Abtei lung V
E-5237/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5237/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein zuletzt in A._______ wohnhaft gewe-
sener nigerianischer Staatsangehöriger, am 4. April 2010 von Ita lien
herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum
Altstätten vom 29. April 2010 zu seinen Asylgründen zu Protokoll gab,
er sei von einem Geschäftsmann, für welchen er als Wächter gear-
beitet habe, festgehalten und bedroht worden, weil dieser ihn beschul -
dige, an einem Raubüberfall auf sein Geschäft beteiligt gewesen zu
sein,
dass er im Februar 2008 sein Heimatland verlassen habe und auf dem
Landweg über Niger nach Tripolis, Libyen gereist sei, von wo er mit
einem Boot im April 2008 nach Italien gelangt sei,
dass er in Lampedusa registriert worden sei und sich in der Folge in
B._______, C._______, D._______ und E._______ aufgehalten habe,
dass er nie beabsichtigt habe, in Italien zu bleiben und dort kein Asyl -
gesuch gestellt habe,
dass zwei von einer vom Beschwerdeführer in F._______ mandatierten
Rechtsanwältin verfasste Dokumente in Kopie (Gesuch an Questura di
F._______ vom 30. Juli 2008, Beschwerde an Tribunale Civile di
F._______) sowie eine Vorladung des Tribunale Ordinario di F._______
vom 5. August 2008 in Kopie zu den Akten gereicht wurden,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
6. April 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den italienischen
Behörden am 28. April 2008 und am 15. Mai 2008 erkennungsdienst-
lich erfasst worden ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährte,
dass dieser dabei vorbrachte, er habe in Italien keine Arbeit gefunden,
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dass die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des
BFM vom 14. Mai 2010 innert Frist nicht beantworteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten,
dass dies durch die EURODAC-Treffer und die eingereichten Doku-
mente aus Italien bestätigt werde,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell -
ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und und dieses Land implizit einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 30. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeig-
net seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststem-
pel: 20. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht sinnge-
mäss beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf sein Asylge-
such einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Juli 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist,
dass er die Beschwerde, welche am 20. Juli 2010 der Schweizerischen
Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2
AsylG),
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dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht wurde, und
der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden
ist und die zu den Akten gegebenen italienischen Verfahrensdoku-
mente den Schluss zulassen, er habe dort ein Asylgesuch eingereicht,
dass angesichts dieser Umstände und der einschlägigen Staatsver-
träge (Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in
Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land
darstellen,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte und er deshalb eventuell
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-
VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3.,
überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal -
ten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwer-
deeingabe keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass die Rüge, es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden,
einen Rekurs gegen die vorinstanzliche Verfügung zu machen, offen-
kundig nicht zutrifft, zumal er mit seiner vorliegend zu beurteilenden
Eingabe vom 20. Juli 2010 von dem ihm von Gesetzes wegen
zustehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat,
dass ferner dem Protokoll der Kurzbefragung im Transitzentrum Alt-
stätten vom 29. April 2010 keine Hinweise auf eine eingeschränkte
Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind und er
sich somit auf seine unterschriftlich bestätigten Aussagen behaften
lassen muss,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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