Abtei lung V
E-5235/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Georgien, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM
vom 9. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5235/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsange-
höriger mit letzem Wohnsitz in A._______(Georgien), seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess
und nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Frankreich
illegal nach Österreich gelangte, wo er am 8. April 2005 ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er Österreich im April 2010 verlassen habe und per Zug
und Auto am 2. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Datenbank Eurodac am 2. Juli 2004 in
Frankreich und am 8. April 2005 in Österreich daktyloskopisch
erfasst wurde,
dass das BFM am 11. Mai 2005 im EVZ B._______ anlässlich
der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte,
dass er dabei geltend machte, aufgrund seiner Krankheit (...),
der fehlenden Staatsangehörigkeit, dem Ausbruch des Krieges
sowie der fehlenden Unterkunft habe er im Jahre 2002 sein
Heimatland verlassen,
dass er im Jahr 2004 in Frankreich ein erstes Asylgesuch
eingereicht habe, welches jedoch abgewiesen worden sei,
dass er sich in Frankreich habe operieren lassen wollen, er
jedoch nur medikamentös behandelt worden sei,
dass er in der Hoffnung, sich anderswo behandeln zu lassen,
im April 2005 nach Österreich gereist sei, wo ihm die (...)
transplantiert worden sei,
dass er nach seiner Operation in Österreich ein Aufenthalts-
recht von einem Jahr erhalten habe, welches im März 2009
abgelaufen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befra-
gung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs
Seite 2
E-5235/2010
oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens 11. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, sein Leben sei in
Frankreich und in Österreich in Gefahr und man wolle ihn aus
Österreich wegweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafbefehlsrichters
B._______ vom 4. Juni 2010 wegen geringfügigen Diebstahls
für schuldig erklärt wurde,
dass das BFM am 14. Juni 2010 die österreichischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass bei einer Durchsuchung im EVZ B._______ am 18. Juni
2010 beim Beschwerdeführer Methadon gefunden wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2010 spurlos aus dem
EVZ B._______ verschwand und selbst über seine Rechtsver-
treterin nicht erreicht werden konnte,
dass die österreichischen Behörden am 21. Juni 2010 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2010 gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 3. Mai 2010 nicht eintrat und ihn nach Österreich
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel-
Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 seinen Ent-
scheid vom 7. Juli 2010 aufhob und feststellte, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers müsse wegen einer neuen Sachlage
nochmals geprüft werden,
dass das BFM mit einer neuen Verfügung vom 9. Juli 2010 –
eröffnet am 13. Juli 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
Seite 3
E-5235/2010
eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung
und dass zur Sicherstellung des Vollzugs der Beschwerde-
führer während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft ge-
nommen werde,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 8. April
2005 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden und habe
dort ein Asylgesuch gestellt,
dass bei dieser Sachlage Österreich gestützt auf die einschlä-
gigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,
[SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-VO] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die österreichischen Behörden am 21. Juni 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Dezem-
ber 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 11. Mai 2010 das recht-
liche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit
lediglich erklärt habe, sein Leben sei in Österreich in Gefahr
Seite 4
E-5235/2010
und sein behandelnder Arzt habe ihm gesagt, man dürfe ihn
nicht aus Österreich wegweisen,
dass dieser Einwand fehl schlage, zumal das Leben des
Beschwerdeführers gerade in Österreich gerettet worden sei,
indem ihm dort eine unumgängliche Lebertransplantation
gewährt worden sei,
dass Abklärungen des österreichischen Bundesasylamtes zu-
dem ergeben hätten, dass die Behandlungsmöglichkeiten für
den Beschwerdeführer auch in seinem Heimatstaat gegeben
seien und die Behandlungskosten überdies vom Staat getra-
gen würden,
dass, da der Beschwerdeführer daher in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement Gebot bezüg-
lich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich be-
tünden,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 –
Datum Poststempel: 20. Juli 2010 – Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und dasselbe anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben;
eventualiter sei festzustellen, dass ihm eine Rückkehr nach
Österreich aufgrund der drohenden Kettenabschiebung in sein
Heimatland unzumutbar und unzulässig sei, subeventualiter
sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch
die Vorinstanz nicht pflichtgemäss geprüft worden sei, weshalb
die Angelegenheit zu erneuten Prüfung an diese zurück-
zuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Seite 5
E-5235/2010
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum
ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer
Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
21. Juli 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt anwies, bis zum definitiven Entscheid über das
weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
Seite 6
E-5235/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem
Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbst-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG),
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss im April 2005 in
Österreich eingereist ist und dort am 8. April 2005 gemäss der
Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde,
Seite 7
E-5235/2010
dass somit Österreich für die Prüfung seines am 3. Mai 2010
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl.
vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie
Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO), und Österreich einer Übernahme am 21. Juni 2010 auch
explizit zustimmte,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM
hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2
Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen
Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
zusammenfassend geltend macht, im Fall einer Überstellung
nach Österreich drohe ihm eine unzulässige
Kettenabschiebung nach Südossetien, wohin er nicht mehr
zurückkehren könne, da sein Haus zerstört worden sei und wo
keine Verwandten von ihm mehr leben würden,
dass sich auch sein behandelnder Arzt in Österreich, Prof. Dr.
Y._______, vehement gegen eine Rückweisung in sein
Heimatland ausgesprochen habe, da er dort die notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten würde,
dass er neben seinen gesundheitlichen Problemen auch eine
(…) sowie eine (...) habe und der Verdacht auf (...) bestehe,
was in der Schweiz nicht abgeklärt worden sei,
dass er dementsprechend nicht arbeitsfähig und somit kaum in
der Lage sei, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
dass Österreich sowohl Signatarstaat der des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist,
dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Öster-
reich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne nicht
nach Österreich zurückkehren, zumal ihm dort die Abschie-
bung in sein Heimatland drohe, unbehelflich sind,
Seite 8
E-5235/2010
dass seinen Angaben anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs, die österreichischen Behörden würden ihn aus-
schaffen, wodurch sein Leben aufgrund seines Gesund-
heitszustandes in Gefahr sei, die Bereitschaft Österreichs zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene
hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach
Österreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr
nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt,
inwiefern er in Österreich eine unmenschliche Behandlung zu
erwarten hätte,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen,
dass Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten
würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
hätten veranlassen sollen,
dass eine Überstellung nach Österreich diesen Erwägungen
gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt,
auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzu-
gehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurtei-
lung herbeizuführen,
dass des Weiteren auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
Seite 9
E-5235/2010
AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb
sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
E-5235/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonalen Behörden.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 11