B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5239/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Brasilien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2019 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 9. August 2019
und der Anhörung vom 18. September 2019 an, Staatsangehöriger von
Haiti und Brasilien zu sein. Er sei in Haiti geboren und im Jahr 2012 nach
Sao Paolo, Brasilien, gezogen. Dort habe er mit seiner Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter zusammengelebt. In Brasilien habe er als Bauarbei-
ter und danach bis Dezember 2018 in einem Hotel gearbeitet. Im Mai 2015
sei er von seinem Chef namens B._______ des Diebstahls beschuldigt
worden und dieser habe gedroht, er werde ihm den Arm absägen. Die Po-
lizei habe daraufhin seine Wohnung durchsucht. Fünf Tage später habe der
richtige Täter ermittelt werden können. Sein Chef habe sich jedoch nicht
bei ihm entschuldigt und den richtigen Täter auch nicht angezeigt, sondern
diesen einfach weggeschickt. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb einen
Monat nach dem Vorfall gekündigt und bei der Hoteldirektorin eine Be-
schwerde deponiert. Zudem habe er den Vorfall bei der Gewerkschaft ge-
meldet. Drei Monate später habe er seinen Chef aufgrund der Drohung,
ihm den Arm abzusägen, angezeigt. Nachdem B._______ von der Anzeige
erfahren habe, habe er ihn (Beschwerdeführer) angerufen und ihm ge-
droht, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er die Anzeige nicht zu-
rücknehmen. Er (Beschwerdeführer) habe die Anzeige jedoch nicht zurück-
gezogen und auch sonst nichts mehr unternommen. Die Anzeige sei in
Brasilien automatisch nach sechs Monaten eingestellt worden. Zu
B._______ habe er seit August 2015 keinen Kontakt mehr gehabt und die-
ser habe sich auch nicht mehr bei ihm gemeldet. Im Juli 2019 habe er sich
auch zufolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage entschieden, Brasilien
zu verlassen. Seine Familie, insbesondere seine Cousins in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika, hätten ihm die Reise finanziert. Am (…) 2019 sei
er von Sao Paulo nach Zürich und danach nach Genf geflogen. (…) Tage
habe er in einem Hotel in Lausanne gelebt, bevor er sein Asylgesuch ein-
gereicht habe.
Als Beweismittel reichte er seinen brasilianischen und haitianischen Reise-
pass sowie seine brasilianische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
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sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug.
C.
Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit
Schreiben vom 27. September 2019 die Beendigung des Mandatsverhält-
nisses an.
D.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-
instanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylre-
levant. Die angeblichen Drohungen seines ehemaligen Arbeitgebers seien
vier Jahre vor seiner Ausreise aus Brasilien erfolgt und während dieser Zeit
sei es weder zur Konkretisierung der angedrohten Tat noch zu weiteren
Drohungen gekommen. Es fehle deshalb an einem sachlichen und zeitli-
chen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen im Jahr 2015 und
seiner Ausreise im Jahr 2019. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, bei
den brasilianischen Behörden Schutz zu suchen, denn Brasilien gelte so-
wohl als schutzfähig wie auch als schutzwillig. Er selber habe dazu ausge-
führt, er wisse nicht, ob es zufolge seiner Anzeige bei der Polizei zu einer
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Strafverfolgung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber gekommen sei; es
sei durchaus denkbar, dass dieser habe vor Gericht erscheinen müssen.
Die angeführte schwierige allgemeine Lage in Brasilien, insbesondere be-
züglich der Arbeitssuche, würden für viele Menschen vor Ort eine tägliche
Herausforderung darstellen. Sie würden jedoch keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Dasselbe gelte
für seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme, wonach der Be-
schwerdeführer Schulden in der Höhe von 24'000 Reaís bei einer Bank
habe, weil er Ausgaben für die Universitätsausbildung seines Bruders, sei-
nes Schwagers und die Beerdigung seines Vaters gehabt habe. Auch der
angebliche Zahlungsbefehl, welchen er vom Gericht erhalten habe, und die
behaupteten Drohungen der Mutter seiner ausserehelichen Tochter wür-
den an dieser Einschätzung nichts ändern.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer
Rückkehr nach Brasilien befürchte er, von seinem ehemaligen Arbeitgeber
B._______ verfolgt zu werden. Dieser habe ihn mehrmals bedroht, nach-
dem er gegen ihn eine Anzeige eingereicht habe. B._______ verfüge über
ein starkes Netzwerk und unterhalte Beziehungen zu den brasilianischen
Behörden. Brasilien sei geprägt von Korruption und Vetternwirtschaft, wes-
halb er nicht davon ausgehen könne, einen Gerichtsfall gegen B._______
zu gewinnen. B._______ sei zudem ein sehr nachtragender Mann, der
seine Familie (des Beschwerdeführers) immer wieder bedroht habe, damit
sie ihm seinen Aufenthaltsort (des Beschwerdeführers) bekannt geben. Er
erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da seine Verfolger im ganzen
Land präsent seien. Nach Haiti könne er zufolge der sozialen und wirt-
schaftlichen Situation nicht zurückkehren und er verfüge dort auch über
keine Familie mehr.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht darin
geltend, B._______ würde immer noch seine Familie bedrohen, um seinen
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Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Anlässlich der Anhörung führte er je-
doch aus, seine Familie sei nie von B._______ bedroht worden und er habe
ihn seit August 2015 nicht mehr getroffen. Er habe B._______ gesagt, er
lasse die Anzeige so sein und jener habe sich danach nie mehr gemeldet.
Er wisse nicht, ob er von B._______ verfolgt werde. Er sei nie mehr in der
Nähe des Arbeitsortes gewesen und habe auch seine Telefonnummer ge-
wechselt (vgl. act. A16 F52 f.). Die Behauptungen auf Beschwerdeebene
erscheinen damit nachgeschoben und unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt hat, fehlt es hinsichtlich der angeblichen Drohungen
durch B._______ im Jahr 2015 an einem sachlichen und zeitlichen Kausal-
zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019. Es erübrigt sich deshalb, die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu prüfen. Sein weiteres Vorbringen, er
sei nun schon seit acht Monaten ohne Arbeit und es sei schwierig, eine
solche zu finden (vgl. act. A16 F75), ist ebenfalls nicht asylrelevant.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Brasilien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Brasilien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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8.3 Weder die allgemeine Lage in Brasilien noch individuelle Gründe las-
sen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt
über Arbeitserfahrung im Bau- und Hotelgewerbe. Für seinen Lebensun-
terhalt ist er selbst aufgekommen und unterstützte auch seine Verwandten
in Haiti (vgl. act. A16 F39). Die Ausreise konnte er sich mit Hilfe seiner Fa-
milie finanzieren und leistete sich in Lausanne einen (…) Hotelaufenthalt.
Seine Ehefrau, zwei Töchter, ein jüngerer Bruder und Cousins leben immer
noch in Brasilien (vgl. act. A16 F30). Insgesamt ist davon auszugehen,
dass er sich wieder in Brasilien integrieren und für seinen Lebensunterhalt
wird aufkommen können. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrach-
ten psychischen und physischen Probleme spezifizierte der Beschwerde-
führer nicht näher und belegte diese auch nicht mit Arztzeugnissen. An-
lässlich der Anhörung führte er auf Nachfrage sodann noch aus, er sei ge-
sund (vgl. act. A16 F70). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind unbesehen der finanziellen
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Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: