B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5237/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 1. April
2014 in Richtung Sudan. Am 26. September 2014 reiste er in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Juni 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe das
12. Schuljahr in Sawa besucht. Nach einem Monat Urlaub sei er nach
Sawa zurückgekehrt. Statt eine Ausbildung als Lehrer absolvieren zu kön-
nen, sei er jedoch in den Militärdienst eingeteilt worden. Von Ende August
2011 bis September 2012 sei er in Sawa ausgebildet worden. Danach sei
er in B._______ stationiert worden. Auf einer Versammlung habe er im Feb-
ruar 2013 seinen Vorgesetzten gefragt, warum er keine Lehrerausbildung
habe machen können. Daraufhin sei er bis am 15. Mai 2013 inhaftiert wor-
den. Nach seiner Freilassung habe er seine Einheit unerlaubt verlassen,
und habe sich bis zu seiner Ausreise Anfangs April 2014 vor den Behörden
versteckt. Im (…) habe er noch geheiratet.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 23. Juli 2015
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos und eine Admission Card zu
den Akten.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Fotos sowie die Taufscheine seines Kindes und seiner Ehefrau zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gesuchsgründe nachvollziehbar
und glaubhaft darzutun. Seine Schilderungen seien durchwegs einsilbig
und oberflächlich ausgefallen, teilweise sei er den gestellten Fragen aus-
gewichen, und es müsse jede Einzelheit zu den Sachverhaltsvorbringen
erfragt werden. Es fehle an Detailreichtum und die Vorbringen würden
schematisch und konstruiert wirken und zudem diverse Widersprüche auf-
weisen. So schildere er seine Verhaftung sehr oberflächlich, sodass der
Eindruck entstehe, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte
handle. Auch bei der Geltendmachung des Gefängnisaufenthalts würden
Hinweise auf persönlich Erlebtes fehlen. Die Erklärung der Desertion wirke
behelfsmässig und sei widersprüchlich. Dass er sich vor seiner Ausreise
rund zehn Monate vor den Behörden versteckt habe, erwähne er in der
BzP mit keinem Wort. Substantiierte Hinweise, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise gefährdet im Sinne des Asylgesetzes gewesen sei, liessen sich
den Akten nicht entnehmen. Obwohl er in der Anhörung Namen von Vor-
gesetzten, militärische Befehle und Waffentypen habe nennen können,
lasse die Art und Weise, wie er über die zwei Jahre und fünf Monate, die
er in seiner Einheit zugebracht habe, äussere, den Eindruck entstehen,
dass er in Wirklichkeit gar nie in Sawa und im Militärdienst gewesen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ansicht des SEM sei
nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Seine Antworten seien zwar
eher knapp, aber durchwegs präzise und detailliert. Die Behauptung der
Vorinstanz, seine Vorbringen seien schematisch, konstruiert und würden
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diverse Widersprüche aufweisen, sei gänzlich unsubstantiiert und daher
willkürlich. Bezüglich seiner Verhaftung schildere er die genauen Daten wi-
derspruchsfrei. Die Situation sei für ihn selbsterklärend, trotzdem schildere
er sie präzise, wenn auch mit knappen Antworten. Es sei verständlich, dass
er sich nicht gern an die Haft zurückerinnere und entsprechend möglichst
knappe Antworten gebe. Letztlich gebe er auf zwei Seiten umfassend und
widerspruchsfrei Auskunft über den Gefängnisaufenthalt. Die Vorinstanz
verkenne, dass es sich bei seiner Desertion nicht um eine Flucht aus dem
Gefängnis handle, sondern er lediglich die Flucht von der Kaserne be-
schreibe. Die Kaserne sei sodann nicht mit einem Stacheldraht umzäunt,
sondern mit einem Gebüsch mit Dornen. Wie er die Dornen weggedrückt
habe, erkläre er sehr plastisch. Einziger offensichtlicher Widerspruch sei
der Zeitpunkt der Desertion. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch auf die
Übersetzung zurückführen. Dass die Behörden ihn nach seiner Desertion
nicht mit letzter Konsequenz gesucht hätten, sei nachvollziehbar, da viele
Militärdienstpflichtige desertieren würden, und er keine hohe Position inne-
habe. Seine Tätigkeit beim Militär könne er zudem mit Fotos belegen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers durchwegs einsilbig und oberflächlich ausgefallen sind. So führt
er in der freien Rede zu seinen Asylgründen lediglich aus, er sei zum zwei-
ten Mal nach Sawa aufgefordert worden. Er habe dort einen normalen Kurs
erwartet, es habe jedoch einen Militärkurs gegeben (SEM-Akten, A18/28
F62). Es oblag sodann dem Befrager, jedes Detail einzeln vom Beschwer-
deführer in Erfahrung zu bringen. Dieser antwortet nicht, wie auf Beschwer-
deebene vorgebracht, durchwegs präzise und detailliert, sondern immer
kurz und einsilbig. Dies obwohl ihm der Befrager mit offenen Fragen immer
wieder die Möglichkeit gibt, etwas weiter auszuholen (vgl. SEM-Akten,
A18/28 F77 ff., F94, F100, F103, F106 etc.). Realkennzeichen sind dabei
keine erkennbar. So kann er weder seine Verhaftung noch den Gefängnis-
aufenthalt lebhaft schildern, und er widerspricht sich bezüglich der Monate,
die er angeblich in Gefangenschaft verbracht hat (vgl. dazu SEM-Akten,
A4/13 S. 9 und A18/28 F91 ff. und F300). Dass der Beschwerdeführer über-
haupt in Sawa und im Militärdienst war, ist angesichts seiner unsubstanti-
ierten und widersprüchlichen Aussagen dazu, nicht glaubhaft.
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Auch die angebliche Desertion vermag er nicht glaubhaft zu machen. So
bleibt unklar, wie er den angeblich zwei Meter hohen Stacheldraht, der das
Gelände umgeben habe, übersprungen habe, und warum er zusätzlich von
Dornen redet, die er voneinander weggemacht habe (SEM-Akten, A18/28
F289 ff.). Zudem widerspricht er sich bezüglich des Zeitpunktes, zu dem er
die Kaserne verlassen habe. In der BzP bringt er vor, er sei in der Morgen-
dämmerung geflüchtet (SEM-Akten, A4/13 S. 8), gemäss seinen Aussagen
in Anhörung habe er die Kaserne jedoch am Abend verlassen (SEM-Akten,
A18/28 F297). Ein Übersetzungsfehler, wie ihn der Beschwerdeführer gel-
tend macht, ist auszuschliessen. So bestätigte er in der BzP, dass er den
Dolmetscher gut verstehe, dass seine Aussagen der Wahrheit entspre-
chen, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rücküber-
setzt worden ist (vgl. SEM-Akten, A4/13 S. 2 und 10).
Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer, obwohl er
angeblich aus dem Militärdienst desertiert ist, noch rund zehn Monate in
Eritrea verbringt, mit Verwandten Kontakt hat, immer wieder zu Hause vor-
beigeht und während dieser Zeit sogar noch heiratet. Dies entspricht ein-
deutig nicht dem Verhalten einer verfolgten Person.
Aus den eingereichten Fotos (eines in Militäruniform mit Waffe, zwei in Uni-
form vor geschmückten Schranken, ein weiteres angeblich aus seiner
Schulzeit in Sawa) kann der Beschwerdeführer angesichts seiner unglaub-
haften Schilderungen seiner Asylgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gleiches gilt für die eingereichte Admission Card. Die Fotos sind undatiert
und müssen nicht zwingend im Zusammenhang mit seiner Zeit in Sawa
oder im Militärdienst aufgenommen worden sein. Dokumente wie die ein-
gereichte Admission Card sind bekannter Weise nicht fälschungssicher
und in der Heimat des Beschwerdeführers gegen Geld erhältlich.
4.4 Insgesamt bestehen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anhö-
rung Namen von Vorgesetzten, militärische Befehle oder Waffentypen nen-
nen kann, überwiegende Zweifel an seinen Asylvorbringen. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe glaubhaft darzutun.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers seien äusserst einsilbig und würden sich auf we-
nige Sätze beschränken. Äusserst unglaubhaft sei, dass er den Weg von
Barentu nach Hafir (mindestens 110 Kilometer) in zwei Tagen zu Fuss be-
wältigt habe, zumal es sich um hügeliges, teilweise gebirgiges Gelände
handle. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise
äusserst unsubstantiiert und auch widersprüchlich.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, betreffend der Reisezeit von
C._______ nach D._______ habe er die Frage bezüglich der Daten nicht
richtig verstanden. So habe er danach auch gesagt, er sei vier Nächte un-
terwegs gewesen, was durchaus plausibel sei. Zudem mache er gerade in
den Details äusserst klare und übereinstimmende Aussagen. Er habe Erit-
rea illegal verlassen und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.5 Obwohl sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten des Reisewe-
ges von C._______ nach D._______ korrigiert (vgl. SEM-Akten, A18/28
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F317), stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zu-
treffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich ille-
galen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und oberflächlich sind und
zudem Widersprüche aufweisen. So führt der Beschwerdeführer, als er auf-
gefordert wurde, seine Ausreise aus Eritrea zu schildern, lediglich aus, er
sei aus B._______ losgelaufen und in sein Dorf gegangen. Dort habe er
geheiratet und sei geflohen (SEM-Akten, A18/28 F252). Nach der Auffor-
derung, genauer zu erzählen, ergänzt er lediglich, die Hochzeit habe nach
sieben Monaten stattgefunden und drei Monate später sei er geflüchtet
(SEM-Akten, A18/28 F253). Auch auf konkretes Nachfragen hin bleibt der
Beschwerdeführer vage und oberflächlich (SEM-Akten A18/28 F254 ff.).
Zudem widerspricht er sich. Während er in der BzP ausführt, der Schlepper
habe neben ihm noch drei weitere Flüchtlinge mitgenommen (SEM-Akten,
A4/13 S. 7), spricht er in der Anhörung von drei Personen inklusive Flucht-
helfer (SEM-Akten, A18/28 F261).
5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21.
Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als
zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass
begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich
tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche
Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer
E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni
2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist dies beim
Beschwerdeführer der Fall. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner
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Ausreise zusammen mit seiner Familie (Eltern, Ehefrau, Kind, Schwester)
im Dorf E._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
nach Eritrea wieder dort einziehen kann und von seiner Familie auch
wirtschaftlich unterstützt wird. Weiter leben zahlreiche Verwandte des
Beschwerdeführers in Eritrea (SEM-Akten, A4/13 S. 5). Ebenfalls
zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass er für eritreische Verhältnisse aus
einem gut situierten Umfeld stammt. So besitzt die Familie eine eigenes
Haus, und der Beschwerdeführer hat von seinem Vater ein eigenes Haus
bekommen, um dort mit seiner Frau und seinem Kind zu leben (SEM-
Akten, A4/13 S. 4 f.). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, gesunden und gut gebildeten Mann, was seine
wirtschaftliche Integration zusätzlich begünstigen wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende
Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Ver-
anlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-5237/2015
Seite 11
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht
stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: