Abtei lung V
E-5240/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5240/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz ein erstes Mal um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2005 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am (...) freiwillig mit Rückkehrhilfe in den
Irak zurückkehrte,
dass er eigenen Angaben zufolge den Irak Ende (...) erneut verliess
und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am (...) in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 4. Juli 2007
und der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom
12. März 2008 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger turkmenischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______
(Provinz [...]),
dass sein Vater im Irak von Unbekannten erpresst und zwei Monate
vor seiner Rückkehr aus der Schweiz in den Irak getötet worden sei,
dass er sich nach seiner Rückkehr um seine Mutter und seine jüngere
Schwester gekümmert und nach einigen Wochen in D._______ ein
Elektro- respektive Computergeschäft eröffnet habe,
dass er ungefähr zwei Monate nach der Geschäftseröffnung telefo-
nisch von Unbekannten aufgefordert worden sei, Geld zu zahlen, was
er abgelehnt habe,
dass anlässlich eines weiteren Telefonanrufs eine Woche später wie-
derum Geld von ihm verlangt worden sei,
dass am (...) oder (...) sein Geschäft bei einem Autobombenattentat
zerstört worden sei,
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dass er zwei oder drei Tage später beim Gouverneursgebäude vergeb-
lich um eine Entschädigung für sein zerstörtes Geschäft ersucht habe,
dass er in der Folge als (...) gearbeitet habe und Ende (...) von
Unbekannten telefonisch aufgefordert worden sei, seinen Job zu
beenden,
dass knapp eine Woche später Unbekannte des Nachts auf sein Auto
geschossen hätten,
dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht und seine Stelle gekündigt
habe und mit seiner Mutter sowie seiner kleinen Schwester zu einem
Onkel väterlicherseits nach (...) gegangen sei,
dass er (...) in Begleitung seiner Mutter und seiner kleinen Schwester,
die in der Türkei zurückgeblieben und in den Irak zurückgekehrt seien,
weil die Weiterreise nach Europa für sie zu schwierig gewesen sei,
ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren einen
irakischen Identitätsausweis und zweit Fotos zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am 4. August
2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Juni 2007 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen,
dass insbesondere der geltend gemachte Überfall vom (...) in
D._______ nicht glaubhaft sei, zumal sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich in Widersprüche verwickelt habe,
dass er anlässlich der Direktanhörung vorgebracht habe, er habe ab
(...) für (...) als (...) gearbeitet, im (...) einen Drohanruf erhalten, bei
dem er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit aufzugeben und
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weniger als eine Woche nach dem Anruf sei auf ihn geschossen
worden, als er sich nach der Arbeit mit dem Auto seines Vaters auf
dem Nachhauseweg befunden habe,
dass er indessen vor diesen Aussagen bei der Direktanhörung ange-
führt habe, Angestellte der Firma hätten ihn nach dem Anruf jeweils
mit einem gepanzerten Fahrzeug an die Grenze zum KRG-Gebiet
(Kurdish Regional Government) gefahren, von wo aus er mit dem Auto
seines Vaters nach (...) gefahren sei,
dass sich der Angriff angeblich weniger als eine Woche nach dem
Anruf ereignet habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit dem gepanzerten Fahrzeug zur KRG-Grenze
geführt worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt nicht imstande
gewesen sei, diesen Widerspruch aufzulösen, und die zur Stützung
seiner diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Fotos nicht geeignet
seien, den Angriff auf ihn zu belegen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Zerstörung seines Geschäfts
in D._______ einzig die am (...) vor einem Verwaltungsgebäude in der
Nähe des Marktes erfolgte Explosion einer Autobombe mit ungefähr
(...) Todesopfern und über (...) Verletzten in Frage komme,
dass kein Anlass zur Annahme bestehe, der Anschlag habe dem Ge-
schäft des Beschwerdeführers gegolten oder sei im Zusammenhang
mit der vorgebrachten Erpressung erfolgt,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei zu sagen,
wem der Anschlag gegolten habe, weshalb dieses Vorbringen nicht als
gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahme zu wer-
ten, sondern auf die damals in D._______ herrschende Situation zu-
rückzuführen sei,
dass des Weiteren die telefonischen Erpressungsversuche von Un-
bekannten keine asylrelevanten Nachstellungen im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellten, sondern auf gemeinrechtlichen Motiven beruh-
ten,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August
2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit respektive denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb vorab auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorins-
tanz auch nur ansatzweise konkret Stellung zu nehmen,
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen weder in der Lage war, einigermassen präzise zeitliche An-
gaben zu den geltend gemachten Vorfällen zu machen, noch im Rah-
men der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht Belege für seine insge-
samt konstruiert wirkenden und ohne Substanz vorgetragenen Aussa-
gen einreichte, obwohl ihm dies - sollten sich die Ereignisse tatsäch-
lich zugetragen haben - ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen
wäre,
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dass er die Frage bei der Direktanhörung, ob er eine Entschädigung
erhalten habe, verneinte und sich seine weitere Antwort, ob der Befra-
ger meine, die Behörden hätten ihm Geld gegeben, wenn die bei sei-
ner Vorsprache anwesenden Leute nicht einmal Geld für ihre Trauer-
feier erhalten (Akten BFM B17/19 S. 9) hätten, nicht mit seiner wenig
später erfolgten Aussage, er habe lange gewartet, entschädigt zu wer-
den, zuletzt habe er sich entschlossen, mit seiner Mutter und seiner
Schwester wegzugehen und in (...) ein Haus zu mieten (B17/19 S. 14
und 15), vereinbaren lässt,
dass er bei der Kurzbefragung auf entsprechende Frage antwortete, er
habe die Zerstörung seines Geschäfts um (...) an einem (...) zur
Anzeige gebracht respektive eine Entschädigung verlangt (B1/12 S. 7),
und im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung aussagte, er wisse
nicht, an welchem Wochentag er Anzeige erstattet habe, er könne sich
nicht mehr daran erinnern (B17/19 S. 9),
dass seine Aussagen auf entsprechende Fragen, seine Mutter und sei-
ne kleine Schwester seien in Istanbul zurückgeblieben und anschlies-
send in den Irak zurückgekehrt, weil die Weiterreise nach Europa für
seine (...) und (...) Mutter zu beschwerlich gewesen wäre, er habe sie
nicht alleine im Irak zurücklassen wollen (B17/19 S. 15), realitätsfremd
sind, zumal diese Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer bereits
vor Antritt der Reise absehbar gewesen wären,
dass das BFM entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde die Identi-
tät des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat und es sich
mangels Entscheidrelevanz erübrigt, auf die Ausführungen zur in der
angefochtenen Verfügung erwähnten, am (...) erfolgten Verurteilung
(...) des Beschwerdeführers einzugehen,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur turk-
menischen Ethnie und den damit allenfalls verbundenen Benachteili-
gungen noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
dargetan werden und zum heutigen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung
der Turkmenen im Irak ausgeschlossen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung in die Provinz (...) vorliegend zu-
mutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im
(...) zusammen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester legal in
(...) wo sein Onkel väterlicherseits eine Garantieerklärung abgab,
niederliess und ein Haus mietete, in dem er mit seiner Familie bis zu
seiner Ausreise (...) wohnte,
dass sich des Weiteren aus den Akten ergibt, dass seine kurdische
Mutter und seine Schwester nach wie vor in (...) wohnen, der Be-
schwerdeführer Turkmenisch, Kurdisch und Arabisch gleich gut spricht
und für einen(...) gearbeitet hat,
dass für seine Aussage, er habe in (...) nur als (...) arbeiten können,
auf die zutreffenden Entgegnungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass an dieser Beurteilung auch die nicht weiter substanziierte Be-
hauptung in der Rechtsmitteleingabe, sein in (...) wohnhafter Onkel
väterlicherseits sei inzwischen verstorben und dessen Frau habe seine
Mutter und seine Schwester rausgeworfen, nichts zu ändern vermag,
zumal der besagte Onkel seine Garantieerklärung bereits im (...)
abgab und der angebliche Rauswurf im Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers steht, er habe in (...) zusammen mit seiner Mutter
und seiner kleinen Schwester in einem gemieteten Haus gewohnt
(B17/19 S. 14),
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, er gerate nach seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedro-
hende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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