B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-524/2020
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Moldawien,
alle vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).
E-524/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. November 2019 im Bunde-
sasylzentrum E._______ um Asyl.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er am (…) 2016 in Deutschland, am (…) 2017
in den Niederlanden, am (…) 2017 in Frankreich, am (…) 2018 erneut in
Deutschland und am (…) 2019 in Island Asylgesuche gestellt hatte. In Be-
zug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank her-
vor, dass sie am (…) 2016 in Deutschland, am (…) 2017 in den Niederlan-
den, am (…) 2017 in Frankreich, am (…) 2019 in Island und am (…) 2019
wiederum in Frankreich um Asyl ersucht hatte. In Bezug auf den Beschwer-
deführer 3 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass er am (…)
2017 in Frankreich, am (…) 2019 in Island und am (…) 2019 in Frankreich
um Asyl ersucht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten […]-24/2–29/1 [nachfol-
gend Akten 24–25]).
C.
Im Rahmen der Dublin Gespräche gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden am 18. Dezember 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land.
Der Beschwerdeführer 1 führte hierzu aus, dass die Reise nach F._______
schwierig gewesen sei, sie dort keine Unterkunft erhalten hätten und auf
der Strasse «zwischen Wald und Hecken» hätten leben müssen. Die Kin-
der hätten zwar die Schule besuchen, sich aber nicht waschen können. Die
Bedingungen seien schwierig gewesen, weshalb sie Geld gesammelt hät-
ten, um in die Schweiz zu kommen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte
dies und ergänzte, dort kein Geld erhalten zu haben. Sie hätten mit der
ganzen Familie auf der Strasse leben müssen, auch wenn es geregnet
habe. Sie seien insgesamt 14 Personen gewesen. Der Beschwerdeführer
3 erklärte, dass es in Frankreich kompliziert sei und sie kein Haus und kein
Geld erhalten würden; es sei schwierig, dort zu leben. Andere Gründe gebe
es nicht.
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Seite 3
Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, (…) und
eine (…) zu haben und einen (…) sehen zu wollen. Die Beschwerdeführe-
rin 2 klagte darüber, dass sie bisher noch nicht untersucht worden sei. Sie
nehme Medikamente gegen (…) ein und bekomme manchmal Stiche im
Herz. Sie habe den (…) kontrolliert, dieser sei in Ordnung. In Frankreich
hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer 3 gab
diesbezüglich an, dass alles in Ordnung sei.
Die Rechtsvertretung beantragte bei einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich, dass von den französischen Behörden eine spezifische Zusi-
cherung bezüglich der Unterkunft eingeholt werde. Zudem verlangte sie,
dass die Beschwerdeführerin 2 medizinisch untersucht werde.
D.
Am 20. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Ja-
nuar 2020 zu und haben die «(…)» als zuständiges Amt für die Wiederauf-
nahme des Verfahrens bestimmt (vgl. Akten 50-53).
F.
Am 3. Januar 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 3 und 4
nachträglich das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt (vgl.
Akte 56).
Die Beschwerdeführenden machten davon mit Eingabe vom 7. Januar
2020 Gebrauch. Demgemäss leide der Beschwerdeführer 4 an einer (…)
und habe seit einiger Zeit starke (…). Dies sei dem Pflegepersonal gemel-
det worden, man habe jedoch noch keinen Arzttermin erhalten. Der Be-
schwerdeführer 3 sei seit der Nachricht über die sexuelle Orientierung sei-
nes Vaters psychisch angeschlagen. Er habe sich zurückgezogen und
leide an (…) und (…) (vgl. Akte 60).
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung einen ärztli-
chen Bericht vom (…) 2019 [recte: 2020] betreffend die Beschwerdeführe-
rin 2 zu den Akten. Demgemäss könne eine (…) Erkrankung eindeutig aus-
geschlossen werden. Die Patientin neige zwar zu (…), dies sei jedoch als
normale Variante auszuwerten. Der Verdacht auf (…) habe nicht bestätigt
werden können. Die gemessenen erhöhten (…) seien auf andere Ursa-
chen zurückzuführen. Die Unterbauchschmerzen seien Folge der aktuellen
Menstruation. (…) Schmerzen seien auf eine (…) zurückzuführen und die
Kopfschmerzen eher als Migräne einzustufen (vgl. Akte 62).
H.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frank-
reich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton (…) mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme (vgl. Akte 67).
I.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten;
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersu-
chen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den
Erlass superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden reichten einen Arztbericht vom (…) 2019 betref-
fend die Beschwerdeführerin 2 sowie einen Arztbericht vom (…) 2019 be-
treffend den Beschwerdeführer 4 ins Recht.
J.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2020 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Seite 6
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die
antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mas-
sgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines
Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»),
welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 bis 3 mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass bereits in mehreren europäischen Län-
dern und zuletzt in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten (vgl. oben, Sach-
verhaltsteil B). Am 20. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die franzö-
sischen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Akten 46 und 47). Diese
stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2020 zu (vgl. Akten 50–
E-524/2020
Seite 7
53). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies
wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
4.3. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
5.
5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, es
sei nicht garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zu-
gang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Es sei be-
kannt, dass es im französischen Asylsystem teilweise zu Verzögerung bei
der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die
Aufnahmebedingungen Mängel aufwiesen. Die Kapazität des französi-
schen Aufnahmesystems erlaube es nicht, dass alle Asylsuchenden unter-
gebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende
und Frauen ungleich schwieriger. Sie hätten in Frankreich keine medizini-
sche Behandlung erhalten und hätten auf der Strasse leben müssen; bei
E-524/2020
Seite 8
einer Wegweisung nach Frankreich würde sich dies wiederholen. In Anbe-
tracht der prekären Lebensumstände in Frankreich sei von einer drohen-
den Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.
6.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
6.3. Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Frankreich beziehungsweise die Behörden von F._______ würden den Be-
schwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung – beispielsweise wegen der geltend
gemachten nicht zur Verfügung gestellten Unterkunft – könnten sie sich
nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss
seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in
Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen er-
halten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile
des BVGer F-282/2020 vom 23. Januar 2020, E. 7.3; D-6895/2019 vom
8. Januar 2020 S. 9; F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-
5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. Septem-
ber 2019 S. 6 oder F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2).
6.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
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Seite 9
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
6.5. Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gege-
ben. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen
Beschwerden (vgl. oben Sachverhaltsteil C und F) und die im Laufe des
vorinstanzlichen Asylverfahrens diagnostizierten (vgl. Akten 59 und 62) be-
ziehungsweise durch auf Beschwerdeebene eingereichte Arztberichte aus-
gewiesenen medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste. Im Übrigen ist die Rüge der Beschwerdeführenden,
dass eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin 2 unterblieben
sei, aktenwidrig, erfolgte doch am (…) 2020 unter anderem eine (…) Un-
tersuchung (vgl. Akte 62). Dementsprechend gelingt es den Beschwerde-
führenden nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen.
6.6. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frank-
reich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde.
E-524/2020
Seite 10
6.7. Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und
die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO). Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM die gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführenden bei der Festlegung der Überstel-
lungsmodalitäten berücksichtigt hat (vgl. Akte 66). Vor der Überstellung
wird das SEM – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vermerkt – die
französischen Behörden entsprechend zu informieren haben.
6.8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
E-524/2020
Seite 11
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-524/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: