Abtei lung V
E-5234/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5234/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2009 in die Schweiz
gelangte und hier am 16. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. November 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
26. April 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er aus dem Dorf C._______ stamme und im Jahre 2005 nach
Kathmandu umgezogen sei, wo nach wie vor – nebst Geschwistern –
seine Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern wohnhaft sei,
dass er in Kathmandu Aussendienst- und Sozialarbeiter der (...)
gewesen und insbesondere für ein Projekt zuständig gewesen sei,
welches Bildung und Gleichberechtigung für (...) angestrebt habe,
dass dieses Projekt die Kritik von Mitgliedern der YCL (Young
Communist League) auf sich gezogen habe, und er von diesen im
August 2009 angegriffen und seither indirekt mit dem Tode bedroht
worden sei,
dass er mangels Erfolgsaussichten darauf verzichtet habe, die heimat -
lichen Behörden mittels einer Anzeige oder anderweitig um Schutz zu
ersuchen, da diese ebenfalls gegen das Projekt eingestellt gewesen
seien und zudem selber Angst vor der YCL hätten,
dass er deshalb noch im August beziehungsweise im September 2009
nach Indien geflüchtet, am 16. Oktober 2009 zwecks Besuchs eines
Familienfestes in sein Heimatland zurückgekehrt und am (...)
November 2009 mit Hilfe eines Schleppers über Doha (Katar) nach
Griechenland geflogen sei, wobei er seinen eigenen, mit einem
Schengen-Visum versehenen Reisepass benützt habe, den er vor
seiner Einreise in die Schweiz dem Schlepper überlassen habe,
dass er über die Weiterreise von Griechenland in die Schweiz keine
näheren Angaben zu machen imstande sei,
dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat -
lichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel im Verlaufe des Ver-
fahrens einen Funktionsausweis und eine Visitenkarte der (...), jedoch
keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 16.
November 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papier-
beschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht
nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, sein Pass sei in den Händen
des Schleppers und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, zu
deren Beschaffung er jedoch mangels Besitzes einer Zustelladresse
noch nichts unternommen habe beziehungsweise "noch einige Zeit"
benötige,
dass er das Dokument aber beschaffen werde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am
29. Juni 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden und auch bis dato keine Identitäts-
dokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden
Identitätsdokumenten (insbesondere Identitätskarte), die nicht reali-
sierten Beschaffungsbeteuerungen und die offensichtlich unter-
lassenen Beschaffungsbemühungen den Schluss aufdrängten, er
verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere willentlich,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit offensichtlich
nicht genügten, da der Beschwerdeführer die nepalesischen Behörden
und insbesondere die Polizei gar nicht um Schutz ersucht habe und
dem Staat auch mangels anderer Anhaltspunkte keine Missachtung
seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden könne, womit der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft klar nicht erfülle und zu-
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sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass daran auch die abgegebenen zwei Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten, da sie bestenfalls als Belege für die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für die (...) dienten, nicht jedoch zum Beweis eines
asylbeachtlichen Sachverhalts,
dass mithin darauf verzichtet werden könne, die zahlreich auf-
getretenen und erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Ver-
folgungsvorbringen näher zu erörtern,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur An-
wendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und dort am
5. Juli 2010 eingegangener Eingabe vom 2. Juli 2010 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,
dass er in der Begründung Probleme bei der Beschaffung von Identi -
tätsdokumenten anspricht und deren Einreichung in Aussicht stellt
sowie seine immer noch bestehenden persönlichen Probleme in Nepal
bekräftigt,
dass er hierzu als Beweismittel eine Bestätigung der (...) vom 14. Juni
2010 zu den Akten gibt,
dass das BFM die Eingabe vom 2. Juli 2010 mit Begleitschreiben vom
20. Juli 2010 und dem Hinweis, dass es sich dabei allenfalls um eine
Beschwerde handle, an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass die vorinstanzlichen Akten zusammen mit besagtem Begleit -
schreiben gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Eingabe vom 2. Juli 2010 entsprechend der Einschätzung des
BFM als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2010 zu
qualifizieren ist, da sie die Referenz des angefochtenen Entscheides
nennt und sich auch inhaltlich zweifellos gegen diese Verfügung
richtet, weshalb entsprechend die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG), zumal zumindest die prozessuale Intention der Laien-
beschwerde (Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2010) hinreichend
erkennbar und begründet ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
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auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch
keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme bei der Be-
schaffung von Identitätsdokumenten nicht näher konkretisiert und
deren Bestehen angesichts der vorhandenen Kontakte mit seiner
Familie auch nicht plausibel erscheint,
dass im Übrigen selbst das verspätete Einreichen eines rechts-
genüglichen Dokumentes den Nichteintretensentscheid nicht hinfällig
machen würde,
dass zudem auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reise-
umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des seine wahre Identität, seinen Reiseweg und seine
Auslandaufenthalte offensichtlich verschleiernden Beschwerdeführers
hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), und er diesbezüglich eine Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG)
begeht,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver-
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wiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer flücht-
lingsrechtlich unbeachtlichen Verfolgungssituation ergibt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flücht -
lingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde mangels substanziierter Beanstandungsver-
merke auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet,
dass der Inhalt der als Beweismittel eingereichten Bestätigung vom
14. Juni 2010 an der zu stützenden Kernerwägung des BFM, wonach
der Beschwerdeführer weder um Schutz bei den Behörden ersucht
habe noch dem Staat eine Schutzpflichtverletzung vorzuwerfen sei,
offensichtlich nichts ändert,
dass dementsprechend auf verschiedene inhaltliche Ungereimtheiten
des Dokumentes im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag
des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu be-
trachten ist, zumal insbesondere weder die allgemeine Lage in Nepal
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
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dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und
dabei insbesondere die eine Reintegration begünstigenden Faktoren
(intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz, bestehende Unter-
kunft, gute Schulbildung und Berufserfahrung) hervorzuheben sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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