B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5235/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
E-5235/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli
2013 und gelangte mit einem fremden Reisepass via Singapur und Moskau
nach Rumänien. Am 8. September 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein
und suchte am übernächsten Tag um Asyl nach. Die Befragung zur Person
(BzP) fand am 15. Oktober 2013 in B._______ statt (vgl. Akten SEM B6).
Durch das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM)
wurde der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 vertieft zu den Asyl-
gründen angehört (vgl. B28).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei nach Eröffnung eines ersten ablehnenden
Asylentscheides der Schweiz vom 20. Juli 1993 sowie der Aufhebung des
sog. Residentpermis der Niederlande im Dezember 1997 nach Sri Lanka
zurückgeführt worden. Er habe anschliessend für mehrere Jahre in Jaffna
gelebt und sei dann ins Vanni-Gebiet gezogen, wo die Familie seiner Ehe-
frau gelebt habe. Fünf Geschwister seiner Ehefrau seien bei der Organisa-
tion Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen, wodurch er
ebenfalls ins Visier der Armee geraten sei. Er sei beschattet, überwacht,
verhört und mehrmals festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Ver-
haftungen sei er im Januar 2010 nach Indien ausgewandert. Als ihm Ende
2011 seine Familie mitgeteilt habe, es gebe in Sri Lanka keine Probleme
mehr, sei er wieder zurückgekehrt. Anschliessend habe er als (...) gearbei-
tet. Am 26. März 2013 habe er mit seinem Auto einen angetrunkenen Mann
angefahren, der ihn auf der Strasse habe stoppen wollen. Der Verletzte,
welchen er ins Krankenhaus gebracht habe, sei Mitglied der Eelam Pe-
ople's Democratic Party (EPDP) gewesen. Er sei dann von anderen Mit-
gliedern der EPDP wegen des Unfalls aufgesucht und befragt worden. Der
angefahren Mann habe gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. Aus die-
sen Gründen sei er im April 2012 nach Indien zurückgekehrt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 liess das SEM eine Botschaftsab-
klärung bezüglich der Echtheit dreier vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente durchführen:
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- Kopie des Dokumentes der "Police Station" vom 2. September 2008;
- Kopie des Dokumentes Nr. 369 der Sri Lanka Police, Ministry of De-
fence, Public Security, Law and Order, vom 16. August 2008;
- Originaldokument der Sri Lanka Police (Message Form) Nr. 369 vom
13. September 2009.
Zur Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 12. März
2015 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 das rechtliche Gehör
gewährt, welches dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2015 wahrnahm.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Am 2. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der
Beschwerde schriftlich bestätigt.
G.
Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 16. September
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Er-
gebnis aus, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG
nicht genügen.
Seine Vorbringen würden in wesentlichen Teilen seiner Schilderungen so-
wohl Widersprüche und Ungereimtheiten als auch gewichtige Vor- und
Nachschübe beinhalten, welche deren Glaubhaftigkeit stark in Zweifel zie-
hen würden. Anlässlich der BzP habe er ein polizeiliches Verhör vom
16. August 2008 im Zusammenhang mit einem Foto erwähnt, welches ihm
durch das Dokument "Receipt of Arrest" bestätigt worden sei. Bei der An-
hörung habe er diesen Vorfall dann unerwähnt gelassen. Ferner habe er in
der Anhörung – im Gegensatz zur BzP – die Übergabe eines Briefes an
einen unbekannten Mann, welcher zwei Wochen später verhaftet worden
sei, sowie ein Verhör bei der Polizei vom 6. August 2008, in welchem er
des Transports von fünf "Black Tigers" beschuldigt worden sei, erwähnt.
Ebenfalls habe er erst bei der Anhörung seine Tätigkeit für die LTTE ange-
führt, während er bei der BzP noch ausgesagt habe, nicht politisch aktiv
gewesen zu sein.
Diese Zweifel würden dadurch noch bestärkt, dass es sich bei den von ihm
eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Zur Untermauerung
seiner Asylvorbringen habe er eine Kopie des Dokumentes der "Police Sta-
tion-Jaffna" vom 2. September 2008 und den "Receipt of Arrest, Ministry of
Defense, Public Security, Law and Order" vom 16. September 2008 einge-
reicht. Der untere Teil letzteren Dokumentes sei im Original eingereicht
worden. Zudem habe er das Originaldokument "Message Form Nr. 369, Sri
Lanka Police" vom 9. Oktober 2013 abgegeben. Diese Dokumente seien
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im Rahmen einer Botschaftsanfrage in Sri Lanka durch die Schweizerische
Botschaft vor Ort überprüft worden. Aus dem Resultat der Botschaftsabklä-
rung gehe hervor, dass es sich bei den Dokumenten "Police Station" und
"Message Form" zweifelsfrei um Fälschungen handle. Die Authentizität des
dritten Dokumentes, dem "Receipt of Arrest", habe nicht überprüft werden
können, da die entsprechenden Register nicht mehr existieren würden. In-
dessen müsse gemäss Botschaftsabklärung mit grosser Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass es sich ebenfalls um eine Fälschung handle,
da das Dokument auf das Gericht in Kotehena verweise, aber in Kotehena
kein Gericht existiere. Die für Kotehena zuständigen Gerichte würden sich
in Alethkade und Colombo befinden. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni
2015 habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung vorge-
bracht. Er habe sich im Wesentlichen dadurch zu rechtfertigen versucht,
indem er seine Asylvorbringen mehr oder weniger wiederholt habe. Er habe
angegeben, dass aus den möglicherweise gefälschten Dokumenten nicht
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen werden
könne und habe hinzugefügt, die sri-lankischen Behörden würden zum Teil
gezielt mit gefälschten Dokumenten gegen die Tamilen vorgehen, um sie
unter Druck zu setzen und sie zu verängstigen.
Ebenfalls müsse der Unfall als unglaubhaft angesehen werden, da das in
diesem Zusammenhang abgegebene Dokument vom 9. Oktober 2013 als
Fälschung angesehen worden sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen wür-
den diese Schlussfolgerung bestätigen. Es sei nämlich nicht davon auszu-
gehen, dass sich der geschilderte Unfall im geltend gemachten Rahmen
ereignet habe könnte. So müsse als realitätsfremd angesehen werden,
dass ein Fahrzeuglenker es in Kauf nehmen könnte, einen plötzlich auf der
Fahrbahn auftauchenden, angetrunkenen Mann anzufahren, ohne zumin-
dest versucht zu haben, dieser Person auszuweichen oder das Fahrzeug
zum Stillstand zu bringen.
Die Gesamtwürdigung der Vorbringen führe somit zum Schluss, dass er
sich auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilweise konstruierte
Asylbegründung abstütze und dass diese unglaubhaft sei.
5.2 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde einerseits eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Die Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen wür-
den einer näheren Betrachtung nicht standhalten und die als gefälscht be-
urteilten Beweismittel würden die Unglaubhaftigkeit keinesfalls abschlies-
send belegen respektive die Beurteilung der Vorinstanz sei in Bezug auf
die "Fälschung" selbst nicht über alle Zweifel erhaben. Anderseits habe die
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Vorinstanz auch Art. 3 AsylG verletzt, indem sie seine Flüchtlingseigen-
schaft nicht geprüft habe. Er sei vorderhand Opfer einer direkten Verfol-
gung durch den sri-lankischen Staatsapparat und in zweiter Linie aber auch
Opfer einer Reflexverfolgung, die sich vorwiegend durch die LTTE-Tätig-
keiten seiner Schwäger ergeben habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorin-
stanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu beanstanden ist.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
mehrere Unterlagen ein. Drei dieser Dokumente wurden durch die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo auf deren Echtheit überprüft (vgl. B26 und
B27). Unter Beizug einer Vertrauensanwältin wurde in objektiver und nach-
vollziehbarer Weise festgestellt, dass es sich bei der Vorladung der Police
Station – Jaffna vom 2. September 2008 sowie beim Dokument "Message
Form" der Sri Lanka Police vom 9. Oktober 2013 zweifelsfrei um Fälschun-
gen handelt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass es sich bei dem dritten Do-
kument "Receipt on Arrest" vom 16. August 2008 mit grosser Sicherheit um
eine Fälschung handelt. Zwar würden die entsprechenden Register nicht
mehr existieren, dieses Dokument verweise jedoch auf ein Gericht in Ko-
tahena. Dort gebe es aber gar kein Gericht. Die für Kotahena zuständigen
Gerichte seien in Aluthkade und in Colombo. Dem entgegnete der Be-
schwerdeführer, es sei zwar Kotahena als Verhaftungsort und als zustän-
dige Polizeistation vermerkt, der gerichtliche Zuständigkeitsbereich sei in-
des mit Colombo angegeben. Dieser Einwand ist tatsachenwidrig. Als Po-
lizeistation, Verhaftungsort sowie zuständiger Gerichtshof ist im Dokument
übereinstimmend Kotahena vermerkt und nicht Colombo. Ferner ist auch
der Einwand, die sri-lankischen Behörden selbst würden oftmals Doku-
mente fälschen, nicht geeignet, die Qualifizierung der Dokumente als Fäl-
schungen zu widerlegen.
Nebst der Einreichung von gefälschten Dokumenten finden sich auch in
den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten. Die Vorinstanz
legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, aus welchen Grün-
den die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung
nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
grösstenteils hierauf verwiesen werden. Einzig die Feststellung des SEM,
es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Autounfall
nicht versucht habe, zu bremsen oder auszuweichen, ist tatsachenwidrig
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(vgl. B25 F73 ff.). Überdies ist festzustellen, dass insbesondere auch die
Ausführungen zur angeblichen Haft jegliche Realkennzeichen und persön-
liche Betroffenheit vermissen lassen (vgl. B25 F60 f.).
Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der An-
hörung anfänglich verschwiegen, dass er nach dem negativen Asylent-
scheid der Schweiz im Jahre 1994 in den Niederlanden ein beschränktes
Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. B6 Rz. 2.03 f.; B25 F16 ff.). Hierauf
angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht er-
wähnt habe, weil er Probleme befürchtet habe, wenn er darüber sprechen
würde (vgl. B25 F24 und F86). Das Verschweigen von unangenehmen
Wahrheiten spricht indessen nicht für seine Glaubwürdigkeit.
6.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für und wider
die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen,
überwiegen jene Elemente, welche dagegen sprechen, dass er die geschil-
derten Ereignisse tatsächlich erlebt hat, beziehungsweise diese überwie-
gend auszuschliessen sind, wobei die gefälschten Beweismittel schwer
wiegen.
Ob die Asylvorbringen allenfalls den Anforderungen an Art. 3 AsylG genü-
gen würden, ist somit nicht mehr zu prüfen. Insbesondere kann offengelas-
sen werden, ob die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des angebli-
chen Verkehrsunfalls eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.
6.4 Das SEM lehnte somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht ab.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E-5235/2015
Seite 9
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Ge-
richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die
nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht
gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Seite 10
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Ge-
biet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann. Der Beschwerdeführer ist in C._______ (Jaffna-Distrikt/Nordpro-
vinz) geboren und hat an diversen Orten zuletzt in D._______ gelebt. Bei
seinen wechselnden Berufstätigkeiten hat er unter anderem (…) seines
Onkels sowie (…) seines Vaters geführt. Seine Ehefrau und seine Kinder
sind in Sri Lanka verblieben. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri
Lanka über ein familiäres sowie soziales Umfeld und ist jung und gesund,
so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr
in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
8.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-5235/2015
Seite 11
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5235/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger