung zwischen ihm und B._______ glaubhaft zu machen. Diesbezüglich
ist den Befragungsprotokollen vielmehr zu entnehmen, dass die Absicht
hinter seinem Urlaub nicht in erster Linie der Hochzeit galt, sondern von
Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, diesen zur Flucht zu nutzen (vgl.
Protokoll in den SEM-Akten: A16 F170). Auch dass er seine Familie über
seine Fluchtpläne nicht informierte, sowie die erst später erfolgte Kontakt-
aufnahme sind Hinweise dafür, dass seitens des Beschwerdeführers keine
Absicht bestand, eine Beziehung im geforderten Sinne mit seiner Partnerin
zu führen (vgl. A16 F7; Protokoll in den SEM-Akten: A4/9 Ziff. 7.01). Vom
SEM nach dem Zusammenleben gefragt (vgl. rechtliches Gehör vom 5.
Januar 2018 Frage 2), vermochte der Beschwerdeführer in der Stellung-
nahme vom 17. Januar 2018 denn auch nicht näher darzulegen, wie die
Partnerschaft konkret gelebt wurde. Der alleinige Hinweis, sie hätten vor
der Ausreise einen Monat lang zusammengelebt, hätten eine schöne Zeit
zusammen gehabt und sich von Anfang an gut verstanden (vgl. Stellung-
nahme vom 17. Januar 2018 S.1 Ziff. 2), reicht für die Annahme einer tat-
sächlich gelebten Beziehung nicht aus. Der Umstand, dass der Beschwer-
deführer keinerlei Fotografien zur Hochzeit oder zu ihrem gemeinsamen
Eheleben einreichen konnte, ist tatsächlich ein weiterer Anhaltspunkt, der
gegen eine solche Beziehung spricht. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlos-
sen, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf über kein Mobiltelefon und
keinen Fotoapparat verfügt hatte, das SEM hat jedoch zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass seine diesbezüglichen Erklärungen nicht mit seinen Aus-
sagen zur Fluchtgeschichte in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. insb.
Verfügung S. 2 f.). Ins Bild passt schliesslich, dass der Beschwerdeführer
nach der Asylgewährung noch ein halbes Jahr zuwartete, bis er das Ge-
such um Familiennachzug einreichte, was gegen eine fest beabsichtigte
Familienvereinigung spricht.
6.2 Auch auf Beschwerdeebene unterliess es der Beschwerdeführer, das
gemeinsame Eheleben substantiiert zu schildern. Die vom SEM aufgezeig-
ten Ungereimtheiten vermochte er in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzu-
lösen. Insbesondere vermag der Hinweis, die Vereinbarung zwischen ihm
und seiner Partnerin, dass er zunächst alleine ausreisen werde und sie
später nachkommen würde, sei eine generelle Abmachung gewesen (vgl.
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Seite 9
Beschwerde S. 2), den deutlichen Widerspruch zur Anhörung, wonach er
niemanden in seine Fluchtpläne eingeweiht habe (vgl. A16 F7), nicht zu
erklären. Auf die zutreffenden und überzeugend begründeten Erwägungen
des SEM kann – auch was die Zweifel an der Hochzeit betreffen –, vielmehr
ergänzend verwiesen werden, wobei die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermögen.
6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im
Zeitpunkt der Flucht bestehende Familiengemeinschaft darzutun. Zwin-
gende Gründe, welche dies verhindert hätten, sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, bestand die Absicht hinter dem
Urlaub gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in erster
Linie in der Hochzeit, sondern in der Flucht. Ausser dem Hinweis, der Be-
schwerdeführer habe B._______ schon seit der Kindheit gekannt (vgl. Stel-
lungnahem vom 17. Januar 2018 Ziff. 1), weist sodann nichts darauf hin,
dass sie bereits vor der Hochzeit, also während der Zeit seines Militär-
dienstes, eine partnerschaftliche Beziehung eingegangen wären.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um
Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familien-
zusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
7.
Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass vorliegend keine Hinweise da-
rauf bestehen, dass der Sachverhalt – zumal das SEM den Beschwerde-
führer im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug mehrfach zur
Stellungnahme einlud – nicht vollständig abgeklärt worden wäre. Auf das
vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Eventualbegehren, wo-
nach das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist entsprechend nicht näher einzuge-
hen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden
Entscheides in der Sache.
9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 11. März 2019 bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutzuheissen, und der Beschwerdeführer hat keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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