B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.12.2015 (1C_401/2015)
Abteilung V
E-5237/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).
E-5237/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 19. Juni 2009 und reiste am 24. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Juni 2009 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 29. Juli 2009 sowie der ergänzenden Anhörung
vom 11. April 2014 trug er in Bezug auf seine Ausreise- und Asylgründe im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er entstamme einer kurdisch-patriotisch orientierten Familie, deren Ober-
haupt er gewesen sei. Seine Familie besitze viel Land und es gehe ihnen
finanziell gut. Von (…) bis [90er Jahre] sei er [Funktion] von B._______,
(…), gewesen. Danach sei er seines Amtes enthoben worden. Der Gegen-
kandidat bei den Wahlen (…) im Jahr (…) habe der Familie C._______
angehört, welche für den türkischen Staat Dorfschützer gestellt habe. Etwa
(…) Monate nach seiner ersten Wahl (…) sei er durch staatliche Sicher-
heitskräfte zu Spitzeldiensten – namentlich hätte er Information über Be-
wegungen von Mitgliedern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) liefern sol-
len – aufgefordert worden. Als kurdischer Patriot habe er dies jedoch nicht
getan und verheimlicht, wenn Angehörige der PKK in sein Dorf gekommen
seien. Aus diesem Grund sei er durch Angehörige der Familie C._______
bedroht worden beziehungsweise sie hätten (…) sowie (…) gar auf ihn ge-
schossen. Zudem sei er aufgrund seiner Unterstützung der PKK im Laufe
der neunziger Jahre mehrere Male festgenommen worden, wobei er zwi-
schen zehn Tagen bis zu einem Monat in Untersuchungshaft gewesen und
dabei auch misshandelt worden sei. In der Folge sei vor dem Staatssicher-
heitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri) zwei Mal Anklage gegen ihn
erhoben worden mit dem Vorwurf, als [Funktion] Bewegungen von PKK-
Mitgliedern den Sicherheitskräften nicht gemeldet und dadurch jene unter-
stützt zu haben. Das Gericht habe ihn beide Male freigesprochen.
Sodann sei es am [90er Jahre] in B._______ zu einem bewaffneten Zu-
sammenstoss zwischen der Familie C._______ und dem Familienverband
des Beschwerdeführers – (…) – gekommen, welcher auf Seiten der Familie
C._______ (…) Tote sowie (…) Verletzte und auf der Seite der Familie des
Beschwerdeführers einen Verletzten gefordert habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe eine Stunde nach dem Vorfall per Telefon von diesem erfahren.
Daraufhin seien er und zahlreiche seiner Familienangehörigen festgenom-
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men und in Untersuchungshaft versetzt worden. Er sei insgesamt (…) Mo-
nate im Gefängnis gewesen und zudem seines Amtes (...) enthoben wor-
den. Anschliessend sei gegen einen Angehörigen der Familie C._______
sowie gegen mehrere Angehörige seiner Familie und gegen ihn selber An-
klage wegen vorsätzlicher beziehungsweise versuchter Tötung sowie Kör-
perverletzung erhoben worden. (…). Aus Sicherheitsgründen sei das Ge-
richtsverfahren [nach D._______] verlegt worden. Ein erstes Urteil der
Grossen Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) vom [2000er Jahre] sei
durch den Kassationshof aufgehoben worden. In der Folge sei er (und wei-
tere Familienmitglieder), obwohl acht bis neun Zeugen ausgesagt hätten,
dass der Beschwerdeführer gar nicht am Ort des Geschehnisses zugegen
gewesen sei beziehungsweise sich zum Tatzeitpunkt in E._______ aufge-
halten habe und deshalb unschuldig sei, mit (zweitem) Urteil der Grossen
Strafkammer vom [2000er Jahre] aufgrund seines angeblichen Tatbeitrags
als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von [mehreren, zweistellig] Jahren ver-
urteilt worden. Mit Urteil vom [2000er Jahre] habe der Kassationshof den
vorinstanzlichen Entscheid bestätigt, wobei er erst am [2000er Jahre] hier-
von erfahren habe. Seine Verurteilung führe er auf seine prokurdische po-
litische Anschauung zurück. Um dem Strafvollzug zu entgehen, sei er als-
dann ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, umge-
hend festgenommen und dem Strafvollzug zugeführt zu werden.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer ein internes Gerichtsschreiben betreffend das Urteil des Kassati-
onshofs vom [2000er Jahre] (inkl. rudimentärer Übersetzung und Zustell-
couvert) sowie weitere türkische Gerichtsakten ein.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 hielt der ehemalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers fest, trotz der Aussagen verschiedener glaubwürdiger
Zeugen sei der Beschwerdeführer (zusammen mit anderen Angeklagten)
am [2000er Jahre] von der Grossen Strafkammer D._______ gestützt auf
Art. (…) des damaligen türkischen Strafgesetzes der vorsätzlichen Tötung
in [mehreren] Fällen sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung in [mehre-
ren] Fällen schuldig gesprochen worden. Dieses Urteil sei vom Kassations-
hof am [2000er Jahre] bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Zu-
dem sei der Beschwerdeführer vom [90er Jahren] in Haft gewesen. Er sei
trotz eindeutiger Beweise, welche seine Unschuld aufzeigen würden, für
ein Verbrechen verurteilt worden, an welchem er nicht beteiligt gewesen
sei. Das Motiv der gemeinrechtlichen Verurteilung bilde offensichtlich seine
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kurdisch-autonomistische Haltung sowie sein diesbezügliches Engage-
ment.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente (inkl. Übersetzungen) zu den Akten gereicht: Anklageschrift der
Oberstaatsanwaltschaft an die Grosse Strafkammer E._______ vom [90er
Jahren], Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre],
Urteil des Kassationshofes vom [2000er Jahre], Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts F._______ vom [2000er Jahre], Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts G._______ vom [2000er Jahre] sowie Schreiben von
H._______ vom [2000er Jahre].
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 legte der damalige Rechtsvertreter die letzte
Seite eines Haftentlassungsentscheids vom [90er Jahre] sowie das Urteil
der Grossen Strafkammer I._______ vom [90er Jahre] (inkl. Übersetzun-
gen), mit welchem eine Beschwerde der Familie C._______ gegen die Ent-
lassung des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, ins Recht. Aus
dem Haftentlassungsentscheid gehe im Übrigen hervor, dass aufgrund der
damaligen Beweislage die sofortige Haftentlassung des Beschwerdefüh-
rers (zusammen mit J._______) angeordnet worden sei, wogegen die an-
deren Beschuldigten in Haft belassen worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2011 reichte der ehemalige Rechtsvertreter ei-
nen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (…) 2011 den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten.
E.
E.a Mit Schreiben vom 13. April 2012 sowie Ergänzung vom 7. März 2013
ersuchten die türkischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in
Höhe von [mehreren; zweistellig] Jahren, zu welcher er von der Grossen
Strafkammer D._______ verurteilt worden sei.
E.b Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte die Vorinstanz in Anwendung
des Bundesgesetzes über die Koordination des Asyl- und des Ausliefe-
rungsverfahrens vom 1. Oktober 2010 (AS 2011 925, BBl 2010 1467) dem
Beschwerdeführer mit, dass die Türkei ein ihn betreffendes Auslieferungs-
ersuchen an die Schweiz gestellt habe, welches zuständigkeitshalber vom
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Bundesamt für Justiz (BJ) bearbeitet werde. Gemäss Koordination und Ab-
sprache mit dem BJ werde dem Beschwerdeführer Einsicht in die wesent-
lichen Akten des Auslieferungs- sowie Asylverfahrens gewährt und Gele-
genheit eingeräumt, sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern sowie all-
fällige Beweismittel einzureichen.
E.c Mit Eingaben vom 10. Juli sowie 5. August 2014 wiederholte der der-
zeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Aus-
führungen in der Eingabe vom 30. April 2010 und reichte folgende, teil-
weise sich bereits in den Akten befindende Beweismittel (zum Teil inkl.
Übersetzungen) ein: Schreiben von H._______ vom [2000er Jahre],
Schreiben des türkischen Rechtsanwalts F._______ vom [2000er Jahre],
Aussagen der Zeugen L._______ sowie M._______ sowie Protokolle der
Zeugeneinvernahmen bei den türkischen Behörden. Sodann wurde die Vo-
rinstanz insbesondere darum ersucht, von Amtes wegen Übersetzungen
einzuholen sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 lehnte die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug der Wegweisung – unter Vorbehalt des Vorliegens einer
rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung durch die Schweiz an die Türkei –
an.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
15. September 2014 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2014 sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur
Beschwerde; teilweise inkl. Übersetzung): Urteil der Grossen Strafkammer
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D._______ vom [2000er Jahre], Aussage des Zeugen L._______, Karten-
ausschnitt (…), Arztbericht von Dr. K._______ vom (…) 2014, Zeugnis Ar-
beitsunfähigkeit sowie Verordnung Physiotherapie des [Krankenhaus] vom
jeweils (…) 2014 und Bestätigung [Arbeitgeber] vom (…) 2014.
H.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz ab-
warten, und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Ferner ersuchte es das BJ unter Hinweis auf Art. 108a AsylG [SR 142.31],
dem Gericht die Akten aus dem Auslieferungsverfahren zuzustellen.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2014 übermittelte das BJ dem Bundes-
verwaltungsgericht Kopien der entscheidrelevanten Verfahrensakten aus
dem Auslieferungsverfahren und ersuchte um Auskunft über den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens.
J.
Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wurde
vom Beschwerdeführer rechtzeitig einbezahlt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdefahren bis zum Vorliegen eines erstinstanzli-
chen Entscheids im Auslieferungsverfahren und bat das BJ, das Gericht
über den Ausgang des Auslieferungsverfahrens zu informieren.
L.
Mit Auslieferungsentscheid vom 25. März 2015 bewilligte das BJ – unter
Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids – die Auslie-
ferung des Beschwerdeführers an die Türkei für die dem Auslieferungser-
suchen der Türkischen Botschaft vom 13. April 2012, ergänzt am 7. März
2013, zugrunde liegenden Straftaten.
M.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Sistierung werde aufgehoben und das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren wieder aufgenommen.
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N.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich
vernehmen zu lassen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015, welche dem Beschwerdeführer
am 23. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte, wes-
halb an den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich festgehalten
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde. Im
vorliegenden Fall entscheidet es indessen nicht endgültig, da ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG.
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Seite 8
2.
Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Be-
schwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsver-
fahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersu-
chen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR
351.1) vorliegt. Mit Schreiben vom 24. September 2014 übermittelte das
BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem Aus-
lieferungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht davon ab, dem
Beschwerdeführer die erhaltenen Aktenstücke des BJ zur Kenntnis zuzu-
stellen, da sich der vorliegende Entscheid auf bereits bekannte Akten stützt
und der Beschwerdeführer selber wesentliche Unterlagen des Ausliefe-
rungsverfahrens einreichte.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die blosse Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft na-
mentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (wie
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder politische Anschauungen) zu verfolgen, oder wenn die Situa-
tion eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Er-
schwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog.
Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An-
sprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung
im Asyl- und Flüchtlingspunkt insbesondere aus, vorliegend handle es sich
offenkundig um ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren (Verurteilung
wegen mehrfachem Tötungsdelikt sowie mehrfacher versuchter Tötung).
Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung beziehungs-
weise vor dem damit verbundenen Strafvollzug im Heimatstaat bilde grund-
sätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie Asylgewährung. Ausnahmsweise könne die Durchführung eines Straf-
verfahrens und einer daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung
wegen eines gemeinrechtlichen Delikts dennoch eine Verfolgung in einem
asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu, da
keine genügenden Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne – na-
mentlich auf ein gezieltes sowie politisch motiviertes Unterschieben einer
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am bewaffneten Zusammenstoss
vom [90er Jahre] – bestehen würden. Das erstinstanzliche Verfahren sei
wegen des öffentlichen Interesses sowie aufgrund von Sicherheitsaspek-
ten nach D._______ verlegt worden. Sodann sei das erste erstinstanzliche
Urteil vom Kassationshof aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen
Prüfung an die Grosse Strafkammer D._______ zurückgewiesen worden.
Das zweite Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre]
sei am [2000er Jahre] vom Kassationshof vollumfänglich bestätigt worden.
Bei Vorliegen von ernsthaften Hinweisen auf eine aktenwidrige Beweiswür-
digung sowie auf eine fälschlicherweise erfolgte Verurteilung eines gänz-
lich unbeteiligten und über ein Alibi verfügenden Angeklagten als Mittäter
durch die Erstinstanz sei davon auszugehen, dass der Kassationshof auch
das zweite erstinstanzliche Urteil aufgehoben hätte. Somit spreche der
spezifische Prozessverlauf für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Zu-
dem seien keine Anhaltspunkte für eine untunliche Beeinflussung der
Grossen Strafkammer D._______ ersichtlich. Namentlich erscheine die
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vom Beschwerdeführer behauptete Bestechung des Gerichts durch die Fa-
milie C._______ in dieser Form als abwegig und müsse als Schutzbehaup-
tung erachtet werden. Ferner sei den eingereichten Protokollen von Zeu-
genaussagen zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer im Verfah-
ren angerufenen Zeugen durch die lokale Justiz in E._______ beziehungs-
weise rechtshilfeweise im Auftrag der Grossen Strafkammer D._______
tatsächlich einvernommen worden seien und die Anrufung dieser Zeugen
dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens demnach keines-
wegs verweigert worden sei. Eigenen Angaben zufolge seien ausserdem
sowohl er als auch sein Anwalt in der Türkei durch die Grosse Strafkammer
D._______ direkt angehört worden. Die konkrete Würdigung der gesamten
Beweislage (namentlich aller Zeugenaussagen sowie deren Überzeu-
gungskraft) sei schliesslich die Aufgabe der Grossen Strafkammer
D._______ und des Kassationshofs gewesen.
Des Weiteren seien die Urteilfindung und die entsprechenden Strafmasse
nicht undifferenziert ausgefallen, was ebenfalls auf eine einzelfallspezifi-
sche, tatsächliche sowie rechtliche und damit grundsätzlich rechtskon-
forme Würdigung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten durch die Ge-
richte hinweise. So sei etwa ein Angeklagter auf der Seite der Familie des
Beschwerdeführers freigesprochen worden. Dass auf Seiten der Familie
C._______ nur eine Person angeklagt worden sei – sie sei vom Vorwurf
der einfachen Körperverletzung allerdings (…) freigesprochen worden –,
liege vermutlich daran, dass offenbar nur gegen diese Person genügend
Hinweise auf eine mögliche strafbare Handlung vorgelegen hätten und da-
mit eine genügende Rechtsbasis für eine Anklageerhebung bestanden
habe. Überdies lasse bei aller tunlichen Zurückhaltung die "inkongruente"
Opferzahl auf ein sehr deutliches und bewaffnetes Verhalten seitens der
Familie des Beschwerdeführers schliessen. Sodann sei die strafrechtliche
Verurteilung der Tatbeteiligten in Form einer Mittäterschaft grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Der dem Beschwerdeführer konkret vorgehaltene
Tatbeitrag im Sinne einer direkten Mittäterschaft durch seine persönliche
Anwesenheit zum Tatzeitpunkt am Tatort im Urteil der Grossen Strafkam-
mer D._______ erscheine genügend detailliert sowie nachvollziehbar und
widerspiegle allenfalls auch seine Rolle als faktisches Oberhaupt des Fa-
milienverbandes. Dabei seien die am Tatort zahlreich anwesenden Perso-
nen sicher auch zu seiner Anwesenheit und zu seinem Tatbeitrag befragt
worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine
strafrechtliche Verurteilung offenkundig auf einer ungenügenden Beweis-
lage beruhe. Es erscheine auch kaum nachvollziehbar, dass das Gericht
den ihm vorgehaltenen, massiven Tatbeitrag gleichsam erfunden und – im
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Seite 11
Gegensatz zu den übrigen Angeklagten in seiner Familie – nur gerade ihm
aus einem asylrelevanten Motiv gezielt unterschoben haben solle. Weiter
hätte sich das aus Berufsrichtern zusammengesetzte erstinstanzliche Ge-
richt – anders als vom Beschwerdeführer behauptet worden sei – kaum
erlauben können, gegen ihn, [Funktion], gezielt ein krass aktenwidriges Ur-
teil zu fällen. Auch aus der vergleichsweise frühen Entlassung aus der Un-
tersuchungshaft nach (…) Monaten könne nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden, da jene verschiedene strafprozessu-
ale Gründe gehabt haben könnte. Im Übrigen erscheine seine Darstellung,
wonach er sich zum Tatzeitpunkt in E._______ befunden und, nachdem er
vom Vorfall erfahren habe, sich nach Hause begeben habe, bei nüchterner
Betrachtung als kaum nachvollziehbar. Es wäre vielmehr zu erwarten ge-
wesen, dass er sich in seiner Doppelfunktion als faktisches Familienober-
haupt sowie (...) umgehend – gegebenenfalls zum eigenen Schutz in poli-
zeilicher Begleitung – an den Tatort begeben hätte, um sich ein eigenes
Bild vom Geschehnis zu machen. Eine von ihm in diesem Zusammenhang
geltend gemachte Misshandlung durch Angehörige der [Sicherheitsbe-
hörde] müsse aufgrund seiner damaligen Position als [Funktion] als über-
aus unwahrscheinlich erachtet werden.
Ferner erscheine das Strafmass von [mehrere; zweistellig] Jahren Haft
auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig. Dies
wiederspiegle vielmehr die Gravität des Delikts und das schwere Verschul-
den der Tatbeteiligten. Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer im Lichte
der verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei im Strafvollzug keine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte oder gar Folter.
Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände führe somit zum
Schluss, dass keine substantiellen Hinweise auf ein gezieltes Unterschie-
ben einer Tatbeteiligung aus einem asylrelevanten Grund vorliegen wür-
den, und das Strafverfahren daher den rechtsstaatlichen Ansprüchen zu
genügen vermöge. Bei einem im Kern legitimen Strafverfahren könne es
im Übrigen nicht Aufgabe der Asylbehörde sein, in Bezug auf die Tatfrage
eine nachträgliche und umfassende strafrechtliche Überprüfung oder gar
Neubeurteilung vorzunehmen. Daraus folge, dass die rechtskräftige Verur-
teilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von [mehrere; zwei-
stellig] Jahren keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge.
Schliesslich würden die übrigen vorgebrachten Ereignisse in den neunzi-
ger Jahren, welche ohnehin nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers geführt hätten, in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt im
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Jahr 2009 über ein Jahrzehnt zurückliegen, weshalb sie weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht einen ersichtlichen Kausalzusammenhang zu
seiner Ausreise aus der Türkei aufweisen würden. Folglich würden auch
diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde die unrichtige sowie unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Die Vorinstanz
habe aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht zum Schluss kommen
dürfen, dass es sich bei dem von den türkischen Behörden gegen den Be-
schwerdeführer angestrengten Strafverfahren um ein rechtsstaatlich legiti-
mes handle. Sie hätte sich insbesondere nicht damit begnügen dürfen, den
Prozessverlauf in der Türkei unter mehr oder minder formalen Gesichts-
punkten zu überprüfen. Aus dem formellen Prozessverlauf könne im Übri-
gen nicht auf die materielle Richtigkeit des Urteils geschlossen werden. Die
Frage, ob es sich um ein legitimes oder illegitimes Strafverfahren handle,
erheische zumindest eine prima facie-Prüfung des Anklagefundaments,
denn anders könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, ob der
Beschwerdeführer zu Unrecht von den türkischen Strafverfolgungsbehör-
den verfolgt worden sei und dieser Verfolgung im konkreten Fall Asylrele-
vanz zukomme.
Namentlich lasse die Verlegung des erstinstanzlichen Verfahrens von
E._______ nach D._______ Rückschlüsse zu auf die Tragweite und die
Wellen, die dieses Verfahren geworfen habe. Vor diesem Hintergrund sei
jedenfalls anzunehmen, dass die Verfahrensverlegung eine politische
Komponente enthalten habe. Ferner stütze sich der Vorwurf einer untunli-
chen Beeinflussung der Grossen Strafkammer D._______ in erster Linie
nicht auf konkrete Aktionen der Familie C._______, sondern auf deren un-
bestrittene Eigenschaft als Dorfschützer, welche mit den türkischen Sicher-
heitsbehörden zusammen arbeiten und dafür staatliche Bezüge erhalten
würden. Demgegenüber bezeichne sich der Beschwerdeführer als kurdi-
scher Patriot, welcher sich in seiner damaligen Funktion als (...) für die Be-
lange des kurdischen Volkes eingesetzt habe. Diese politisch-institutionelle
Nähe zwischen Dorfschützern und den türkischen Strafverfolgungsbehör-
den lasse im vorliegenden, bis in das Jahr [90er Jahre] zurückreichenden
Fall Zweifel aufkommen, ob dem Beschwerdeführer seitens der türkischen
Behörden Gerechtigkeit widerfahren sei.
Sodann erschöpfe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in formal
korrekt durchgeführten Zeugenbefragungen, sondern beinhalte auch deren
angemessene Würdigung durch die urteilenden Gerichte. Im Urteil der
E-5237/2014
Seite 13
Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] seien die entlasten-
den Aussagen der rechtshilfeweise einvernommenen Zeugen – insbeson-
dere die Aussagen von L._______, [Sicherheitsbehörde], und M._______
–, aus welchen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht
am Tatort gewesen sein könne, gar nicht erwähnt respektive nur am Rande
gewürdigt worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Ab-
wägung der belastenden und entlastenden Elemente sei dem Urteil nicht
zu entnehmen. Zwar seien die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten
Urteil der Grossen Strafkammer D._______ aus dem Jahr [2000er Jahre]
protokolliert worden. Jedoch habe das Gericht jene nicht beweiswürdigend
erörtert. Ähnliches sei in Bezug auf das (zweite) Urteil der Grossen Straf-
kammer D._______ vom [2000er Jahre] zu bemerken; auch hier sei keine
Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den Argumenten der Verteidigung erkennbar. Wäre den einzelnen Tatbei-
trägen genügend Rechnung getragen worden, wäre es nicht möglich ge-
wesen, die Verurteilung wegen direkter Mittäterschaft bei einem Beschul-
digten, der gar nicht am Tatort gewesen sei, als differenziert zu bezeichnen.
Vielmehr wäre von Amtes wegen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Tat am Tatort gewesen sei oder nicht. In diesem
Zusammenhang sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer von Beginn
an ausgesagt habe, während der Schiesserei zwischen der Familie
C._______ und seiner Familie nicht am Tatort, sondern vor und während
der Tathandlung von E._______ herkommend (…) nach N._______ zum
dortigen L._______ gefahren zu sein. Dies sei im Übrigen von acht Zeugen
bestätigt worden sei. Zudem erwähne die Vorinstanz im Kontext mit der
relativ frühen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs-
haft zwar die ihn entlastenden Zeugenaussagen, ohne aber anschliessend
auf diese näher einzugehen. Dass die konkrete Würdigung der gesamten
Beweislage Aufgabe der türkischen Gerichte gewesen sei beziehungs-
weise hätte sein müssen, entbinde die Vorinstanz nicht von ihrer Pflicht,
den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen in der gebotenen
Tiefe abzuklären.
Weiter wäre vor dem Hintergrund einer derart brüchigen Anklage zu prüfen
gewesen, ob Art. (…) des türkischen Strafgesetzbuches, welcher sich auf
alle Tatbeteiligten gleichermassen anwenden lasse, einer Prüfung auf Ver-
fassungs- und Menschenrechtskonformität standhalte. Der Aussage der
Vorinstanz, das Strafmass von [mehrere; zweistellig] Jahren Haft sei auch
nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig zu erachten,
müsse entgegengehalten werden, dass ein Schweizer Gericht keine derart
hohe Strafe aussprechen würde, wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt
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nicht am Tatort und demnach eine sogenannte direkte Mittäterschaft gar
nicht möglich gewesen wäre.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz
zahlreicher anderslautender Zeugenaussagen – aufgrund einer willkürli-
chen Beweiswürdigung der vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen so-
wie der versuchten vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen schuldig ge-
sprochen worden sei. Das Motiv der gemeinrechtlichen Verurteilung sei of-
fensichtlich seine kurdisch-autonomistische Haltung und sein diesbezügli-
ches Engagement gewesen, weshalb es sich beim vorliegend zu beurtei-
lenden Strafverfahren der türkischen Behörden gegen den Beschwerde-
führer nicht um ein legitimes Verfahren handle.
Schliesslich sei auf die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen.
5.
5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird. Mit erstinstanzlichem Urteil der
Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] wurde er wegen
mehrfacher Tötung sowie mehrfacher versuchter Tötung zu einer Freiheits-
strafe von [mehrere; zweistellig] Jahren verurteilt. Am [2000er Jahre] be-
stätigte der Kassationshof in zweiter Instanz dieses Urteil.
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, es liege ein asylbeacht-
licher Politmalus vor, zumal seine Verurteilung auf seine Funktion (...) so-
wie seine prokurdische politische Anschauung zurückführen sei. Die Vo-
rinstanz habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der ihm im Urteil der
Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] konkret vorgehal-
tene massgebliche Tatbeitrag beweismässig erstellt sei, da dieses Urteil
lediglich anhand auserwählter Zeugenaussagen erfolgt sei.
5.2 Übereinstimmend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den
Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch
die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen
ist. Auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse
relativ hoch erscheinen mag, ist es unter Berücksichtigung der dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Delikte – mehrfache Tötung sowie mehrfa-
che versuchte Tötung – nicht als derart unverhältnismässig zu erachten,
dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Vielmehr
wird die Höhe der ausgefällten Strafe im Urteil der Grossen Strafkammer
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D._______ vom [2000er Jahre] nachvollziehbar dargelegt. Namentlich
wurde bei der Festlegung der konkreten Strafhöhe die in Art. (…) des tür-
kischen Strafgesetzbuchs, welcher die Strafbarkeit regelt, wenn von meh-
reren nachweislich Beteiligten nicht feststellbar ist, wer den Taterfolg ver-
ursacht hat, vorgesehene Strafreduktion (von einem Drittel bis zur Hälfte)
berücksichtigt (vgl. hierzu auch SILVIA TELLENBACH, Einführung in das tür-
kische Strafrecht, Freiburg im Breisgau 2003, S. 218 f.), indem die wegen
mehrfacher Tötung verhängte Strafe jeweils um die Hälfte herabgesetzt
wurde. Zudem wurde im Zusammenhang mit den im Versuchsstadium ste-
ckengebliebenen Straftaten und der Bildung einer Gesamtstrafe die im tür-
kischen Strafgesetzbuch vorgesehene Obergrenze von 36 Jahren Frei-
heitsstrafe beachtet. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer gemäss Anga-
ben seines türkischen Rechtsanwalts nicht die ganze Strafe absitzen, son-
dern würde mit einer bedingten Entlassung rechnen können (A55/18 S. 14
f.). Weiter wurde nicht für alle Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers die gleiche Strafe ausgefällt, sondern unter Berücksichtigung von
Strafschärfungs- beziehungsweise Strafreduktionsgründen eine differen-
zierte Strafzuordnung vorgenommen; ein Familienmitglied wurde gar frei-
gesprochen (vgl. deutsche Übersetzung des Urteils der Grossen Strafkam-
mer D._______ vom [2000er Jahre] S. 19, 30). Auch lässt der Umstand,
dass nahezu alle Verurteilten lebenslang vom öffentlichen Dienst ausge-
schlossen wurden, für sich alleine nicht auf ein politisches Motiv schlies-
sen.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt, kann auch aus der Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft nach (…) Monaten nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden, da hierfür diverse strafprozessuale
Gründe vorliegen könnten. Ferner erklärt die Tatsache, dass der bewaff-
nete Zusammenstoss – bei welchem es sich um eine Fehde zwischen zwei
Familien gehandelt hat – seitens der Familie C._______ [mehrere] Tote
und [mehrere] Verletzte sowie auf der Seite der Familie des Beschwerde-
führers einen Verletzten gefordert hat, die hohe Anzahl der angeklagten
Personen auf der Seite der Familie des Beschwerdeführers. Ausserdem
erfolgte in einem ersten Verfahren eine Rückweisung der Sache durch den
Kassationshof an das erstinstanzliche Gericht. Das zweite Urteil der Gros-
sen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] wurde demgegenüber
am [2000er Jahre] vom Kassationshof bestätigt. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, wäre bei Vorliegen von ernsthaften Hinweisen auf eine
mangelhafte Verfahrensleitung sowie auf eine zu Unrecht erfolgte Verurtei-
lung davon auszugehen, dass der Kassationshof auch das zweite erstin-
stanzliche Urteil aufgehoben hätte. Im Übrigen erfolgte die Verlegung des
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Verfahrens aus Sicherheitsgründen nach D._______ (vgl. deutsche Über-
setzung des Urteils des Schwurgerichts D._______ vom [2000er Jahre] S.
12 oben). Aufgrund des aufgezeigten Prozessverlaufs ist mithin auf ein
grundsätzlich rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu schliessen.
Hinsichtlich der Ausführungen, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt
gar nicht am Tatort gewesen, ist sodann festzuhalten, dass die Auswertung
der Zeugenaussagen sowie der übrigen Beweismittel grundsätzlich den
türkischen Strafgerichten vorbehalten ist, wobei auch aus der geforderten
summarischen Prüfung des Anklagefundaments durch die hiesigen Behör-
den nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
Ebenso sind die hierzu eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vor-
stehenden Erwägungen umzustossen. Es finden sich in diesem Zusam-
menhang somit keine Hinweise, die seinen Einwand, die Gerichte hätten
die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen
könnten.
Den Akten sind folglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich
die betreffenden türkischen Strafbehörden nicht sorgfältig und kritisch mit
dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben.
5.3 Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Staatssicher-
heitsgericht habe ihn zwei Mal wegen des Vorwurfs, als [Funktion] Bewe-
gungen von PKK-Mitgliedern den Sicherheitskräften nicht gemeldet und
dadurch die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen (A1/10 S. 5 f.; A5/14
S. 7). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die türkischen Be-
hörden im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens (be-
waffneter Zusammenstoss zwischen zwei verfeindeten Familien) aufgrund
eines politischen Motivs hätten verurteilen sollen, nachdem frühere, explizit
in politischem Zusammenhang stehende Strafverfahren mit Freispruch ge-
endet hatten.
5.4 Vor diesem Hintergrund bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Ein-
schätzung, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für
ein gemeinstrafrechtliches Delikt verantworten muss und mithin keine asyl-
relevante Verfolgung vorliegt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und
mit zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
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6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] wird die Weg-
weisung aus der Schweiz nicht von den Asylbehörden verfügt, wenn die
asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist.
6.2 Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung lag lediglich
das Gesuch der Türkei an die Schweizer Behörden um Auslieferung des
Beschwerdeführers und somit noch keine Auslieferungsverfügung vor,
weshalb die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht
verfügte. Den Vollzug der Wegweisung ordnete sie unter Vorbehalt des
Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung durch die
Schweiz an die Türkei an. Die Vorinstanz hätte allerdings nicht nur den
Vollzug der Wegweisung, sondern auch die Wegweisung als solche unter
Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung
anordnen müssen.
Am 25. März 2015 bewilligte das BJ – unter Vorbehalt eines rechtskräfti-
gen, ablehnenden Asylentscheids – die Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers. Gegen diesen Auslieferungsentscheid erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Folglich gilt er als von einer Auslie-
ferungsverfügung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung be-
troffen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung
bei der heutigen Sachlage aufzuheben sind und die Wegweisung vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen ist.
6.3 Nach dem Gesagten bildete einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, den Prozess-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb seine geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme (vgl. Arztberichte von Dr. med. K._______
vom (…) 2011 sowie (…) 2014), denen lediglich im Rahmen der Prüfung
eines allfälligen Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden könnte,
vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.
7.
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Seite 18
Die Beschwerde ist demnach im Asyl- und Flüchtlingspunkt abzuweisen.
Hinsichtlich der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung entsprechend aufzuheben.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung der Wegweisung hat er obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges
Obsiegen bedeutet.
8.2 Die Verfahrenskosten sind deshalb zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.3 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxis-
gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund des relativ ge-
ringen Umfangs der notwendigen Eingaben der Rechtsvertretungen im
Wegweisungspunkt wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- festgelegt.
9.
Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils bestimmt sich nach Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG (vgl. Rechtsbelehrung auf der letzten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Flüchtlings- und Asylpunkt abgewiesen.
2.
Betreffend Wegweisung (sowie Wegweisungsvollzug) wird die Be-
schwerde gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der Verfügung der
Vorinstanz vom 13. August 2014 werden aufgehoben.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdefüh-
rer vom Gericht zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).