B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5242/2015
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Sudan im
Mai 2013. Am 17. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
23. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
und der Anhörung vom 17. Dezember 2014 zu den Asylgründen machte er
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______, Sudan, geboren und habe sich von 1994 bis zu seiner
Ausreise in C._______ im Sudan aufgehalten. Er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger und gehöre der Ethnie der Saho an, habe aber nie in Eritrea ge-
lebt. Seine Familie sei im Jahr 2001 beziehungsweise 2003 nach Eritrea
zurückgekehrt. Er selber sei damals im Sudan bei seinem Onkel geblieben,
da er dort seine Ausbildung habe abschliessen wollen und ausserdem be-
fürchtet habe, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei
im Sudan zwischen 2006 und 2008 beziehungswiese von 2008 bis zur Aus-
reise Mitglied der Eritrean National Salvation Front (ENSF) gewesen. Der
ENSF habe er sich in der Hoffnung angeschlossen, dies würde ihm ein
Studium an der Universität ermöglichen. Nachdem er in der ersten Zeit nur
ein einfaches Mitglied dieser Partei gewesen sei, habe er seit 2010 eine
aktivere Rolle übernommen und beispielsweise Sitzungen organisiert und
Flyer transportiert. Ende April 2010 sei er in Kassala von Mitgliedern der
sudanesischen Behörden verwarnt worden, da diese ihn mit gegen das
eritreische Regime gerichteten Flyern erwischt hätten. Er habe ein Papier
unterschreiben müssen, welches besagt habe, dass man ihn nach Eritrea
ausliefern würde, sollte er diese Warnung nicht respektieren. Danach sei
er beobachtet worden und es sei mehrmals versucht worden, ihn zu ver-
haften, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Am 29. April 2013 habe er
erneut Flyer transportiert. Er habe diese an bestimmter Stelle deponiert,
damit zwei Kollegen sie abholen könnten, und sei in ein Kaffeehaus in der
Nähe gegangen. Von dort aus habe er beobachtet, wie seine Kollegen von
Sicherheitsleuten verhaftet worden seien; ihm sei die Flucht gelungen. Er
sei sofort nach Khartum gegangen und von dort ausgereist. Weiter führte
der Beschwerdeführer aus, im Sudan beim Passieren von Kontrollposten
teilweise Probleme gehabt zu haben, weil er über keine Reisepapiere ver-
fügt habe.
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Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz Kopien einer Mitglieder-
bestätigung und seines Mitgliederausweises der ENSF, seines Flüchtlings-
ausweises des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) aus Libyen,
eines Schulzeugnisses sowie Kopien und Fotografien der eritreischen
Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (eröffnet tags darauf) lehnte das SEM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Eritrea an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 26. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
28. Juli 2015, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 26. August 2015
sowie zwei Fotografien zu den Akten.
D.
Am 1. September 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen
Mitgliederausweis der ENSF im Original sowie eine Bescheinigung der
ENSF Organisation Schweiz vom 5. September 2015 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Verfahrensausgang in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und
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verschob den Entscheid betreffend amtliche Rechtsverbeiständung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz argumentierte in ihrem negativen Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine
exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügen würden. Seine weiteren Vorbringen vermöchten die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So seien seine Angaben be-
züglich exilpolitischer Tätigkeit bei den beiden Befragungen massiv unter-
schiedlich ausgefallen. Während er beispielsweise anlässlich der BzP an-
gegeben habe, bei der ENSF nur untergeordnete Aufgaben ausgeführt und
sich dieser angeschlossen zu haben, damit die Partei ihm ein Studium an
der Universität ermögliche, habe er anlässlich der Anhörung geltend ge-
macht, er sei aus politischer Überzeugung bei der ENSF und ein engagier-
tes Mitglied mit Führungsaufgaben gewesen. Es sei offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer versucht habe, seine Asylvorbringen im Verlaufe des
Verfahrens aufzubauschen und asylrechtlich anzupassen. Ferner sei er
nicht in der Lage gewesen, seine angebliche Verfolgung beziehungswiese
die Behauptung, er sei von den sudanesischen Behörden beobachtet wor-
den und man habe mehrmals versucht, ihn festzunehmen, substanziiert zu
beschreiben. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale ent-
behren und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Die
Tatsache, dass er Parteimitglied der ENSF gewesen sei, sei indessen nicht
asylbeachtlich. Sein Vorbringen, er sei nicht nach Eritrea zurückgekehrt,
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da er befürchte, dort in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei eben-
falls nicht asylrelevant. Personen eritreischer Herkunft, die nie dort gelebt
haben, hätten keine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Desertion
oder Wehrdienstverweigerung. Auch würden Personen, die nie in Eritrea
gelebt haben, nicht wegen illegaler Ausreise verfolgt werden.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer sei jung, habe einen Schulabschluss
und habe im Sudan bereits in einem Café gearbeitet. Seine Familie lebe in
Eritrea, weshalb er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihn bei
einer Rückkehr unterstützen könne. Er kenne den Wohnort und die Tele-
fonnummer der Familie, so dass er mit dieser Kontakt aufnehmen könne.
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei somit zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er sei an der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten; Details
könne er anlässlich der Anhörung präzisieren. Dies habe er getan, indem
er an der BzP angegeben habe, aktives Mitglied bei der ENSF gewesen zu
sein. Anlässlich der Anhörung habe er seine genauen politischen Aktivitä-
ten detailliert dargelegt. Während der BzP habe er überdies Verständi-
gungsprobleme mit der Dolmetscherin gehabt, weshalb er das SEM vor
der Anhörung gebeten habe, ihm einen Dolmetscher in seiner Mutterspra-
che Saho zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen aufgrund einzelner Elemente verneint, wobei sich diese
mit der schlechten BzP erklären liessen. Die wichtigsten Vorbringen, näm-
lich, dass er bei der eritreischen Oppositionspartei ENSF aktiv gewesen
sei und im Sudan als eritreischer Flüchtling ohne Papiere gelebt habe,
habe er bereits an der BzP erwähnt, weshalb seine Aussagen glaubhaft
seien. Das SEM sei verpflichtet, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die
vorinstanzliche Verfügung sei nicht korrekt begründet, da die von ihm ein-
gereichten Beweismittel, namentlich die Mitgliederbestätigung der ENSF
und der Flüchtlingsausweis des UNHCR, nicht thematisiert worden seien.
In der Schweiz sei er weiterhin für die ENSF aktiv, beispielsweise habe er
im Juni 2015 in Genf vor dem Gebäude der Vereinten Nationen demons-
triert. Er werde eine Bestätigung des Präsidenten der Partei nachreichen.
Im Sudan sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten konkret gefährdet.
Die Sicherheitsleute hätten versucht, ihn zu verhaften. Es sei davon aus-
zugehen, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ENSF und seiner
politischen Aktivitäten auch bei den eritreischen Behörden bekannt sei und
dort ebenfalls Gefahr laufen würde, verhaftet zu werden. Seine Brüder in
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Eritrea seien vor dem Militär geflohen und würden versteckt leben. Zur Un-
termauerung seiner Aussagen zitierte der Beschwerdeführer Abschnitte
aus verschiedenen Papieren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH;
vgl. Themenpapier der SFH "Eritrea: Wehrdienst und Desertion" vom
23. Februar 2009 sowie Auskunft der SFH-Länderanalyse "Eritrea: Rück-
kehrgefährdung" vom 20. Januar 2009).
Betreffend Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, dieser
sei als unzulässig zu qualifizieren, da die sudanesischen Behörden über
seine Tätigkeit für die ENSF Bescheid wüssten und er bereits vor seiner
Flucht im Visier der Sicherheitsleute gestanden habe. Bei einer Rückkehr
in den Sudan würden ihm eine Gefängnisstrafe und Folter sowie die De-
portation nach Eritrea drohen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei
aufgrund der dort herrschenden prekären Situation ebenfalls unzulässig
oder zumindest unzumutbar.
6.
6.1 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet,
von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen
und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen
(BVGE 2008/47 m.w.H.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5).
Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Um-
stände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
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6.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vor-
liegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt voll-
ständig und korrekt abgeklärt und in der Verfügung entsprechend berück-
sichtigt hat.
7.
7.1 Die Vorinstanz geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers aus. Allerdings ergibt sich weder aus den Akten noch aus
der Verfügung, weshalb sie zu diesem Schluss gekommen ist. Nach ein-
lässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer diese im bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen
konnte und allenfalls von einer anderen auszugehen ist.
So hat dieser geltend gemacht, im Sudan geboren worden zu sein und sein
ganzes Leben in diesem Land verbracht zu haben. Seine Eltern seien mit
seinen jüngeren Geschwistern im Jahr 2001 beziehungsweise 2003 nach
Eritrea gezogen. Er selber habe nie über einen eritreischen Pass oder eine
eritreische Identitätskarte verfügt und besitze auch keine Geburtsurkunde
(vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 8). Auf die Frage, wie er seine Staatsan-
gehörigkeit beweisen könne, antwortete er, er sei Saho und spreche diese
Sprache (vgl. A5 S. 10). Dazu ist festzustellen, dass die Ethnie der Saho
nicht nur in Eritrea verbreitet ist. Betreffend Identitätskarte machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe einmal versucht auf der eritreischen Bot-
schaft im Sudan eine solche zu beantragen, er hätte aber ungefähr 1000
sudanesische Dinar für einen Pass und die Identitätskarte bezahlen müs-
sen, was ihm zu teuer gewesen sei. Darauf angesprochen, dass er eigenen
Angaben zufolge 15000 sudanesische Dinar für die Ausreise bezahlt habe
und dass er Probleme aufgrund der fehlenden Ausweise als Ausreisegrund
angegeben habe, gab er ausweichend an, die Papiere wären für ihn ohne-
hin nicht nützlich gewesen, da er nicht in seinem eigenen Land gelebt habe
(vgl. A5 S. 10 f.). Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer
gefragt, warum seine Eltern ursprünglich in den Sudan gegangen seien,
worauf er antwortete, er wisse es nicht (vgl. A15 F40). Auf die Frage, wes-
halb die Familie nach Eritrea zurückgekehrt sei, antwortete er, sein Vater
sei älter geworden und habe in seine Heimat zurückkehren wollen (vgl. A15
F50). Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen angebli-
chen Heimatstaat fielen vage und teilweise widersprüchlich aus. Beispiels-
weise sprach er anlässlich der BzP von einer Rückkehr der Eltern nach
Eritrea im Jahr 2001, an der Anhörung gab er an, die Familie sei im Jahr
2003 zurückgekehrt. Es erstaunt insbesondere, dass er kaum Angaben
machen konnte, weshalb seine Eltern Eritrea verlassen hätten und einige
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Jahre später zurückgekehrt seien. Auch über die aktuelle Situation seiner
Familie in Eritrea vermochte er sich nicht substanziiert zu äussern, obwohl
er geltend machte, bis zur Ausreise mit ihnen in Kontakt gestanden zu ha-
ben (vgl. A15 F31: "Es geht ihnen gut, aber die allgemeine Lage in Eritrea
ist sehr schwierig. Ich bin der älteste in meiner Familie und ich bin weg.
Aber es geht ihnen gut. Es ist ihnen den Umständen entsprechend gut ge-
gangen"). Auf Nachfragen hin führte er aus, die beiden Brüder würden sich
auf dem Land verstecken, um nicht in den Militärdienst einrücken zu müs-
sen. Insbesondere nachdem das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Fluchtgründen, namentlich betreffend das Ausmass seiner
politischen Aktivitäten im Sudan, in seiner Verfügung zutreffend für un-
glaubhaft befand, erstaunt es sehr, dass seine substanzlosen Aussagen
betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt wurden. Die Vo-
rinstanz unterliess es denn auch, in der Verfügung zu begründen, weshalb
sie von dieser Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging. In den
Akten lassen sich überdies keine Hinweise auf allfällige diesbezügliche Ab-
klärungen finden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
von einer Lingua-Analyse abgesehen hat, da eine solche im Fall des Be-
schwerdeführers, welcher selber geltend macht, nie in Eritrea gelebt zu ha-
ben, wohl keine verwertbaren und genügend klaren Resultate bringen
würde. Dennoch wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Möglichkeiten abzuklä-
ren und in der Verfügung zu begründen, weshalb es von der eritreischen
Staatsangehörigkeit ausgeht. Aufgrund der Akten ergibt sich somit, dass
die Vorinstanz zu Unrecht und ohne dies zu begründen oder genügend ab-
zuklären von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verletzt hat. Im Falle des Beschwerdeführers, welcher nie in Eritrea gelebt
hat, wäre, falls tatsächlich von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausge-
gangen würde, eine einlässliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erforderlich. Für diese bedarf es gemäss ständiger Recht-
sprechung des Gerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), begünstigender, individueller Um-
stände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedro-
henden Situation ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12E. 10.8, S. 118). Bei einer Person, welche
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nie in Eritrea gelebt hat, ist die Hürde entsprechend hoch anzusetzen. Die
kurzen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vermögen den An-
forderungen an eine dem Sachverhalt angemessene Begründungsdichte
nicht zu genügen.
7.2 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sach-
verhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt
entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht weiter einzugehen.
7.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwä-
gungen zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind, unabhängig von der gewähr-
ten unentgeltlichen Prozessführung, keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rück-
weisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung ist auf das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung nicht weiter einzugehen, zumal der Be-
schwerdeführer selber bis anhin keinen amtlichen Rechtsbeistand bezeich-
net hat.
8.3 Dem im Beschwerdeverfahren – wie erwähnt – anwaltlich nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da
davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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