B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5242/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (…).
E-5242/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine "(…)" aus
(…), verliess den Heimatstaat im April 2011 zusammen mit ihrem Onkel in
Richtung Nigeria. Am 26. April 2011 reisten sie von dort nach Italien und
anschliessend mit dem Zug in die Schweiz, wo der Onkel sie bis nach
Vallorbe begleitet haben soll. Nachdem sie am 29. April 2011 in die
Schweiz gelangt ist, hat sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht. Sie wurde dort am 10. Mai
2011 zur Person, zu den Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt und
am 5. Juli 2011 in Bern-Wabern gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie habe Kamerun verlassen, weil man sie und ihre Zwillingsschwes-
ter im Alter von 15 Jahren habe beschneiden wollen. Sie habe einzig des-
halb mit einem Mann geschlafen, damit sie schwanger werde und die
Leute im Dorf sie nicht anrühren würden. Eines Tages hätten einige Bur-
schen aus dem Dorf sie verfolgt. Sie habe wegen ihrer Schwangerschaft
nicht davonlaufen können, sei hingefallen und habe sich an der Hand ver-
letzt. Weil sie kein Geld gehabt hätten, habe sie im Spital erst behandelt
werden können, als nach einer Woche ihr Onkel gekommen sei. Im Spital
habe man ihre linke Hand amputieren wollen, wogegen sich der Onkel
gewehrt habe; so sei nur der kleine Finger entfernt worden. Sie sei dann
ins Dorf zurückgekehrt, wo die Leute sie wegen ihrer Schwangerschaft
nicht anzurühren gewagt hätten. Sie hätte aber weiterhin beschnitten wer-
den sollen; man habe ihr gesagt, dies solle nach der Geburt ihres Kindes
geschehen. Als ihr Sohn einige Monate alt gewesen sei, hätte die Be-
schneidung stattfinden sollen, weshalb sie zusammen mit ihrer Schwester
weggegangen sei.
Als ihr Kind etwa ein Jahr alt gewesen sei, habe sie – um erneut schwan-
ger zu werden – wiederum mit einem Mann geschlafen. Die Dorfbewoh-
ner hätten gesagt, man wolle die Geburt ihres Kindes nicht abwarten, um
ihre Schwester zu beschneiden, da sie (die Beschwerdeführerin) immer
wieder schwanger werde. Als ihr zweites Kind zirka neun Monate alt ge-
wesen sei, habe man ihre Schwester beschnitten; diese sei an den erlit-
tenen Blutungen gestorben. Sie habe ihren Onkel um Hilfe gerufen. Als
dieser gemerkt habe, dass die Dorfbevölkerung sie suche, habe er sie
nach (…) in Nigeria gebracht. Da es dort aber zu Kämpfen zwischen
E-5242/2011
Seite 3
Christen und Muslimen gekommen sei, habe ihr Onkel dafür gesorgt,
dass sie nach Lagos habe gehen können. Zusammen seien sie aus Nige-
ria ausgereist. Ihre Reisepapiere habe immer er auf sich getragen, sie
habe sie nie in Händen gehalten. Schliesslich hätten sie Afrika verlassen.
Ihr erster Sohn halte sich bei ihrer Mutter auf, der zweite sei bei ihrer Tan-
te; beide wüssten nicht, dass sie in der Schweiz sei.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
Einen Pass habe sie nie besessen, und in Kamerun gebe es keine Identi-
tätskarten. Sie sehe sich ausserstande, Dokumente zu beschaffen.
B.
Am 11. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton (…) zugewiesen.
C.
Mit am 23. August 2011 eröffneter Verfügung vom 18. August 2011 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin am 21. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen,
dass eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zu-
lässig sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen. Zudem sei ihr eine angemessene Nachfrist für die Beschaffung
von weiteren länderspezifischen Beweismitteln zu gewähren, die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, alles unter Kostenfolge zulasten des Bundes.
Zusammen mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel einge-
reicht, insbesondere den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und die in Kamerun praktizierte Genitalbeschneidung betreffend.
E.
Der Instruktionsrichter hielt in seiner Verfügung vom 30. September 2011
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
E-5242/2011
Seite 4
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 28. September 2011 mit
dem Titel "Kamerun: Female Genital Mutilation (FMG) in Manfe" zugehen.
Der Eingabe lagen eine Meldung, wonach sie sich in sozialpsychiatri-
scher Behandlung befinde, und die Honorarnote der Rechtsvertretung
bei.
G.
Das Gericht lud das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 zur Ver-
nehmlassung ein.
H.
Am 4. Januar 2012 ging dem Gericht eine weitere Eingabe der Beschwer-
deführerin, datierend vom 3. Januar 2012, zu, worin diese mittels eines
ärztlichen Berichtes der C._______ vom 27. Dezember 2011 über ihren
gesundheitlichen Zustand orientierte.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2012 verwies das Bundesamt auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen festgehal-
ten werde, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2012 erneut zur Stel-
lungnahme ein.
K.
Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht am 2. Oktober 2012 mitteilen,
sie habe am (…) einen Sohn (B._______) geboren.
L.
In teilweiser Wiedererwägung seines Entscheides vom 18. August 2011
hob das BFM die Dispositivziffern 4 (Aufforderung, die Schweiz zu verlas-
sen) und 5 (Auftrag an den Kanton, die Wegweisung zu vollziehen) auf
und ordnete wegen aktueller Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
E-5242/2011
Seite 5
M.
Der Instruktionsrichter fragte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 an, ob sie an der Beschwerde festhalte. Diese liess am
31. Oktober 2012 mitteilen, sie halte daran fest, soweit die Beschwerde
nicht gegenstandslos geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5242/2011
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe zum
Zeitpunkt des Todes ihrer Zwillingsschwester stark unterschiedliche An-
gaben gemacht. Zur Beschneidung, welche sie befürchtet habe, habe sie
nur allgemeine Angaben machen können, und die Angaben zu den
fluchtauslösenden Vorfällen seien teilweise erfahrungswidrig und unlo-
gisch. Weder habe sie zu erklären vermocht, warum sie gerade im Alter
von 15 Jahren hätte beschnitten werden sollen, noch habe sie konkrete
Angaben zum Ort der Beschneidung und zur Person, welche diese vor-
nehmen würde, machen können. Die Aussagen vermittelten den Ein-
druck, dass sie kaum selber mit den geltend gemachten Begebenheiten
konfrontiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die
Mädchen, welche hätten beschnitten werden sollen, seien von "starken
Buben“ eingefangen worden. Näheres habe sie dazu nicht vorzubringen
vermocht. Weiter habe sie auch keine überzeugende Antwort auf die Fra-
ge geben können, weshalb der Onkel nur ihr, nicht aber auch ihrer Zwil-
lingsschwester geholfen habe. Zudem habe sie keinerlei Angaben zu
dessen Person machen können, nicht einmal den genauen Namen habe
sie gewusst. Aufgrund der erfahrungswidrigen, unsubstanziierten und un-
logischen Vorbringen sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
E-5242/2011
Seite 7
das Geschilderte selber erlebt habe. Die Aussagen seien als konstruiert
und somit als unglaubwürdig zu erachten. Es erübrige sich deshalb, auf
weitere Ungereimtheiten einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation Folgen-
des entgegengehalten:
Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe glaubhaft darlegen kön-
nen. Insbesondere sei evident, dass es dieser offensichtlich sehr schwer
falle, über das Erlebte zu sprechen. Beim Vorwurf, sie habe zum Zeit-
punkt des Ablebens ihrer Schwester unterschiedliche Angaben gemacht,
handle es sich – konsultiere man die Akten – um Haarspalterei.
Nach einlässlichen Ausführungen zur FMG in Kamerun wird weiter vor-
gebracht, von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, eine
fundierte Erklärung zur Frage abzugeben, warum in ihrem Heimatdorf
(…) Mädchen normalerweise im Alter von ungefähr 15 Jahren dem Ritual
unterzogen würden. Es handle sich dabei um Traditionen, für die es keine
Erklärung gebe. Plausibel sei dagegen, dass die Beschneidungen mehr-
heitlich im Geheimen durchgeführt würden und die diese vornehmenden
Personen deshalb im Dorf nicht allgemein bekannt seien.
Es sei sehr fragwürdig, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage
sein sollte, die in ihrem Heimatort durchgeführte Art der Beschneidung zu
benennen. Sie verfüge nur über eine elementare Schulbildung und habe
keinerlei Beruf erlernt. Seltsam mute auch die Argumentation der Vorin-
stanz an, man hätte erwarten dürfen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der Tatsache, dass ihre Schwester nach der Beschneidung noch
einige Tage zu Hause gewesen sei, Näheres über die Beschneidungsart
wisse.
Bei ihrem Onkel handle es sich nicht um einen Onkel im westlich-ver-
wandtschaftlichen Sinne, sondern um einen Freund der Familie, mit dem
die Beschwerdeführerin mütterlicherseits entfernt verwandt sei. Sie sei
längere Zeit als Babysitterin für dessen Tochter tätig gewesen.
Nach allgemeinen, einleitenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft
wird sodann in der Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil der vormaligen ARK
E-5242/2011
Seite 8
vom 28. Januar 2004 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 14) zur Beschneidung
von Frauen (bezogen auf Somalia), ein weiteres ARK-Urteil (EMARK
2006 Nr. 18) zur Schutztheorie und ein Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts (E-5441/2006 vom 16. September 2010) eingegangen und geltend
gemacht, Kamerun biete bezüglich der Beschneidung von Frauen keinen
Schutz, und die Umsiedelung in eine andere Gegend sei für Frauen na-
hezu unmöglich. Mutterschaft biete nur einen kurzfristigen Schutz, es sei
durchaus damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin selbst als zwei-
fache Mutter bei ihrer Rückkehr ins Heimatland FMG unterzogen würde.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM fest, die Beschwerde ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde nicht bestritten, dass in
Kamerun FGM durchgeführt werde. Aber die Beschwerdeführerin habe
ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugend vorbringen können,
sie seien ungenügend motiviert, zu standardisiert und zu wenig überzeu-
gend. Sowohl ihre Aussagen zu Einzelheiten der Beschneidung als auch
zur Person des Onkels könnten in wesentlichen Punkten nicht nachvoll-
zogen werden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E-5242/2011
Seite 9
5.2 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin
im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene gelangt das
Gericht übereinstimmend mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
5.3 Mit dem Bundesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in weiten Teilen den Eindruck erwecken, es werde nicht
selbst Erlebtes ausgeführt; die Antworten auf wichtige Fragen sind in
zentralen Punkten nicht nur oberflächlich, sondern vor allem auch wider-
sprüchlich. Dies gilt besonders für den Zeitpunkt des Todes der Schwes-
ter. Es handelt sich hierbei nicht um eine „Haarspalterei“, wie in der Be-
schwerde behauptet wird (vgl. Beschwerde S. 5). Die von der Beschwer-
deführerin zum Todeszeitpunkt gemachten Angaben liegen soweit aus-
einander, dass die Differenz augenfällig und unerklärlich ist: Bei der Be-
fragung gab die Beschwerdeführerin an, die Schwester sei an den erlitte-
nen Blutungen nach einigen Tagen gestorben (vgl. Befragungsprotokoll
Ziff. 15). Anlässlich der Anhörung dagegen brachte sie vor: "… es war
kein Monat, es war eine Woche, höchstens zwei." (vgl. Anhörungsproto-
koll F79 A). Dass sie nach einem dermassen aufwühlenden Ereignis kei-
ne deckungsgleichen Angaben zum Todeszeitpunkt ihrer Zwillings-
schwester machen kann, lässt nur den Schluss zu, dass ihre Angaben
nicht den Tatsachen entsprechen. Dieser Eindruck wird auch durch ihre
durchwegs wenig substanziellen Angaben zur Person des angeblichen
Onkels, der im kulturellen lokalen Kontext eher ein Familienfreund, indes-
sen gleichwohl mit ihr verwandt sein soll, bestätigt. Im Übrigen kann
zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelingt, zumindest glaubhaft zu machen, dass sie Kamerun aufgrund ihr
dort drohender Zwangsbeschneidung verlassen hat. An dieser Beurtei-
lung vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten Urteile der ARK
und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die eingereichte SFH-
Länderanalyse vom 28. September 2011 ("Kamerun: Female Genital Mu-
tilation (FMG) in Manfe") nichts zu ändern, zumal unbestritten ist, dass
die FMG in (…), woher die Beschwerdeführerin kommen soll, allgemein
gebräuchlich ist. Das BFM hat mithin zutreffend festgestellt, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sie hat ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-5242/2011
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind
die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f.).
7.2. Das BFM hat mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 die angefochtene
Verfügung vom 18. August 2011 soweit den angeordneten Vollzug der
Wegweisung betreffend (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) in Wiedererwä-
gung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an-
geordnet. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden, soweit
darin im Eventualpunkt beantragt wird, es sei festzustellen, dass eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei,
und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die
Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes
gegenstandslos geworden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
E-5242/2011
Seite 11
unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt wird, es sei fest-
zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie beantragt, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, weshalb sie grundsätzlich
in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihr mit Verfügung vom 30. September 2011 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr indessen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten
jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.3. Vorliegend hat das BFM die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
8.4. Die Beschwerdeführerin ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). In der Honorarnote vom 12. Oktober 2011 wird ein
zeitlicher Aufwand von 13,75 Stunden zu Fr. 150.– (total Fr. 2062.50.–)
geltend gemacht, welcher angemessen erscheint. Für die weiteren Ein-
gaben vom 3. Januar 2012, vom 2. und vom 31. Oktober 2012 ist auf-
grund der Akten von einem Aufwand von einer Stunde zu Fr. 150.–. Der
gesamte Aufwand beläuft sich somit auf Fr. 2212.50.–. Die praxisgemäss
um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung ist somit auf
Fr. 1106.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, und das
BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurich-
ten.
E-5242/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger