B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5239/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 30. oder 31. Dezember 2010 verliess und am 1. Januar 2011 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 18. Januar 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, wobei sie ihre Identitätskar-
te, ein begründetes Urteil des (…) vom 9. August 2006 und eine Haftdau-
erbestätigung vom 26. September 2008 beibrachte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Januar 2011
und der Anhörung vom 5. Juli 2012 vorbrachte, sie habe sich im Jahr
1995 als Studentin der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen
und daraufhin eineinhalb Monate in den Bergen verbracht, sei jedoch
nach kurzer Zeit krank geworden, weshalb sie in ein Flüchtlingslager für
Kurden in C._______, im Nordirak, geschickt worden sei,
dass sie dort als Ausbildnerin von Kindern tätig gewesen sei, im Septem-
ber 2004 mit dieser Arbeit aufgehört habe und zu ihrer Schwester nach
D._______ gereist sei,
dass sie am (…) 2004 verhaftet und später wegen Mitgliedschaft bei einer
illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis ver-
urteilt worden sei,
dass sie wegen guter Führung bereits nach vier Jahren und acht Mona-
ten, am (…) 2009, bedingt entlassen worden und in ihre Heimatstadt
E._______ zurückgekehrt sei,
dass sie nach ihrer Entlassung ständig von der Polizei belästigt worden
sei, indem sie zu Hause und auf der Strasse kontrolliert und mehrmals
festgenommen worden sei,
dass sie, obwohl sie über eine Ausbildung verfüge, nach ihrer Entlassung
nie eine Arbeit habe finden können, da es fast unmöglich sei, als fichierte
Person eine Stelle zu finden und zu arbeiten,
dass die Polizei sie auch während ihrer Besuche bei ihren Geschwistern
in F._______ und D._______ aufgesucht habe,
dass sie bei der letzten Festnahme "einer anderen Behandlung", was ihr
Geschlecht als Frau angehe, unterzogen und mit dem Tod bedroht wor-
den sei,
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dass dies bei ihr Depressionen verursacht habe, und sie sich nirgends
mehr sicher gefühlt habe,
dass sie immer habe fürchten müssen, festgenommen und ins Gefängnis
gebracht zu werden, und auch gesehen habe, wie ihre Familie einge-
schüchtert worden sei,
dass sie – nachdem ihr dies von ihrer Familie nahegelegt worden sei –
die Türkei verlassen habe,
dass sie in der Schweiz psychologische Hilfe in Anspruch und auch Medi-
kamente nehme,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet tags dar-
auf – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden den Anforderungen an die Intensität einer asyl-
relevanten Verfolgung nicht standhalten,
dass die Kontrolle durch die Behörden zwar unangenehm sei, jedoch ein
menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichen würde und
auch nicht als Gefährdung des Leibes oder des Lebens angesehen wer-
den könne,
dass zudem die physische Integrität der Beschwerdeführerin nie verletzt
worden sei,
dass es sich bei den Belästigungen durch die Polizei, selbst wenn die Art
und Weise nicht gerechtfertigt werden könne, um rechtsstaatlich legitime
Massnahmen handle,
dass abgesehen davon etliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwer-
deführerin bestünden und namentlich die Vorbringen betreffend die Poli-
zeibesuche undetailliert und von allgemeinem Charakter gewesen seien,
dass es unrealistisch erscheine, dass die Polizei mit ihren regelmässigen
Kontrollen und Besuchen einen solch erheblichen Aufwand betrieben ha-
ben solle, lediglich mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin einzuschüch-
tern, zumal diese keine reale Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle,
und das angeblich rege Interesse der Polizei an ihrer Person nur schwer
nachvollziehbar sei,
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dass die Beschwerdeführerin auch keine Beweise – wie etwa Polizeivor-
ladungen oder Verhörprotokolle – vorlegen könne,
dass das BFM die Wegweisung anordnete sowie deren Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei
als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
sie sei vorläufig aufzunehmen,
dass sie ihre Beschwerde damit begründete, die Vorinstanz verharmlose
die Nachstellungen durch die türkischen Behörden in unzulässiger Weise,
wenn sie behaupte, die Kontrollen und Schikanen seien zu wenig intensiv,
um als asylrelevante Verfolgung anerkannt zu werden,
dass sie nämlich nicht einfach einer Meldepflicht unterworfen gewesen
sei, sondern immer wieder von den Behörden aufgesucht, illegalerweise
festgenommen, mit dem Tode bedroht und gedemütigt worden sei,
dass es für sie keine Möglichkeit gegeben habe, diesen Nachstellungen
auszuweichen, da diese nicht auf einzelne Regionen beschränkt gewe-
sen seien und sie (Beschwerdeführerin) verpflichtet gewesen sei, den
Behörden einen allfälligen Wechsel ihres Aufenthaltsorts mitzuteilen,
dass die Aussage der Vorinstanz, bei den Nachstellungen nach der Haft-
entlassung handle es sich um rechtsstaatlich legitime Massnahmen, als
zynisch bezeichnet werden müsse,
dass diese Nachstellungen keineswegs schwer nachvollziehbar seien,
sondern der traurigen, durchaus bekannten Realität in der Türkei ent-
sprechen würden,
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesund-
heitszustands generell schwerfalle, detailliert über Erlittenes zu erzählen,
dass sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im
(…) sei,
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dass die Akten überdies diverse Hinweise enthalten würden, wonach sie
nicht nur psychische Nachstellungen erlitten habe, sondern auch physi-
scher Folter und Übergriffen sexueller Natur ausgesetzt gewesen sei,
dass es ihr nicht möglich sei, Beweismittel betreffend der nach ihrer Ent-
lassung erfolgten Nachstellungen beizubringen, da es sich dabei um un-
registrierte Festnahmen handle, weshalb sie dagegen auch nicht rechtlich
habe vorgehen können,
dass sie zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe einen Bericht des (…)
vom 1. Oktober 2012 sowie eine Bestätigung ihres türkischen Rechtsan-
waltes, G._______, vom 14. September 2012 samt Übersetzung zu den
Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu prüfen ist, wobei im Asylverfahren – wie im übri-
gen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst,
die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Ent-
scheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen muss,
dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht
hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3),
dass die Aussage des BFM, die physische Integrität der Beschwerdefüh-
rerin sei nie verletzt worden, eigentümlich anmutet, zumal sie anlässlich
der BzP vorgebracht hat, bei der letzten Festnahme sei sie "einer ande-
ren Behandlung" unterzogen worden, was ihr Geschlecht als Frau ange-
he, wobei im Protokoll in Klammern angeführt worden ist, sie habe bei
dieser Aussage gezittert und geweint (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S.5),
dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
zu den Asylgründen mit keinem Wort auf dieses Vorbringen angespro-
chen worden ist,
dass – insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung
der Beschwerdeführerin und des eingereichten Gesundheitsberichts des
(...), wonach sie traumabezogene Reize vermeide und detailliertes Erin-
nern/Berichten von traumatischen Erinnerungen für sie auch im sicheren
therapeutischen Rahmen nur dosiert möglich sei – von ihr (auch unter
Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht) nicht hat erwartet werden kön-
nen, dass sie diesen Punkt erneut von sich aus anspricht, sondern es im
Rahmen der vollständigen Abklärung des Sachverhalts Aufgabe der Vor-
instanz gewesen wäre, den aufgrund des BzP-Protokolls klaren Hinweis
zu berücksichtigen und diesbezüglich konkret nachzufragen,
dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP auf psychische
Probleme aufmerksam gemacht (vgl. A4 S. 5-6) und während der Anhö-
rung ausgesagt hat, sie nehme psychologische Hilfe in Anspruch (auch
medikamentöse) und gehe (…) (vgl. A8 F82),
dass es das BFM ausserdem unterlassen hat, die beiden von der Be-
schwerdeführerin beigebrachten Beweismittel (begründetes Urteil vom
9. August 2006 des (…) sowie die Haftdauerbestätigung vom 26. Sep-
tember 2008) übersetzen zu lassen,
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dass überdies von der Vorinstanz auch keine Erkundigungen bei der
Schweizer Vertretung in Ankara bezüglich Bestehens eines Datenblattes
angestellt worden sind, obschon die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht hat, "fichiert" zu sein,
dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt und die einge-
reichten Beweismittel (mangels Übersetzung) nicht vollständig abgeklärt
und gewürdigt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass angesichts dieser nicht heilbaren Mängel für das Bundesverwal-
tungsgericht weder Anlass noch die Möglichkeit besteht, die vor-
instanzlichen Erwägungen einer materiellen Überprüfung zu unterziehen,
dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das Verfahren zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige
Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Aus-
lagen) festzusetzen und diese der Beschwerdeführerin von der Vorin-
stanz zu vergüten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache dem BFM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
neuen Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: