B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5240/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
E-5240/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
Am 23. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreterin vom BFM zur Person befragt (BzP).
A.b Am 26. Juni 2014 ersuchte das BFM die Botschaft in Sri Lanka, die
Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers abzuklären. Gemäss der
Botschaftsantwort vom 1. Juli 2014 haben die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2014 ein Visum zwecks Saisonar-
beit in B._______, gültig vom 27. Juni 2014 bis 9. August 2014, ausge-
stellt.
A.c Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte die Vorinstanz die
italienischen Behörden am 1. Juli 2014 um Übernahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO).
A.d Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft sowie
zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens.
A.e In der Stellungnahme vom gleichen Tag machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, das Ergebnis der Botschaftsabklärung sei falsch. Er sei we-
der mit seinem eigenen Reisepass noch einem italienischen Visum aus-
gereist. Möglicherweise sei sein Name für einen gefälschten Pass von
jemandem anderen missbraucht worden.
A.f Am 29. August 2014 bestätigten die italienischen Behörden der Vorin-
stanz, dass in ihrem Namen ein Visum ausgestellt worden sei und baten
die Vorinstanz um Zusendung einer Foto des Beschwerdeführers, um ei-
nen Vergleich mit den eigenen Akten vorzunehmen. Am 1. September
2014 stellte das BFM Italien eine Aufnahme des Beschwerdeführers zu.
E-5240/2014
Seite 3
Gleichentags hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersu-
chen der Schweiz gut.
B.
Am 3. September 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom
8. September 2014 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, der
im Entwurf erwähnte Reisepass mit dem italienischen Visum sei in sei-
nem Namen missbraucht worden. Er könne sich dies nur damit erklären,
dass er im Jahre 2008 einen Pass beantragt habe, damals aber keinen
erhalten habe. Das Visum könne ihm nicht zugeordnet werden.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet gleichentags – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei ihm Einsicht in die Botschaftsabklärungen (A10 und A11) sowie eine
Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
E-5240/2014
Seite 4
ab und setzte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung aus. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich überwies er die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2014 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-5240/2014
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gülti-
ges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Ver-
tretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde.
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Bot-
schaftsanfrage habe ergeben, dass die italienischen Behörden dem Be-
schwerdeführer am 26. Januar 2014 ein vom folgenden Tag an bis 9. Au-
gust 2014 gültiges Visum ausgestellt hätten. Die italienischen Behörden
hätten die Angaben des Beschwerdeführers geprüft und sich gestützt auf
das Ersuchen des BFM als zuständig erklärt. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist und eine
andere Person habe sich mit seinen Personalien, aber ohne sein Wissen,
ein italienisches Visum erschlichen, sei nicht plausibel. Entsprechende
Belege würden fehlen. Darüber hinaus seien die Angaben zum Reiseweg
unsubstantiiert.
E-5240/2014
Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in zweifacher Hinsicht. Zunächst habe die Vorinstanz das Ak-
teneinsichtsrecht verletzt, indem es die Einsicht in die Botschaftsanfrage
(Akten BFM, Aktenstück A10) und die entsprechende Antwort (Akten
BFM, Aktenstück A11) verweigert habe.
Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Ein-
sicht in die Verfahrensakten. Darunter fallen grundsätzlich alle für den
Entscheid erheblichen Akten (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine Verwei-
gerung darf nur aus einem der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe
erfolgen. Wird die Einsicht verweigert, so darf auf dieses Aktenstück zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von sei-
nem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis
und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Ge-
genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Die Vorinstanz stufte die Botschaftsanfrage und die diesbezügliche Ant-
wort aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der
Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) als nicht der Edition
unterliegend ein (Akten BFM, Aktenverzeichnis). Die Korrespondenz zwi-
schen der Vorinstanz und der Botschaft geben Aufschluss über die Ar-
beitsweise der Schweizer Behörden. Bereits aus diesem Grund besteht
vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhal-
tung der beiden Aktenstücke. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsan-
frage und der Botschaftsantwort zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hat es namentlich die Antwort der
Botschaft auf den Inhalt bezogen vollständig wiedergegeben. Mit dieser
Vorgehensweise hat die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers, das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt. Insoweit besteht auch
auf Beschwerdeebene keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Aktenstücke A10 und A11 der vorinstanzlichen Akten zu ge-
währen und ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die erhobene Rüge
erweist sich als unbegründet.
5.2
5.2.1 Weiter wird in der Eingabe zur Rüge des Anspruch der Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausgeführt, die Vorinstanz sei im vorliegenden
E-5240/2014
Seite 7
Verfahren nicht der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4172/2014 vom 18. August 2014 festgelegten Vorgehensweise gefolgt.
Der Beschwerdeführer hätte vor dem Stellen des Übernahmeersuchens
an Italien über das Vorhandensein eines Visums informiert und ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Die Vorinstanz ha-
be am 1. Juli 2014 von der Schweizer Botschaft Kenntnis über das an
den Beschwerdeführer erteilte Visum erhalten. Gleichentags habe sie die
italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Erst am 8. Juli 2014, mithin erst nach dem Stellen des Aufnahmeersu-
chens, habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das Ergebnis der
Botschaftsanfrage orientiert und ihm die Möglichkeit zur Äusserung zur
Zuständigkeit Italiens gewährt. Gemäss dem vorgenannten Urteil hätte
die Vorinstanz bei dieser Sachlage von sich aus weitere Abklärungen tref-
fen müssen, namentlich ob das Visum tatsächlich auf den Beschwerde-
führer ausgestellt worden sei. Erst wenn der rechtsrelevante Sachverhalt
in diesem Sinne abgeklärt worden und die Vorinstanz zum Schluss ge-
kommen wäre, dass es nicht glaubhaft sei, dass das Visum einer anderen
Person als dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, hätte die Zuständig-
keit Italiens angenommen werden dürfen. Die Vorinstanz verlange jedoch
im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seine Erklärung
hätte belegen müssen. Damit sei dem Vorgehen im genannten Urteil in
keiner Weise entsprochen worden. Gestützt auf einen Fotoabgleich Ita-
liens könne nicht geschlossen werden, dass das Visum dem Beschwer-
deführer zuzuordnen sei.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4172/2014 vom
18. August 2014 festgehalten, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, asylsu-
chenden Personen vor Stellung des Übernahmegesuchs an einen Dublin-
Staat zu Tatsachen Stellung nehmen zu lassen, die aufgrund der Dublin-
III-VO die Zuständigkeit eines Dublin-Staates begründen können
(E. 7.4.1).
Vorliegend steht fest, dass sich die Vorinstanz am 1. Juli 2014 zwecks
Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden ge-
wandt und am 8. Juli 2014 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage gewährt hat. Dass diese
Vorgehensweise der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt der geltenden
Praxis entsprach und die Vorinstanz zwischenzeitlich ihre Praxis in Fällen
wie dem vorliegenden angepasst hat, ändert nichts daran, dass in Beach-
tung des vorgenannten Urteils der Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Fall verletzt wurde.
E-5240/2014
Seite 8
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben
praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer In-
stanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneinge-
schränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im
Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1)
Die Vorinstanz nimmt in der Vernehmlassung zutreffend an, dass die
Identifizierung des Visums-Antragstellers zunächst und vor allem beim
Visum ausstellenden Mitgliedstaat liegt. Die Akten lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass das Visum dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist,
was die italienischen Behörden geprüft haben. Bei allfälligen Zweifel hin-
sichtlich der Zuordnung des Visums an den Beschwerdeführer hätten die
italienischen Behörden wohl kaum umgehend dem Übernahmeersuchen
der Vorinstanz entsprochen. Vielmehr hätten sie weitere Abklärungen ih-
rerseits getroffen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte missbräuchliche Inanspruch-
nahme des Visums durch eine Drittperson bleibt eine rein hypothetische
Möglichkeit. Er liefert dafür weder eine glaubhafte Erklärung noch einen
Beleg. Gegen die Version des Beschwerdeführers, wonach er 2008 einen
Pass beantragt, diesen aber nie erhalten habe, mithin der Pass miss-
bräuchlich verwendet worden sei, spricht vielmehr, dass er anlässlich der
Erstbefragung zu Protokoll gab, nie einen Reisepass beantragt zu haben.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Ab-
klärungen zu tätigen.
Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges vor. Namentlich legt er mit keinem Wort dar, inwiefern Italien
weder im Allgemeinen noch individuell in Bezug auf seine Person nicht
zuständig sein soll. Da der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht
hatte (vgl. vorstehend) und mit der Beschwerde die Möglichkeit hatte,
sich zu allem nochmals zu äussern, käme eine Rückweisung zur bloss
erneuten Stellungnahme vor der Vorinstanz einem formalistischen Leer-
lauf gleich. Die Gehörsverletzung hat deshalb als geheilt zu gelten.
E-5240/2014
Seite 9
5.2.3 Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten wür-
de. Damit liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Be-
schwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen.
Schliesslich besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der
Schweiz.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 hat der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.2 Da die Beschwerde abzuweisen ist, ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5240/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: